4093/J XXVI. GP

Eingelangt am 08.08.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend das System PILNACEK - falsche Anfragebeantwortung zugunsten des vormaligen Generalsekretärs PILNACEK?

Begründung

Am 21. Dezember 2018 um 15.02 Uhr mailte der damalige Generalsekretär im BMVRDJ Christian PILNACEK einem ORF-Redakteur der ZiB die Weisung, die er dem fallführenden Eurofighter­Staatsanwalt Michael RADASZTICS via OStA mit dem Ziel, Akten aus dem Eurofighter-Verfahren an das BMLV zurückzustellen, erteilt hatte. Christian PILNACEK fügte dem Mail ohne diesbezügliche Nachfrage des ORF-Redakteurs in Anlagen die Entscheidung des OLG zu 20 Bs 54/18i sowie den Bericht der StA Wien AZ 617 St 1/17z, der über die OStA Wien an das BMVJRD weitergeleitet worden war, hinzu.

Vom Recht auf Datenschutz betroffene Namen waren in allen Dokumenten entgegen diesbezüglicher Vorschriften ohne jede Einschränkung sichtbar.

Grund des Anrufs des ORF-Redakteurs war die parlamentarische Anfrage 2516/J, welche die Abg. Peter PILZ, Freundinnen und Freunde, am selben Tag eingebracht hatten. Mit der Anfrage versuchten die Abgeordneten den Inhalt der Weisung, deren Existenz dem Abg. Peter PILZ am Tag zuvor am Rande einer Einvernahme durch StA RADASZTICS bestätigt worden war, in Erfahrung zu bringen. Aus dem Text der Anfrage geht zweifelsfrei hervor, dass den Abgeordneten über die bloße Existenz der Weisung hinaus keine detaillierten Inhalte der Weisung bekannt waren.

In der Anfragebeantwortung 3681/AB zur parl. Anfrage 3657/J vom 5.8.2019 zu diesem Vorfall ist es jetzt bedauerlicherweise zu einer Reihe unwahrer Antworten gekommen.

Das wird durch ein Mail vom 25. Juli 2019, in dem der ORF-Redakteur dem Abg. PILZ alle Fragen, die ihm die StA Eisenstadt nicht gestellt hat - oder stellen durfte - bestätigt. Aus diesem Mail wird in der Folge zitiert.

Sie antworten zu den Fragen 2 bis 7:

Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt hat den Vorwurf geprüft und im Zusammenwirken mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien im März 2019 keinen Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Pilnacek gefunden."

Das ist richtig.

Sie antworten weiter:

„Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung jedes Vorwurfs der Verletzung eines Amtsgeheimnisses ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Bekanntgabe von Umständen (noch) ein Amtsgeheimnis vorlag oder ob das nicht (mehr) der Fall war. Geheimnisse sind nämlich nur „Umstände, die nicht allgemein bekannt und nicht allgemein zugänglich sind" (Bertel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 310 Rz 4). Nach ihrem Bekanntwerden ist demzufolge dieselbe Information kein Geheimnis mehr."

Auch das ist richtig.

Sie antworten weiter:

„Die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Pilnacek wurde im konkreten Fall damit begründet, dass der Inhalt der Weisung dem anfragenden Medium zum Zeitpunkt der Email­Versendung um 15:02 Uhr des 21. Dezember 2018 bereits im Detail bekannt, also kein Amtsgeheimnis mehr war, sodass auch die mit einem Amtsgeheimnis verbundenen Verschwiegenheitspflichten weggefallen waren."

Das ist nach Kenntnisstand des Abg. PILZ die Unwahrheit und falsch. Der ORF-Redakteur beantwortete die Fragen des Abgeordneten nämlich wie folgt:

„Ich habe von Ihnen am 21.12.2018 die parlamentarische Anfrage an den Justizminister zur Weisung des Generalsekretärs Christian Pilnacek, Eurofighter-Akten zurückstellen zu lassen, erhalten. Auf Basis dieser Informationen begann ich zu recherchieren.

