4046/J XXVI. GP

Eingelangt am 24.07.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Vizekanzler und Bundesminister für Verfassung‚ Reformen‚ Deregulierung und Justiz

betreffend Folgeanfrage zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens der WKStA gegen die Novomatic, Franz Wohlfahrt, Peter Westenthaler und Peter Barthold

 

Am 12. April 2019 erreichte die Anfragestellerin die Anfragebeantwortung mit der  Nummer 2896. Wesentliche Aussage darin: Die Strafsache ist teilweise noch nicht abgeschlossen. Es wird um Verständnis ersucht, dass gerade in jenem Bereich, in dem die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften als Akte der einer parlamentarischen Kontrolle nicht zugänglichen Gerichtsbarkeit zu verstehen ist, Fragen nach der inhalt-lichen Entscheidungsfindung und zu beweiswürdigenden Überlegungen nicht beantwortet werden können. 

Bereits seit längerer Zeit steht das parlamentarische Interpellationsrecht in einem Spannungsverhältnis zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaften (StA). Dies liegt vor al-lem am mittlerweile etwas über zehn Jahre alten Art 90a B-VG, der Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit festlegt. Dem war jedoch nicht immer so. Zu Beginn der Ersten Republik wurde, rezipiert aus dem französischen Recht, klargestellt, dass es sich bei der Staatsanwaltschaft um eine Verwaltungsbehörde handle. Wie auch im-mer man die Staatsanwälte auch definieren mag, bleibt eines klar: in letzter Konsequenz sind diese weisungsgebunden. Wie auch in anderen Ministerien, ergibt sich aus der Weisungsgebundenheit einzelner Organe die Verantwortlichkeit des Ministers für deren Handlungen sowie für die Vorgänge im Ressort. Grundbedingung für eine Verantwortlichkeit dem Nationalrat – und damit dem österreichischen Volk ge-genüber – ist logischerweise, dass über Handlungen, welche in letzter Konsequenz der Ressortspitze zuzurechnen sind, auch Auskunft gegeben wird. Nach Ansicht der Anfragestellerin wurde dieses Auskunftsrecht unverhältnismäßig eingeschränkt, weshalb diese Folgeanfrage für notwendig erachtet wird.

Im Zusammenhang mit dem im Titel genannten Verfahren stellen sich jedoch noch weitere Fragen. Neben der Dauer des Ermittlungsverfahrens, der Verlegung von Wien nach Innsbruck und der einseitig anmutenden Beweiswürdigung seitens des Staatsanwalts bleiben zahlreiche Punkte offen. Darunter auch eine logisch nur kaum nachvollziehbare Entscheidung seitens der StA.

In einem Artikel der Presse vom 10.5.2019 wurde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 288 StGB (falsche Beweisaussage) gegen Peter Westenthaler berichtet, welches in Zusammenhang mit dem anfragegegenständlichen Verfahren steht
(https://diepresse.com/home/panorama/wien/5626366/Westenthaler_Ermittlungen-eingestellt).
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens in dieser Sache ist durchaus bemerkenswert, zumal die vermeintliche Falschaussage diametral dessen Aussage als Be-schuldigter widerspricht, daher logischerweise nur eine der beiden Aussagen der Wahrheit entsprechen kann. Westenthaler sagte in einem Zivilprozess als Zeuge - daher unter Wahrheitspflicht - aus, mit Barthold nicht gemeinsam gewettet zu haben. Angesprochen auf die von Zeugen bestätigten Geldübergaben in einem Wettlokal meinte er als Beschuldigter, das Geld wäre für gemeinsame Wetten übergeben worden. Die Aussage als Beschuldigter wurde vom Staatsanwalt als glaubwürdig eingestuft und folglich das Ermittlungsverfahren in diesem Punkt eingestellt, während parallel das Ermittlungsverfahren wegen falscher Zeugenaussage geführt wurde. Folglich wäre eine Anklage wegen falscher Beweisaussage zu erwarten gewesen. Dass nun auch das Ermittlungsverfahren wegen falscher Beweisaussage eingestellt wur-de, ist logisch nicht nachvollziehbar.

