3090/J XXVI. GP
Eingelangt am 14.03.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom
Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Sabine Schatz, Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend das faschistische Ustaša-Treffen in Bleiburg/Kärnten
Alljährlich findet in Bleiburg/Kärnten ein Treffen zum Gedenken an die faschistischen Ustaša- Einheiten statt. Das Treffen gilt als eines der größten rechtsextremen Netzwerktreffen Europas. Den österreichischen Bürgerinnen und Bürgern entstehen bei diesen jährlichen Treffen nicht nur hohe Sicherheitskosten, sondern es werden auch Straßen und Bahnstrecken blockiert.
Des Weiteren kam es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Verstößen gegen das NS- Verbotsgesetz, wie frühere Anfragen ergaben[1]. Neben offen zur Schau gestellten NS-Symbolen und Hitlergrüßen, fallen insbesondere auch faschistische Symbole ins Auge, die bisher nach geltender österreichischer Rechtslage keinen strafbaren Tatbestand erfüllten.
Mit der Symbolegesetz-Novelle wurden nun auch die Ustaša-Gruppierungen in den Wirkungsbereich aufgenommen, die viele ihrer Symbole beim Treffen in Bleiburg offen zeigen werden[2]. Allerdings sind etliche Symbole der Ustaša-Gruppierung durch Gesetzesnovelle nicht erfasst, sodass auch heuer wieder davon auszugehen ist, dass viele einschlägige Abzeichen zu sehen sein werden.
Die katholische Kirche erteilt für das Jahr 2019 keine Erlaubnis zur Feier der heiligen Messe auf dem Loibacher Feld bei Bleiburg in Kärnten. Es wird eine politische Instrumentalisierung des Gottesdienstes durch Ustascha-Anhänger sowie fehlende Distanz zu faschistischem Gedankengut geortet.
Abzuwarten bleibt wo und in welcher Form das Treffen für 2019 beantragt wird.
Die unterfertigenden Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang nachstehende folgende
Anfrage
1. Entsprechend der Zieldefinition[3] wurde durch die Novelle des Symbolegesetzes[4] auch die „Gruppierung Ustascha" ins Gesetz aufgenommen. Wie oft wurde das Ustaša-U samt Granate[5] (Nr.22) während der Ustaša -Feier 2018 wahrgenommen und wurde wegen fehlender verwaltungsstrafrechtlicher Bestimmung nicht abgenommen und angezeigt?
2. Wie oft wurde das Ustaša-Wappen samt verziertem „U" darüber (Nr. 23) während der Ustascha- Feier 2018 wahrgenommen und wurde wegen fehlender verwaltungsstrafrechtlicher Bestimmung nicht abgenommen und angezeigt?
3. Wie oft wurde das Ustaša-U samt Granate (Nr.22) während der Ustaša-Feier 2017 wahrgenommen und wurde wegen fehlender verwaltungsstrafrechtlicher Bestimmung nicht abgenommen und angezeigt?
4. Wie oft wurde das Ustascha-Wappen samt verziertem „U" darüber (Nr. 23) während der Ustaša- Feier 2017 wahrgenommen und konnte wegen fehlender verwaltungsstrafrechtlicher Bestimmung nicht abgenommen und angezeigt werden?
5. Wie oft wurde das Ustaša-U samt Granate (Nr.22) während der Ustascha-Feier 2016 wahrgenommen und wurde wegen fehlender verwaltungsstrafrechtlicher Bestimmung nicht abgenommen und angezeigt?
6. Wie oft wurde das Ustaša-Wappen samt verziertem „U" darüber (Nr. 23) während der Ustascha- Feier 2016 wahrgenommen und wurde wegen fehlender verwaltungsstrafrechtlicher Bestimmung nicht abgenommen und angezeigt?
7. Warum wurden diese beiden Symbole gewählt, andere Symbole der Ustaša, wie
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hingegen nicht? |
8. Falls die Symbole 22 und 23 aus der SymbVerzV in den Jahren 2016, 2017 und 2018 nicht oder nur in beschränktem Umfang während der Ustaša-Feier gesichtet, dokumentiert und festgestellt wurden: Wie soll das SymboleG eine Zweck erfüllen wenn nur Symbole verboten sind, die nicht oder kaum gezeigt werden?
9. Gab es nach Ansicht des BMI Teilorganisationen bzw. Nachfolgeorganisationen der Ustascha und des NDH-Staats („Gruppierung Ustascha” It. SymbG) und um welche handelte es sich dabei?
10. Warum wurden nach §1, Abs. 10 SymbG keine Teil- oder Nachfolgeorganisationen der Ustaša und des NDH-Staats benannt?
11. Die oben genannte Symbole-Bezeichnungs-Verordnung verbietet unter Nummer 15 und 16 auch „unterschiedliche grafische Darstellungsformen", nicht jedoch in Bezug auf Nr. 22 und 23.
Warum verbietet die Verordnung aus ihrem Haus gerade die Varianten der Symbole von Hamas und Muslimbruderschaft, nicht aber Varianten der Symbole der Ustaša?
12. Während der Ustaša-Feier im Jahr 2016 und 2017 wurden JournalistInnen (RedakteurInnen bzw. FotografInnen) mehrerer österreichischer Zeitungen Subjekt von Amtshandlungen, wie die NGO "Reporter ohne Grenzen Österreich" in einem Offenen Brief thematisierte (http://www.rog.at/pm/bleiburger-ustascha-treffen-offener-brief/). Auf welcher
Rechtsgrundlage fanden diese Amtshandlungen statt?
