3479/J XXVI. GP
Eingelangt am 07.05.2019
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,
an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung
und Justiz, in Zusammenhang mit den Auswirkungen des Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl I 27/2018.
Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 wurde das Briefgeheimnis als Grundrecht verwässert, es wurden die Möglichkeiten der Lokalisierung von Mobilfunkteilnehmern erweitert und die sogenannte „Anlassdatenspeicherung“ eingeführt.
Diese „Anlassdatenspeicherung“ kann ohne richterliche Anordnung bis zu 12 Monate lang durchgeführt werden, wodurch sie zur Vorratsdatenspeicherung ohne gerichtliche Überwachung wird.
Eine Beschlagnahme und Öffnung von Briefen war und ist nur möglich, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich ist. Vor der Novelle war eine weitere Voraussetzung, dass sich ein Beschuldigter wegen einer mit dieser Maßnahme zusammenhängenden Tat in Haft befindet oder seine Vorführung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde. Nunmehr ist diese Voraussetzung weggefallen, wodurch die Möglichkeiten zur Brieföffnung durch die Behörde viel weiter geworden sind, ein Verdacht genügt. Ebenso ist die Verständigungspflicht der Betroffenen innerhalb eines Tages weggefallen. Nun kann es Monate dauern, bis man als unbeteiligter Briefempfänger von der Beschlagnahme eines Briefes erfährt. Das gleiche gilt für die Anlassdatenspeicherung und die Lokalisierung von Mobilfunkteilnehmern.
In diesem Zusammenhang richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz diese
§ 135 Abs 1 StPO, Briefbeschlagnahmen vor 2018
1. Wie viele Beschlagnahmen von Briefen wurden in den Kalenderjahren 2015, 2016 und 2017 gemäß § 135 Abs 1 StPO in der damals gültigen Version vorgenommen?
2. In wie vielen Fällen solcher Beschlagnahmen wurde nach § 111 Abs 4 StPO Einspruch erhoben und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung beantragt?
3. In wie vielen Fällen, in denen Rechtsmittel im Sinne der Frage 2. eingebracht worden sind, wurde vom Gericht auf Aufhebung der Sicherstellung erkannt?
4. In wie vielen Fällen von Beschlagnahmen im Sinne der Frage 1. wurde das damit zusammenhängende Ermittlungsverfahren ohne Anklageerhebung beendet?
§ 135 Abs 1 stopp, Briefbeschlagnahmen nach dem 1. Juni 2018
5. Wie viele Beschlagnahmen von Briefen wurden seit Inkrafttreten der gültigen Version des § 135 Abs 1 StPO am 1.06.2018, bis zum 1.06.2019 vorgenommen?
6. In wie vielen Fällen der Beschlagnahme gemäß Frage 5. befand sich in Zusammenhang mit der Beschlagnahme ein Beschuldigter schon in Haft oder war seine Vorführung oder Festnahme bereits angeordnet?
7. In wie vielen Fällen der Beschlagnahme gemäß Frage 5. wurden die Betroffenen binnen eines Monats, gerechnet ab dem Tag der Beschlagnahme, von der Sicherstellung verständigt?
8. In wie vielen Fällen der Beschlagnahme gemäß Frage 5. wurden die Betroffenen später als ein Monat, jedoch innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Beschlagnahme, von der Sicherstellung verständigt?
9. In wie vielen Fällen der Beschlagnahme gemäß Frage 5. wurden die Betroffenen später als sechs Monate, jedoch innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Beschlagnahme, von der Sicherstellung verständigt?
10. In wie vielen Fällen der Beschlagnahme gemäß Frage 5. wurden die Betroffenen noch gar nicht von der Sicherstellung verständigt?
11. In wie vielen Fällen von Beschlagnahmen im Sinne der Frage 5. wurde das damit zusammenhängende Ermittlungsverfahren ohne Anklageerhebung beendet?
§ 135 Abs 2a StPO, Lokalisierung
12. Wie viele Maßnahmen gem. § 135 Abs 2a StPO (Lokalisierung einer technischen Anlage) wurden seit Inkrafttreten des § 135 Abs 2a StPO am 1.06.2018, bis zum 1.06.2019 angeordnet?
13. In wie vielen Fällen der Anordnung einer Maßnahme gem. § 135 Abs 2a StPO (Frage 12.) wurden die Betroffenen binnen eines Monats, gerechnet ab dem Tag der Anordnung, von der Ermittlungsmaßnahme verständigt?
14. In wie vielen Fällen der Anordnung einer Maßnahme gem. § 135 Abs 2a StPO (Frage 12.) wurden die Betroffenen später als ein Monat, jedoch innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Anordnung, von der Ermittlungsmaßnahme verständigt?
15. In wie vielen Fällen der Anordnung einer Maßnahme gem. § 135 Abs 2a StPO (Frage 12.) wurden die Betroffenen später als sechs Monate, jedoch innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Anordnung, von der Ermittlungsmaßnahme verständigt?
16. In wie vielen Fällen der Anordnung einer Maßnahme gem. § 135 Abs 2a StPO (Frage 12.) wurden die Betroffenen noch gar nicht von der Ermittlungsmaßnahme verständigt?
17. In wie vielen Fällen der Anordnung einer Maßnahme gem. § 135 Abs 2a StPO (Frage 12.) wurde das damit zusammenhängende Ermittlungsverfahren ohne Anklageerhebung beendet?
§ 135 Abs 2b StPO, Anlassdatenspeicherunq
18. Wie viele Maßnahmen gem. § 135 Abs 2b StPO (Anlassdatenspeicherung) wurden seit Inkrafttreten des § 135 Abs 2b StPO am 1.06.2018, bis zum 1.06.2019 angeordnet?
19. Für welchen Zeitraum im Sinne des § 137 Abs 3 StPO wurden diese Maßnahmen gem. § 135 Abs 2b StPO jeweils angeordnet (bitte um tabellarische Darstellung in Monaten)?
20. In wie vielen Fällen der Anordnung einer Maßnahme gem. § 135 Abs 2b StPO (Frage 18.) wurden die Betroffenen binnen eines Monats, gerechnet ab dem Tag der Anordnung, von der Ermittlungsmaßnahme verständigt?
21. In wie vielen Fällen der Anordnung einer Maßnahme gem. § 135 Abs 2b StPO (Frage 18.) wurden die Betroffenen später als ein Monat, jedoch innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Anordnung, von der Ermittlungsmaßnahme verständigt?
22. In wie vielen Fällen der Anordnung einer Maßnahme gem. § 135 Abs 2b StPO (Frage 18.) wurden die Betroffenen später als sechs Monate, jedoch innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Anordnung, von der Ermittlungsmaßnahme verständigt?
23. In wie vielen Fällen der Anordnung einer Maßnahme gem. § 135 Abs 2b StPO (Frage 18.) wurden die Betroffenen noch gar nicht von der Ermittlungsmaßnahme verständigt?
24. In wie vielen Fällen der Anordnung einer Maßnahme gem. § 135 Abs 2b StPO (Frage 18.) wurde das damit zusammenhängende Ermittlungsverfahren ohne Anklageerhebung beendet?
§§ 135 bis 136 StPO in Zusammenschau mit § 137 Abs 3 StPO
25. In wie vielen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 135 bis 136 StPO wurden seit 1.06.2018 „neuerliche Anordnungen“ im Sinne des § 137 Abs 3 StPO erlassen (bitte gegliedert nach den unterschiedlichen Ermittlungsmaßnahmen)?