Außerdem zieht dieses Verfahren weite Kreise, erregte es doch auch die Aufmerksamkeit einer Person, welche auf den ersten Blick mit diesem Verfahren gar nichts zu tun hat. So schaltete sich die im wirtschaftlichen Eigentum von Gert Schmidt stehende Omnia Medien GmbH ein.         
Diese brachte über ihren Vertreter, die Rechtsanwaltskanzlei des ehemaligen FPÖ-Justizministers Böhmdorfer, eine Sachverhaltsdarstellung wegen (schwerer) Erpressung gegen Peter Barthold ein. Es mag verwundern, welches Interesse hinter einer derartigen Maßnahme eines "neutralen" Mediums stecken mag, welches sich zumindest nach außen hin dem "Spielerschutz" verschrieben hat, andererseits sich zumindest in diesem Fall als Schutzpatronin der Novomatic geriert. 

Dass diese suspekten Vorgänge und die kontroverse Interessenlage, bei der es nicht nur um ungeheure Geldsummen, sondern um Macht und Einfluss geht, die Justiz - insbesondere im Lichte der im Zuge der Ibiza-Affäre bekannt gewordenen Aussagen (Stichwort: Novomatic zahlt alle) – in einem besonderen Ausmaß fordert, liegt auf der Hand.
Umso wichtiger ist eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen Nationalrat und den Ermittlungsbehörden, welche sich in Transparenz und in einem offenen Umgang mit dem parlamentarischen Interpellationsrecht äußert. Nicht zuletzt steht hier das Vertrauen der BürgerInnen in die Grundfeste des Staates Österreich auf dem
Spiel.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Auf die Fragen 1, 1a, 4 und 28 wurde geantwortet, dass das Verfahren "aus
Gründen des Belastungsausgleichs" 2017 an einen anderen Sachbearbeiter übertragen worden sei.

a.    Stimmt es, dass das Verfahren zuerst in Wien (wo sich auch die Protagonisten des Verfahrens gewöhnlich aufhalten) geführt wurde und dann nach Innsbruck verlegt wurde?

                                  i.    Wenn ja, warum wurde das Verfahren einem Sachbearbeiter in Innsbruck übertragen?

b.    Wie wurde eine rasche Einarbeitung des neuen Sachbearbeiters gewährleistet? 

c.    Welche Beschuldigten hat der neue Sachbearbeiter, im Zeitpunkt der Einbringung der Anfrage, persönlich einvernommen und wie oft erfolgte dies jeweils? (Bitte lediglich um namentliche Nennung jener Personen, die als Personen des öffentlichen Interesses zu qualifizieren sind.)  

d.    Welche Beschuldigten hat der neue Sachbearbeiter persönlich einver-
nommen und wie oft erfolgte dies jeweils? (Bitte lediglich um namentliche Nennung jener Personen, die als Personen des öffentlichen Interesses zu qualifizieren sind.)

                                  i.    Sofern nicht alle Beschuldigten vom einstellenden Staatsanwalt selbst einvernommen wurden: Halten Sie, in Anbetracht der Umstände, dass die Einstellungsbegründung im Wesentlichen auf "Glaubwürdigkeitsproblemen" fußt, es für sinnvoll, dass einige der Beschuldigten oder gar sämtliche vom einstellenden Staatsanwalt nicht persönlich einvernommen wurden?

e.    Wie viele der Zeugen wurden vom aktuellen Sachbearbeiter persönlich  einvernommen?

2.    Als weiterer Grund für die Übertragung des Verfahrens nach Innsbruck wurde eine "Beschleunigung des Verfahrens" genannt. In 2896/AB wurde als Zeitpunkt für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Herbst 2016, für die Übertragung 2017, angegeben. Wann darf mit einem Abschluss der Ermittlungen gerechnet werden?