13. Wie viele Amtshandlungen fanden statt?
14. Fanden diese jeweils auf Privatgrund oder öffentlichem Grund statt?
15. Was war jeweils der Auslöser für diese Amtshandlungen?
16. Was geschah jeweils mit den Daten der beamtshandelten JournalistInnen?
17. Kann ausgeschlossen werden, dass die Daten der JournalistInnen an die Veranstalter der Ustaša- Feier (den privaten Verein Bleiburger Ehrenzug und die Katholische Kirche Kärntens bzw. Kroatiens) weitergegeben wurden?
18. Wie wurde die Amtshandlung evaluiert und welche Organisationseinheiten des BMI und anderer Ressorts wurden die Ergebnisse zu welchem Zeitpunkt in welcher Form berichtet?
19. Wurden auch während der Feier 2018 Bedienstete von Medien im Sinne des MedienG beamtshandelt?
20. Wenn ja wie viele, wann, wo und warum?
21. Die Amtshandlungen fanden zum Teil auf Privatgrund, zum Teil auf öffentlichen Straßen (Bundesstraße, Gemeindestraßen) statt. Welche Befugnisse hatten im Jahr 2017 private Security-Mitarbeiter auf öffentlichen Straßen, und wie erfolgte die Dienstaufsicht über diese?
22. Welche Befugnisse hatten 2017 in diesem Zusammenhang VertreterInnen des VeranstalterVereins "Bleiburger Ehrenzug"?
23. Während der Ustaša-Feiern in Bleiburg kommt es immer wieder zu Notfällen, die seitens der Behörden den Einsatz von Hubschraubern notwendig machen, so zumindest in den Jahren 2005,
2016 und 2018. In welchen Jahren seit 2000 wurden Hubschrauber zur Beobachtung, Überwachung oder aus sonstigen Gründen seitens österreichischer staatlicher Stellen, sei es BMI oder BMLVS, eingesetzt?
24. Wie hoch waren dafür jeweils die Kosten? Wir bitten diese nach Jahr und Grund und Dauer des Einsatzes (Uhrzeit, von-bis) aufzulisten.
25. Wurden die Kosten den Veranstaltern weiterverrechnet? Wenn nein, warum nicht?
26. Welche Einschätzung, Situation oder Notlagen machten in den jeweiligen Jahren einen Einsatz notwendig?
27. Wie viele Hubschrauber waren bei der Ustaša-Feier 2018 in Bleiburg im Einsatz?
a. Grund und Dauer des Einsatzes (Uhrzeit von bis) bitte auflisten
28. Für das Jahr 2016 hat ihr Ressort die gesamten "Sach- und Personalkosten" mit 10.800 Euro angegeben (XXV.GP, 11776/AB, Frage 26). Wieviel machte davon der Hubschrauber-Einsatz aus? Wie setzen sich die restlichen Kosten zusammen?
29. In zwei Publikationen aus dem Umfeld des privaten Vereins "Bleiburger Ehrenzug", der die Ustascha-Feiern ausrichtet, sind Bilder abgedruckt, die aus einem "Helikopter der österreichischen Sicherheitsbehörden" aufgenommen wurden. (Bleiburger Ehrenzug/Boze Vukusic: Bleiburger Memento, fotomonografia. Zagreb, 2009, S. 22. Ante Kutlesa/Boze Vukusic/et al: Bleiburg -tragedija i nada, Zagreb, 2008, S. 17) Wurden diese Fotos von Bediensteten ihres Ressorts angefertigt?
a. Wenn ja, welcher Organisationseinheit gehörte dieseR Bedienstete an?
b. Wenn ja, aus welchem Grund wurden diese Fotos angefertigt und auf welcher Rechtsgrundlage wurden diese Fotos den Herausgeberlnnen der in 29. Ausgeführten Publikation überlassen?
c. Verfügt das BMI über die Bildrechte betreffend dieser Bilder?
30. Wurden Mitglieder des privaten Vereins "Bleiburger Ehrenzug" zum "Rundflug" über die Veranstaltung (bzw. Einsatz bzw. "Notlage") mitgenommen und die Möglichkeit eingeräumt Fotos anzufertigen? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage geschah dies?
31. Haben Organe der österreichischen Sicherheitsbehörden Fotos angefertigt und diese dann den Mitgliedern des privaten Vereins "Bleiburger Ehrenzug" bzw. den Herausgebern der genannten beiden Publikationen verkauft bzw. überlassen? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage geschah der Verkauf bzw. die Überlassung?
32. Wie hoch waren die entsprechenden Einnahmen? Welche Stelle hat diese Einnahmen verbucht?
33. Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde während der Ustaša-Feier in den vergangenen Jahren den Veranstaltern die öffentlichen Straßen mit den Grundstücknummern 854 und 855 (EZ 365, KG 76021) überlassen? Wir bitten um Nennung der Behörde und der Verordnungs- oder Geschäftszahl.
34. In den Jahren vor dem Jahr 2018 wurde vor dem Zutritt zum Gelände der Ustaša-Feier (Übergang von öffentlicher Straße zu Privatgelände des Vereins "Bleiburger Ehrenzug") Personenkontrollen durch die österreichische Sicherheitsbehörden durchgeführt. Im Jahr 2018 führten die Veranstalter der Ustaša-Feier erstmals selbst Zutrittskontrollen durch, die durch eigene Securities umgesetzt wurde. Auf welcher Rechtsgrundlage fand die Personenkontrolle von TeilnehmerInnen in den Jahren 2010 bis 2017 statt?
