2209/J XXVI. GP

Eingelangt am 07.11.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

betreffend die Medizinische Universität Wien (MedUni Wien) und die Universität Linz und beider Beteiligungen, in Zusammenhang mit dem Rechnungshofbericht zu beiden Universitäten (Reihe BUND 2018/53)

Der Rechnungshof (RH) hat im zitierten Bericht Missstände aufgezeigt und durch seine Stellungnahmen weitere Fragen aufgeworfen, die über organisatorische Belange weit hinausgehen. Insbesondere zu Gesellschafterzuschüssen an Beteiligungsunternehmen in Millionenhöhe muss die Belegbarkeit und Nachverfolgbarkeit der Zweckwidmung und der Leistungen vom RH offen gelassen werden. Es muss dazu auch die Frage nach möglichen Schadenersatzzahlungen verantwortlicher Organe gestellt werden.

Folgende Feststellungen traf der RH in Hinblick auf finanzielle Belange:

      Beide Universitäten erwirtschafteten mit ihren Beteiligungen Verlust; Uni Linz € -0,8 Mio, MedUni Wien € -11,63 Mio (beide Zahlen für 2015);

      Ausschüttungen an die Unis gab es nur in Höhe von einigen Hunderttausend €;

      die MedUni Wien gewährte ihren Beteiligungen im Untersuchungszeitraum nicht rückzahlbare Gesellschafterzuschüsse in Höhe von € 64,5 Mio, vorwiegend zur Verlustabdeckung. Der Löwenanteil dieser Zuschüsse ging an die Universitäts-Zahnklinik Wien GmbH (UZW GmbH), nämlich € 57 Mio;

      von diesen € 57 Mio sollten € 25,6 Mio für Forschung und Lehre aufgewendet worden sein - jedoch gibt es keine Kosten- und Leistungsabrechnungen, daher kann dieser Anteil nicht genau ermittelt werden;

      Zwischen der MedUni Wien und der UZW GmbH gibt es die Vereinbarung, dass Serviceleistungen durch die MedUni Wien für 5 Jahre durch eine Gewinnausschüttung der UZW GmbH in Höhe von € 500.000 abgedeckt sein sollten. Es gibt dazu jedoch keine Vereinbarung über Art und Umfang der Leistungen;

      die Zuschüsse aus Beteiligungen wurden dem Globalbudget entnommen;

      die Uni Linz wies zum Ultimo 2015 Haftungen (Eventualverbindlichkeiten) gegenüber ihren Beteiligungen von € 134 Mio aus;

      die maximal erzielbare Vergütung an das Management von Beteiligungen lag bei der MedUni Wien bei € 587.000;

      damit lag die höchste erzielbare Vergütung des Beteiligungsmanagements bis zu 10 mal so hoch wie Vergütungen an Uni-Personal bzw. Universitätsprofessoren; an der Uni Linz waren die Management-Vergütungen bis zu 3 mal höher als Vergütungen an Uni-Personal bzw. Universitätsprofessoren;

      bei den Beteiligungsgesellschaften der Uni Linz vermutet der RH zu Unrecht bezoge­ne Bonifikationszahlungen und empfiehlt die Rückforderung der Überzahlungen;

      der RH weist auf die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit in Bezug zu den erwähnten Punkten hin und empfiehlt bei den Gehältern und Zusatzleistungen für das Beteiligungsmanagement, sich am universitären Umfeld zu orientieren.

Folgende Feststellungen traf der RH unter rechtlichen Aspekten:

      Die Beteiligung der MedUni Wien an der Landsteiner-Privat-Uni wird in Hinblick auf das Bundesfinanzierungsverbot für Privatunis kritisch gesehen;

      Die Besetzung der Position des kaufmännischen Geschäftsführers der UZW GmbH und Geschäftsführer-Besetzungen der Landsteiner-Privat-Uni sowie einige weitere Besetzungen wurden nicht gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz vorgenommen;

      In Beteiligungsunternehmen beider Universitäten wurden unbefristete Verträge vergeben, wodurch die Wiederbestellung nach den Regeln des Stellenbesetzungsgesetzes umgangen wurde.