3.    Stimmt es, dass der damalige CEO der Novomatic, Franz Wohlfahrt, bei seiner Einvernahme zugab, die Bezahlung von Scheinrechnungen in der Höhe von ca. 60 000 Euro in Auftrag gegeben zu haben? 

a.    Wenn ja, wann wurde diese Aussage getätigt und wurde gegen Franz Wohlfahrt bereits Anklage wegen Untreue oder wegen anderer Delikte erhoben?

                                  i.    Sofern noch keine Anklage erhoben wurde, warum nicht und wann ist mit einer Anklage zu rechnen?

 

4.    Welchen Status im Sinne des § 48 StPO haben (hatten) jene Personen jeweils, gegen die in diesem Verfahren ermittelt wurde? Wer wird als Verdächtiger geführt? Wer als Beschuldigter? (Bitte lediglich um Nennung der Namen jener Personen, bei denen es sich um Personen des öffentlichen Interesses handelt sowie diesbzgl. um Nennung der Person, den Zeitpunkt des Beginns (Endes) dieses Status‘ und des jeweiligen Tatverdachts.)

 

5.    Stimmt es, dass die eidesstättigen Erklärungen, in welchen Geldübergaben von Barthold an Westenthaler bestätigt wurden, seitens des Staatsanwalts für nicht glaubwürdig befunden wurden?

6.    Wurden, dem § 2 StPO entsprechend, gegen jene Personen, die diese eidesstättigen Erklärungen abgaben, Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Verwirkli-chung des Tatbestands des § 293 StGB eingeleitet?

a.    Wenn ja, wie ist der Stand der Ermittlungen?

b.    Wenn nein, warum nicht? 

 

7.    Auf die Fragen 10-19 wurde geantwortet, dass "gerade in jenem Bereich, in dem die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften als Akt der einer parlamentarischen Kontrolle nicht zugänglichen Gerichtsbarkeit zu verstehen ist, Fragen nach der inhaltlichen Entscheidungsfindung und zu beweiswürdigenden Überlegungen" nicht beantwortet werden können. Unter den Fragen finden sich jedoch zahlreiche, nicht unmittelbar auf die Beweiswürdigung abzielende Fragen, welche ebenfalls pauschal unbeantwortet blieben. Diese seien hier nochmals angeführt:

8.    In 2896/AB wird von einer "umfassenden Beweiswürdigung" sowie von der "selbstverständlich ebenso gewürdigten Auswertung der von der WKStA beigezogenen Wirtschaftsexpertin" gesprochen. 

a.    Wurde die Auswertung der Wirtschaftsexpertin in der Einstellungsent-scheidung an irgendeiner Stelle erwähnt?

                                  i.    Wenn ja, wie oft wurde diese Auswertung in der Einstellungsentscheidung erwähnt?

                                ii.    Wenn nein, warum nicht? 

b.    Ist es zutreffend, dass bei Erwähnung der entsprechenden Passagen der Auswertung der Wirtschaftsexpertin einige Aussagen weniger glaubwürdig erscheinen würden bzw. einige Aussagen in Widerspruch zu den Ergebnissen der Auswertung stehen?

                                  i.    Wenn ja, welche konkreten Widersprüche würden sich dadurch ergeben? 

 

9.    Wurden, wie von der Wirtschaftsexpertin verlangt, bereits weitere Gutachten zur "auffällig hohen Ablösesumme" für die Geschäftslokale angefordert bzw. erstellt?

a.    Wenn ja, wann und wie viele?

b.    Wenn ja, was ist deren Inhalt bzw. hat sich die Annahme der Wirtschaftsexpertin bestätigt, dass es sich um eine „auffällig hohe Ablösesumme“  handelte?

c.    Wenn nein, warum nicht? 

10. Mit welchem Datum wurde die Auswertung der Wirtschaftsexpertin der WKStA zur Verfügung gestellt? 

11. Wurden die parlamentarischen Reden Peter Westenthalers, welchen eine der  Novomatic gegenüber äußerst positive Einstellung zu entnehmen ist, vom  Staatsanwalt gelesen?

a.    Wenn ja, wurde dies bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit Westenthalers beachtet?

b.    Wenn nein, warum nicht? 

