3213/J XXVI. GP

Eingelangt am 28.03.2019
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Petra Bayr, Genossinnen und Genossen

 

an den Bundesminister für Inneres

betreffend die Anwendung des § 57 des Asylgesetzes

 

 

Der § 57 des Asylgesetzes sieht eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ unter anderem für Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel vor.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen an den Bundesminister für Inneres folgende

 

 

Anfrage:

 

1)     Wie oft wurde zwischen 2013 und 2018 aufgrund des § 57 des Asylgesetztes „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt?

2)     Wie viele Personen haben im Zeitraum 2013 bis 2018 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 des Asylgesetzes für ein Jahr oder weniger erhalten?

3)     Wie viele Personen haben im Zeitraum 2013 bis 2018 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 des Asylgesetzes für ein bis drei Jahre erhalten?

 

4)     Wie viele Personen haben im Zeitraum 2013 bis 2018 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 des Asylgesetzes für drei bis fünf Jahre erhalten?

 

5)     Wie viele Personen haben im Zeitraum 2013 bis 2018 eine „Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz“ gemäß § 57 des Asylgesetzes für länger als fünf Jahre erhalten?