3213/J XXVI. GP
Eingelangt am 28.03.2019
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ANFRAGE
der Abgeordneten Petra Bayr, Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die Anwendung des § 57 des Asylgesetzes
Der § 57 des Asylgesetzes sieht eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ unter anderem für Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel vor.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen an den Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage:
1) Wie oft wurde zwischen 2013 und 2018 aufgrund des § 57 des Asylgesetztes „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt?
2) Wie viele Personen haben im Zeitraum 2013 bis 2018 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 des Asylgesetzes für ein Jahr oder weniger erhalten?
3) Wie viele Personen haben im Zeitraum 2013 bis 2018 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 des Asylgesetzes für ein bis drei Jahre erhalten?
4) Wie viele Personen haben im Zeitraum 2013 bis 2018 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 des Asylgesetzes für drei bis fünf Jahre erhalten?
5) Wie viele Personen haben im Zeitraum 2013 bis 2018 eine „Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz“ gemäß § 57 des Asylgesetzes für länger als fünf Jahre erhalten?