35. Warum wurde 2018 von dieser Maßnahme abgesehen und diese an private Securities übergeben?
36. Welche Person, Stelle oder welches Gremium traf die Entscheidung, die Zutrittskontrollen nicht mehr durch die Organe der öffentlichen Sicherheit sondern durch Securities durchführen zu lassen und was war das Datum dieser Festlegung (Datum der Sitzung, o.Ä.)?
37. Die Zutrittskontrolle im Jahr 2018 wurde auf einer öffentlichen Straße (GstNr 855, EZ 365, KG 76021) durchgeführt, wie zahlreiche Fotos und Videos belegen. Auf welcher gesetzlichen Grundlage können private Securities auf einer öffentlichen Straße Personen und Taschenkontrollen durchführen?
38. Einigen Personen wurde das Passieren der Zutrittskontrolle verwehrt. Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann Personen - darunter österreichischen StaatsbürgerInnen - das Weitergehen auf dieser öffentlichen Straße verwehrt werden?
39. Jene Personen, die bei der Zutrittskontrolle von den privaten Securities abgewiesen wurden, sammelten sich auf verschiedenen Grundstücken, öffentlichen Straßen und vor allem der Bundesstraße. Sind diese Personen, die vom Sicherheitsdienst der Veranstalter abgewiesenen wurden und denen der Zutritt zur „Messe" verwehrt wurde, weiterhin Teil der kirchlichen Veranstaltung gewesen, oder wegen des Zutrittsverbots nicht mehr Teil davon?
40. Die LPD Kärnten führte am 9.5.2018 eine öffentliche Pressekonferenz durch zu der zahlreiche MedienvertreterInnen anreisten und die auch via Facebook live übertragen wurde. Wurde der Inhalt der Pressekonferenz vorab mit dem Bundesministerium für Inneres abgeklärt? Wann und zwischen welchen Stellen?
41. Warum fand die Verbreitung der Pressekonferenz über Facebook und nicht über eigene technische Ressourcen der LPD statt?
42. In der Pressekonferenz am 9.05.2018 kündigte die zuständige LPD-Direktorin den Einsatz von 288 Einsatzkräften an, in Ihrer Anfragebeantwortung 808/AB führen Sie aus, dass 2018 tatsächlich 250 Einsatzkräfte eingesetzt wurde. Wieviel Einsatzkräfte kamen tatsächlich zum Einsatz?
a. Wie viele Einsatzkräfte kamen tatsächlich zum Einsatz?
b. Wie ist die Differenz zu erklären?
43. Wie hoch waren die Sach- und Personalkosten, die durch den Polizeieinsatz zum Ustaša-Treffen
2017 entstanden?
44. Wie hoch waren die Sach- und Personalkosten, die durch den Polizeieinsatz zum Ustaša-Treffen
2018 entstanden?
45. An der Pressekonferenz am 9.05.2018 nahm auch ein Vertreter der Katholischen Kirche Kärntens teil. Dessen Stellungnahme wurde jenen der beiden BehördenvertreterInnen vorgereiht und er beantwortete Anfragen von MedienvertreterInnen zusammen mit den beiden, wodurch sich der Eindruck einer gemeinsamen Pressekonferenz von Kirche und Polizei ergibt In welcher Rolle nahm der Kirchenvertreter an der LPD-Pressekonferenz teil?
46. Ist die Katholische Kirche Kärntens Veranstalter, Mitveranstalter oder unbeteiligter Dritter in Bezug auf die Ustascha-Feier?
47. Welche Rolle/Funktion übernehmen unbeteiligte Dritte an Pressekonferenzen des Ministeriums?
48. Falls der Vertreter der Katholischen Kirche Kärntens nicht als Veranstalter oder Mitveranstalter zur Pressekonferenz eingeladen wurde: Wurde auch ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der angemeldeten Kundgebung, die sich gegen die Ustaša-Feier richtet, eingeladen? Wenn nein: Warum nicht?
49. Aus der Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage (11776/AB zu 12296/J, XXV.GP) geht hervor, dass 2015 seitens der österreichischen Exekutive lediglich „ein kroatisch sprechender Exekutivbediensteter" für die Überwachung der 25.000 angereisten großteils kroatisch sprechender VeranstaltungsteilnehmerInnen im Einsatz war. Auch 2016 war seitens der österreichischen Exekutive lediglich eine sprachkundige Beamtin im Einsatz. Wie viele Einsatzkräfte der österreichischen Exekutive, die während der Ustascha-Feier 2017 eingesetzt wurden, waren der kroatischen Sprache mächtig?
50. Wie viele Einsatzkräfte, die während der Ustaša-Feier 2018 eingesetzt wurden, waren der kroatischen Sprache mächtig?
51. Falls die Zahl der 2018 kroatisch sprechenden Einsatzkräfte über der von 2017 oder 2016 liegt: Warum bemühte man sich erst 2018 darum die Anzahl der kroatisch sprechenden Einsatzkräfte der Situation anzupassen?
52. Was gab den Auslöser, bei der Ustaša-Feier im Jahr 2018 mehr kroatisch sprechenden Einsatzkräfte einzusetzen?
53. Während der bereits erwähnten Pressekonferenz der LPD wurde angekündigt, dass kroatische PolizistInnen während der Ustaša-Feier eingesetzt werden würden. Wie viele kroatische PolizistInnen kamen zum Einsatz?
54. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dieser Einsatz?
55. Welcher Einheit bzw. welchem Verband gehörten diese an?
56. Welche Kosten entstanden dem österreichischen Staat durch den Einsatz der kroatischen PolizistInnen?
57. Haben die kroatischen PolizistInnen Amtshandlungen gesetzt? Falls ja, welche und auf welcher Rechtsgrundlage?
58. Haben diese Waffen getragen? Wenn ja, welche und auf welcher gesetzlichen Basis?
59. Der "Bleiburger Ehrenzug" verfolgte seit 2010 das Ziel, mehrere Soldatengräber (im Sinne des Bundesgesetzes über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg,
BGBL. Nr. 175/1948) im südlichen Kärnten/Koroška auf eine private Gedenkstätte am Loibacher Feld/Liibuško polje und damit auf Privatgrund zu verlegen. Liegt Ihrem Haus ein Antrag zur Verlegung solcher Soldatengräber vor?
60. Wenn ja: Welche Organisationseinheit stellte diesen Antrag und wann wurde er gestellt?
61. Die Ustaša-Feier 2017 fand am 13.5.2017 statt. Der Sprecher der Landespolizeidirektion Kärnten, R. D., gab am Nachmittag des 13.5.2018 der Austria Presse Agentur (APA) die Information, dass
es "drei Anzeigen nach dem Verbotsgesetz" gegeben hätte. Der Sprecher nannte zu diesen Anzeigen auch persönliche Daten: Ein 68-Jähriger und ein 55-Jähriger Kroate hätten je den Hitlergruß gezeigt, ein weiterer Kroate hätte auf den Armen Hakenkreuze tätowiert gehabt.
Diese Agenturmeldung wurde in den meisten Tageszeitungen übernommen und diente als Beleg für die relative Unbedenklichkeit der Veranstaltung. In einer Pressekonferenz der LPD Klagenfurt vom 9.5.2018 sprach die LPD-Direktorin für Kärnten M. K. für die Ustaša-Feier 2017 von 12 Anzeigen nach dem Verbotsgesetz, drei Anzeigen wegen Körperverletzung, zwei Anzeigen nach dem Sicherheitspolizeigesetz und zwei Anzeigen nach dem Eisenbahngesetz. Warum wird die Information, wie viele Anzeigen es bei der Ustaša-Feier 2017 tatsächlich gegeben hat, erst 361 Tage nach der Veranstaltung bekannt gegeben?
62. Warum wurde die Erstinformation des Pressesprechers nicht adaptiert und an Medien ausgesendet oder auf der Homepage angepasst?
63. Wie viele der "12 Anzeigen nach dem Verbotsgesetz" (LPD-Dir. K.) im Jahr 2017 wurden noch vor Ort durch Beamten der Sicherheitsbehörden festgestellt, aufgenommen oder eingemeldet?
64. Wie viele der "12 Anzeigen nach dem Verbotsgesetz" im Jahr 2017 wurden den Sicherheitsbehörden erst im Nachhinein durch Sachverhaltsdarstellungen bekannt oder durch Medienberichte initiiert?
65. Wie viele Anzeigen wurden in die Statistik für Straftaten im Bereich Rechtsextremismus aufgenommen bzw. ans BVT gemeldet?
66. Welche Zahl fanden Eingang in den aktuellen Verfassungsschutzbericht?
67. Die LPD-Direktorin für Kärnten wird in Hinblick auf die insg. 19 Anzeigen mit dem Satz "Das kommt nicht vom Wegschauen." zitiert. Anwesende JournalistInnen, FotografInnen, AnrainerInnen und Sonstige konnten neun weitere glaubhaft dokumentieren. Wie erklären Sie die Diskrepanz? Wie wurde auf die neun weiteren dokumentierten Fälle von den anwesenden BeamtInnen reagiert?
68. Um welche Uhrzeit am 13.5.2017 führt die Polizei die Überprüfung der Identität des (damals) 68-jährigen Kroaten durch? Falls keine Identitätsfeststellung stattfand, warum nicht?
69. Um welche Uhrzeit am 13.5.2017 führt die Polizei die Überprüfung der Identität des (damals) 55-jährigen Kroaten durch? Falls keine Identitätsfeststellung stattfand, warum nicht?
70. Um welche Uhrzeit am 13.5.2017 führt die Polizei die Überprüfung der Personalien des Kroaten mit Hakenkreuz am Arm durch? Falls keine Identitätsfeststellung stattfand, warum nicht?
71. Um welche Uhrzeit am 13.5.2017 führt die Polizei die Überprüfung der Personalien der anderen neun Tatverdächtigen durch? Falls keine Identitätsfeststellung stattfand, warum nicht?
72. Wann wurde der Verdacht wegen Verstoß nach dem VerbG gegen den (damals) 68-jährigen Kroaten an die StA Klagenfurt gemeldet? Welche Akten forderte die StA von Stellen, die Ihrem Ressort nachordnet sind, an? Mit welchen Ermittlungsschritten wurden die Sicherheitsbehörden beauftragt?
73. Wann wurde der Verdacht wegen Verstoß nach dem VerbG gegen den (damals) 55-jährigen Kroaten an die StA Klagenfurt gemeldet? Welche Akten forderte die StA von Stellen, die Ihrem Ressort nachordnet sind, an? Mit welchen Ermittlungsschritten wurden die Sicherheitsbehörden beauftragt?