Folgende Feststellungen traf der RH in Hinblick auf organisatorische Belange im weiteren Sinn:

      Es gab in beiden Universitäten keine Regelungen für die Gründung oder den Erwerb von Beteiligungen; auch Beteiligungsstrategien gab es nur in Ansätzen;

      das Beteiligungsmanagement ist in der MedUni Wien auf verschiedene Stellen aufge­teilt;

      es gibt in der MedUni Wien keine Transparenz bezüglich der Leistungen, die aus Beteiligungsunternehmen bezogen werden;

      an der MedUni Wien ist nur bei 2 der 8 Beteiligungsunternehmen ein Aufsichtsrat ein­gerichtet;

      der Universitätsrat der MedUni Wien griff zwar Themen aus dem Beteiligungsbereich auf, verfolgte diese aber dann nicht weiter;

      es gibt kein Risikomanagement für die Beteiligungen, die ja etwa auch Veranlagungs- und Marktrisken darstellen bzw. eingehen, abgesehen von Nachschuss-, Verlustabdeckungs-, Kredit- und Haftungsrisken;

      die Veranlagungen durch die Beteiligungsunternehmen (MedUni Wien) sind völlig ungeregelt, dadurch können enorme Veranlagungs- bzw. Marktrisken entstehen, was wiederum zur Notwendigkeit weiterer Nachschüsse durch die MedUni Wien führen kann;

      es fehlte eine Evaluierung von Vor- und Nachteilen bezüglich der Beteiligungen ge­nauso wie eine betriebswirtschaftliche Betrachtung derselben;

      die „Medizinische Sammlung“ der MedUni Wien wurde ausgegliedert, ohne Alternati­ven zu prüfen, etwa die Integration in bestehende Museen;

      es kann für die UZW GmbH weder der genaue Zuschussbedarf errechnet, noch der Lehr- und Forschungsaufwand herausgerechnet werden, weil es keine Kosten- und Leistungsabrechnung gibt;

      die Betrachtung wird durch die fehlende Verpflichtung der Unis, einen konsolidierten Abschluss vorzulegen, erschwert;

      die MedUni Wien stellt Forschungsleistungen aus Beteiligungsbetrieben nur integriert in Kennzahlen der Wissensbilanz dar;

      es gibt keinen jährlichen Beteiligungsbericht der MedUni Wien;

      es gibt bei den Beteiligungsunternehmen der MedUni Wien keine Geschäftsordnun­gen für die Aufsichtsräte;

      an beiden Universitäten gibt es keine Regelungen für die Ausgestaltung der Ge­schäftsführer-Verträge bei Beteiligungsunternehmen;

      an der MedUni Wien ist der Leiter der Finanzabteilung für das Beteiligungscontrolling verantwortlich, dieser ist jedoch zugleich Geschäftsführer zweier Tochterunterneh­men;

      die Aufsichtsrat-Mandate werden an beiden Unis ohne irgendwelche Richtlinien bezüglich des Anforderungsprofiles für diese Aufgabe vergeben.

In Hinblick auf die vom RH aufgezeigten Mängel und offenen Fragen wird daher der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung befragt. Da gem. § 10 Universitätsgesetz 2002 die Universitäten selbst, aber auch alle mehr-als-50%-Beteiligungen derselben der Rechtsaufsicht des Bundes unterliegen, sind vom Bund die Universitäten und ihre Mehr­heitsbeteiligungen auch in Hinblick auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung und deren Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überwachen, ferner die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Verwaltungshandelns (Art 126b Abs 5 B-VG). Darüber hinaus unterliegt der Rechtsaufsicht auch die Einhaltung der Ziele des Art 51a Abs 8 B-VG durch die Universitäten und ihre Mehrheitsbeteiligungen, nämlich der Ziele der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage. Es ergeht daher an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende

Anfrage:

1.    Wie und in welcher Form wurde die Rechtsaufsicht des Bundes ausgeübt, als im Überprüfungszeitraum des zitierten RH-Berichtes von der MedUni Wien ihren Beteiligungen nicht rückzahlbare Gesellschafterzuschüsse in Höhe von € 64,5 Mio, vorwie­gend zur Verlustabdeckung, gewährt wurden, ohne dass Kosten- und Leistungsabrechnungen vorlagen?

2.    Wie und in welcher Form wurde die Rechtsaufsicht des Bundes in Hinblick auf betriebswirtschaftlich selbstverständliche Kosten- und Leistungsabrechnungen mit den Beteiligungen der MedUni Wien ausgeübt?

3.    Wie und in welcher Form wurde die Rechtsaufsicht des Bundes in Hinblick auf die Vereinbarung der MedUni Wien und der UZW GmbH ausgeübt, mit der Serviceleistungen durch die MedUni Wien für 5 Jahre durch eine Gewinnausschüttung der UZW GmbH in Höhe von € 500.000 abgedeckt sein sollten, ohne dass es dazu irgendwel­che Vereinbarungen über Art und Umfang der Leistungen gab?

4.    Wie und in welcher Form wurde die Rechtsaufsicht des Bundes bei der Uni Linz ausgeübt, als die Uni Linz Haftungen (Ultimo 2015) gegenüber ihren Beteiligungen in Höhe von € 134 Mio einging?

