2067/J XXVI. GP
Eingelangt am 22.10.2018
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen, an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
betreffend Überprüfung von Hausdurchsuchungen
Die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen des Untersuchungsausschusses zum Bundesamt für Verfassungsschutz lassen befürchten, dass Anträge der Staatsanwaltschaft zu Hausdurchsuchungen teilweise von Gerichten nur „durchgewunken“ und dass ohne Not in letzter Minute Journalstaatsanwälte und Journalrichter herangezogen werden. Es gibt derzeit keine öffentlich zugänglichen Zahlen dazu, wie häufig Hausdurchsuchungen wegen „Gefahr im Verzug" durchgeführt werden, wie häufig Journalrichter und Journalstaatsanwälte zum Zug kommen, oder wie häufig überhaupt auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Bewilligung folgt. Diese Daten könnten zeigen, ob es sich bei den Vorgängen rund um die Hausdurchsuchung im BVT um Einzelfälle handelt oder es tatsächlich um ein Systemproblem geht.
Grundsätzlich darf eine Hausdurchsuchung (§ 117 Z 2 lit b StPO: „Durchsuchung [... ] einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände") nur aufgrund staatsanwaltlicher Anordnung mit gerichtlicher Bewilligung durchgeführt werden (§ 120 StPO). Diese gerichtliche Bewilligung ist von der Staatsanwaltschaft zu beantragen (§ 101 Abs 2 StPO). Bei Gefahr im Verzug können derartige Anordnungen und Bewilligungen vorläufig unterbleiben und die KriPo kann eine Hausdurchsuchung von sich aus durchführen. Materiell zulässig ist eine solche Hausdurchsuchung, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist (§119 Abs 1 erster Fall StPO) oder Gegenstände (§119 Abs 1 zweiter Fall StPO) oder Spuren (§ 11 9 Abs 1 dritter Fall StPO) befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
Aus diesem Grund richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz folgende Anfrage:
1. Wie viele gerichtliche Bewilligungen für Durchsuchungen nach §117 Z 2 lit b StPO wurden in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 (bisher) von der Staatsanwaltschaft beantragt?
a. Wie verteilen sich diese Anträge auf die materiellen Zulässigkeitsgründe nach
i. §119 Abs 1 erster Fall StPO?
ii. §119 Abs 1 zweiter Fall StPO?
iii. §119 Abs 1 dritter Fall StPO?
b. Wie verteilen sich diese Anträge auf die einzelnen Landesgerichtssprengel?
c. Wie viele dieser staatsanwaltlichen Anträge wurden durch Journalstaatsanwälte gestellt?
i. Wie verteilen sich diese Anträge auf die einzelnen Landesgerichtssprengel?
2. Wie viele dieser staatsanwaltlichen Anträge wurden in den Jahren 2010, 2011,
2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 mit einer gerichtlichen Bewilligung erledigt?
a. Wie verteilen sich diese Bewilligungen auf die materiellen Zulässigkeitsgründe nach
i. §119 Abs 1 erster Fall StPO?
ii. §119 Abs 1 zweiter Fall StPO?
iii. § 119 Abs 1 dritter Fall StPO?
b. Wie verteilen sich diese Bewilligungen auf die einzelnen Landesgerichtssprengel?
c. Wie viele dieser gerichtlichen Bewilligungen wurden durch Journalrichter erteilt?
i. Wie verteilen sich diese Bewilligungen auf die einzelnen Landesgerichtssprengel?
3. Wie viele dieser staatsanwaltlichen Anträge wurden in den Jahren 2010, 2011,
2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 nicht mit einer gerichtlichen Bewilligung erledigt?
4. Wie viele Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit b StPO aufgrund von Gefahr im
Verzug wurden von der Kriminalpolizei von sich aus iSd § 120 Abs 1 StPO in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 vorgenommen?
a. Wie verteilen sich diese Zahlen auf die einzelnen Landesgerichtssprengel?
b. Wie viele davon wurden nachträglich gerichtlich bewilligt iSd § 122 Abs 1 StPO?
c. Wie vielen davon wurde nachträglich keine gerichtliche Bewilligung iSd § 122 Abs 1 StPO erteilt?
5. Wie viele Beschwerden gegen gerichtliche Bewilligungen einer
Hausdurchsuchung iSd § 117 Z 2 lit b wurden in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 eingebracht?
a. In wie vielen Fällen entschied das Rechtsmittelgericht, dass eine Hausdurchsuchung rechtswidrig war?
b. In wie vielen Fällen wurde festgestellt, dass die Hausdurchsuchung rechtmäßig war?