74. Wann wurde der Verdacht wegen Verstoß nach dem VerbG gegen den Kroaten mit Hakenkreuz am Arm an die StA Klagenfurt gemeldet? Welche Akten forderte die StA von Stellen, die Ihrem Ressort nachordnet sind, an? Mit welchen Ermittlungsschritten wurden die Sicherheitsbehörden beauftragt?
75. Laut Auskunft der StA Klagenfurt wurde das Verfahren gegen den Kroaten mit Hakenkreuz am Arm eingestellt weil keine "subjektive Tatseite" erkannt werden konnte. Mit welchen Ermittlungsschritten wurden dem BMI unterstellte Dienststellen beauftragt?
a. Welche Ermittlungsschritte wurden wann durchgeführt?
b. Wurde der Verdächtige einvernommen? Wenn ja, von wem, wann und wo?
76. Von welcher Stelle der Sicherheitsbehörden wurde nach der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens gegen den Kroaten mit Hakenkreuz am Arm ein Verfahren nach dem EGVG Art. III, Abs. 1, Z. 4 bzw. AbzG aufgenommen? Falls von keiner: Warum nicht? Falls ja: Wann und wie ging das Verfahren aus?
77. Mit welchen Ermittlungsschritten wurden dem BMI unterstellte Dienststellen betreffend des (damals) 55-jährigen Kroaten beauftragt?
a. Welche Ermittlungsschritte wurden wann durchgeführt?
b. Wurde der Verdächtige einvernommen? Wenn ja, von wem, wann und wo?
78. Ist dem BMI bekannt, wann die Gerichtsverhandlung stattfinden wird? Falls ja, Nennung des Datums.
79. Wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt?
a. Wenn ja, wann und auf welcher Basis?
80. Von welcher Stelle der Sicherheitsbehörden wurde nach der Einstellung des gerichtlichen Verfahren gegen den damals 55-jährigen Kroaten ein Verfahren nach dem EGVG Art. III, Abs. 1,
Z. 4 aufgenommen?
a. Falls von keiner: Warum nicht?
b. Falls ja: Wann und wie ging das Verfahren aus?
81. Mit welchen Ermittlungsschritten wurden dem BMI unterstellte Dienststellen betreffend des (damals) 68-jährigen Kroaten beauftragt?
a. Welche Ermittlungsschritte wurden wann durchgeführt?
b. Wurde der Verdächtige einvernommen?
c. Wenn ja, von wem, wann und wo?
d. Wann waren die Ermittlungen abgeschlossen und wann war der Akt für die Anklage freigegeben?
82. Die LPD-Direktorin für Kärnten sprach von „zwölf" Tatverdächtigen im Zusammenhang mit Vergehen nach dem Verbotsgesetz. Mit welchen Ermittlungsschritten wurden dem BMI unterstellte Dienststellen betreffend der anderen neun Tatverdächtigen beauftragt?
a. Welche Ermittlungsschritte wurden wann durchgeführt?
b. Wurde der Verdächtige einvernommen? Wenn ja, von wem, wann und wo?
c. Wie ist der Ermittlungsstand betreffend dieser Personen?
83. Während der Ustaša-Feier 2017 wurden von den Einsatzkräften von drei Personen, die verdächtigt wurden gegen das Verbotsgesetz verstoßen zu haben, die Personalien aufgenommen und diese auf freiem Fuß angezeigt. Während der Ustascha-Feier 2018 wurden von den Einsatzkräften von sieben Personen, die verdächtigt wurden gegen das Verbotsgesetz verstoßen zu haben, die Personalien aufgenommen und diese in Folge festgenommen. Warum wurden nicht auch 2017 die drei Verdächtigen festgenommen?
84. Warum wurden nicht auch 2018 die sieben Verdächtigen auf freiem Fuß angezeigt?
85. Wie unterscheidet sich die Sachlage oder die Auslegung der StPO?
86. In der Pressekonferenz der LPD Kärnten am 9.5.2018 kündigte die LPD-Direktorin an, dass die Einsatzkräfte angewiesen worden seien, nach den „unbekannten Tatverdächtigen vom vorigen Jahr" Ausschau zu halten um eine „Aufarbeitung der Altlasten aus dem Vorjahr" zu erreichen. Wie wurden die Einsatzkräfte darüber informiert bzw. befähigt?
87. Wurden die beiden Personen, deren Personalien während der Ustaša-Feier 2017 wegen Verdacht auf Vergehen nach dem VerbotsG aufgenommen wurden, gegen die aber seitens der Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben wurden, während der Ustaša-Feier 2018 gesichtet, angehalten, überprüft oder festgenommen?
88. Wurden die neun anderen Personen gesichtet, angehalten, überprüft oder festgenommen?
89. Während der Ustascha-Feier 2018 am 12.5.2018 wurden sieben Personen von der Polizei angehalten, die verdächtigt wurden gegen das Verbotsgesetz verstoßen zu haben. Sie wurden angehalten, ihre Identitäten wurden festgestellt, dann festgenommen, einvernommen und dann die U-Haft angeordnet.
a. Welche Organisationseinheit ihres Ressorts entschied wann auf welcher Grundlage, dass der 26-jährige kroatische Staatsbürger der ein T-Shirt mit Totenkopf der SS trug und sodann am 26.6.2018 verurteilt wurde, festgenommen werden soll?
b. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
c. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?