5.    Wie hoch sind die Haftungen der Uni Linz per 30.06.2018?

6.    Auf welche Beteiligungen und/oder Dritte teilen sich diese Haftungen zum 30.06.2018 auf, und stehen diese mit Forschungs- oder Lehraufträgen in einem engen Zusammenhang (bitte um eine Liste)?

7.    Stimmen die von den beiden untersuchten Universitäten eingegangenen Beteiligungen mit den Detailbeschreibungen der Leistungsvereinbarungen mit dem Bund nach § 13 Universitätsgesetz überein?

8.    Wie lauten die diesbezüglichen Passagen der relevanten Leistungsvereinbarungen der beiden Universitäten für den vom RH-Bericht erfassten Zeitraum?


9.    Wie und in welcher Form wurde die Rechtsaufsicht des Bundes in Hinblick auf die Leistungsvereinbarungen mit den beiden Universitäten bezüglich dem Eingehen von Beteiligungen, der Kontrolle der Beteiligungen, der Kosten- und Leistungsvereinbarungen mit den Beteiligungen und den Geldflüssen von und an die Beteiligungen ausgeübt?

10. Wie und in welcher Form wird die Rechtsaufsicht des Bundes in Hinblick darauf aus­geübt, dass sich die Aufgabe „Beteiligungsverwaltung“ oder eine Zuständigkeit für bestimmte Beteiligungen (etwa UZW GmbH) weder beim Rektor der MedUni Wien, noch bei einem/einer seiner vier Vizerektoren/innen findet (vgl. https://www.meduniwien.ac.at/web/ueber-

uns/organisation/universitaetsleitung/rektorat/)?

11. Wie und in welcher Form wurde die Rechtsaufsicht des Bundes in Hinblick auf die 10­fach überschießenden Vergütungen an das Management von Beteiligungen bei der MedUni Wien und die 3-fach überschießenden Vergütungen an das Management von Beteiligungen bei der Uni Linz ausgeübt?

12. Werden im Zuge der Rechtsaufsicht des Bundes Maßnahmen getroffen werden, um das Entlohnungs- und Bonifikationssystem der beiden Universitäten bei ihren Beteili­gungen in die Nähe des Vergütungsschemas von Universitätspersonal und Universi­tätsprofessoren zu bringen?

13. Werden die vom RH vermuteten, zu Unrecht bezogenen Bonifikationszahlungen bei den Beteiligungsgesellschaften der Uni Linz, im Zuge der Rechtsaufsicht des Bundes aufgegriffen, und wird die Rückforderung allfällig zu Unrecht bezogener Bonifikatio­nen betrieben werden?

14. Wie ist die Beteiligung der MedUni Wien an der Landsteiner-Privat-Uni mit dem Bundesfinanzierungsverbot für Privatunis in Ausübung der Rechtsaufsicht des Bundes in Einklang zu bringen?

15.  Ist die Beteiligung der MedUni Wien an der Landsteiner-Privat-Uni Teil einer Leistungsvereinbarung des Bundes mit der MedUni Wien?

16. Wie sieht der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die vom RH aufgezeigten Verletzungen des Stellenbesetzungsgesetzes an beiden Universitäten in Ausübung der Rechtsaufsicht des Bundes?

17. Wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Ausübung der Rechtsaufsicht des Bundes Maßnahmen setzen, um solche Rechtsverletzungen in Zukunft hintan zu halten?

Ist im Zuge der Ausübung der Rechtsaufsicht des Bundes im Zeitraum, auf den sich der

zitierte RH-Bericht bezieht, aufgefallen:

18. Dass es in beiden Universitäten keine Regelungen für die Gründung oder den Erwerb von Beteiligungen gab?

19.  Dass das Beteiligungsmanagement in der MedUni Wien auf verschiedene Stellen aufgeteilt ist, ohne dass eine ganzheitliche, systematische Betrachtung vorgenom­men wird?

20.  Dass es in der MedUni Wien keine Transparenz bezüglich der Leistungen, die aus Beteiligungsunternehmen bezogen werden, gibt?


21.  Dass an der MedUni Wien nur bei 2 der 8 Beteiligungsunternehmen ein Aufsichtsrat eingerichtet ist?

22.  Dass der Universitätsrat der MedUni Wien Themen aus dem Beteiligungsbereich nicht weiter verfolgte?

23.  Dass es kein Risikomanagement für die Beteiligungen gibt?

24.  Dass die Veranlagungen durch die Beteiligungsunternehmen (MedUni Wien) völlig ungeregelt sind, wodurch enorme Veranlagungs- bzw. Marktrisken entstehen können, was wiederum zur Notwendigkeit weiterer Nachschüsse durch die MedUni Wien füh­ren kann?

