2837/J XXVI. GP

Eingelangt am 14.02.2019
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Haftungen

 

Die Bundes-, Landes- und Gemeindehaftungen befinden sich auf einem historischen Tiefststand. Die Gesamthaftungen des Bundes für Kapital betrugen mit Ende Dezember 2017 insgesamt rd. 93,1 Mrd. EUR und verringerten sich damit im Vergleich zum Vorjahr um 7,8 Mrd. EUR (-7,7 %). In den letzten Jahren sind die Haftungen zwar zurückgegangen, das durch diese Haftungen eingegangene Risiko bleibt dennoch ungewiss.

Selbst die Experten vom Budgetdienst konstatieren in ihrem Bericht über die Übernahme von Bundeshaftungen im Jahr 2017 (9/BA): 

"Das vielfältige Berichtswesen an den Nationalrat über die Bundeshaftungen macht einen Gesamtüberblick über die mit den Haftungen des Bundes verbundenen finanziellen Risiken schwierig. Auch im Hinblick auf die Neuregelung der Haftungsobergrenzen gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung könnte das Berichtswesen zu einem Risikobericht weiterentwickelt werden."

Diese Anfrage soll einen Gesamtüberblick über das Thema geben und Gesamthöhe, Risiken und Berichtswesen abfragen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wie hoch sind aktuell die Haftungen des Bundes? (nach Wirtschaftsbereich)

2.    Wie hoch sind aktuell die Haftungen des Bundeslandes Niederösterreich? (nach Wirtschaftsbereich)

3.    Wie hoch sind aktuell die Haftungen des Bundeslandes Burgenland? (nach Wirtschaftsbereich)

4.    Wie hoch sind aktuell die Haftungen des Bundeslandes Steiermark? (nach Wirtschaftsbereich)

5.    Wie hoch sind aktuell die Haftungen des Bundeslandes Kärnten? (nach Wirtschaftsbereich)

6.    Wie hoch sind aktuell die Haftungen des Bundeslandes Oberösterreich? (nach Wirtschaftsbereich)

7.    Wie hoch sind aktuell die Haftungen des Bundeslandes Tirol? (nach Wirtschaftsbereich)

8.    Wie hoch sind aktuell die Haftungen des Bundeslandes Salzburg? (nach Wirtschaftsbereich)

9.    Wie hoch sind aktuell die Haftungen des Bundeslandes Vorarlberg? (nach Wirtschaftsbereich)

10. Wie hoch sind aktuell die Haftungen der Gemeinden in Niederösterreich? (nach Wirtschaftsbereich)

11. Wie hoch sind aktuell die Haftungen des Bundeslandes Wien? (nach Wirtschaftsbereich)

12. Wie hoch sind aktuell die Haftungen der Gemeinden im Burgenland?

13. Wie hoch sind aktuell die Haftungen der Gemeinden in der Steiermark?

14. Wie hoch sind aktuell die Haftungen der Gemeinden in Kärnten?

15. Wie hoch sind aktuell die Haftungen der Gemeinden in Oberösterreich?

16. Wie hoch sind aktuell die Haftungen der Gemeinden in Tirol?

17. Wie hoch sind aktuell die Haftungen der Gemeinden in Salzburg?

18. Wie hoch sind aktuell die Haftungen der Gemeinden in Vorarlberg?

19. Wie hoch sind aktuell die Haftungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes?

20. Wie hoch sind aktuell die Haftungen der außerbudgetären Einheiten der Länder?

21. Wie hoch sind aktuell die Haftungen der außerbudgetären Einheiten der Gemeinden?

22. Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden, ist mit 01.01.2019 in Kraft getreten.

a.    Wie ist hier der Status auf Bundesebene?

b.    Wie ist hier der Status auf Landesebene?

c.    Wie ist hier der Status auf Gemeindeebene?

23. "Gemäß österreichischem Stabilitätspakt 2012 sind auch die Länder verpflichtet, für Länder und Gemeinden rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen festzulegen. Es kam allerdings zu einer sehr unterschiedlichen Ausgestaltung der Haftungsobergrenzen." (9/BA) Warum?

