262/J XXVI. GP
Eingelangt am 09.02.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,
an die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt,
betreffend die Mitgliedschaft des Österreichischen Pennäler Rings (ÖPR) in der Bundesjugendvertretung
__________________________________________________________________________
Die Angelegenheiten der Bundesjugendvertretung sind im Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-Jugendvertretungsgesetz, im folgenden B-JVG) aus 2000 geregelt.
Das B-JVG bestimmt die Mitglieder der Vollversammlung der Bundesjugendvertretung in § 4. § 4 Z 1 und 6 B-JVG verweisen auf § 6 Abs. 1 bis 3 bzw. § 6 Abs. 1 des Bundes-Jugendförderungsgesetzes. Der ÖPR kann nur per § 4 Z 1 oder 6 B-JVG Aufnahme in die Bundesjugendvertretung gefunden haben. Daher muss der ÖPR jedenfalls die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Bundes-Jugendförderungsgesetzes erfüllen. Gemäß Z 2 der zuletzt zitierten Gesetzesstelle erfüllt eine Jugendorganisation diese Voraussetzungen nur, wenn „deren Tätigkeit überwiegend Leistungen und Angebote der Jugendarbeit im Sinne der Grundsätze des § 3 (des Bundes-Jugendförderungsgesetzes) erfüllt“. Dieser § 3 nennt als erstrebenswerte Zielsetzungen beispielsweise die ,,Demokratieförderung" (§ 3 Z 3) und die „Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich" (§ 3 Z 6). Im selben § 3 werden beispielsweise auch eine „ethikbezogene Bildung“ und die „Gleichberechtigung beider Geschlechter" als Grundsätze förderungswürdiger Jugendarbeit erwähnt.
Da in mindestens einer Organisation des ÖPR Liedtexte aufliegen, die primitiv antisemitische und gewaltverherrlichende Texte aufweisen, kann von diesen Voraussetzungen wohl nicht die Rede sein. Zu weiteren Nachweisen einer dem § 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz diametral entgegengesetzten „Philosophie“ im Kreis des ÖPR verweisen wir auf die am selben Tag eingebrachte Anfrage des Abg. Dr. Noll u.a, „betreffend die Zahlung von Förderungen an den Österreichischen Pennäler Ring (ÖPR)“.
Da der ÖPR die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Bundesjugendvertretung offensichtlich nicht erfüllt, richten die unterzeichnenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt, folgende
Anfrage:
1) Wird die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend, durch § 14 des B- JVG zur Vollziehung des B-JVG berufen, umgehend die Mitgliedschaft des ÖPR in der Bundesjugendvertretung beenden, da der ÖPR die Voraussetzungen des § 4 B-JVG nicht erfüllt?
2) Wenn nicht, warum nicht?
3) Warum wurde die mangelnde Konformität des ÖPR mit den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Bundesjugendvertretung nicht früher wahrgenommen?