Kurz darauf kontaktierte ich telefonisch Herrn Pilnacek im Justizministerium. Ich erkundigte mich, ob er die Weisung tatsächlich erteilt habe, und aus welchem Grund. Zu diesem Zeitpunkt war mir über den konkreten Inhalt und über Details der Weisung nichts bekannt. Pilnacek bejahte und übermittelte mir zu meiner Überraschung per Mail nicht nur die gesamte Weisung im originalen Wortlaut, sondern auch die OLG-Entscheidung und den Akt des BMVRDJ.

Den Inhalt der Weisung kenne ich daher ausschließlich von Herrn Pilnacek. Auf Basis der von ihm übermittelten Informationen habe ich dann den betreffenden Beitrag in der ZiB1 erstellt, in dem grafisch aufbereitete Zitate aus der Weisung verwendet wurden."

Damit ist klar: Zum Zeitpunkt des Anrufs bei PILNACEK sowie im Zeitpunkt der Mailübermittlung durch PILNACEK waren dem ORF-Redakteur die detaillierten Inhalte der Weisung unbekannt. Sie wurden ihm zum ersten Mal durch PILNACEK persönlich verraten.

Sie antworten weiter:

"Darüber hinaus liegt auch die Tathandlung des Offenbarens nur vor, wenn das Amtsgeheimnis jemandem mitgeteilt wird, der es bisher nicht oder nicht sicher kannte. Dazu ist noch festzuhalten, dass auch der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft bereits am selben Tag zu Mittag vom gleichen Medium detailliert auf diese Weisung angesprochen wurde."

Auch das ist nach Kenntnisstand des Abg. PILZ die Unwahrheit und falsch. Der ORF-Redakteur informierte den Abg. PILZ in seinem Mail wie folgt:

Ich kontaktierte einige Informanten aus dem Bereich Justiz, telefonierte mit Kollegen und rief auch bei der OStA Wien an, um zu überprüfen, ob dort tatsächlich eine Weisung des Generalsekretärs eingelangt wäre. Den Leiter der OStA Herrn Johann Fuchs konnte ich nicht erreichen, ein Sprecher teilte mir mit, dass über interne Angelegenheiten keine Auskunft gegeben werde, ich möge mich an das Justizministerium wenden."

Der Leiter der OStA Wien, Johann FUCHS, konnte vom „gleichen Medium" nicht „detailliert auf diese Weisung angesprochen" werden, weil das entsprechende Telefonat zwischen dem Redakteur und dem Leiter der OStA nicht stattgefunden hat. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der ORF erst in der ZiB 1 um 19:30 Uhr ausführlich über die Weisung berichtete und in diesem Beitrag auch wörtliche Zitate aus der von PILNACEK an den ORF-Redakteur weitergegebenen Weisung veröffentlicht wurden. Erst durch diesen ZiB-Bericht wurden Inhalte der Weisung allgemein bekannt und allgemein zugänglich.

In der Causa „Eurofighter"-Weisung führt die StA Eisenstadt ein Strafverfahren wegen des Verdachts des § 310 StGB gegen StA RADAZSTICS. Aufgrund der Erklärungen des ORF-Redakteurs und der Aussage des Abg. PILZ sowie des Mails von PILNACEK scheint klar, dass mit RADASZTICS der falsche Verdächtige verfolgt wird.

PILNACEK hat in einer Dienstbesprechung aus seiner Absicht, das Eurofighter-Verfahren zu „daschlogn“, keinen Hehl gemacht. Die Ausschaltung von StA RADASZTICS als einzigen aktenkundigen Staatsanwalt sowie die Strafanzeigen von PILNACEK gegen Staatsanwälte der WKStA und gegen Abg. PILZ erscheinen in diesem Licht als weitere Schritte im Versuch, das Eurofighter-Verfahren kurz vor Anklageerhebung gegen die wichtigsten Lobbyisten abzudrehen.

