2902/J XXVI. GP

Eingelangt am 21.02.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Verfassung‚ Reformen‚ Deregulierung und Justiz

betreffend Einstellung des Ermittlungsverfahrens der WKStA gegen die Novomatic, Franz Wohlfahrt, Peter Westenthaler und Peter Barthold

 

Es wird nicht ruhiger um die Novomatic. Wie in einem Artikel der APA vom 6. Mai 2018 ausgiebig geschildert, lief aufgrund einer Selbstanzeige eines ehemaligen Geschäftspartners der Novomatic, Peter Barthold, ein Ermittlungsverfahren der WKStA gegen Peter Westenthaler, die Novomatic, deren ehemaligen Vorstand Franz Wohlfahrt, und Barthold selbst.

Nun veröffentlichte die "Presse" am 12.02.2019 einen Bericht, welchem zufolge das gegenständliche Verfahren eingestellt wurde. Als Begründung für die Einstellung werden laut Bericht widersprüchliche Angaben Peter Bartholds genannt. Eine Entscheidung, die angesichts der medialen Vorfeldberichterstattung durchwegs verwundert.  

Im Artikel der APA ist von einem dieser auszugsweise vorgelegten Bericht einer Expertin der WKStA die Rede, welche in genannter Strafsache (AZ 12 St 22/16p) zu einigen Aussagen Bartholds Stellung nimmt. Barthold gab auch dem Magazin News gegenüber an (Artikel vom 14.10.2016), über mehrere Jahre Peter Westenthaler monatlich zuerst € 4.000, später dann € 4.500 übergeben zu haben. Dies habe er, laut seiner Angabe, im Auftrag der Novomatic getan. Mit Novomatic sei alles über Scheinrechnungen verrechnet worden. Neben der vermeintlichen Bestechung eines damals aktiven Nationalratsabgeordneten (Westenthaler, BZÖ) steht nach oben genannten Presseberichten auch eine eventuelle illegale Parteienfinanzierung auf dem Prüfstand. So gab Peter Barthold gegenüber News ebenso an, im Jahre 2010 € 60.000 an eine dem BZÖ nahestehende "Hallo Graz Medien GmbH" bezahlt zu haben - dies ebenso finanziert durch die Novomatic, welche sich auch hier eines ähnlichen Konstrukts von Scheinrechnungen bedient habe. Die Rechnung, welche an Peter Barthold gelegt wurde, stammte vom BZÖ-Politiker Gerald Grosz. 

All diese Vorwürfe bezeichnet eine Wirtschaftsexpertin in einer für die WKStA angefertigte Expertise als "durchwegs nachvollziehbar", wohingegen an den Aussagen Franz Wohlfahrts erhebliche Zweifel bestünden. In der Expertise ist von einigen "Auffälligkeiten" sowie "außergewöhnlichen" Vorgängen die Rede. 

Zusammengefasst wiegen die Vorwürfe schwer. Es geht unter anderem um den Verdacht der Untreue, Vorteilsannahme bzw. Vorteilszuwendung bis hin zu falscher Zeugenaussage. 

Die "Presse" schreibt am 12.7.2018, dass ein 103 Seiten starker Abschlussbericht des BAK bereits dem fallführenden Staatsanwalt vorgelegt worden sei. Selbiger Artikel spricht von durchwegs kreativen Aussagen Peter Westenthalers im Zusammenhang mit den vermuteten Geldübergaben. Ob Anklage erhoben wird oder nicht, entscheidet in letzter Konsequenz der Bundesminister. Da es sich um ein berichtspflichtiges Verfahren handelt, wird dies zuerst der OStA und dann dem Bundesminister für Justiz vorgelegt werden.

Nach Publikwerden der Einstellung erscheint dies zumindest für die Medienberichterstattung verfolgenden Bürger_innen überraschend. 

Das Vertrauen der österreichischen Bevölkerung in das Funktionieren des Rechtsstaats hängt wesentlich von sichtbaren Konsequenzen für strafrechtlich relevantes Verhalten ab. Eine solche Konsequenz beginnt mit gewissenhaften Ermittlungen und endet nach einer möglichen Anklage entweder mit Verurteilung oder Freispruch. Wichtig ist dabei eine unbeeinflusste Vorgehensweise der dafür zuständigen Organe, die sich ausschließlich, aber durchgehend an geltenden Gesetzen zu orientieren haben. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Seit wann wird das (Ermittlungs-)Verfahren 12 St 22/16p geführt? 

a.    Gibt es zum angezeigten Sachverhalt auch andere Aktenzahlen?

b.    Welche strafrechtlich relevanten Vorwürfe werden in diesen Verfahren jeweils behandelt?

