1505/J XXVI. GP

Eingelangt am 10.08.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Angela Lueger

Genossinnen und Genossen

an den Bundeskanzler

betreffend „Kundmachung von Bundesgesetzen“

Am 11. und 12. Juli 2018 hat der Bundesrat insgesamt 9 - zum Teil äußerst umfangreiche - Gesetzesbeschlüsse in Behandlung genommen und darüber seine Abstimmungen vorgenommen. Eine Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes mit Stand 8. August 2018 um 13.30 Uhr hat ergeben, dass diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates bisher noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden.

Dies ist deswegen besonders verstörend, weil Teile dieser Gesetzesbeschlüsse mit Kundmachung in Kraft treten, daher auch die Rechtsunterworfenen Rechtsansprüche, die sich aus diesen Gesetzesbeschlüssen ergeben, erst nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt geltend machen können. Dies betrifft insbesondere auch Vorlagen des Vizekanzlers als Bundesminister für öffentlichen Dienst, wie dies zum Beispiel bei der Dienstrechts-Novelle 2018 der Fall ist.

Gemäß dem allgemeinen Verfassungsgrundsatz haben Oberste Organe ihre Verpflichtungen ohne unnötigen Verzug zu erledigen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird in Artikel 47 und 49 B-VG geregelt, die wie folgt lauten:

Artikel 47. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch den Bundespräsidenten beurkundet.

(2)  Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.

(3)  Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen.

Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

Für die Veröffentlichung ist daher der Bundeskanzler verantwortlich, der zunächst die Gesetzesbeschlüsse dem Bundespräsidenten zur Beurkundung vorzulegen hat und dann diese gegenzuzeichnen hat. Es erschein den anfragestellenden Abgeordneten völlig unverständlich, warum Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates, die am 11. oder 12. Juli 2018 im Bundesrat verabschiedet wurden, 4 Wochen später noch immer nicht im BGBL kundgemacht wurden.

Die Unterzeichneten Abgeordneten orten darin einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz, dass Oberste Organe ihre Aufgaben ohne unnötigen Verzug zu erledigen haben.

Die Unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.         Wann sind die Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates, die am 11. Juli 2018 im Bundesrat behandelt wurden, im Bundeskanzleramt eingelangt?

2.         Wann sind die Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates, die am 12. Juli 2018 im Bundesrat behandelt wurden, im Bundeskanzleramt eingelangt?

3.         Wann haben Sie gemäß Artikel 47 Abs. 2 B-VG diese Gesetzesbeschlüsse dem Bundespräsidenten zur Beurkundung vorgelegt?

4.         Wann hat der Bundespräsident diese beurkundet?

5.         Hat der Bundespräsident bei gewissen Gesetzesbeschlüssen die Beurkundung verweigert, bei welchen erfolgte dies und wie wurde dies begründet?

6.         Wann haben Sie gemäß Artikel 47 Abs. 3 die beurkundeten Gesetzesbeschlüsse gegengezeichnet?

7.         Wann haben Sie gemäß Artikel 49 Abs. 1 die Kundmachung im Bundesgesetzblatt betreffend diese Gesetzesbeschlüsse angeordnet?

8.         Wie lange dauert es im langjährigen Schnitt, bis Gesetzesbeschlüsse nach deren Behandlung im Bundesrat im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden?