2272/J XXVI. GP
Eingelangt am 14.11.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen, an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
betreffend mangelhafte Informationen für Opfer von Straftaten
In Einzelfällen unterbleibt eine Opferinformation seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft über die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen. Dies bemängelt z.B. Dr. A. B. in einem am 8.11.2017 auch an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gerichteten Schreiben, in welchem er den Fall einer nach fraglicher medizinischer Fehlbehandlung schwer behinderten jungen Mutter anführt und auf 3 ähnliche Fälle, Kleinkinder betreffend, verweist. Obwohl im erstgenannten Fall strafrechtliche Ermittlungen durch die StA eingeleitet wurden, wurden Betroffene/Sachwalter von der StA nicht über die Einleitung der Ermittlungen informiert, verblieben daher über lange Zeit völlig unwissend und wurden erst durch außenstehende Dritte in Kenntnis darüber gesetzt, dass sie „Gegenstand“ behördlicher Untersuchungen waren. Der Hinweis auf diesen Mangel an Information wurde seitens des BMVRDJ (darauf in der Folge Bezug nehmend BMJ-S1051/0012- IV 5/2017; 01_2018 BMJ-S1051/0013-IV 5/2017 sowie BMVRDJ-S1051/0017- IV5/2018) zum Anlass genommen, die Abläufe zu überprüfen, entsprechende Maßnahmen wurden auch getroffen. Dies ist begrüßenswert, da es sich hier um Menschen mit Behinderung und Kinder handelt, somit um Betroffene in der denkbar schlechtesten Ausgangsposition zur selbstständigen Wahrnehmung ihrer Opferrechte.
Die geltende Rechtslage verhindert aber teilweise die Information von Opfern über strafrechtliche Ermittlungen, indem § 70 StPO derzeit eine Informationspflicht der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei gegenüber dem Opfer nur vorsieht, wenn gegen einen bestimmten Beschuldigten ermittelt wird. Damit ist aber eine Informationspflicht für den Fall ausgeschlossen, dass gegen unbekannte Täter ermittelt wird (§ 1 Abs 2 StPO). In der Praxis kann es damit zu bizarren Konstellationen kommen: Opfer einer nach § 54 Abs 4 ÄrzteG angezeigten Straftat erfahren von der Staatsanwaltschaft lange Zeit oder überhaupt nicht, dass sie Opfer einer Straftat geworden sind, solange gegen unbekannte Täter ermittelt wird. Wird ein solches Verfahren gegen unbekannte Täter schlussendlich abgebrochen, ist das Opfer ebenso nicht zu informieren (§ 197 Abs 3 StPO e contrario; aA anscheinend BMVRDJ-S1051/0017-IV-5/2018).
Aus diesem Grund richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz folgende Anfrage
1. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden gegen unbekannte Täter in den Jahren
2015, 2016, 2017 und 2018 eingeleitet?
a. In wie vielen dieser Ermittlungsverfahren wurde das Opfer oder wurden die Opfer über seine/ihre wesentlichen Rechte informiert?
b. In wie vielen dieser Ermittlungsverfahren unterblieb eine Information des oder der Opfer(s) aufgrund von § 70 StPO?
2. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wurden in den Jahren
2015, 2016, 2017 und 2018 iSd § 197 Abs 2 StPO abgebrochen?
a. In wie vielen dieser Fälle wurde das oder die Opfer über den Abbruch des Verfahrens informiert?
b. In wie vielen dieser Fälle unterblieb die Information des oder der Opfer(s) aufgrund von § 197 Abs 3 StPO?
3. Wurden in den eingangs genannten Fällen Ermittlungsverfahren eingeleitet?
a. Wenn nein: Warum nicht?
b. Wenn ja: Wurde das Opfer oder dessen Vertreter über seine wesentlichen Rechte informiert?
i. Wenn nein: Warum nicht?
ii. Wenn ja: Auf welcher Rechtsgrundlage?
iii. Wenn ja: Wann erfolgte die Information?
4. Wenn in den genannten Fällen Ermittlungen durchgeführt wurden: Auf welcher
Rechtsgrundlage wurde das Ermittlungsverfahren beendet?
a. Wurde das Opfer oder dessen Vertreter über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens informiert?
i. Wenn ja: Auf welcher Rechtsgrundlage?
ii. Wenn ja: Wann erfolgte die Information?
iii. Wenn nein: Warum nicht?
5. Ist geplant § 70 StPO derart zu novellieren, dass auch eine Informationspflicht der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei gegenüber dem Opfer eines unbekannten Täters besteht?
a. Wenn nein: Warum nicht?
b. Wenn ja: Wann?
6. Ist geplant § 197 StPO derart zu novellieren, dass auch eine Informationspflicht
gegenüber dem Opfer eines unbekannten Täters bei Abbrechung des Ermittlungsverfahrens besteht?
a. Wenn nein: Warum nicht?
b. Wenn ja: Wann?