2.    Gegen welche der oben angeführten Personen wird in diesem Verfahren seit wann wegen welcher Straftaten ermittelt?

3.    Wie ist der Ermittlungsstand im Verfahren 12 St 22/16p?

4.    Liegt dem Verfahren 12 St 22/16p derselbe Sachverhalt zu Grunde wie dem Verfahren 62 St 3/17p?

a.    Wenn nein, inwiefern unterscheiden sich die Sachverhalte? Welcher Tatverdacht gegen welche Personen liegt dem Verfahren 62 St 3/17p aufgrund welches Sachverhalts zu Grunde, und wie ist der Ermittlungsstand in diesem Verfahren?

 

Sofern dem Verfahren 12 St 22/16p nicht derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie dem Verfahren 62 St 3/17p, bitte ich Sie, folgende Fragen jeweils für beide Verfahren zu beantworten.          
   

5.    Gibt es weitere Verfahren, die gegen die oben genannten Personen (Westenthaler, Grosz, Wohlfahrt, Barthold) bzw. die Novomatic geführt werden? Wenn ja, unter welchen Aktenzahlen werden diese jeweils geführt und um welche strafrechtlich relevanten Vorwürfe handelt es sich dabei (bitte jeweils konkret in Bezug auf die einzelne Person)?

6.    Wurden Ermittlungen gegen entscheidungsbefugte Personen der "Hallo Graz Medien GmbH" aufgenommen? 

a.    Wenn ja, wann gegen wen und weshalb? 

b.    Wenn nein, warum nicht?

7.    Welchen Status im Sinne des § 48 StPO haben die angeführten Personen jeweils? Wer wird als Verdächtiger geführt? Wer als Beschuldigter? Bitte um Aufschlüsselung der Person, den Zeitpunkt des Beginnes dieses Status, und des jeweiligen Tatverdachts. 

8.    Welche Ermittlungshandlungen wurden im Jahr 2018 wann gesetzt?

9.    Welche Ermittlungshandlungen wurden im Jahr 2019 gesetzt?

10. Inwiefern fand die in oben genanntem Artikel der APA erwähnte Expertise Eingang in die Ermittlungen?

11. Wurden daraufhin weitere Ermittlungsschritte gesetzt? 

a.    Wenn ja, welche? 

b.    Wenn nein, warum nicht?

12. Wurden, wie von der Expertin der WKStA gefordert, zusätzliche Gutachten eingeholt?

a.    Wenn ja, in welchem Zusammenhang?

                                  i.    Was war deren Ergebnis?

                                ii.    Inwiefern fand das Ergebnis Eingang in den Einstellungsbericht? 

b.    Wenn nein, warum nicht? 

13. Inwiefern fand die in oben genanntem Artikel der APA erwähnte Expertise Eingang in den Einstellungsbericht?

a.    Ist der fallführende Staatsanwalt den Erwägungen der WKStA Expertin im Einstellungsbericht gefolgt?

                                  i.    Wenn ja, in welchen Punkten?

                                ii.    Wenn nein, warum nicht? 

14. Inwiefern schenkte der fallführende Staatsanwalt in seinem Einstellungsbericht dem Expertenbericht der WKStA bezüglich folgender Themenkomplexe Beachtung?

a.    Zahlung an die Hallo Graz Medien GmbH

                                  i.    Die Auffälligkeit, dass das auszahlende Unternehmen lediglich in diesem einen Jahr einen derart hohen Werbeaufwand verbuchte.

                                ii.    Den zumindest buchhalterischen Widerspruch mit der Angabe Wohlfahrts, dass sich Barthold in Zahlungsschwierigkeiten befand.

                               iii.    Dass die Zahlung an die Hallo Graz Medien GmbH in der Höhe von € 60.000,00 unmittelbar (am selben Tag) nach Zahlungseingang der zwei - wie von Wohlfahrt selbst bestätigten - Scheinrechnungen in der Höhe von € 62.400,00 erfolgte.

1.    Welche Schlüsse im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Franz Wohlfahrt wurden daraus gezogen?

2.    Wurde im Hinblick auf das Eingeständnis, dass es sich hier um Scheinrechnungen handelt, auch die Erfüllung des Tatbestands der Untreue § 153 StGB geprüft?

a.    Wurde im Hinblick darauf auch eine etwaige Bestimmungstäterschaft Franz Wohlfahrts geprüft (§ 12 iVm 153 StGB, bzw § 12 iVm § 15 iVm § 153 StGB)? Wenn ja, was war deren Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 

                               iv.    Die Tatsache, dass die vermeintlich durch den Konsulentenvertrag bezahlte Leistung bereits durch andere Verträge abgedeckt war, wie auch die Expertin der WKStA feststellte.