 

12. Auf die Frage 21 wurde geantwortet, dass das BAK um eine weitere Einvernahme Peter Bartholds ersucht wurde. 

a.    Wurde Peter Barthold zum Zeitpunkt der Einbringung der Anfrage bereits erneut einvernommen und wenn nein, warum nicht?

b.    Wurde Peter Barthold zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage bereits erneut einvernommen und wenn nein, warum nicht?

c.    Aus welchem Grund führt der nunmehr fallführende Staatsanwalt die Einvernahme – statt des BAK – nicht selbst durch? 

 

13. Auf die Frage 22 wurde geantwortet, dass kein Anfangsverdacht iSd § 1 Abs 3 StPO erblickt wurde. Nachdem die Glaubwürdigkeit Westenthalers ein wesentlicher Punkt für die Einstellung war, bleiben hier einige Fragen offen. 

a.    Warum hat der Staatsanwalt nicht nachgefragt, ob ein solches Telefonat tatsächlich stattfand und weshalb dieses getätigt wurde?

 

14. Laut dem in der Begründung genannten Artikel, erschienen in "Die Presse" am 10.5.2019, wurden auch die Ermittlungen gegen Peter Westenthaler betreffend den Verdacht der falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) eingestellt.

a.    Handelt es sich dabei um die Einstellung bezüglich der seitens Peter Barthold erstatteten Anzeige wegen falscher Beweisaussage in einem Zivilverfahren, welches einen Konnex zum anfragegegenständlichen Verfahren aufweist?

b.    Wurde dieses Verfahren von demselben Staatsanwalt bearbeitet wie das anfragegegenständliche Verfahren?

c.    Wurden außer dem Beschuldigten Westenthaler weitere Personen diesbezüglich einvernommen oder weitere Beweise eingeholt und wenn ja, welche?

d.    Bezog sich die Anzeige Bartholds wegen falscher Beweisaussage auf die Zeugenaussage Westenthalers vom 1.3.2017 im Verfahren 24 Cg 39/16z?

e.    Ist es richtig, dass Westenthaler in dieser Aussage unter Wahrheitspflicht aussagte mit Barthold gemeinsam nicht gewettet zu haben? (Im Wortlaut: "Ich habe mit dem Kläger gemeinsam Casinos aufgesucht, gemeinsam  gewettet haben wir nicht. Ich habe mit dem Kläger auch Wettlokale aufgesucht, dabei auch mitbekommen, dass er selbst wettet.")

f.      Ist es richtig, dass Westenthaler als Beschuldigter im anfragegegenständli-chen Verfahren, konfrontiert mit den von Zeugen bestätigten Geldübergaben, angab, mit Barthold gemeinsam gewettet zu haben? (Im Wortlaut: "Meine Interpretation hierzu ist, dass T.B. einmal bei einem Treffen zwischen mir und Barthold dabei war, wo Barthold und ich gemeinsam gewettet haben und ich den Wettschein am Schalter abgegeben habe. Barthold hätte mir hier zuvor das Geld für diese Wette übergeben.") 

                                  i.    Wenn ja, erläutern Sie bitte für folgende Tatsache: In der Einstellungsbegründung führt der Staatsanwalt an, dass die von Zeugen bestätigten Geldübergaben "auch in der gemeinsamen Leidenschaft für Sportwetten begründet sein können", wie dies Westenthaler als Beschuldigter aussagte. Wenn nun der Staatsanwalt einen Teil der Ermittlungen einstellt und dafür wortwörtlich die von Westenthaler ins Treffen geführte "gemeinsame Wettleidenschaft" als Begründung anführt, steht dies in diametralem Widerspruch zur Zeugenaussage Westenthalers, in welcher dieser angab mit Barthold "nicht gemeinsam gewettet zu haben". Sofern der Staatsanwalt der Aussage Westenthalers als Beschuldigter Glauben schenkt, muss dessen Zeugenaussage zwingendermaßen unwahr sein. Mit welcher Begründung wurde das Verfahren wegen falscher Beweisaussage gegen Peter Westenthaler eingestellt? 

