3409/J XXVI. GP

Eingelangt am 25.04.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Lueger, Einwallner, Genossinnen und Genossen,

an die Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend „Mord in Dornbirn“

Der tragische Fall des Mordes am Leiter des Sozialamts in Dornbirn erschüttert die Öffentlichkeit nach wie vor. Die Bundesregierung möchte unter Bezug auf diesen Fall trotz großer Skepsis von Expertinnen und Experten daran, dass eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen überhaupt notwendig wäre, in das Bundesverfassungsgesetz über die persönliche Freiheit eingreifen und eine präventive Haft in Österreich einführen.

Zugleich hat dieselbe Bundesregierung es nach wie vor unterlassen, volle Aufklärung über diesen furchtbaren Fall zu leisten. So blieb auch die Frage, ob angesichts des Gestehens mehrfachen Mordes die Verhängung der Untersuchungshaft geprüft wurde, bisher unbeantwortet. Haft ist der schärfste Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit, dass unser Staatsgefüge kennt. Haft erweitern zu wollen, aber die Hintergründe im Dunkeln zu lassen verunmöglicht eine faktenbasierte Diskussion in Politik und Fachwelt.

Aus den oben genannten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1.    Wann, wie und durch welche Organisationeinheit erlangte ihr Ressort erstmals Kenntnis davon, dass gegen den Mann, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde?

2.    Wann, wie und durch welche Organisationeinheit erlangte ihr Ressort erstmals Kenntnis davon, dass der Mann, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, wieder ins Bundesgebiet eingereist ist?

3.    Wann, wie und durch welche Organisationeinheit erlangte ihr Ressort erstmals Kenntnis davon, dass der Mann, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, den Mord an mehreren Menschen gestanden haben soll?

4.    Wann, wie und durch welche Organisationeinheit ihres Ressorts wurde daraufhin gegen den Mann, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, ein Ermittlungsverfahren iSd StPO eingeleitet?

a.    Wenn nicht unmittelbar nach dem Geständnis des Mannes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, warum nicht?

5.    Wann, wie und durch welche Organisationeinheit ihres Ressorts wurde daraufhin im Fall des Mannes, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, die Verhängung von Untersuchungshaft geprüft?

a.   Wenn die Prüfung der Untersuchungshaft nicht stattfand, warum nicht?

b.    Wenn die Prüfung der Untersuchungshaft negativ ausfiel, aus welchen Gründen war dies der Fall?

6.    Auf welche Art und Weise fand im Fall des Mannes, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, die Abstimmung mit jeweils welchen Organisationseinheiten des BMVRDJ mit jenen des BMI statt?

a.    Wann und wie fand die vorhergehende strafrechtlich relevante Historie des Mannes Einklang in diesen Austausch?

b.    Wurden angesichts der vorhergehenden strafrechtlich relevanten Historie des Mannes Maßnahmen getroffen oder wurden solche von ihrem Ressort vorgeschlagen und um welche Maßnahmen handelte es sich?

7.    Wurden im gegenständlichen Fall Rechtsgutachten durch das BMVRDJ erstellt, um welche Rechtsgutachten handelte es sich, und wie lauten diese jeweils im Wortlaut?

8.    Nach Angaben des Bundesministeriums für Inneres (2837/AB) wurde der Mann, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, zwischen 1999 und 2008 mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Ist dies korrekt?

a.    Wenn ja, wie oft und durch jeweils welche Gerichte wurde der Mann, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, aufgrund jeweils welcher Straftatbestände verurteilt und welche Strafen wurden jeweils verhängt?