3018/J XXVI. GP

Eingelangt am 05.03.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

Der Abgeordneten Lueger,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und KonsumentInnenschutz betreffend: Entlohnung am sogenannten „persönlichen Feiertag“

In den Erläuterungen zum gesamtändernden Antrag der Abgeordneten Haubner und Schartel zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 500 dB wird wörtlich ausgeführt:

Dies bedeutet bei einer üblichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden, dass bei einer Arbeit an diesem Tag ebenfalls in der Dauer von acht Stunden das Entgelt 200% beträgt (einmal das Urlaubsentgelt und einmal die Bezahlung der geleisteten Arbeit). Wird hingegen an diesem Tag nur vier Stunden gearbeitet, beträgt das Entgelt insgesamt 150%. Diese Regelung ist eine lex specialis zu anderen Regelungen in Zusammenhang mit Freistellungen an Feiertagen und geht daher diesen Regelungen vor.

Diese Neuregelung wird in der Vollziehung für die Arbeitgeber Unsicherheiten ergeben, weshalb die Unterzeichneten Abgeordneten folgende Anfrage an die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständige Bundesministerin richten.

Anfrage:

1.    Wie wird ihr Bundesministerium die Bestimmung des Paragraf 7a Abs. 2 Arbeitsruhegesetz (neu) insbesondere im Hinblick auf die dazugehörenden Erläuterungen für ihre Bediensteten vollziehen?

2.    Welche Konsequenzen ergeben sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine 12-stündige Dienstzeit am sogenannten persönlichen Feiertag leisten?

3.    Welche Auswirkungen hat die genannte Bestimmung auf Dienstverhältnisse, welchen eine pauschale Überstundenverrechnung zugrunde liegt?

4.    Welche anderen Regelungen betreffend Freistellungen an Feiertagen sind bei der Vollziehung dieser Bestimmung darüber hinaus zu berücksichtigen?

5.    Wie lange im Vorhinein kann der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer ersuchen, den bekannt gegebenen Urlaubstag (persönlicher Feiertag) nicht anzutreten?

6.    Wie lange ist eine Änderung einer solchen Vereinbarung möglich?