                                 v.    Inwieweit wirkte sich die seitens des Staatsanwalts attestierte mangelnde Glaubwürdigkeit der Aussagen von Gerald Grosz und Peter Westenthaler in Zusammenhang mit diesem Themenkomplex auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit Westenthalers in den anderen Themenkomplexen aus?  

b.      Verkauf des Geschäftslokals

                                  i.    Die Stellungnahme der Expertin, dass der Verkaufserlös für Kundenstock und Einrichtung auffällig hoch war. (Hierbei gilt es zu beachten, dass sich der Kundenstock großteils auf die Durchführung des kleinen Glücksspiels bezog und jenes bereits kurz nach dem Verkauf der Lokale in Wien verboten war und die Einrichtung, wie auch laut Expertin, nur noch einen sehr geringen Wert hatte.) 

                                ii.    Die Tatsache, dass ein Kaufvertrag in Höhe von 1,7 Millionen Euro nicht schriftlich abgehandelt wurde. 

1.    Inwiefern wurde dies bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der als Beschuldigter getätigten Aussagen Wohlfahrts beachtet?
 

c.     Wiederkehrende Zahlungen an Peter Westenthaler

                                  i.    Die ungewöhnlich hohen Barausschüttungen sowie die Tatsache, dass die Zahlungen an Westenthaler davon getätigt werden konnten, wie es auch die Expertin in ihrem Bericht für möglich hält.

                                ii.    Die Meinung der Expertin, dass eine interne Rechnungsgenehmigung durch den Vorstandsvorsitzenden bei einem Betrag von € 6.000,00 respektive € 7.200,00 als grundsätzlich außergewöhnlich erscheint. 

                               iii.    Die Tatsache, dass Wohlfahrt bereits in einem Verfahren unter Wahrheitspflicht aussagte, dass die ursprüngliche Exklusivitätsvereinbarung dazu diente, Barthold näher an die Novomatic zu binden, da dieser als Testimonial und Werbeträger fungierte, der spätere Konsulentenvertrag jedoch die exakt gleiche Leistung entlohnen sollte. 

                               iv.    Die drei eidesstättigen Erklärungen, durch welche die Geldübergaben an Peter Westenthaler bestätigt wurden. 

1.    Hat eine der drei Personen ihre Kernaussage, nämlich das Stattfinden von Geldübergaben, revidiert?  

2.    Wurde, sofern der fallführende Staatsanwalt die Richtigkeit des Inhalts der unter Eid abgegeben Erklärungen bezweifelt, bereits ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 288 StGB gegen diese drei Personen eingeleitet? Wenn nein, warum nicht?

                                 v.     Die Tatsache, dass Peter Barthold im September 2018 eine Sachverhaltsdarstellung gegen Peter Westenthaler wegen Verstoßes gegen § 288 StGB einbrachte, wobei Westenthaler unter Wahrheitspflicht aussagte, mit Barthold nicht gewettet zu haben, im gegenständlichen Strafverfahren jedoch behauptet, Geld von Barthold zum gemeinsamen Wetten übernommen zu haben.

1.    Welche Auswirkungen hatte dies für den fallführenden Staatsanwalt im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit Peter Westenthalers? 

                               vi.    Wie wurde die Angabe Peter Westenthalers, nicht beim Zählen von Geldscheinen, sondern beim Zählen von Roulettetischen aufgenommen worden zu sein, wie es auch in einem Artikel in der Presse vom 11.07.2018 geschildert wird, beurteilt?

1.    Was spricht für die Glaubwürdigkeit einer solchen Aussage? Was dagegen?

15. Inwiefern können Zeugen in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Pensionisten stehen, über dessen Vermögen am 5. Dezember 2017 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde (Barthold)?

16. Wurden vor Erstellung des Einstellungsberichts alle verfügbaren Beweise aufgenommen?

17. Wurden die Angaben der ehemaligen Sekretärin Wohlfahrts, F., im Hinblick auf Widersprüche mit Angaben Wohlfahrts aus anderen Einvernahmen abgeglichen? 

a.    Wenn ja, was war das Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht?

c.    Hat Wohlfahrt jemals in Einvernahmen ausgesagt, dass es des Öfteren zu Treffen zwischen Barthold und Westenthaler kam?