90. Welche Organisationseinheit ihres Ressorts entschied wann auf welcher Grundlage, dass der 54jährige kroatische Staatsbürger, der während der „Messe" seinen rechten Arm zum Hitlergruß erhoben hat und sodann am 26.6.2018 verurteilt wurde, festgenommen werden soll?
a. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
b. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?
c. Welche Organisationseinheit ihres Ressorts entschied wann auf welcher Grundlage, dass der 79-jährige kroatische Staatsbürger, der seinen rechten Arm während der „Kranzniederlegung" zum Hitlergruß erhoben hat und sodann am 29.6.2018 freigesprochen wurde, festgenommen werden soll?
d. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
e. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?
91. Während der Ustascha-Feier 2017 am 13.5.2017 wurden drei Personen von der Polizei angehalten, die verdächtigt wurden gegen das Verbotsgesetz verstoßen zu haben. Ihre Personalien wurden aufgenommen (zumindest von zwei der drei), die Verdächtigen aber auf freien Fuß gesetzt und angezeigt.
a. Welche Organisationseinheit entschied wann auf welcher gesetzlichen Grundlage, dass der damals 68-jährige kroatische Staatsbürger nicht festgenommen werden soll?
b. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
c. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung?
92. Welche Organisationseinheit entschied wann auf welcher Grundlage, dass der damals 55jährige kroatische Staatsbürger nicht festgenommen werden soll?
a. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
b. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung?
93. Welche Organisationseinheit entschied wann auf welcher Grundlage, dass der kroatische Staatsbürger mit dem Hakenkreuz-Tattoo nicht festgenommen werden soll?
a. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
b. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung?
94. Welche Organisationseinheit ihres Ressorts entschied wann auf welcher Grundlage, dass der 67jährige kroatische Staatsbürger und Funktionär einer politischen Partei Kroatiens, der seinen rechten Arm während der Ustascha-Feier zum Hitlergruß erhoben hat und sodann am 29.6.2018 verurteilt wurde, festgenommen werden soll?
a. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
b. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?
c. Der Verurteilte war lokaler Funktionär einer politischen Partei in Kroatien.
Sind Ihnen Nachfragen, Interventionen oder Beschwerden seitens der kroatischen Regierung, der kroatischen Botschaft, der betreffenden Partei oder anderer kroatischer Stellen bekannt,die auf eine Freilassung zielten oder anderweitig auf die Verfahren Einfluss nehmen wollten?
95. Welche Organisationseinheit ihres Ressorts entschied wann auf welcher Grundlage, dass der 30jährige kroatische Staatsbürger, der seinen rechten Arm während der „Kranzniederlegung" zum Hitlergruß erhoben hat und sodann am 4.7.2018 verurteilt wurde, festgenommen werden soll?
a. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
b. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?
c. Welche Organisationseinheit entschied wann auf welcher Grundlage, dass die kroatische Staatsbürgerin wegen Verdacht auf Verstoß nach dem Verbotsgesetz, festgenommen werden soll?
d. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
e. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?
96. Über die kroatische Staatsbürgerin wurde keine U-Haft verhängt.
a. Wurde sie trotzdem angezeigt?
b. Wie ist der Ermittlungsstand?
c. Was wird ihr vorgeworfen?
97. Welche Organisationseinheit entschied wann auf welcher Grundlage, dass der slowenische Staatsbürger wegen Verdacht auf Verstoß nach dem Verbotsgesetz, festgenommen werden soll?
a. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
b. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?
c. Wie ist der Ermittlungsstand bzw. Stand des Verfahrens?
d. Bis wann war der Verdächtige in U-Haft? Was wird oder wurde ihm vorgeworfen?
98. Laut LPD Kärnten wurde über den Einsatz während der Ustaša-Feier 2018 ein Einsatzbericht erstellt. Wem wurde der Einsatzbericht der Ustaša-Feier 2018 übermittelt?
a. Auflistung der Einsätze von 11.5.2018 bis 13.5.2018 im Bezirk Völkermarkt
99. Wurde der Einsatzbericht auch der Katholischen Kirche Kroatiens oder dem Verein „Bleiburger Ehrenzug" übermittelt?
a. Wenn ja wem, durch wen, wann und warum?
100. Die Ustaša-Feier am 12.Mai 2018 begann am Friedhof von Unterloibach mit einer Andacht. Diese stellt offiziell den ersten von drei Teilen der als Messfeier/Prozession firmierenden Ustaša- Feier dar, dauerte von etwa 09:00 bis 12:00 und wurde polizeilich überwacht. Um 11:00 ergriff ein Funktionär einer kroatischen Partei das Wort und trug in kroatischer Sprache eine Rede politischen Inhalts vor. Die Rede wurde mit Jubel-Rufen und Applaus beantwortet. War diese politische Rede auch Teil der Messfeier/Prozession oder wurde als Spontankundgebung gewertet? Wie bewertet ihr Haus den Inhalt dieser Rede?
101. Die Sicherheitsbehörden waren mit einer Videokamera vor Ort und nahmen die Rede auf. Wurde das Videomaterial zur Rede ausgewertet (und wenn ja, wann)?
a. Wurde die Rede transkribiert (und wenn ja, wann)?
b. Wurde das Transkript übersetzt (und wenn ja, wann)?
102. An der Ustaša-Feier 2018 nahmen auch Mitglieder von Fanclubs von Dinamo-Zagreb teil und traten mit T-Shirts und Tätowierungen klar in Erscheinung. Welche Wahrnehmungen haben die Sicherheitsbehörden zu dieser Gruppe?
