2297/J XXVI. GP

Eingelangt am 16.11.2018
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Einwallner, Genossinnen und Genossen

 

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

 

betreffend Unterhaltsanspruch von Kindern gegenüber Eltern bei Gewährung von Ausgleichszulage

 

Nach § 294 ASVG sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegenüber Eltern pauschal mit 12,5 % des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zu berechnen. Die Bestimmung kam  typischerweise bei der Prüfung von Ausgleichszulagen zu Waisenpensionen zur Anwendung.

Nach Ansicht der PVA ist die Pauschalierung des § 294 ASVG unabhängig von einer Überprüfung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche anzuwenden.

Die SVB dagegen ist der Ansicht, dass die Pauschalierung nur dann zur Anwendung kommt, wenn überhaupt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht. Dies ist dann der Fall, wenn das Einkommen des Kindes nicht 22 % (bzw. bei mehreren Unterhaltsberechtigten einen entsprechend niedrigeren Anteil) des Einkommens des unterhaltpflichtigen Elternteils überschreitet.

Nach Weisungslage der PVA wird die Witwenpension der Hinterbliebenen hinsichtlich der Unterhaltspflicht gegenüber der Waise ausgeklammert, die SVB berücksichtigt hingegen eine etwaige Witwenpension in der Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch.

Der Rechnungshof kritisierte erneut die uneinheitliche Vollziehung und empfahl dem BMASK, der PVA und der SVB eine einheitliche Vollziehung im Hinblick auf die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen.

Generell nicht gesondert berücksichtigt wird die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber im selben Haushalt wohnender Kinder mit Beeinträchtigungen, die eine Berufsunfähigkeitspension beziehen und umfassende Pflege benötigen.

Dies zeigt sich bei einem heute 33 Jahre alten Mann aus Vorarlberg. Bei ihm wurde mit 4 Jahren von der Universität Innsbruck eine progressive Muskeldystrophie festgestellt. Er ist nun in der Pflegestufe 7, auf einen Rollstuhl angewiesen, praktisch vollkommen bewegungsunfähig und muss teilweise untertags und während der ganzen Nacht beatmet werden.


Dieser Mann hat in jungen Jahren trotz seiner Krankheit die Handelsakademie absolviert und so lange mit ständiger Unterstützung der Eltern gearbeitet, wie es der fortschreitende Krankheitsverlauf ermöglichte.

Als Berufsunfähigkeitspension erhält er dadurch monatlich € 545,65 und eine Ausgleichszulage von ca. 75 Euro. Die reduzierte Höhe der Ausgleichszulage deshalb, weil seinen Eltern aufgrund dessen, dass er bei ihnen im gemeinsamen Haushalt wohnt – nachvollziehbar bei einer erforderlichen 24-Stunden-Betreuung – eine Unterhaltspflicht von 12,5 % des monatlichen Nettoeinkommens angerechnet wird.

 

Aus den hier dargelegten Gründen richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage:

 

1.    Wie aus dem RH Bericht ersichtlich, ergeben sich bei der Zuerkennung der Ausgleichszulage unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht unterschiedliche Rechtsansichten bei den verschiedenen Pensionsversicherungsträgern. Wie wird die Anrechnung der Unterhaltsansprüche bei den einzelnen PV-Trägern – dargestellt nach Träger - tatsächlich gehandhabt?

 

2.    Wie wird – nach Trägern aufgelistet – bei der Anrechnung von Witwen/Witwerpensionen hinsichtlich des Unterhaltsanspruches vorgegangen?

 

3.    Werden Sie die Anregungen des Rechnungshofes aufgreifen und eine Vereinheitlichung des Vollzuges sicherstellen?

 

4.    Wie viele solcher Fälle der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen für die Zuerkennungen von Ausgleichzulagen sind bekannt, getrennt nach Bundesländer und nach PV-Trägern?

 

5.    Wie viele Fälle der angerechneten Unterhaltspflicht von Eltern auf die Ausgleichszulage von pflegebedürftigen Kindern sind bekannt? Auflistung nach Bundesländer und PV-Trägern.

 

6.    Wie viele Fälle der angerechneten Unterhaltspflicht von Eltern auf die Ausgleichszulage von pflegebedürftigen Kindern, die eine umfassende Betreuung – 24 Stunden Betreuung – benötigen sind bekannt? Auflistung nach Bundesländer und PV-Trägern.


7.    Gibt es Überlegungen, die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern bei der Berechnung der Ausgleichszulage zumindest für Personen, die Pflegegeld beziehen zu streichen?