343/J XXVI. GP
Eingelangt am 26.02.2018
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,
an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
betreffend den Erwerb von Versicherungsmonaten für die Pensionsversiche-
rung durch Strafgefangene.
Um eine Pension der PVA, SVA oder einer sonstigen gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsanstalt zu beziehen, sind außer dem Erreichen des jeweiligen Mindestalters auch eine bestimmte Anzahl von Beitragsmonaten notwendig. Wird diese Mindestanzahl (zB 180 Beitragsmonate bei der PVA) nicht erreicht, so entsteht kein Anspruch auf eine Pension. Bei Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, errechnet sich die Pensionshöhe aus der Summe der Beitragsgrundlagen, das heißt, die erworbenen Versicherungszeiten sind wesentlich für die Berechnung der Pensionshöhe.
Strafgefangene erwerben keine Beitragszeiten, auch wenn sie für ihre Arbeit in einer Strafvollzugsanstalt entlohnt werden, nicht einmal Freigänger gem. § 126 Abs 3 Strafvollzugsgesetz erwerben solche Zeiten. Andererseits steht den in Strafvollzugsanstalten oder als Freigänger Arbeitenden gem. § 52 Strafvollzugsgesetz eine „Arbeitsvergütung“ zu, die allerdings zu 75% für die Kosten des Unterhalts wieder eingezogen wird.
Durch den Entgang von Beitragsmonaten erreichen länger einsitzende Strafgefange
ne die Mindestanzahl von Monaten nicht, fallen so aus dem Pensionssystem und müssen per Mindestsicherung aufgefangen werden. - Andere Strafgefangene, welche die Mindestzahl an Beitragsmonaten erreichen, müssen empfindliche Einbußen bei der Pensionshöhe hinnehmen, da ihnen Monate und Beiträge fehlen. So werden verurteilte Straftäter ein zweites Mal bestraft.
Es wäre daher sinnvoll, dass alle Strafgefangenen, denen eine Arbeitsvergütung gem. §§ 51 und 52 Strafvollzugsgesetz zusteht, automatisch in das System der gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalten einbezogen würden. Bis ein entsprechendes System gesetzlich etabliert ist, könnten Strafgefangene die freiwillige Weiterversicherung gem. § 17 ASVG in Anspruch nehmen, wenn sie in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben. Zugleich könnten sie eine Herabsetzung der Beiträge beantragen, wodurch diese Art der Weiterversicherung womöglich mit der mageren Arbeitsvergütung abgedeckt werden könnte.
Im System des Strafvollzuges besteht eine systemwidrige Lücke beim Erwerb von PensionsVersicherungszeiten. Diese wirkt sich für die Betroffenen bei Pensionsantritt extrem negativ aus. Darüber hinaus muss die Notlage von ehemaligen Strafgefangenen dann durch andere staatliche Sozialleistungen aufgefangen werden. Daher richten die unterzeichnenden Abgeordneten an
den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz folgende
Anfrage:
1) Wird an legistischen Vorlagen für die Einbeziehung von Strafgefangenen in das System der gesetzlichen Pensionsversicherungen gearbeitet oder ist dies geplant?
2) Falls nicht, warum nicht?
3) Gibt es zum selben Gegenstand sonstige Vorbereitungen oder Gespräche, etwa mit dem BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, oder andere Vorarbeiten?
4) Werden Strafgefangene bei Haftantritt auf die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung bei der Pensionsversicherung gem. § 17 ASVG und auf die Möglichkeit der Herabsetzung der Beiträge aufmerksam gemacht?
5) Falls nicht warum nicht?
6) Werden Strafgefangene, falls sie die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung bei der Pensionsversicherung und die Herabsetzung der Beiträge geltend machen wollen, unterstützt? Beispielsweise indem die entsprechenden Formulare der jeweiligen Pensionsversicherungsanstalten aufgelegt werden, die Strafgefangenen beim Ausfüllen der Formulare unterstützt werden, die Anträge von der Vollzugsanstalt den jeweiligen Pensionsversicherungsanstalten zugeleitet werden und die monatlichen Beiträge von der Arbeitsvergütung automatisch abgebucht und den jeweiligen Pensionsversicherungsanstalten überwiesen werden?
7) Falls nicht warum nicht?