24. "Ende 2016 haben sich Bund und Länder in einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Systeme auf Basis von Nominalbeträgen ohne Gewichtung und der Höhe der Steuereinnahmen geeinigt. Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen sollte zusammen mit der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015 ab 1. Jänner 2019 anzuwenden sein; das Inkrafttreten der VRV wurde zwischenzeitlich jedoch auf 2020 verschoben." (9/BA) Warum?

25. Die neuen Obergrenzen für die Haftungen sollen auf Basis folgender Berechnungsformeln aus Artikel 2 ermittelt werden: 

Bund: HOG (t) = Öffentliche Abgaben netto (Bundesanteil) nach UG 1610 (t-2) x 175 %

Länder HOG (t) = Einnahmen nach Abschnitt 92 und 93 (t-2) x 175 %

Gemeinden HOG (t) = Einnahmen nach Abschnitt 92 und 93 (t-2) x 75 %

Die Anrechnung der Haftungen auf die Haftungsobergrenze erfolgt mit dem Nominalbetrag ohne Risikogewichtung. Warum?

26. Düften Banken oder Versicherungen auf eine Risikogewichtung verzichten?

27. Wie sieht im Falle einer Inanspruchnahme von Haftungen die Haftungskaskade aus?

28. Wie bewertet das BMF die Risiken aus den übernommenen Haftungen?

a.    auf Bundesebene?

b.    auf Landesebene?

c.    auf Gemeindeebene?

29. Welche Haftungen bergen besondere Risiken?

30. Wie bewerten der Bund, die Länder und die Gemeinden das Risiko der von ihnen übernommen Haftungen?

31. Gibt es einheitliche Regelungen für die Risikobewertung von Haftungen?

32. Wie hoch sind aktuell die Haftungen auf grund des Bankenpakets?

33. Wie hoch sind aktuell die Haftungen der Gemeinden für Sparkassen?

34. Wie ist der Status der einheitlichen Haftungsobergrenzen?

35. Wie ist der Status der einheitlichen Risikobewertung von Haftungen?

36. Wie ist der Status der Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofberichts (Reihe Bund 2015/7)?

a.    Vereinbarungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden im Rahmen der Haushaltsführung wären in der erforderlichen Regelungstiefe abzuschließen und mit konkreten Indikatoren zu versehen, so dass die Einheitlichkeit gewahrt und die Zielerreichung überprüft werden kann. (TZ 6) 

b.    Um die angestrebte Transparenz im Bereich der „sonstigen Eventualverbindlichkeiten“ zu erreichen, wäre klar zu definieren, welche Eventualverbindlichkeiten von der Ausweispflicht betroffen sind. Zudem wären für deren Erfassung einheitliche Standards im Sinne der Fiskal–Rahmenrichtlinie der EU festzulegen. (TZ 4, 6) 

c.    Die Informationen aus dem Ausweis der „sonstigen Eventualverbindlichkeiten“ sollten dazu genutzt werden, ein gesamtstaatliches, gebietskörperschaftenübergreifendes Risikomanagement auszuarbeiten und zu vereinbaren. Dabei sollten neben Haftungen auch weitere Eventualrisiken für die öffentlichen Haushalte, etwa aus Beteiligungen und Darlehensgewährungen, einbezogen werden. (TZ 4) 

d.    Eine Regelung über die Vorgehensweise bei Überschreiten der Haftungsobergrenzen sollte getroffen werden. (TZ 6) 

e.    Es sollte eine gesamtstaatliche Haftungsobergrenze festgelegt werden, und davon abgeleitet, Haftungsobergrenzen für Bund, Länder und Ge-meinden. Jedenfalls sollten die Haftungsobergrenzen gesamtstaatlich nach einer einheitlichen Methodik auf vergleichbaren Grundlagen festgelegt und so gestaltet werden, dass die Erfüllung der Zielsetzungen des Österreichischen Stabilitätspakts 2012, einen Beitrag zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten zu leisten, daraus ableitbar ist. (TZ 11, 12) 

