1411/J XXVI. GP

Eingelangt am 11.07.2018
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Anfrage

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien

betreffend Beihilfen des Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF)

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (Fassung vom 06.11.2015) regelt im 4. Abschnitt den Zweck der Beihilfen des Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) wie folgt:

§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
2. die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
3. die Gebarung des Fonds.
(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt dem Bundeskanzler:
1. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
2. die Genehmigung des Jahresbudgets;
3. die Feststellung des Jahresabschlusses;
4. die Entlastung des Kuratoriums;
5. die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß § 25b.
(4) Der Bundeskanzler ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundeskanzler Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

§ 25a. Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:
1. zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;
2. Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;
3. zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);
4. für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.

 

§ 25d. (1) Zur Beratung über die Gewährung der Beihilfen ist vom Fonds ein Beirat einzurichten, der aus vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist vom Bundeskanzler, ein Mitglied vom Geschäftsführer des Fonds und ein Mitglied vom Kulturrat Österreich zu bestellen. Das vierte Mitglied ist jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen gemäß § 11 Abs. 4 in alphabetischer Reihenfolge zu den einzelnen Sitzungen des Beirates zu entsenden. Der Geschäftsführer des Fonds hat rechtzeitig vor der Sitzung die an die Reihe kommende Künstlervertretung zur Entsendung des Mitglieds aufzufordern. Macht die aufgeforderte Künstlervertretung vom Entsenderecht nicht Gebrauch, ist der Beirat bei der betreffenden Sitzung auch ohne dieses Mitglied gehörig zusammengesetzt.

 

Auf der Website des KSVF ist in der Rubrik "Help! Künstlersozialversicherungsfonds" folgender Text publiziert: "Geige gestohlen? Alternativmedizin zu teuer? Längerer Einkommensausfall durch Krankheit? Eine Delogierung droht? Existenzbedrohende Situation durch außergewöhnliche Umstände? Der KSVF kann Sie - als Künstlerin bzw. Künstler mit Hauptwohnsitz in Österreich - in bestimmten Notfällen mit bis zu € 5.000,00 unterstützen. Als Einmalzahlung oder in Ausnahmefällen als wiederkeh-rende Geldleistung." (vgl. http://www.ksvf.at/startseite.html, besucht am 18.04.2018).

Bei der Gewährung von Beihilfen in persönlichen Notlagen, wie Erkrankungen, ist im Sinne des Solidaritätsprinzips gegenüber den anderen Anspruchsberechtigten auf größtmögliche Effizienz zu achten, weswegen Entscheidungen zur Beihilfegewährung von medizinischen Behandlungen faktenbasiert und entlang von objektivierbaren, wissenschaftlichen Kritierien geschehen müssen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Wurden in den Kalenderjahren 2016 und 2017 Kostenrückerstattungen und Beihilfen für "alternativmedizinische Behandlungen" (darunter fallen alle als gemeinhin "komplementäre Methoden" bezeichneten medizinischen Behandlungen) gewährt?

a.    Wenn ja, in wie vielen Fällen (aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr)?

b.    Wenn ja, welche Art von Behandlungsleistung der "Alternativmedizin" wurden erstattet/bezahlt (z.B."homöopathische Arzneimittel") aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr?

c.    Wenn ja, wie hoch waren diese ausgezahlten Beihilfen in den jeweils genannten Kalenderjahren gesamt?

d.    Wenn nein, warum wirbt der KSVF auf seiner Website mit der Übernahme "alternativmedizinischer Behandlungen"?

2.    Wurden in den Kalenderjahren 2016 und 2017 Kostenrückerstattungen und Beihilfen für Aufenthalte in "Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen" gewährt?

a.    Wenn ja, in wie vielen Fällen (aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr)?

b.    Wenn ja, wie hoch waren diese ausgezahlten Beihilfen in den jeweils genannten Kalenderjahren gesamt?

c.    Ist Ihnen bekannt, ob angedacht ist, die Beihilfen auf Aufenthalte für "Rehabilitation" zu beschränken?

                                  i.    Wenn nein, mit welcher Begründung?