3404/J XXVI. GP

Eingelangt am 25.04.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Gesichtserkennungssoftware

 

Laut Medienberichten (etwa https://derstandard.at/2000101679966/Polizei-startet-im-Dezember-mit-Gesichtserkennung oder https://futurezone.at/netzpolitik/polizei-startet-im-dezember-mit-gesichtserkennung/400469524) hat das österreichische Bundeskriminalamt eine Software zur Analyse von Gesichtsfeldern erworben, die ab Dezember 2019 zum Einsatz kommen soll.

Seit der Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) im Rahmen des Überwachungspaketes im Frühjahr 2018 sind Sicherheitsbehörden im Einzelfall berechtigt, für bestimmte Zwecke personenbezogene Bild- und Tondaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bildaufnahmegeräten rechtmäßig verarbeiten und der Sicherheitsbehörde freiwillig übermittelt haben. Solche Zwecke sind beispielsweise die Gefahrenerforschung, die Vorbeugung wahrscheinlich gefährlicher Angriffe, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei bestimmten Ereignissen oder die Fahndung. 

Die Polizei könne mittels der Gesichtserkennungssoftware nunmehr diese übermittelten personenbezogenen Daten mit Referenzbildern von Personen, die bereits einmal erkennungsdienstlich erfasst worden sind, abgleichen. Die Software greife die Bilddateien auf bestimmte Merkmale aus dem Gesichtsfeld ab und vergleiche sie mit der Referenzdatenbank der Polizei. Eine Beschränkung auf Delikte mit einer gewissen Strafhöhe sei nicht vorgesehen, jedoch betone man im Bundeskriminalamt, dass der Fokus auf der Aufklärung schwerer Straftaten liege.

Von wem die Gesichtserkennungssoftware stammt und wie viel sie gekostet hat, ist den Medienberichten nicht zu entnehmen. Reinhard Schmid, der Leiter des zentralen Erkennungsdienstes des BK, teilt laut APA mit, es habe ein internationales Ausschreibungsverfahren gegeben. Die Software dieser Firma werde bereits in mehreren EU-Staaten verwendet.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Von welchem Unternehmen wurde die Gesichtserkennungssoftware für das Bundeskriminalamt erworben?

2.    Wieviel hat der Erwerb dieser Software gekostet?

a.    Fallen nur einmalig Kosten an?

                                  i.    Wenn nein, wie hoch sind die jährlich anfallenden Kosten?

b.    Bestehen etwaige Lizenzverträge?

3.    Laut Medienberichten fand eine internationale Ausschreibung für die Gesichtserkennungssoftware statt.

a.    Nach welchem Verfahren wurde diese durchgeführt?

b.    Was waren die wesentlichen in der Ausschreibung genannten Kriterien?

c.    Wie viele Bieter_innen gab es?

4.    Auf welcher Rechtsgrundlage basiert der Einsatz der Gesichtserkennungssoftware?

5.    Wie erfolgt der Einsatz der Gesichtserkennungssoftware im konkreten Fall?

6.    Soll der Einsatz der Gesichtserkennungssoftware von einer gerichtlichen Festnahmeanordnung abhängig gemacht werden?

a.    Wenn nein, wieso nicht? 

7.    Ist es richtig, dass die Gesichtserkennungssoftware unabhängig von der Höhe der Strafandrohung eingesetzt werden soll?  

a.    Wenn ja, wie ist dieser von der Strafandrohung unabhängige Einsatz mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des § 29 SPG zu vereinbaren?

8.    Soll die Software auch zur Aufklärung bereits abgeschlossener Straftaten eingesetzt werden oder nur in Bezug auf aktuell durchgeführte und zur Verhinderung dieser? 

9.    Wird die Software automatisch dauerhaft einen Abgleich von personenbezogenen Daten mit der Referenzdatenbank der Polizei vornehmen oder braucht es einen Polizeibeamten bzw. eine Polizeibeamtin, der bzw. die den Abgleich konkret vornimmt?

10. Mit welchen Datenbanken gleicht die Gesichtserkennungssoftware die personenbezogenen Daten ab?

a.    Findet auch ein Abgleich mit europäischen Datenbanken (etwa Schengen-Informations-System, Eurodac oder Visa-Informationssystem) statt?

11. Wie lange sollen die übermittelten Bilddateien und andere personenbezogenen Daten, die mittels Software mit den Referenzdatenbanken der Polizei abgeglichen werden, gespeichert werden?

12. Wo sollen die übermittelten Bilddateien und andere personenbezogenen Daten gespeichert werden? 

13. Wie wird sichergestellt, dass der Schutz der übermittelten Bilddateien und anderen personenbezogenen Daten gewährleistet ist?  

14. Wie wird sichergestellt, dass die Gesichtserkennungssoftware für den intendierten Zweck eingesetzt wird?

a.    Erfolgt eine Zugriffsdokumentation?

15. Werden Personen, deren personenbezogene Daten mittels Software abgeglichen werden, informiert?

a.    Wenn nein, wieso nicht?

16. Gibt es die Möglichkeit, die über eine Person gespeicherten Daten entsprechend dem Auskunftsrecht im Datenschutzgesetz in Erfahrung zu bringen?

17. Werden zusätzlich zu den Bilddateien weitere Daten, etwa der Zeitpunkt der Aufnahme oder etwaige Begleitpersonen, gespeichert?

18. Werden einzelne Bilddateien mit anderen Daten in Zusammenhang gebracht?

19. Werden personenbezogene Daten von polizeilich unbekannten Personen durch die Gesichtserkennungssoftware verarbeitet? 

a.    Wenn ja, inwiefern werden diese Daten verarbeitet? 

20. Was konkret bedeutet die Aussage des Sprechers des BKA, Vincenz Kriegs-Au, gegenüber dem STANDARD, dass die Treffer der Software nicht als eindeutiges Beweismittel genutzt werden sollten?

a.    Welche Aussagekraft kommt den Treffern der Software dann zu?

21. An welchen anderen Polizeibehörden orientiert man sich, wie im Bericht des STANDARD angegeben, beim Einsatz der Software?