f.      Die länderweise unterschiedlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Ausnützungsstandes der Haftungsobergrenzen sollten im Sinne einheitlicher und die Risikosteuerung angemessen berücksichtigender Standards geändert werden; dies sollte unter Orientierung an den Regelungen der Länder Oberösterreich und Tirol erfolgen, die vorsehen, die Haftungen mit
dem Nominalwert auf die Haftungsobergrenzen anzurechnen (TZ 14, 17)

g.    Die Haftungen sollten in der jeweils bestehenden Höhe — ohne wertmäßi-ge Veränderung (Gewichtung) in Abhängigkeit von den bestehenden Risikogruppen — auf die Haftungsobergrenzen angerechnet werden. (TZ 16) 

h.    Risikogruppen wären nur für die Risikovorsorge heranzuziehen. (TZ 17) 

i.      In die Haftungsobergrenzen sollten sämtliche Haftungen einbezogen werden. Hinsichtlich der Vermeidung von Doppelerfassungen bei der Anrechnung von Haftungen auf die Haftungsobergrenzen wäre eine einheitliche Vorgangsweise der Länder herbeizuführen. (TZ 18) 

j.      Einheitliche Kriterien zur Bildung von Risikovorsorgen, welche die Risikosituation adäquat berücksichtigen, sollten umgesetzt werden. (TZ 24, 25) 

k.    Für die Gemeindeebene sollte eine Haftungsobergrenze festgelegt werden, die — anders als die derzeit länderweise unterschiedlichen Regelungen — den Haftungsstand risikoadäquat berücksichtigt. Die Haftungsobergrenzen für Gemeinden sollten nach einer einheitlichen Methodik ermittelt werden und auf vergleichbaren Grundlagen beruhen. Auf diese Haftungsobergrenzen wären — im Gegensatz zu den derzeit bestehenden Regelungen — ausnahmslos alle Haftungen mit den Nominalwerten (ohne Gewichtung) anzurechnen. (TZ 13) 

l.      Für die Länder– und Gemeindeebene sollte eine einheitliche Vorgangsweise bei Ermittlung des Ausnützungsstandes der Haftungsobergrenzen festgelegt werden. Dabei sollten die Haftungen mit den Nominalwerten auf die Haftungsobergrenzen angerechnet werden. (TZ 20, 21) 

m.   Es sollte sichergestellt werden, dass die Haftungen der ausgegliederten Einheiten nach dem ESVG im Verantwortungsbereich von Ländern und Gemeinden erfasst und in die Haftungsobergrenzen einbezogen werden; zudem wären auf Grundlage von Risikoprüfungen gegebenenfalls Risikovorsorgen zu treffen und einheitliche Standards festzulegen. (TZ 26)

n.    Den Intentionen des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 entsprechend sollten Haftungsobergrenzen nicht nur für ein Haushaltsjahr, sondern „für einen mittelfristigen Zeitraum im Vorhinein“ festgelegt werden. (TZ 10) 

o.    In die Haftungsobergrenzen sollten nicht nur die Kernhaushalte, sondern auch die im jeweiligen Verantwortungsbereich befindlichen ausgegliederten Einheiten, die nach dem ESVG dem Sektor Staat zuzuordnen sind, einbezogen werden. (TZ 8) 

p.    Die rechtliche Umsetzung von Verpflichtungen des Österreichischen Stabilitätspakts sollte in Hinkunft zeitnahe in die Wege geleitet werden, um dem Landtag eine rechtzeitige Beschlussfassung zu ermöglichen. (TZ 9) 

q.    Es wäre auf die Erlassung rechtlicher Bestimmungen hinzuwirken, die den Gebietskörperschaften die Übernahme von Haftungen untersagen, welche die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Gebietskörperschaften übersteigen, insbesondere auch solcher, die zur Entstehung von kritischen und systemrelevanten Risiken beitragen. (TZ 20)

37. Plant das BMF Verbesserungen im Bereich der Haftungen?

38. Plant das BMF einen Risikobericht über die Neuregelung der Haftungsobergrenzen gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zu erstellen?