103. Wie viele Versammlungen im Sinne des VersammlungsG wurden im Bezirk Völkermarkt für den 12.5.2018 angezeigt?
104. Wie viele Versammlungen im Sinne des VersammlungsG wurden untersagt, wie viele genehmigt?
105. Während der Pressekonferenz der LPD Kärnten vom 9.5.2018 nannte der Leiter der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt/Velikovec den vollen Namen des Anzeigers der sog. “Gegenkundgebung". Die Kundgebung wurde der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt/Velikovec als zuständige Versammlungsbehörde angezeigt und von dieser nicht untersagt weswegen dem Bezirkshauptmann als Leiter dieser Behörde der Name bekannt war. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist die Weitergabe von solchen personenbezogenen Daten durch Behörden auf Pressekonferenzen, die im Internet verbreitet werden (Facebook), gedeckt?
a. Wann wurde der Betroffene darüber in Kenntnis gesetzt bzw. wann stimmte er einer Veröffentlichung zu?
106. Während der Pressekonferenz der LPD Kärnten vom 9.5.2018 informierte die LPD-Direktorin für Kärnten die anwesenden MedienvertreterInnen darüber, dass sich 2018 „erstmals eine angemeldete Versammlung“ gegen das Ustaša-Treffen richten würde - erstmals „seit 67 Jahren“, was eine „besondere Situation“ darstelle. Auf welchen Raum ist diese Aussage bezogen: Bezirk Völkermarkt, Land Kärnten oder das gesamte Bundesgebiet?
107. Von welcher Stelle, Abteilung, o.Ä. wurde eine Auswertung sämtlicher angezeigter Kundgebungen der letzten sieben Jahrzehnte durchgeführt auf Basis derer diese Aussage getroffen werden konnte?
108. Für welchen Zeitraum archivieren die zuständigen Versammlungsbehörden und die zuständigen Landesämter Verfassungsschutz Informationen zu Versammlungen? Welche Organisationseinheit nimmt eine Einschätzung vor, wogegen sich eine solche richtet?
109. Während der Ustaša-Feier 2018 war der Grenzübergang Grablach/Grablje gesperrt. AutofahrerInnen aus der Gegend musste deswegen teils lange Umwege fahren. Mit welcher Begründung und auf welcher gesetzlichen Grundlage geschah die Sperre? Wir bitten um Nennung der Verordnungs- oder Bescheid-Zahl und ausstellende Stelle.
110. Welche staatlichen Stellen, Stellen der Nachbarländer bzw. Stellen der EU wurden über die Grenzschließung informiert? Wenn keine: Warum nicht? Wenn ja: Wann?
111. Im Bereich zwischen dem österreichischen und slowenischen Grenzposten wurden Autobusse geparkt die zuvor TeilnehmerInnen zum Loibacher Feld/Ljibusko Polje gebracht hatten. Wie ist es möglich, dass die Grenze zwar geschlossen war, jedoch die Busse vorbeifahren durften bzw. in den Bereich zwischen den beiden Grenzposten einfahren durften?
112. Wie ist es möglich, dass diese Busse in der Pufferzone zwischen Österreich und Slowenien parken durften?
113. Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird dieses sicherheitspolitisch besonders sensible Gebiet in einen Privatparkplatz für einen privaten Verein umgewandelt?
114. Der Beantwortung von Frage 23 in Ihrer Anfragebeantwortung 808/AB vom 27.Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass die dem BMI nachgeordneten Dienststellen nicht selbst (Video- oder Audio-)Aufnahmen der Reden und „Predigten" während der Ustaša-Feier angefertigt sondern sich Übersetzungen übermitteln lässt Warum werden nicht selbst Mitschnitt und Übersetzung angefertigt?
115. Ist dem BMI bekannt, wie viele VertreterInnen von Vereinen während der Ustaša-Feier 2018 gesprochen haben? Wenn nein, warum nicht?
116. Warum liegen dem BMI bzw. seinen nachgeordneten Dienststellen nur Übersetzungen, nicht aber auch Transkripte der Reden/Predigten von Duro Hranić, Gordan Jandroković und Dragan Čović vor?
117. Wie ist es dem BMI bzw. seinen nachgeordneten Dienststellen möglich zu beurteilen, ob der Inhalt der Reden bzw. Predigten keinen politischen Inhalt haben, wenn sie nicht selbst Aufnahmen, Transkripte und Übersetzungen anfertigt?
118. Während der Reden (bzw. „Predigten") kam es durch die anwesenden VeranstaltungsteilnehmerInnen (bzw. „MessteilnehmerInnen") zu lautstarkem Klatschen, Jubel bzw. Buhrufen. Ist dem BMI bzw. seinen nachgeordneten Dienststellen bekannt, auf welchen Redeinhalt sich diese lautstarken Bekundungen bezogen?
119. Am 9.5.2018 hat die LPD-Direktorin für Kärnten in der LPD-PK verkündet, dass durch sie der Auftrag ergangen ist, „alle Polizeieinsätze der letzten Jahre, die am Loibacher Feld stattgefunden haben" zusammenfassen zu lassen und „als Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Überprüfung" vorlegen zu lassen um den Vorwurf des „kollektiven Amtsmissbrauchs" auszuräumen. Wann erging der Auftrag zur Zusammenfassung und an wen?