                                ii.    Welchen Beweiswert für das anfragegenständliche Verfahren hat die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Aussage Westenthalers, mit Barthold gemeinsam nicht gewettet zu haben, offensichtlich für wahr hält?

                               iii.    Sieht die Staatsanwaltschaft oder sehen Sie darin einen Fortführungsgrund iSd § 193 Abs 2 Z 2 StPO oder einen anderen Grund, der eine Fortführung des Verfahrens als notwendig erscheinen lässt? 

1.    Wenn ja, wann ist mit einer Fortführung zu rechnen?

2.    Wenn nein, warum nicht?    

 

15. Wurde im anfragegegenständlichen Verfahren ein Fortführungsantrag eingebracht? 

a.    Wenn ja, wann und von wem wurde dieser eingebracht, wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen und wie lange dauert eine solche Entscheidung üblicherweise?

b.    Wurden zur Beurteilung der Begründetheit des Fortführungsantrags bereits Beweise aufgenommen?

                                  i.    Wenn ja, welche?

                                ii.    Wenn nein, warum nicht? 

 

16. Stimmt es, dass gegen den Selbstanzeiger Peter Barthold seitens der Omnia Online Medien GmbH, deren Gesellschafter die Profi Media GmbH ist, deren Gesellschafter wiederum Gert Schmidt ist, vertreten durch die Kanzlei des ehemaligen Justizministers Böhmdörfer, eine Sachverhaltsdarstellung wegen Erpressung eingebracht wurde?

17. Wann wurde eine solche Sachverhaltsdarstellung eingebracht?

18. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wann geschah dies und unter welcher Geschäftszahl wird dies geführt?

a.    Wenn ja, bei welcher StA ist dieses Verfahren anhängig?

19. Welche Beweise wurden dazu bereits aufgenommen und wann?

20. Wurde seitens der Staatsanwaltschaft hinterfragt, woher Gert Schmidts Omnia Online Medien GmbH an die für die Sachverhaltsdarstellung relevanten Informationen kam und warum die Omnia Online Medien GmbH eine behauptete Erpressung der Novomatic zur Anzeige bringt? 

a.    Wenn ja, was war das Ergebnis und welchen Einfluss hatte dies auf das weitere Ermittlungsverfahren?

b.    Wenn nein, warum nicht? 

21. Wurde Gert Schmitt als wirtschaftlicher Eigentümer und maßgeblich handelnde Person der einschreitenden Gesellschaft dazu bereits einvernommen?

a.    Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht? 

22. Wurde Peter Barthold als angezeigte Person dazu bereits einvernommen?

a.    Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht? 

23. Wann ist mit einem Abschluss der Ermittlungen, bzw. mit einer Anklage zu rechnen? 

 

24. Stimmt es, dass wegen dieser Sachverhaltsdarstellung Peter Barthold eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verleumdung gegen Gert Schmidt bzw dessen Gesellschaften, eingebracht hat?

25. Wann wurde eine solche Sachverhaltsdarstellung eingebracht?

26. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wann geschah dies und unter welcher Geschäftszahl wird dies geführt?

a.    Wenn ja, bei welcher StA ist dieses Verfahren anhängig?

 

27. Welche Beweise wurden dazu bereits aufgenommen und wann?

28. Wurde Gert Schmitt dazu bereits einvernommen?

a.    Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht? 

29. Wurde Peter Barthold als angezeigte Person dazu bereits einvernommen?

a.    Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht? 

30. Wann ist mit einem Abschluss der Ermittlungen bzw. mit einer Anklage zu rechnen? 

31. Wurde in irgendeinem der genannten Verfahren eine Weisung erteilt?

a.    Wenn ja, von wem in welchem Verfahren, wann und mit welchem Inhalt?

32. Wurde der/dem fallführenden Staatsanwältin/Staatsanwalt in irgendeinem der  genannten Verfahren eine bestimmte Erledigung seitens hierarchisch übergeordneter Personen nahegelegt?

a.    Wenn ja, bitte um Erläuterung.