25.  Dass eine Evaluierung von Vor- und Nachteilen bezüglich der Beteiligungen bei den beiden Universitäten genauso fehlt wie eine betriebswirtschaftliche Betrachtung der­selben?

26.  Dass die „Medizinische Sammlung“ der MedUni Wien ausgegliedert wurde, ohne Al­ternativen zu prüfen, etwa die Integration in bestehende Museen?

27.  Dass für die UZW GmbH weder der genaue Zuschussbedarf errechnet werden kann, noch der Lehr- und Forschungsaufwand herausgerechnet werden kann, weil es keine Kosten- und Leistungsabrechnung gibt?

28. Dass es keinen jährlichen Beteiligungsbericht der MedUni Wien gibt?

29.  Dass es bei den Beteiligungsunternehmen der MedUni Wien keine Geschäftsordnungen für die Aufsichtsräte gibt?

30.  Dass es an beiden Universitäten keine Regelungen für die Ausgestaltung der Geschäftsführer-Verträge bei Beteiligungsunternehmen gibt?

31.  Dass an der MedUni Wien der Leiter der Finanzabteilung für das Beteiligungscontrolling verantwortlich ist, dieser jedoch zugleich Geschäftsführer zweier Tochterunter­nehmen ist?

32.  Dass die Aufsichtsrat-Mandate an beiden Unis ohne irgendwelche Richtlinien bezüg­lich des Anforderungsprofiles für diese Aufgabe vergeben werden?

33.  Werden im Zuge der Rechtsaufsicht des Bundes Maßnahmen getroffen werden, um für die Beteiligungen von Universitäten zwingend ein Risiko-Management einzurich­ten, welches sich insbesondere der Veranlagungs-, der Nachschuss-, Verlustabdeckungs-, Kredit- und Haftungsrisken, sowie der Marktrisken annimmt?

34.  Werden im Zuge der Rechtsaufsicht des Bundes Maßnahmen getroffen werden, um die fehlenden Regelwerke im Beteiligungsbereich der Universitäten, von Beteiligungsstrategien bis zu Geschäftsordnungen für die Aufsichtsräte, erstellen zu las­sen?

35.  Werden im Zuge der Rechtsaufsicht des Bundes Maßnahmen getroffen werden, um im Beteiligungsbereich der Universitäten transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsvereinbarungen zu erzwingen?

36.  Werden im Zuge der Rechtsaufsicht des Bundes im Beteiligungsbereich der Universi­täten Maßnahmen getroffen werden, um eine konsolidierte finanzielle Darstellung der jeweiligen Universität und ihrer Mehrheitsbeteiligungen zur Pflicht zu machen?


37.  Wie sieht der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Ausübung der Rechtsaufsicht die Verantwortung des Universitätsrates bei den angeführten fi­nanziellen Themen und bei den Verletzungen des Stellenbesetzungsgesetzes an beiden Universitäten, in Hinblick auf § 21 Abs 10 Universitätsgesetz?

38.  Wie sieht der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Ausübung der Rechtsaufsicht die Verantwortung des Universitätsrates der MedUni Wien in Zusammenhang mit den millionenschweren Gesellschafterzuschüssen und den dazu fehlenden Kosten- und Leistungsvereinbarungen und Nachweisen, wo doch dem Universitätsrat gemäß § 21 Abs 1 Z 10 die Genehmigung der Richtlinien der Geba­rung sowie die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zukommt?

39.  Wie wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Verant­wortung des Universitätsrates der MedUni Wien in Zusammenhang mit den millio­nenschweren Nachschüssen ohne Kosten- und Leistungsvereinbarungen geltend machen, da der Universitätsrat offenbar der „unverzüglichen Berichtspflicht" an den Bundesminister gemäß § 21 Abs 1 Z 13 nicht nachgekommen ist?

40.  Wird § 99 iVm § 84 Aktiengesetz über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit von Aufsichtsratsmitgliedern in analoger Anwendung auf die Mitglieder des Universitätsrates zu personellen Konsequenzen führen?

41.  Wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Ausübung der Rechtsaufsicht die Verantwortung des Universitätsrates und anderer Universitätsorgane der beiden thematisierten Universitäten, insbesondere des Rektors, in Hinblick auf Schadenersatzforderungen wegen der angeführten Mängel bei Gesellschafter­zuschüssen, Überzahlungen und sonstigen Leistungsabdeckungen ohne konkrete Vereinbarungen oder Leistungsnachweise, prüfen?