Eingelangt am 20.08.2019
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Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen, an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Professorenberufung am Mozarteum Salzburg
Im Berufungsverfahren um eine ausgeschriebene Stelle (ZI 1725/1-2017) für eine Universitätsprofessur im Bereich Gestaltung (Technik) im Sinne des § 98 UG an der Universität Mozarteum soll es zu einigen Ungereimtheiten gekommen sein. Auf diese Professur wurde letztlich die Kandidatin Dipl.-Ing. G.F. berufen, die über kein in den Ausschreibungsunterlagen genanntes Fachstudium verfügt haben soll. Interessant erscheint, dass, abgesehen von dieser Person, sämtliche Kandidaten, die zu einem Hearing eingeladen wurden, über ein solches Fachstudium verfügten.
Darüber hinaus soll sie gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen („Architektin“) verwendet haben, ohne über eine derartige Qualifikation zu verfügen. Übrige von ihr genannte Qualifikationen soll sie im Rahmen der Bewerbung großteils nicht nachweisen haben können. Da die berufene Kandidatin schon offensichtlich nicht über die in der Ausschreibung genannten Qualifikationen verfügt haben soll, soll sie bereits in der Gutachterbeurteilung als nur „bedingt geeignet“ beurteilt worden sein.
Die für die Beurteilung der Qualifikation der Kandidatinnen zuständigen Gutachter sollen selbst nicht die notwendigen Qualifikationen gehabt haben. Diesbezüglich sollen auch von der Universität Mozarteum bei der Gerichtsverhandlung am 25.07.2019 offensichtlich unrichtige Qualifikationsurkunden zu den Gutachtern dem Gericht vorgelegt worden sein. Im letztlich erstellten Zweiervorschlag war die Kandidatin dann erstgereihte Person. Ein solcher Zweiervorschlag ist nur in Ausnahmefällen mit entsprechender detaillierter Begründung überhaupt zulässig (§ 7 Abs 1 RL für das Berufungsverfahren gem § 98 UG; Mozarteum). Eine derartige nachvollziehbare, detaillierte Begründung hat es allerdings überhaupt nicht gegeben. Es soll in keinem Protokoll der Berufungskommission auf die Gutachterergebnisse eingegangen worden sein. Derzeit läuft auch bereits ein Verfahren wegen eben jener Bestellung (vgl 17 Cga 45/18z; dazu auch Salzburger Nachrichten vom 26.7.2019 „Besetzung von Professorenstelle mündete in brisanten Prozess“).
Bereits im Vorfeld scheint ein stimmberechtigtes Mitglied der Berufungskommission sich gegen den letztlich im Zweiervorschlag unterlegenen Kandidaten ausgesprochen zu haben, was die Befangenheit dieses Mitgliedes nahelegt. Es erscheint überraschend, dass die letztlich berufene Kandidatin in einem Zweiervorschlag überhaupt genannt wurde, in welchem eine andere Bewerberin (Univ.-Prof. DI Dr. M.S.) nicht einmal vorkam, die bereits das entsprechende Fach als Univ.-Prof. an einer anderen Universität unterrichtet. Eigenständige wissenschaftliche und künstlerische Publikationen sollen der Person G.F. fehlen. Die hervorragende künstlerische Praxis soll G.F. nicht nachgewiesen haben. Die zweite Person im Zweiervorschlag wurde laut Auskunft der Rektorin wegen „mangelnder sozialer
Kompetenz und mangelnder Teamfähigkeit“ nicht gewählt. In den Protokollen der Berufungskommission soll es gravierende Verstöße gegen die Vorgaben des Senates, wie beispielhaft in den Protokollen vom 02.02.2018 u. 09.04,2018 keine Abstimmungsdarstellungen, keine nachvollziehbaren Begründungen oder Darlegung von Abstimmungsanträgen, geben. Die Universität Mozarteum soll verabsäumt haben, nach aufzeigen der Mängel des Berufungsverfahrens, einen angebotenen Dialog zur Klärung aufzunehmen.
Diese geschilderten Vorgänge erscheinen bedenklich und scheinen in abgewandelter Form an verschiedenen Universitäten immer häufiger vorzukommen. Berufungsverfahren erscheinen als „Black Box“ und sind zumindest nach derzeitigem Stand von unterlegenen Kandidaten kaum zu bekämpfen (Vgl OGH 27.9.2018, 9 ObA 83/18y). Gleichzeitig nahm der ehemalige BM, wie bereits seine Vorgänger, die nach § 45 UG vorgesehene Aufsicht bloß unzureichend wahr. In abgewandelter Form ist die Antwort auf diesbezügliche parlamentarische Anfragen immer ähnlich: Die Aufsicht nach § 45 UG ginge nicht weit genug und aufgrund der Universitätsautonomie seien dem BM die Hände gebunden. Anfragebeantwortungen erschöpften sich in der Vergangenheit oft in einem unhinterfragten Abdruck von Stellungnahmen der jeweiligen Universität. Dass damit auch nur irgendein Missstand abgedreht oder in Zukunft verhindert werden könnte, erscheint vollkommen illusorisch. Damit befinden sich die Universitäten in einem sanktionsfreien Raum und Missbrauch im Zusammenhang etwa mit Professorenbestellungen ist Tür und Tor geöffnet.
