3562/J XXVI. GP

Eingelangt am 15.05.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Verfassung‚ Reformen‚ Deregulierung und Justiz

betreffend Folgeanfrage zur Einstellung des Verfahrens in der "Causa Waldhäusl: Die NSA und die Kickback-Frage"

 

Aufgrund der Medienberichterstattung der Rechercheplattform Addendum vom 6.12.2018 mit dem Titel "Causa Waldhäusl: Die NSA und die Kickback-Frage" (https://www.addendum.org/news/nsa-waldhaeusl/) brachte der NEOS Parlamentsklub am 7.12.2018 eine Sachverhaltsdarstellung bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) ein.

Zahlreiche Medien berichteten über die Causa:
https://derstandard.at/2000093406762/Vorwurf-der-Schwarzgeldzahlungen-anWaldhaeusl
https://kurier.at/chronik/niederoesterreich/st-poelten-neuer-wirbel-um-fpoe-landesratwaldhaeusl/400347340
https://diepresse.com/home/innenpolitik/5542918/Gottfried-Waldhaeusls-neueBaustelle
https://www.sn.at/politik/innenpolitik/vorwurf-der-schwarzgeldzahlungen-anwaldhaeusl-62156638

In dem betreffenden Medienbericht der Rechercheplattform Addendum werden Sachverhalte geschildert, die die Verwirklichung schwerwiegender Strafdelikte (Untreue, Amtsmissbrauch sowie Quälen und Vernachlässigen von Gefangenen) nahelegen.

Am 9. Mai 2019 verständigte die WKStA die Anzeigerin vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

In der Verständigung heißt es:

"Die WKStA hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG abgesehen, weil kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht.

Zusammengefasst wurde ein Anfangsverdacht aus folgenden Gründen verneint: Zum Vorwurf gegen LR Gottfried WALDHÄUSL und/oder unbekannte Täter des Landes Niederösterreich wegen § 304 Abs 1 und 2 erster Fall StGB waren keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat im Sinne des § 1 Abs 3 StPO ersichtlich.

Gleiches gilt für den Vorwurf gegen Wolfgang H. und Gerald W. wegen § 307 Abs 1 und 2 StGB sowie die NSA Bewachungs-Detektei GmbH und die NSA Sicherheitsleistung GmbH wegen § 3 VbVG, § 307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB.

Zum Vorwurf gegen Wolfgang H. und Gerald W. wegen § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB war ein Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen, und zwar mangels möglichen Befugismissbrauchs des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 153 Abs 2 StGB, zu verneinen.

Zum Vorwurf gegen Wolfgang H. und Gerald W. wegen § 33 Abs 1 FinStrG sowie gegen die NSA Bewachungs-Detektei GmbH und die NSA Sicherheitsleistung GmbH gemäß § 3 VbVG, § 33 Abs 1 FinStrG war ein Anfangsverdacht zu verneinen, weil keine bestimmten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der strafbestimmende Wertbetrag den Schwellenwert für die gerichtliche Zuständigkeit übersteigen oder ein strafbares Versuchsstadium erreicht worden sein könnte."

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Welchen Inhalt hatte der Vorhabensbericht der WKStA?

a.    Hat die WKStA in ihrem Vorhabensbericht in Aussicht genommen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten?

                                  i.    Wenn ja, gegen wen und weswegen?

                                ii.    Wenn nein, weshalb nicht?

b.    Hat die WKStA in ihrem Vorhabensbericht in Aussicht genommen, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahren abzusehen?

2.    Welchen Inhalt hatte der Bericht der OStA?

3.    Vertrat die OStA eine andere Rechtsansicht als die WKStA?

a.    Wenn ja, inwiefern?

4.    Wurde der Weisungsrat mit der Causa befasst?

a.    Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam der Weisungsrat?

5.    Sind Sie dem Ergebnis des Weisungsrates inhaltlich gefolgt?

a.    Wenn nein, weshalb nicht?

6.    Wurden in der Causa Weisungen von Ihnen oder der OStA erteilt?

a.    Wenn ja, welche?