2589/J XXVI. GP

Eingelangt am 11.01.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Stephanie Cox, Kolleg_innen
an den
Bundesminister für Inneres Herbert Kickl

betreffend „Ehe nach Eingetragener Partnerschaft: und Eingetragene Partnerschaft: nach Ehe?"

Begründung

Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die gesetzliche Regelung, welche gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe verwehrt, aufgehoben. Die bisher geltende Rechtslage war mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitssatzes unvereinbar, weil sie von zwei verschiedenen Rechtsinstituten, nämlich der Ehe und der Eingetragenen Partnerschaft, ausging. Der VfGH hält in seiner Presseaussendung vom 5. Dezember 2017 fest, dass die Unterscheidung zwischen den beiden Rechtsinstituten gegen das Verbot der unsachlichen Diskriminierung des Gleichheitsgrundsatzes verstößt.

Seit 1. Jänner 2019 entfaltet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs seine Wirkung. Die gesamte Dauer der Reparaturfrist ist der Gesetzgeber untätig geblieben.

Durch diese Untätigkeit sind die Betroffenen und die Standesbeamten mit einer unklaren Rechtslage konfrontiert:

So ist nicht klar, ob Personen, die bereits in einer Eingetragenen Partnerschaft leben, eine Ehe eingehen können, ohne die Eingetragene Partnerschaft zu lösen. Sollte die Eingetragene Partnerschaft zuvor aufgelöst werden müssen, stellt sich das Problem, dass die Betroffenen vor Gericht die unheilbare Zerrüttung bekunden müssten, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Im anderen Fall stellt sich bei Eingehen einer Ehe und weiterbestehender Eingetragener Partnerschaft die Frage, wie eine Auflösung und/oder Scheidung im Falle der Trennung des Paares durchzuführen wäre.

Medienberichten zufolge kritisierte ua die Stadt Wien nun das Innenministerium und das Justizministerium, da keine einheitlichen Vorgaben für Standesbeamte vorlägen.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1.        Ist es seit dem 1.1. 2019 möglich, trotz bestehender aufrechter Eingetragener Partnerschaft eine Ehe zu schließen?

2.       Muss eine Eingetragene Partnerschaft vor dem Eingehen der Ehe aufgelöst werden?

3.        Gibt es eine Weisung bzw einen Erlass, wie sich StandesbeamtInnen zu verhalten haben, wenn zwei Personen, die in einer aufrechten eingetragenen Partnerschaft leben, eine Ehe schließen wollen?

4.       Wenn nein (Frage 3), warum werden die StandesbeamtInnen mit der Auslegung der nun unklaren Rechtslage alleine gelassen?

5.        Sollte das Eingehen einer Ehe trotz aufrechter eingetragener Partnerschaft möglich sein, was passiert im Fall der Trennung des Paares? Muss jedes Rechtsinstitut für sich aufgelöst bzw geschieden werden und kann dies in einem einzigen zivilgerichtlichen Verfahren erfolgen?

6.       Hat ein Paar sowohl eine Ehe als auch eine Eingetragene Partnerschaft geschlossen, nach welchen Bestimmungen erfolgt im Fall der Trennung dann die Zuerkennung von Unterhaltsleistungen? Nach jenen im EPG oderjenen im Ehegesetz?

7.        Nach welchem Gesetz - EheG bzw EPG - richtet sich die namensrechtlichen Wirkung bei sukzessivem Eingehen einer Ehe und einer Eingetragenen Partnerschaft?

8.       Ist bei rechtlichen Bestimmungen, die auf die Dauer einer Ehe Bezug nehmen, die Dauer einer vorangegangen Eingetragenen Partnerschaft ebenfalls einzurechnen?

9.       Ist bei einem Paar, das zuvor geheiratet und später eine Eingetragene Partnerschaft begründet hat, eine Berufung auf die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG (Heimtrennungsklage) zur Abwendung des Auflösungsbegehrens möglich?

10.    Sollte man Presseberichten glauben, sind Sie der Ansicht, dass eine Ehe bei späterer Schließung einer eingetragenen Partnerschaft in der eingetragenen Partnerschaft aufgehe und umgekehrt. Teilen Sie tatsächlich diese Rechtsmeinung?

11.     Wenn ja (Frage 10), auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich diese Annahme? Auf welcher gesetzlichen Bestimmung fußt insbesondere die Auflösung des zeitlich früher geschlossenen Rechtsinstituts?

12.    Sind nicht, unter anderem aus Rechtssicherheitserwägungen, sowohl für die Ehe als auch für die Eingetragene Partnerschaft die Beendigungsgründe taxativ im Gesetz aufgezählt?

13.     Wenn ja (Frage 10), würde im Falle der Auflösung bzw Scheidung des später eingegangenen Rechtsinstituts das frühere wieder aufleben?

14.    Sollte eine eingetragene Partnerschaft zusätzlich zu einer Ehe möglich sein und umgekehrt, haben die jeweiligen Betroffenen in Formularen bzw bei sonstiger Angabe des
Familienstands anzugeben, dass sie sowohl „verheiratet“ als auch „verpartnert“ sind oder besteht dann ein Wahlrecht?