4061/J XXVI. GP
Eingelangt am 29.07.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert.
Abweichungen vom Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,
an den Bundesminister für Inneres,
betreffend die Vollziehung des Art 8a B-VG und des Wappengesetzes.
Art 8a B-VG beschreibt die wesentlichen Details samt den Farben des Staatswappens. Das Wappengesetz, BGBI. Nr. 159/1984 idF BGBI. I Nr. 161/2013, enthält die Darstellung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage (s Anlage 1 „Staatswappen“).
Tatsächlich wird das Staatswappen jedoch von Bundesministerien, nachgeordneten Dienststellen, Gerichten und der Volksanwaltschaft in verschiedensten Varianten abgewandelt, zum Teil fragwürdig vereinfacht und als offizielles Staatssymbol verwendet. Eine beispielhafte Übersicht ist als Anlage 2 („Adler oder Hühner“) angeführt.
Das Staatswappen ist gesetzlich bindend bildlich vorgegeben. Allein die Tatsache, dass verschiedene Bundesbehörden ganz verschiedene Staatssymbole als Staatswappen verwenden, ist absurd und gesetzwidrig. Art 8a B-VG legt die Farben im Detail fest. Da das Wappengesetz keine Ausnahmen vorsieht, ist schon eine schwarz-weiss-Darstellung des Bundeswappens eigentlich eine Verletzung der zitierten Verfassungsbestimmung.
§ 8 des Wappengesetzes stellt die unbefugte Verwendung des Staatswappens, das Vortäuschen einer amtlichen Berechtigung oder die Beeinträchtigung des Ansehens der Republik durch eine Verwendung des Wappens unter verwaltungsrechtliche Strafdrohung. § 248 StGB bedroht die Herabwürdigung staatlicher Symbole sogar mit Freiheitsstrafe. Für die Vollziehung dieser Strafbestimmungen ist die präzise Definition der Staatssymbole essentiell. Wenn nun durch die staatliche Hoheitsverwaltung selbst die bildliche Darstellung des Staatswappens beliebig abgewandelt und in verschiedenste Varianten verzerrt wird, kann eine herabwürdigende Darstellung wohl kaum mehr abgegrenzt werden. Denn die Herabwürdigung liegt wohl im Auge des Betrachters und könnte ohne allzu große Mühe schon in der suppenhuhnartigen Darstellung des BMF oder in der Halbierung durch die Volksanwaltschaft gesehen werden.
In Zusammenhang mit diesem gesetzwidrigen Usus staatlicher Behörden in Österreich ergeht daher an den Bundesminister für Inneres folgende
ANFRAGE
1) Hat sich das BMI je mit dem Thema der beliebigen Abwandlungen des Bundeswappens durch Bundesbehörden befasst?
2) Falls nicht, warum nicht?
3) Gibt es irgendeine gesetzliche Regelung, die als Ausnahmebestimmung oder lex specialis zu Art 8a B-VG bzw zum Wappengesetz der Vollziehung eine beliebige Veränderung des Staatswappens ermöglichen würde?
4) Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruhen die Abwandlungen und Entstellungen des Bundeswappens durch Bundesministerien und Behörden?
5) Obliegt die Koordinierung des Gebrauchs der staatlichen Symbole in der Bundesverwaltung gem. BMG, Teil 2, H. Bundesministerium für Inneres, Z 1 (Wappenwesen) Ihnen?
6) Falls nicht, in wessen Zuständigkeitsbereich würden Sie diese Angelegenheit sehen?
7) Obliegt die Überwachung des gesetzmäßigen Gebrauches des Bundeswappens in der Bundesverwaltung gem. BMG, Teil 2, H. Bundesministerium für Inneres, Z 1 (Wappenwesen) Ihnen?
8) Falls nicht, in wessen Zuständigkeitsbereich würden Sie diese Angelegenheit sehen?
9) Beabsichtigen Sie, auf Grund Ihrer Zuständigkeit gem. BMG, Teil 2, H. Bundesministerium für Inneres, Z 1 (Wappenwesen), Schritte gegen die ungesetzliche Art und Weise des Umganges mit dem Bundeswappen durch Bundesbehörden zu unternehmen?
10) Beabsichtigen Sie, auf Grund Ihrer Zuständigkeit gem. BMG, Teil 2, H. Bundesministerium für Inneres, Z 1 (Wappenwesen), eine für alle Bundesdienststellen bindende Richtlinie für die gesetzmäßige Verwendung des Bundeswappens zu erlassen?
Anlagen:
Anlage 1 „Staatswappen“
Anlage 2 „Adler oder Hühner“
Anlage 1: Staatswappen
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Anlage 2: Adler oder Hühner
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VwGH:



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Bundesfinanzierungsagentur:
