2928/J XXVI. GP

Eingelangt am 26.02.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend Missstände bei der Nicht-Verfolgung von Verdachtslagen im Zusammenhang mit holzbefeuerten Kachelofen-Anlagen

Im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage von Kachelöfen der Firma S. haben verschiedene Kunden, die sich geschädigt sehen, bei den Staatsanwaltschaften in
Klagenfurt, Eisenstadt, Wr. Neustadt und letztlich Salzburg eine Reihe von Anzeigen
gegen eine Reihe von Personen eingebracht. In den Anzeigen haben die Anzeiger - substanziiert und mit Beweismitteln unterlegt - den Verdacht auf eine Reihe von
strafbaren Handlungen dargelegt.

Da insbesondere die Rechte der Opfer (W.H., K.K. und Sch.l.), aber auch öffentliche Interessen, wie die Frage, ob durch regelmäßigen falschen Einbau von mit Holz
beheizten Kachelöfen mit einem zu geringen Wirkungsgrad durch eine weit überhöhte
Abgabe von Feinstaub und C02 an die Umwelt (siehe z.B.
https://www.welt.de/finanzen/immobilien/article186049860/Luftverschmutzung-
Kaminoefen-stossen-mehr-Feinstaub-aus-als-Dieselautos.html; https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/russende-kaminoefen- qemuetlichkeit-mit-nebenwirkunqen/;

https://www.duh.de/aktuell/interviews-und-statements/aktueile-meldung/news/heizen-

mit-holz-qemuetlichkeit-mit-nebenwirkungen/;

https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id_84671908/kachelmanns-donnerwetter- feinstaub-aus-holzoefen-die-gemuetlichen-dementoren.html) die Klimabilanz von
Österreich erhöht und die Gesundheit von Dritten geschädigt wurde, der Klärung und Transparenz bedürfen, wird hiermit an Sie im Hinblick auf Ihre im StAG und BMG vorgesehene Aufsichtszuständigkeit in den nachgenannten Rechtssachen

      Anzeige W.H. gegen Mag. A.H. anhängig bei der Staatsanwaltschaft Salzburg
zur GZ 18 St 268/18y
verbunden mit der Anzeige W.H. gegen R.H. zur selben
GZ;

      Anzeige K.K. gegen Mag. G.D. abgesehen von der Verfolgung mangels Anfangsverdacht von der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ19 St 243/18d-1;

      Anzeige K.K. gegen H.S. anhängig bei der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ

7 St 17O/18f verbunden mit der Anzeige K.K. gegen C.O. und D.D. zur selben
GZ;

      Anzeige K.K. gegen H.S. abgesehen von der Verfolgung mangels
Anfangsverdacht von der
Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ18 St 13418x;

      Anzeige BH M. gegen H.S. abgesehen von der Verfolgung mangels
Anfangsverdacht von der
Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ18 St 15318m;

      Anzeige von Sch.1. gegen R.Sch. abgesehen von der Verfolgung mangels Anfangsverdacht von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur GZ 13 St 15/15x wegen Verjährung.

und deren Behandlung durch die - Ihrer Aufsicht unterliegenden - staatsanwaltschaftlichen Behörden die folgende

ANFRAGE

gerichtet:

1.    Wie ist der Stand der Ermittlungen im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur
GZ 18 St 26818y?

2.    Wurden im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ18 St 268/18y bereits
die verdächtigen Personen vernommen?

a. Wenn nein, warum nicht?

3.    Wurde im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ 18 St 26818y bereits
ein Sachverständiger mit einem Gutachten beauftrag?

a.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Wieso sieht die Staatsanwaltschaft Salzburg im Akt zur GZ 18 St 19 St
243/18-1
von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab?

5.    Wieso wurde im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ 18 St 19 St 24318-1 ein Anfangsverdacht ohne Einvernahmen und ohne Ermittlungen verneint?

6.    Ergeben die Anzeigesachverhalte im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ18 St 19 St 243/18-1 - wenn sich deren Tatsachengrundlage als wahr erweist
- den Verdacht auf eine oder mehrere Straftaten?

a. Wenn nein: Warum nicht?

7.    Werden Sie im Rahmen Ihres Weisungsrechts im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ GZ18 St19 St 243/18-1 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens herbeiführen?

a. Wenn nein: Warum nicht?

8.   Wie ist der Stand der Ermittlungen im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur
GZ 7 St 170/18f?

9.   Wurden im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ 7 St 170/18f bereits
die verdächtigen Personen vernommen?

a. Wenn nein, warum nicht?

10. Wurde im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ 7 St 170/18f bereits ein Sachverständiger mit einem Gutachten beauftrag?

a. Wenn nein, warum nicht?

11. Wieso sieht die Staatsanwaltschaft Salzburg im Akt zur GZ18 St 134/18x von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab?

12. Wieso wurde im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ18 St134/18x ein Anfangsverdacht ohne Einvernahmen und ohne Ermittlungen verneint?

13. Ergeben die Anzeigesachverhalte im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur
GZ 18 St 134/18x
- wenn sich deren Tatsachengrundlage als wahr erweist - den Verdacht auf eine oder mehrere Straftaten?

a. Wenn nein: Warum nicht?

14. Werden Sie im Rahmen Ihres Weisungsrechts im Akt der Staatsanwaltschaft
Salzburg zur
GZ18 St 134/18x die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens herbeiführen?

a. Wenn nein: Warum nicht?

15. Wieso sieht die Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ18 St 153/18m von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab?

16. Wieso wurde im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ18 St 153/18m
ein Anfangsverdacht ohne Einvernahmen und ohne Ermittlungen verneint?

17. Ergeben die Anzeigesachverhalte im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur
GZ 18 St 153/18m
- wenn sich deren Tatsachengrundlage als wahr erweist -
den Verdacht auf eine oder mehrere Straftaten?

a. Wenn nein: Warum nicht?

18. Werden Sie im Rahmen Ihres Weisungsrechts im Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ 18 St 153/18m die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens herbeiführen?

a. Wenn nein: Warum nicht?

19. Wieso hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur GZ 13 St 15/15x von der
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen?

20. Hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur GZ 13 St 15/15x die Frage der Verjährung auch unter dem Aspekt des Verdachtes des Vorliegens eines schweren gewerbsmäßigen Betruges geprüft?

a. Wenn nein: Wieso nicht?