2889/J XXVI. GP

Eingelangt am 19.02.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Alfred J. NoII, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

 

betreffend Vorgänge im Zusammenhang mit der Wahl der Rektorin/ des Rektors an der Kunstuniversität Graz

 

Für die Funktion des Rektors der Kunstuniversität Graz ab 1. Oktober 2018 war zunächst das langjährige Rektoratsmitglied Univ.-Prof. DI Mag. Dr. R. H. vorgesehen. R.H. gehört der KUG seit Jahrzehnten als Mitarbeiter an. Bereits 1989 war er Assistent und Lektor am Institut für Elektronische Musik an der KUG. Die Kandidatur R.H.s unterstützte im Jahr 2017 auch der in der Findungskommission vertretene Universitätsrat und Senatsvorsitz inklusive Stellvertretung, obwohl die Disziplinarkommission R.H. kurz zuvor in einem Erkenntnis (BMWFW-900.000/0007- WF/DK/2017) für schuldig befunden hatte, in Dienstreiseanträgen wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Diese wahrheitswidrigen Angaben hatten dazu geführt, dass Vergütungen für Reisebewegungen, die privaten Zwecken R.H.s dienten, als Dienstreisen zur Abrechnung kamen und an R.H. ausbezahlt wurden.

 

Als die Kandidatur R.H.s letztlich scheiterte, unterstützte der Universitätsrat mit Hilfe des Senatsvorsitzenden Univ.Doz. W. H., den im Jahr 2012 sogar im Wege einer höchstgerichtlichen Entscheidung (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0193) de facto abgesetzten Altrektor Ao. Univ. Prof. Dr. G.S. als Kompromisskandidat. G. S. und W.H. gehören der KUG ebenfalls seit Jahrzehnten an. G. S. wurde in der Folge 2018 vom Universitätsrat neuerlich zum Rektor gewählt.

 

Wegen Diskriminierung der seit 2014 amtierenden „Zwischen-Rektorin“, welche sich 2017 abermals der Rektorswahl gestellt hatte, brachte der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eine Beschwerde gegen die Bestellung von G. S. zum Rektor ein. Das Vorliegen einer Diskriminierung wurde von der Schiedskommission gem. § 43 UG mittlerweile bestätigt.

Zurzeit wird die KUG von einem interimistischen Rektorat geleitet. Diesem gehören ab Jänner 2019 ausschließlich Vizerektor/innen an, welche ihr Amt bereits unter G. S. innehatten. Es ist dies insbesondere Univ.Prof. Mag. E. S. (derzeit „geschäftsführender“ Vizerektor) und Dr. B.S. (Vizerektorin für Ressourcen und zugleich Leiterin des Controllings an der KUG). Auch der rechtskräftig wegen eines Disziplinarvergehens verurteilte R. H. war bereits Vizerektor unter G. S.

Die einzige Vizerektorin, welche nicht unter G.S. ihr Amt innehatte (PD. Dr. B.B.), schied mit 1. Jänner 2019 aus dem Amt aus.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende


Anfrage

 

1.    Ist es korrekt, dass die Staatsanwaltschaft Graz aufgrund des Verdachts der unrechtmäßigen Verwendung von Drittmitteln gegen einen Angehörigen der Kunstuniversität Graz derzeit ermittelt?

a.    Wenn ja, gegen wen wurde die Anzeige erstattet?

b.    Wenn ja, war es eine Person, die jemals eine akademische Funktion an der KUG innehatte?

i Wenn ja, welche Funktion war dies?

c.    Wenn ja, von wem wurde die Anzeige erstattet?

d.    Wenn ja, zu welchen Sachverhalten wurde die Anzeige erstattet?

e.    Wenn ja, welche Ermittlungsschritte wurden seither durch die Staatsanwaltschaft unternommen?

 

2.    Liegen seit 2013 sonstige Anzeigen an die Staatsanwaltschaft oder Korruptionsstaatsanwaltschaft vor, die Angehörige von Universitäten oder Bedienstete des Wissenschaftsministeriums betreffen?

a.    Wenn ja: Um wie viele Anzeigen handelt es sich?

b.    Wenn ja: Wann wurde/n die Anzeige/n eingebracht?

c.    Wenn ja: Wer hat die Anzeige eingebracht?

d.    Wenn ja: Was ist der Stand der Ermittlungen je Anzeige?

e.    Wenn ja: Welche Sachverhalte liegen der/den Anzeige/n zugrunde?

f.      Wenn ja: Ist es korrekt, dass ein negativer Kompetenzkonflikt die Bearbeitung einer Anzeige beeinträchtigt?