120. An welche Staatsanwaltschaft(en) wurde die Sachverhaltsdarstellung übermittelt?
121. Wann wurde die Sachverhaltsdarstellung der StA übermittelt?
122. Welchen Umfang hat die Zusammenfassung und welche Arten von Dokumenten, Berichten, usw. umfasst diese?
123. Die Anzeigenstatistik für die Ustaša-Feier 2018 umfasst auch eine Anzeige nach der Gewerbeordnung wegen unbefugter Gewerbeausübung. Welche Behörde stellte die Tat fest?
124. Welche Behörde sprach die Strafe aus?
125. Wo wurde die Tat begangen?
126. Was wurde verkauft?
127. Während der Ustaša-Feier 2016 und 2017 wurden durchgehend (also: vor, während und nach der „Prozession''/„katholischen Messe") Waren - darunter Fahnen, T-Shirts, Abzeichen, Aufnäher, Alkohol, usw. - verkauft. Wie unterscheiden sich die 2018 angezeigte Tat von den 2016 und 2017 tolerierten Verkaufsständen und Verabreichungsstätten?
128. Die Anzeigenstatistik für die Ustaša-Feier 2018 umfasst auch eine Anzeige „wegen einer Anstandsverletzung über einen T-Shirt-Aufdruck" Was war auf dem T-Shirt aufgedruckt?
129. Welche Behörde die Tat fest und sprach die Strafe aus?
130. Wo wurde die Tat begangen?
131. Während der Ustaša-Feier 2018 betraten Organe der Polizei die Streckengleise der ÖBB- Strecke 423 01 zwischen der Staatsgrenze mit Slowenien (km 82,152) und dem Bahnhof Bleiburg (km 86,334). Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Bahnanlagen von den Organen der Polizei betreten?
132. Wie lange hielten sich die Organe der Polizei im Gefahrenraum der Bahnstrecke auf?
133. Wurden die Organe der Polizei vor Betreten der Bahnanlagen über die Gefahr des Arbeitens im Gleisbereich unterrichtet? Wenn ja, von wem? Wenn nein, wieso nicht?
134. Trugen die Organe der Polizei im Gleisbereich die in §22 Eisenbahn- Arbeitnehmerlnnenschutzverordnung vorgesehene Schutz- und Warnkleidung? Wenn nein, wieso nicht?
135. Wurde das Streckengleis für die Dauer des Einsatzes gesperrt? Wenn nein, wieso nicht?
Wenn ja, von wem wurde diese Sperre angeordnet oder wo wurde sie beantragt?
136. Auf welcher Rechtsgrundlage fand die Sperre der internationalen Bahnverbindung Bleiburg- Pravalje statt?
137. Während der Ustaša-Feier 2018 betraten Bedienstete privater Sicherheitsdienste die Streckengleise der ÖBB-Strecke 423 01 zwischen der Staatsgrenze mit Slowenien (km 82,152) und dem Bahnhof Bleiburg (km 86,334). Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Bahnanlagen von Angestellten privater Sicherheitsdienste betreten?
138. Wie lange hielten sich die Bediensteten privater Sicherheitsdienste im Gefahrenraum der Bahnstrecke auf?
139. Wurden die Bediensteten privater Sicherheitsdienstevor Betreten der Bahnanlagen über die Gefahr des Arbeitens im Gleisbereich unterrichtet? Wenn ja, von wem? Wenn nein, wieso nicht?
140. Trugen die Angestellten privater Sicherheitsdienste im Gleisbereich die in §22 Eisenbahn- Arbeitnehmerlnnenschutzverordnung vorgesehene Schutz- und Warnkleidung? Wenn nein, wieso nicht?
141. Wurde für das Jahr 2019 bereits eine Veranstaltung oder Versammlung nach Veranstaltungs- oder Versammlungsrecht angemeldet?
a. Wenn ja, von welchem Verein bzw welchem Veranstalter?
142. Wann und wo wird diese Veranstaltung stattfinden?
[1] beispielsweise 12852/AB vom 22.08.2017 zu 13643/J (XXV.GP)
[2] siehe Abbildung 1 und 2 in Frage 7
[3] Den erläuternden Bemerkungen zur Symbolegesetz-Novelle BGBI I/Nr. 2 2019 lassen sich folgende Bemerkungen entnehmen:
„In den vergangenen Jahren ist das Abzeichengesetz 1960 jedoch etwa dann, wenn faschistische Symbole von in Österreich nicht verbotenen Gruppierungen (zB Organisationen) zur Schau gestellt wurden, oftmals an seine Grenzen gestoßen. Das jährliche „Ustascha-Treffen" in Bleiburg verdeutlicht die Problematik"
Sowie: „Im Hinblick auf die jährlichen Ereignisse rund um die Gedenkfeier in Bleiburg soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, gegen öffentliche Zurschaustellungen der - den Werten einer demokratischen Gesellschaft widersprechenden - rechtsextremen bzw. faschistischen Symbolen der Ustascha-Bewegung verwaltungsstrafrechtlich vorzugehen."
[4] BGBI. I Nr. 103/2014/BGBI. I Nr. 2/2019
[5] Zwei Symbole sind in der Verordnung ausgeführt: Erstens das Ustascha-U mit darin befindlicher silbernen Granate und darauf befindlichem Ustascha-U (Nr. 22 der Symbole-Bezeichnungs-Verordnung), zweitens das Ustascha-Wappen (Schachbrettmuster) mit dem direkt darüber befindlichem „U“ mit rot-weißer Verzierung (Nr. 23, SymbVerzV).