Deshalb stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende Anfrage:
1) Ist Ihnen der genannte Sachverhalt bekannt?
2) Wurde in dieser Angelegenheit bereits ein Aufsichtsverfahren iSd § 45 UG eingeleitet?
a. Wenn ja: Was sind die bisherigen Ergebnisse?
b. Wenn ja: Wann ist mit einem Abschluss des Aufsichtsverfahrens zu rechnen?
c. Wenn nein: Weshalb nicht?
3) Wurde bereits eine andere Art Überprüfung der erwähnten Missstände eingeleitet?
a. Wenn ja: Was sind die bisherigen Ergebnisse?
b. Wenn ja: Wann ist mit einem Abschluss dieser Überprüfung zu rechnen?
c. Wenn nein: Weshalb nicht?
4) Stimmt es, dass die letztlich bestellte Kandidatin nicht über ein in der Ausschreibung genanntes Fachstudium verfügte?
a. Wenn ja: Welche anderen Qualifikationen hatte sie, die diese Qualifikation als nicht mehr notwendig erscheinen ließen?
5) Stimmt es, dass die letztlich bestellte Kandidatin fälschlich eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung verwendete, ohne über die dafür nötigen Qualifikationen zu verfügen?
a. Wenn ja: Hatte dies bereits Konsequenzen für og Kandidatin?
6) Stimmt es, dass og Kandidatin bereits in einer Vorrunde hätte ausscheiden sollen?
7) Welche Qualifikationen hatten die Gutachter im og Berufungsverfahren?
8) Was waren die wesentlichen Beweggründe, og Kandidatin letztlich in den Zweiervorschlag aufzunehmen?
9) Stimmt es, dass im Hearing zumindest einem der Kandidaten (T.F.) mehrere Fragen mit wertendem und persönlichem Hintergrund gestellt wurden, obwohl gerade dies nach AQA-Prinzipien vermieden werden soll?
a. Wenn ja: Wurden auch anderen Kandidatinnen derartige Fragen gestellt?
10) Stimmt es, dass sich die Kommissionsvorsitzende bereits im Vorfeld gegen den letztlich im Zweiervorschlag unterlegenen Bewerber T.F. ausgesprochen hat?
a. Wenn ja: Hatte dies bereits Konsequenzen für die betreffende Kommission?
b. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich geschehen ist: Würde dies eine Befangenheit der betreffenden Person begründen?
11) Ist Ihnen eine hinreichende Begründung bekannt, weshalb in diesem Fall nur ein Zweiervorschlag und nicht, wie üblich, ein Dreiervorschlag, erstellt wurde?
a. Wenn ja: Wie lautet diese?
b. Wenn nein: Inwiefern ist ein Zweiervorschlag ohne entsprechende Begründung zulässig?
c. Welche Konsequenzen für das Berufungsverfahren sind an die begründungslose Erstellung bloß eines Zweiervorschlages geknüpft?
12) Sind von Ihrer Seite in diesem Fall weitere Schritte geplant?
a. Wenn ja: Welche?
b. Wenn nein: Weshalb nicht?
13) Beabsichtigt die Universität, og Kandidatin auf 25 Jahre zu bestellen?
14) Beabsichtigt die Universität, og Stelle neu auszuschreiben?
15) Wie wurde das geforderte Kriterium „Teamfähigkeit und soziale Kompetenz“ in der Stellenausschreibung, das offensichtlich der Bewerber T.F. nicht aufweisen soll, festgestellt und detailliert begründet?
16) Ist geplant, die Aufsichtsmöglichkeiten des/der BM im Rahmen mit Professorenberufungen in Zukunft auszuweiten?
a. Wenn ja: Wann?
b. Wenn ja: Inwiefern?
c. Wenn nein: Weshalb nicht?
17) Ist geplant, den Rechtsschutz im Berufungsverfahren unterlegener Kandidatinnen in Zukunft auszuweiten?
a. Wenn ja: Wann?
b. Wenn ja: Inwiefern?
c. Wenn nein: Weshalb nicht?
18) Halten Sie es zur Missstandskontrolle für ausreichend, unhinterfragte Stellungnahmen der betreffenden Universität wiederzugeben?