2718/J XXVI. GP

Eingelangt am 29.01.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Alois Stöger,

Genossinnen und Genossen

 

an die Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend

 

betreffend Schulen, bei deren Besuch die SchülerInnen freifahrtberechtigt sind

 

 

Die Einführung der SchülerInnen- und Lehrlingsfreifahrt stellte eine große soziale Errungenschaft dar, die unseren Kindern ein klein wenig mehr Chancengleicht bietet. Diese Freifahrt hat sich in den darauffolgenden Jahrzehnten weiterentwickelt und wurde an die geänderten Lebensbedingungen angepasst. Sie kann - mit Selbstbehalt - von SchülerInnen einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht und Lehrlingen mit anerkanntem Lehrverhältnis und von TeilnehmerInnen des freiwilligen Sozialjahres bzw. Umweltschutzjahres sowie PolizeischülerInnen unter 24 Jahren genützt werden, sofern für sie Familienbeihilfe bezogen wird. Daneben gibt es im Wirkungsbereich der meisten Verkehrsverbünde für diese Zielgruppe auch sehr günstige Jahresnetzkarten. Beispielsweise bietet der Verkehrsverbund Ost (VOR) das Top-Jugendticket um € 70,00 an. Mit diesem können alle Öffis (Verbundlinien) in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland, an allen Tagen – auch in den Ferien – unbegrenzt genutzt werden. Maßgeblich für die Nutzung des Top-Jugendtickets ist neben dem Familienbeihilfenbezug bei SchülerInnen der Schulbesuch an mindestens 4 Tagen in der Woche bzw. bei Lehrlingen und jenen, die Lehrlingen gleichgestellt sind, die Beförderung an mindestens 3 Tagen in der Woche.

 

Gleichzeitig wurde auch das Angebot an Schulen und Ausbildungsstätten immer vielfältiger. Eine weitere aktuelle Entwicklung stellt die „Ausbildungs(pflicht) bis 18“ dar. All dies führt dazu, dass es sowohl bei den Schulen, als auch bei Jugendlichen und deren Eltern, sowie den Verkehrsunternehmen häufig Unklarheiten gibt, bei welcher Schule und Ausbildungsstätte der Besuch tatsächlich zu einer Freifahrt berechtigt.

 

Aus diesem Grund richten die unterfertigenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend nachfolgende

 

 

Anfrage

 

1.       An welchen Schulen und Bildungseinrichtungen (bzw. welche deren Bildungsangebote) des Schuljahres 2018/19 sind Jugendliche nach Vollendung der Schulpflicht (und der Einhaltung der Anspruchskriterien wie Höchstalter und Bezug der Familienbeihilfe) freifahrtberechtigt?

(Bitte übermitteln Sie eine vollständige Liste all dieser Schulen und Bildungseinrichtungen.)

 

2.       Welche Maßnahmen sind geplant, damit Jugendliche in Zusammenhang mit der „Ausbildung bis 18“ ihre Bildungs- und Arbeitsstätten ebenso günstig erreichen können wie die übrigen SchülerInnen und Lehrlinge?