Da nicht davon auszugehen ist, dass der Justizminister die Angaben seiner Beamten im Zuge seiner Beantwortung persönlich verfälscht und Wahrheiten durch Unwahrheiten ersetzt, richten die unterfertigten Abgeordneten an den Minister folgende

Anfrage:

1.       Hat die StA Eisenstadt den ORF-Redakteur, dem PILNACEK die Weisung gemailt hatte, als Zeuge einvernommen und wenn ja, wann?

2.       Wenn nein, warum nicht?

3.       Wie konnte die StA Eisenstadt ohne Einvernahme des ORF-Redakteurs beurteilen, in welchem Umfang der Inhalt der Weisung dem Redakteur vor der Übersendung der Weisung durch PILNACEK bekannt war?

4.       In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 26. Februar 2019 hat der Abg. PILZ das Mail, mit dem PILNACEK am 21. Dezember 2018 die Weisung an den ORF-Redakteur verraten hat, vorgelegt. Welche Ermittlungsschritte wurden von der StA Eisenstadt aufgrund dieses Mails gesetzt?

5.       Ist der Verzicht auf alle Ermittlungsschritte im Verfahren gegen PILNACEK durch die StA Eisenstadt mit der OStA Wien abgesprochen worden?

a)    Wenn ja, wann und mit wem?

b)    Wenn ja, hat die StA Eisenstadt einen Bericht nach § 8 StAG an die OStA Wien vorgelegt?

                                      i.               Wenn ja, hat die OStA Wien diesen Bericht gemäß § 8a StAG geprüft und wie lange hat diese Prüfung gedauert?

                                    ii.               Wenn ja, wurde dem Bundesminister eine Stellungnahme gemäß § 8a Abs 2 StAG vorgelegt?

                                  iii.               Wenn nein, weshalb nicht?

6.       Hat es in diesem Zusammenhang eine Weisung der OStA Wien iSd § 29 StAG gegeben?

7.       Hat es - wenn auch nur informelle - Aufforderungen zu bestimmten Handlungsweisen der  StA Eisenstadt und/oder der OStA Wien gegeben?

a)      Wenn ja, welche konkreten Aufforderungen gab es, aus welchem Grund und von wem wurden sie ausgesprochen und weshalb wurde keine formelle Weisung iSd § 29 StAG verfügt?

8.       Aus welchen Gründen wurde das Verfahren wegen des Verdachts der Verwirklichung des § 310 StGB durch PILNACEK ausgerechnet von der StA Eisenstadt geführt?

a)      Hat sich die StA Eisenstadt in dieser Causa zu irgendeinem Zeitpunkt unzuständig erklärt?

                                     i.                Wenn ja, weshalb?

                                   ii.                Wenn ja, wie wurde darauf reagiert?

a.      Gab es in diesem Zusammenhang eine Weisung und/oder - wenn auch nur informelle - Aufforderung zu bestimmten Handlungsweisen der StA Eisenstadt und wer hat diese wann ausgesprochen?

9.       Warum haben Sie vor der Beantwortung der Anfrage 3657/J auf die zur Klärung des Sachverhalts notwendige Befragung des ORF-Redakteurs verzichtet?

10.   Waren SL PILNACEK und/oder OStA FUCHS an der Erarbeitung der Anfragebeantwortung 3681/AB beteiligt?

11.   Das Telefonat, mit dem OStA FUCHS PILNACEK entlasten will, hat laut Erklärung des ORF- Redakteurs nicht stattgefunden. Hat OStA FUCHS über dieses Gespräch einen Amtsvermerk bzw. ein Gesprächsprotokoll angelegt?

a)    Wenn ja, was war der Inhalt dieses Amtsvermerks bzw. Gesprächsprotokolls und wann wurde es verfasst?

b)    Wenn nein, weshalb nicht?

c)    Ist es richtig, dass OStA FUCHS diesen Amtsvermerk bzw. Gesprächsprotokoll genau zwei Tage nach der Zeugeneinvernahme des Abg. PILZ bei der StA Eisenstadt am 26.2.2019 verfasst hat?

