4060/J XXVI. GP

Eingelangt am 29.07.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,

an die Fr. Bundeskanzlerin,

betreffend die Vollziehung des Art 8a B-VG und des Wappengeset­zes.

Art 8a B-VG beschreibt die wesentlichen Details samt den Farben des Staatswappens. Das Wappengesetz, BGBI. Nr. 159/1984 idF BGBI. I Nr. 161/2013, enthält die Darstellung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage (s Anlage 1 „Staatswappen").

Tatsächlich wird das Staatswappen jedoch von Bundesministerien, nachgeordneten Dienst­stellen, Gerichten und der Volksanwaltschaft in verschiedensten Varianten abgewandelt, zum Teil fragwürdig vereinfacht und als offizielles Staatssymbol verwendet. Eine beispiel­hafte Übersicht ist als Anlage 2 („Adler oder Hühner“) angeführt.

Das Staatswappen ist gesetzlich bindend bildlich vorgegeben. Allein die Tatsache, dass ver­schiedene Bundesbehörden ganz verschiedene Staatssymbole als Staatswappen verwen­den, ist absurd und gesetzwidrig. Art 8a B-VG legt die Farben im Detail fest. Da das Wap­pengesetz keine Ausnahmen vorsieht, ist schon eine schwarz-weiss-Darstellung des Bun­deswappens eigentlich eine Verletzung der zitierten Verfassungsbestimmung.

§ 8 des Wappengesetzes stellt die unbefugte Verwendung des Staatswappens, das Vortäu­schen einer amtlichen Berechtigung oder die Beeinträchtigung des Ansehens der Republik durch eine Verwendung des Wappens unter verwaltungsrechtliche Strafdrohung. § 248 StGB bedroht die Herabwürdigung staatlicher Symbole sogar mit Freiheitsstrafe. Für die Vollzie­hung dieser Strafbestimmungen ist die präzise Definition der Staatssymbole essentiell. Wenn nun durch die staatliche Hoheitsverwaltung selbst die bildliche Darstellung des Staatswap­pens beliebig abgewandelt und in verschiedenste Varianten verzerrt wird, kann eine herab­würdigende Darstellung wohl kaum mehr abgegrenzt werden. Denn die Herabwürdigung liegt wohl im Auge des Betrachters und könnte ohne allzu große Mühe schon in der suppen­huhnartigen Darstellung des BMF oder in der Halbierung durch die Volksanwaltschaft gese­hen werden.

In Zusammenhang mit diesem gesetzwidrigen Usus staatlicher Behörden in Österreich ergeht daher an die Fr. Bundeskanzlerin folgende

ANFRAGE

1)  Hat sich das Bundeskanzleramt je mit dem Thema der beliebigen Abwandlungen des Bun­deswappens durch Bundesbehörden befasst?

2)   Falls nicht, warum nicht?

3)   Gibt es irgendeine gesetzliche Regelung, die als Ausnahmebestimmung oder lex specialis zu Art 8a B-VG bzw zum Wappengesetz der Vollziehung eine beliebige Veränderung des Staatswappens ermöglichen würde?

4)   Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruhen die Abwandlungen und Entstellungen des Bundeswappens durch Bundesministerien und Behörden?

5)  Obliegt die Koordinierung des Gebrauchs der staatlichen Symbole in der Bundesverwaltung gem. BMG, Teil 2, A. Bundeskanzleramt, Z 1 (1. Angelegenheiten der allgemeinen Regie­rungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes) Ihnen?

6)  Falls nicht, in wessen Zuständigkeitsbereich würden Sie diese Angelegenheit sehen?

7)   Beabsichtigen Sie, in Ihrer Koordinationsfunktion als Vorsitzende der Bundesregierung Schritte gegen die ungesetzliche Art und Weise des Umganges mit dem Bundeswappen durch Bundesbehörden zu unternehmen?

8)   Beabsichtigen Sie, in Ihrer Koordinationsfunktion als Vorsitzende der Bundesregierung eine für alle Bundesdienststellen bindende Richtlinie für die gesetzmäßige Verwendung des Bun­deswappens zu erlassen?

Anlagen:

Anlage 1 „Staatswappen“

Anlage 2 „Adler oder Hühner"

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1: Staatswappen


 

 

 


Anlage 2: Adler oder Hühner


BMI:


BMJ:

VwGH:


 

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Bundesfinanzierungsagentur:

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