                                  i.    Wenn ja, inwiefern fand dies Eingang in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin F.?    
 

18. Fanden die parlamentarischen Reden und Presseaussendungen Peter Westenthalers bzw. des BZÖ Eingang in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten Peter Westenthaler?

a.    Wenn ja, welche Aussagen wurden mit welchen Protokollen verglichen, und was war das Ergebnis dieser Auswertung?

b.    Wenn nein, warum nicht? 

19. Wurden die Aussagen der Beschuldigten mit deren Zeugeneinvernahmen aus anderen Verfahren abgeglichen?

a.    Wenn ja, kam es dabei zu Widersprüchen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

20. Welche Ermittlungsschritte wurden im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf der ÖBB Immobilien durchgeführt? 

a.    Wurden Hubert Gorbach, Michaela Steinacker oder Martin Huber als Zeugen einvernommen? Wenn nein, warum nicht?

b.    Wurde eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte im Hinblick auf vermeintliche Zahlung an Peter Westenthaler eingeholt? 

                                  i.    Wenn ja, was war das Ergebnis?

                                ii.    Wenn nein, warum nicht?  

21. Stimmt es, dass der (Selbst-)Anzeiger Peter Barthold um eine weitere Einvernahme ansuchte, diese aber nicht durchgeführt wurde?

a.    Wenn ja, warum wurde diese nicht mehr durchgeführt?  

22. Wurde der WKStA ein Sachverhalt zuteil, welcher von Peter Barthold an das BAK herangetragen wurde, nach welchem ein vermeintliches Telefonat eines Zellennachbarn Westenthalers mit einem Zeugen stattfand?

a.    Wenn ja, wann war das und welche Schritte wurden daraufhin eingeleitet?

b.    Wurden die darin involvierten Personen einvernommen?

                                  i.    Wenn ja, was war jeweils das Ergebnis dieser Aussagen?

                                ii.    Wenn nein, warum nicht? 

23. Gab es in diesem Verfahren Weisungen an den fallführenden Staatsanwalt?

a.    Wenn ja, wann? Welchen Inhalt hatten diese jeweils?

24. Wann verjähren die jeweils vorgeworfenen Strafdelikte?

25. Wurde in der Causa ein entsprechender Vorhabensbericht der OStA vorgelegt?

a.    Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt? 

b.    Wenn nein, warum nicht?

26. Wurde Ihnen, sehr geehrter Herr Bundesminister, bereits von diesem Verfahren berichtet?

a.    Wenn ja, welche Handlungen setzten Sie wann? Welche Handlungen planen Sie zu setzen?

27. Wurde der Weisungsrat bereits mit der Causa befasst?

a.    Wenn ja, welche Empfehlung sprach der Weisungsrat wann aus?

                                  i.    Wurde dieser Empfehlung gefolgt? Wenn ja, wann? 

                                ii.    Wenn nein, weshalb nicht?

b.    Wenn nein, warum nicht?

28. Kam es je zu einem Wechsel in der Person des fallführenden Staatsanwalts? 

a.    Wenn ja, wann und wie oft und aus jeweils welchem Grund?

b.    Welche Vorkehrungen wurden getroffen, damit das Verfahren dadurch nicht verschleppt wurde?

29. Welche sonstigen Personen wurden wann als Beschuldigte einvernommen?

30. Welche sonstigen Personen wurden wann als Zeugen einvernommen (sofern nötig können einzelne Namen anonymisiert werden)?

31. Wurden in dem der Entscheidung nach § 35c StAG zugrunde liegenden Sachverhalt Ermittlungschritte unternommen?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, warum nicht?

c.    Wurde der von Barthold ins Treffen geführte "Einschreiber" einvernommen?

                                  i.    Wenn ja, was war das Ergebnis dieser Einvernahme?

                                ii.    Wenn nein, warum nicht? 

d.    Inwiefern wurde die wirtschaftliche Abhängigkeit Bartholds von der Novomatic bei der Frage der Beurteilung seiner Handlungen berücksichtigt?

e.    Stimmt es, dass Barthold im Rahmen seiner Anzeige bei der WKStA angab, dass dieser seinen Geschäftspartner über den Verdacht der Manipulation in Kenntnis setzte?

32. Gab es im Rahmen der Ermittlungen einen Tatverdacht im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestands des § 288 Abs 1 oder Abs 2 StGB?

a.    Wenn ja, gegen wen wurden wann welche Handlungsschritte gesetzt? Wenn trotz Tatverdachts keine Maßnahmen getroffen wurden, warum nicht?