                                     i.                Wenn ja, aus welchem Grund wurde der Amtsvermerk bzw. das Gesprächsprotokoll erst mehr als zwei Monate nach dem vermeintlichen Gespräch am 21.12.2018 angelegt?

d)    Wurde OStA FUCHS über die Zeugeneinvernahme des Abg. PILZ bei der StA Eisenstadt sowie über das bei dieser Einvernahme vorgelegte Email informiert?

                                     i.                Wenn ja, was wurde OStA FUCHS genau über die Zeugeneinvernahme des Abg. PILZ wann und von wem mitgeteilt?

                                   ii.                Wenn ja, wurde die Kontaktaufnahme bezüglich der Zeugeneinvernahme des  Abg. PILZ dokumentiert?

12.   Ist OStA FUCHS der für Mediengespräche zuständige Mediensprecher der OStA?

13.   Ist es nach dem Medienerlass zulässig, dass OStA FUCHS mit Medienvertretern Verfahrensinhalte, wie insbesondere die gegenständliche Weisung, bespricht?

14.   Sofern am Mittag des 21.12.2018 ein Gespräch zwischen OStA FUCHS und einem ORF- Mitarbeiter stattgefunden hat: Wurde dieses Gespräch, dessen Inhalt nachweislich nicht zu Mittag vom ORF veröffentlicht wurde, von der StA Eisenstadt bereits als „Bekanntwerden der Information“ (in concreto Bekanntwerden der Weisung) gewertet und wurde deshalb von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen PILNACEK abgesehen?

15.   Sofern OStA FUCHS am Mittag des 21.12.2018 mit keinem ORF-Redakteur gesprochen hat: Zu welchem Zweck hat OStA FUCHS dieses Telefonat erfunden?

16.   Sofern sich herausstellen sollte, dass dieses Telefonat von OStA FUCHS erfunden wurde: Planen Sie straf- oder disziplinarrechtliche Schritte gegen OStA FUCHS?

a)      Wenn nein, weshalb nicht?

17.   Der ORF-Redakteur hält zu seinem Anruf bei PILNACEK fest: „Zu diesem Zeitpunkt war mir über den konkreten Inhalt und über Details der Weisung nichts bekannt. Pilnacek bejahte und übermittelte mir zu meiner Überraschung per Mail nicht nur die gesamte Weisung im originalen Wortlaut, sondern auch die OLG-Entscheidung und den Akt des BMVRDJ." Wie kommen Sie vor diesem Hintergrund zu der Behauptung, „dass der Inhalt der Weisung dem anfragenden Medium zum Zeitpunkt der Email-Versendung um 15:02 Uhr des 21. Dezember 2018 bereits im Detail bekannt, also kein Amtsgeheimnis mehr war"?

18.   Wer hat Ihnen die mutmaßlich falschen Informationen gegeben?

19.   Warum haben Sie die mutmaßlich falschen Informationen ungeprüft in Ihre Antworten übernommen?

20.   Mit dem Mail des ORF-Redakteurs liegt jetzt ein Beweis für die mögliche Verletzung des Amtsgeheimnisses durch PILNACEK vor. Was werden Sie unternehmen, damit von Seiten der StA Ermittlungen gegen PILNACEK wegen des Verdachts der Verletzung des § 310 StGB aufgenommen werden?

21.   Werden Sie gegen die Beamten, die durch Falschinformationen die wahrheitswidrige Beantwortung der Anfrage 3657/J mutmaßlich bewirkt haben, Disziplinar- und/oder Strafverfahren einleiten?