3360/J XXVI. GP

Eingelangt am 23.04.2019
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Anfrage

der Abgeordneten B. Rossmann und A. NoII, Kolleginnen und Kolle­gen, an den Bundesminister für Finanzen in Zusammenhang mit der Berufung des ehemaligen Generalsekretärs des BMF zum Vor­standsvorsitzenden der ÖBAG.

MMag. Thomas Schmid, bisher Generalsekretär im BMF, wurde laut web-page des BMF durch den Aufsichtsrat der ÖBAG zum Vorstand derselben ernannt. Einige Medien berichte­ten von seiner Berufung zum „Alleinvorstand“.

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichnenden Abgeordneten daher an   den Bundesminister für Finanzen diese

Anfrage:

1.    Wird MMag. Schmid tatsächlich Alleinvorstand der ÖBAG bleiben, oder ist beabsich­tigt, ihm weitere Vorstandsmitglieder an die Seite zu stellen?

2.    Falls ja, wieviele?

3.    Falls nein, wie sollten die Anforderungen von P 9.2.1. des „Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017“ (B-PCGK 2017) gewahrt werden („Vier-Augen-Prinzip“)?

4.    MMag. Schmid, eventuelle weitere Vorstandsmitglieder und/oder leitende Angestellte der ÖBAG werden Aufsichtsratsmandate in Unternehmen mit Bundesbeteiligung (Tochterunternehmen) annehmen. Werden Aufsichtsratsvergütungen aus solchen Mandaten an den Bund oder die ÖBAG abgeführt, oder werden diese von den Man­datsträgern persönlich vereinnahmt?

5.    Falls diese Aufsichtsratsvergütungen den Angestellten oder den Vorständen der ÖBAG persönlich zukommen, wie wird dies bei der Festsetzung der Gesamtbezüge durch den Arbeitgeber ÖBAG berücksichtigt werden?

6.    Falls diese Aufsichtsratsvergütungen den Angestellten oder den Vorständen der ÖBAG persönlich zukommen, wie ist das mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit gemäß P. 7.3 des B-PCGK 2017 vereinbar?

7.    Da die Ausübung von Aufsichtsratsfunktionen in Tochterunternehmen wohl zur Tätig­keit der Vorstände und leitenden Angestellten der ÖBAG gehört, ist die Annahme von Aufsichtsratsvergütungen für diesen Personenkreis durch P. 9.5.2 B-PCGK ausge­schlossen. Falls diese Aufsichtsratsvergütungen den Angestellten oder den Vorstän­den der ÖBAG persönlich zukämen, wie wäre der Widerspruch mit P 9.5.2 B-PCGK zu rechtfertigen?

8.    Ist der Begriff „Gesamtvergütung“ in P 9.3 6.3 der B-PCGK 2017 so zu lesen, dass Aufsichtsratsvergütungen aus Mandaten in Tochterunternehmen als „sonstige Leis­tungen“ davon umfasst sind?

9.    Hat MMag. Schmid bei Beendigung seiner Tätigkeit als Generalsekretär des BMF eine Abfertigung bezogen, und wenn ja, in welcher Höhe?

10.  Wurde mit MMag Schmid ein Rückkehrrecht in das BMF in irgendeiner Form verein­bart?

11.  Wurde mit MMag. Schmid in dessen Vorstandvertrag mit der ÖBAG eine Abferti- gungs- oder Abschlagszahlung im Falle der Auflösung oder Kündigung des Vor­standsvertrages vereinbart?

12.  Falls ja, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen?