3776/J XXVI. GP

Eingelangt am 19.06.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend Maßnahmen zur Korruptionsprävention

 

Im Bericht "Korruptionspräventionssysteme in ausgewählten Bundesministerien (Reihe BUND 2017/8)“ überprüfte der Rechnungshof stichprobenweise die von BKA, BMB, BMI und BMLFUW gesetzten Maßnahmen zur Korruptionsprävention unter Berücksichtigung der Antikorruptionskultur, Antikorruptionszielen, Risiko– und Schwachstellenanalysen, Korruptionspräventionsprogrammen, organisatorischer Verankerung der Verantwortlichkeiten, Kommunikation und der Überprüfung bzw. Weiterentwicklung der Maßnahmen (https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Bund_Korruptionspraeventionssysteme_in_ausgewaehlten_Bundesm.pdf).

Dabei stellte der Rechnungshof unter anderem fest:

·        Die Einrichtung des Koordinationsgremiums zur Korruptionsbekämpfung, welches im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz angesiedelt ist,  geht auf eine Empfehlung der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) zurück. Alle überprüften Bundesministerien waren Mitglieder dieses Gremiums. Es diente zwar zum Informationsaustausch bei der Bekämpfung von Korruption, es nahm jedoch nicht die Rolle ein, die der Intention vom GRECO entsprach. Das betrifft vor allem eine gebietskörperschaftsübergreifende Strategie– und Politikentwicklung.

·        Das BKA, das BMB und das BMLFUW berücksichtigten nur Teilaspekte der Korruptionsprävention und ließen eine umfassende Konzeption vermissen.

·        Das BKA, das BMB und das BMLFUW hatten auf strategischer Ebene keine korruptionspräventionsrelevanten Ziele definiert.

·        Das BMI setzte bereits seit 2010 in der Ressortstrategie „Innen.Sicher“ strategische Ziele zur Korruptionsprävention, beispielsweise mit dem Aufbau eines Compliance–Systems. Messbare Indikatoren zur Beurteilung der Zielerreichung fehlten jedoch.

·        Keines der überprüften Bundesministerien führte eine ressortweite Risiko– bzw Gefährdungsanalyse der Korruptionsrisiken durch. Die Prüfung wurde zwar risikoorientiert geplant. Das kann jedoch eine Risiko– bzw Gefährdungsanalyse für das Ressort nicht ersetzen.

·        Die Beurteilung der Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen oblag in erster Linie den Bediensteten selbst. Lediglich erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen waren zu melden, durften jedoch ohne vorherige Genehmigung ausgeübt werden.

·        Im BKA bestanden keine einheitlichen Prozesse zur Bearbeitung meldepflichtiger Nebenbeschäftigungen. Meldungen von Bediensteten des Bundesdenkmalamts wurden nicht von der eigentlich als Dienstbehörde zuständigen Personalabteilung des BKA, sondern vom Bundesdenkmalamt selbst enderledigt.

·        Im BMB waren allein in der Zentralstelle drei Abteilungen mit Meldungen von Nebenbeschäftigungen befasst. Für die Meldung von Nebenbeschäftigungen gab es, wie auch nicht im BMI und im BMLFUW, keine ressortweit standardisierten Vorlagen.

·        Das BKA und das BMB führten in ihrer Eigenschaft als oberste Dienstbehörden kein strukturiertes Monitoring des Vollzugs der Regelungen für Nebenbeschäftigungen durch die nachgeordneten Dienstbehörden durch und hatten daher keinen regelmäßig aktualisierten Gesamtüberblick über die Vollzugspraxis der nachgeordneten Dienstbehörden.

·        Das BMB machte nicht von der Möglichkeit Gebrauch, jedenfalls unzulässige Nebenbeschäftigungen im Verordnungswege festzulegen.

·        Im BKA, im BMB und im BMLFUW war trotz der unterschiedlichen und kaum vergleichbaren Aufgaben der Ressorts lediglich der vor acht Jahren erstellte österreichische Verhaltenskodex in Geltung, der nur sehr allgemein gehalten war und somit keine Ressortspezifika abdeckte.

·        Das BMI ergänzte die gesetzlich vorgesehene Pflichtenangelobung bei Dienstantritt (als einziges Ressort) durch eine selbstverpflichtende „Ethikerklärung“, allerdings nur für Bedienstete des Exekutivdiensts.

·        Das Thema Korruptionsprävention war in allen überprüften Bundesministerien in der Grundausbildung verankert. Der Anteil an einschlägig ausgebildeten Führungskräften war jedoch relativ gering, obwohl alle Ressorts Korruptionsprävention als wesentliche Führungsaufgabe identifiziert hatten.

·        Das BMB und das BMLFUW hatten nur einen groben Überblick über ihr jeweiliges Beschaffungsvolumen.  Aufschlüsselungen zB nach Beschaffungskategorien waren nicht möglich. Im BKA und BMLFUW existierten keine einheitlichen Formularblätter zur Dokumentation der Beschaffungsprozesse sowie keine konsolidierten aktuellen Erlässe oder Handbücher mit einer umfassenden Darstellung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen und der ressortinternen Prozesse. Das BMI kommunizierte zwar zwischenzeitliche Änderungen des Beschaffungserlasses, arbeitete diese jedoch nicht in den bestehenden Erlass ein.

·        In allen überprüften Bundesministerien enthielten die in Verwendung stehenden
Allgemeinen Vertragsbedingungen keine expliziten, über das Verbot der Vorteilsannahme hinausgehenden Klauseln zur Einhaltung bestimmter Korruptionspräventionsstandards (beispielsweise Hinweis auf allgemeine und besondere Verhaltensstandards des Ressorts). 

·        Wertgrenzen im Zusammenhang mit Vergaben unter 100.000 EUR (Grenze für Direktvergaben) gab es im BKA, im BMB und im BMI. Im BMLFUW waren keine diesbezüglichen Wertgrenzen festgelegt.

·        Sponsoring kann die Gefahr der Abhängigkeit von privaten Geldgebern bewirken und damit die Objektivität der Entscheidungsfindung der öffentlichen Hand untergraben. Im BKA, im BMB und im BMLFUW wurden keine verbindlichen Regelungen zum Thema Sponsoring — bzw im Falle des BMB lediglich für den Teilbereich der Werbung an Schulen — entwickelt, obwohl der österreichische Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention „Die Ver-ANTWORTung liegt bei mir“
eine Verpflichtung der Organisationsverantwortlichen zur Entwicklung solcher
Regelungen vorgesehen hatte.

·        Das BKA, das BMB und das BMLFUW legten keine Kriterien zur Auswahl der
Journalistinnen und Journalisten bzw Medien fest, die sie zur Begleitung der
Dienstreisen
der Bundesminister_innen und Staatssekretär_innen einluden. Diese Vorgehensweise war nicht geeignet, die Transparenz im Zusammenhang mit Einladungen von Journalist_innen zur Teilnahme an Dienstreisen sicherzustellen. Darüber hinaus war insbesondere durch das Fehlen von Refundierungsregelungen — auch in den vom BMI festgelegten Kriterien — eine klare finanzielle Abgrenzung zwischen den Medien und der öffentlichen Verwaltung nicht gewährleistet.

·        Das BKA, das BMB und das BMLFUW machten ihren Mehrheitsbeteiligungen keine strategischen Vorgaben zur Korruptionsprävention. Die Umsetzung der im Public Corporate Governance Kodex der Bundesregierung festgelegten Verpflichtung, für eine angemessene Korruptionsprävention zu sorgen, war daher nicht sichergestellt.

·        Die Internet– und Intranetauftritte des BMB und des BMLFUW enthielten keine
bzw im Falle des BKA nur schwer auffindbare Informationen zu korruptionsrelevanten Themen (beispielsweise Verhaltenskodex).

·        Mangels strukturierter Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit ihres Korruptionspräventionssystems konnten weder das BMB noch das BMLFUW, trotz vereinzelt bekannt gewordener konkreter, einschlägiger Probleme, eine aktive Informationspolitik verfolgen. Das BKA, das BMB und das BMLFUW machten die Meldestellen für Korruption nicht aktiv bekannt.

·        Weder das BKA noch das BMB und das BMLFUW führten regelmäßige Evaluierungen ihrer in Teilaspekten vorhandenen Korruptionspräventionssysteme durch. Das BMB und das BMLFUW nahmen auch die im Ressort aufgetretenen konkreten Probleme nicht zum Anlass, sich (strukturiert) mit der Wirksamkeit ihrer Korruptionspräventionssysteme auseinanderzusetzen. Eine Evaluierung des 2013 im BMI eingeführten Compliance–Systems fand bisher nicht statt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Zum Stichtag 1. Juli 2019: Wie viele Mitarbeiter und Mitareiterinnen im Personalstand Ihres Ressorts verfügen über eine einschlägige Ausbildung im Bereich Korruptionsprävention gegliedert in absoluten Zahlen sowie in Prozent)

a.    Gesamtpersonalstand

b.    Personalstand in Nachgeordneten Dienststellen

c.    Personalstand der Führungskräfte in der Zentralstelle

d.    Personalstand der Führungskräfte in Nachgeordneten Dienststellen

2.    Welchen Beitrag leistet Ihr Ressort im Koordinationsgremium zur Korruptionsbekämpfung beim BMVRDJ?

a. Welche Ergebnisse wurden bisher erzielt?

3.    Welche Maßnahmen setzt Ihr Ressort zur internen wie externen Korruptionsprävention?

4.    Welche korruptionspräventionsrelevanten Ziele verfolgt Ihr Ressort auf strategischer Ebene?

5.    Welche Indikatoren zur Beurteilung von Maßnahmen zur Korruptionsprävention verwendet Ihr Ressort?

6.    Führt Ihr Ressort eine ressortweite Risiko– bzw Gefährdungsanalyse der Korruptionsrisiken durch?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

7.    Welche Methode verwendet Ihr Ressort für die Risiko– bzw Gefährdungsanalyse?

8.    Besteht in Ihrem Ressort ein einheitlicher Prozess zur Meldung von Nebenbeschäftigungen?

a.     Wenn ja, was sind dessen wesentlichen Merkmale?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

9.    Besteht in Ihrem Ressort eine zentrale Meldestelle für Nebenbeschäftigungen?

10. Werden in Ihrem Ressort ressortweit standardisierte Vorlagen zur Meldung von Nebenbeschäftigungen verwendet?

11. Besteht in Ihrem Ressort ein strukturiertes Monitoring des Vollzugs der Regelungen von Nebenbeschäftigungen?

12. Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Ihres Ressorts üben zum Stichtag 1. Juli 2019 eine bezahlte Nebenbeschäftigung aus? (Um Aufschlüsselung nachdem Gesamtpersonalstand, dem Personalstand in nachgeordneten Dienststellen, dem Personalstand der Führungskräfte in der Zentralstelle und dem Personalstand der Führungskräfte in nachgeordneten Dienststellen wird ersucht.)

13. Gibt es in Ihrem Ressort eine allgemeine Regelung (Erlass oder Verordnung), welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls unzulässig sind?

a.    Wenn ja, welche Nebenbeschäftigungen sind das?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

14. Besteht für Ihr Ressort neben dem allgemeinen Verhaltenskodex für den Öffentlichen Dienst aus dem Jahr 2012 ein ressortspezifischer Verhaltenskodex?

a.    Wenn ja, mit welchem Inhalt?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

15. Sind in Ihrem Ressort bei Dienstantritt selbstverpflichtende „Ethikerklärungen“ zu unterzeichnen?

a.    Wenn ja, mit welchem Inhalt?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

16. Ist das Thema Korruptionsprävention in der Grundausbildung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Ihres Ressorts verankert?

a.    Wenn ja, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang?

17. Sind in Ihrem Ressort die jeweiligen Beschaffungsvolumina, aufgeschlüsselt zB nach Beschaffungskategorien, erfasst?

a.    Wenn ja, in welcher Form (zB in einer zentralen Datenanwendung)?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

18. Verwendet Ihr Ressort einheitliche Formulare zur Dokumentation von Beschaffungsprozessen?

a.    Wenn ja, mit welchem Inhalt?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

19. Bestehen in Ihrem Ressort konsolidierte Erlässe oder Handbücher, die die Rechtsgrundlagen und die ressortinternen Prozesse im Zusammenhang mit Vergaben zusammenfassen?

a.    Wenn ja, bitte um Übermittlung.

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

20. Verfügt Ihr Ressort über Allgemeinen Vertragsbedingungen mit Klauseln, die über das Verbot der Vorteilsannahme hinausgehen (beispielsweise Hinweise auf allgemeine und besondere Verhaltensstandards des Ressorts)?

a.    Wenn ja, mit welchem Inhalt?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

21. Bestehen in Ihrem Ressort interne Wertgrenzen und besondere Prozesse im Zusammenhang mit Vergaben unter 100.000 EUR (Grenze für Direktvergaben)?

a.    Wenn ja, für welche Wertgrenzen gibt es welche Prozesse?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

22. Bestehen in Ihrem Ressort allgemeine Regeln für Sponsoring?

a.    Wenn ja, mit welchem Inhalt?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

23. Bestehen in Ihrem Ressort allgemeine Regeln für den Umgang mit Journalistinnen und Journalisten bzw Medien?

a.    Wenn ja, mit welchem Inhalt?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

24. Bestehen in Ihrem Ressort allgemeine Regeln mit Kriterien für die Auswahl der Journalistinnen und Journalisten bzw Medien, die zur Begleitung der
Dienstreisen von Regierungsmitgliedern und Staatssekretärinnen und Staatssekretären eingeladen werden?

a.    Wenn ja, mit welchem Inhalt?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

25. Bestehen in Ihrem Ressort allgemeine Refundierungsregelungen in Bezug auf Dienstreisen mit Regierungsmitgliedern, die eine klare finanzielle Abgrenzung zwischen den Medien und der öffentlichen Verwaltung enthalten?

a.    Wenn ja, mit welchem Inhalt?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

26. Für die Jahre 2017, 2018 und 2019 wird um folgende Daten ersucht:

a.    In wie vielen Fällen nahmen Medienvertreter_innen an Dienstreisen von Regierungsmitgliedern ganz oder teilweise auf Kosten Ihres Ressorts teil?

b.    Welche Medien nahmen an diesen Dienstreisen ganz oder teilweise auf Kosten Ihres Ressorts teil?

c.    Welche Kosten entstanden Ihrem Ressort durch solche Medienbegleitungen bei Dienstreisen mit Regierungsmitgliedern (Um Aufschlüsselung nach Kalenderjahren wird ersucht)?

27. Bestehen für die von Ihrem Ressort verwalteten Mehrheitsbeteiligungen allgemeine strategischen Vorgaben zur Korruptionsprävention, die die Umsetzung der im Public Corporate Governance Kodex der Bundesregierung festgelegten Verpflichtung, für eine angemessene Korruptionsprävention zu sorgen, sicherstellen?

a.    Wenn ja, mit welchem Inhalt?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

28. Finden sich im Internet– und Intranetauftritt Ihres Ressorts leicht auffindbare Informationen zu korruptionsrelevanten Themen (beispielweise Verhaltenskodex)?

29. Informiert Ihr Ressort aktiv über die Meldestellen für Korruption?

30. Wann und mit welchem Ergebnis evaluierte Ihr Ressort zuletzt das ressortinterne Korruptionspräventionssystem?

31. Setzt sich Ihr Ressort strukturiert mit der Wirksamkeit seinen Korruptionspräventionssystemen auseinander?

a.    Wenn ja, in welcher Weise? 

32. Wurden aufgrund der letzten Evaluierungen auch Maßnahmen zur Verbesserung des bestehenden Systems getroffen?

a.    Wenn ja, welche Verbesserungen?

33. Wurden auch Problemfälle bei Überarbeitung des Programms berücksichtigt?

a.    Wenn ja, welche?

34. Welche Maßnahmen setzte Ihr Ressort in Reaktion auf den oben angeführten Rechnungshofbericht?

a.    Welche Empfehlungen des Rechnungshofes wurden umgesetzt?

b.    Welchen Empfehlungen des Rechnungshofes wurde aus welchen Gründen nicht umgesetzt?