15/JPR XXVI. GP

Eingelangt am 23.08.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

Der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll und Douglas Hoyos-Trauttmansdorff gem. § 89 GOG an den Präsidenten des Nationalrates

betreffend die Verweigerung der Beantwortung parlamentarischer Anfragen im Sinne des Art 52 B-VG und des § 90 GOG durch die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend

Der Anfrage an die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend zu Förderungen für den ÖPR (984/J) wurde in einem wesentlichen Punkt zum zweiten Mal gesetzwidrig die Ant­wort verweigert (970/AB). Es wurde zB nach der Bewertung des Mensurfechtens im Lichte des Bundesjugendförderungsgesetzes gefragt, und danach ob die Förderungen der letzten Jahre nach dem Bundesjugendförderungsgesetz gar nicht hätten ausbezahlt werden dürfen. Darauf wurde mit demselben Wortlaut eine Antwort vorenthalten wie bei der ersten Anfrage: „Dem Fragerecht gemäß Art. 52 B-VG und § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 2013 unterliegen nur Handlungen und Unterlassungen (vgl. Morscher, Die parlamentarische Interpellation, 1973, 434f.; Nödl, Parlamentarische Kontrolle, 1995, 104f.; Atzwanger/Zö- gernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung, 1999, 366). Kein Gegenstand des Interpellations­rechts sind daher bloße Meinungen (auch: Rechtsmeinungen), worauf sich die Fragen jedoch ausschließlich beziehen.“

Dies, obwohl in der neuerlichen Anfrage ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass keiner der zitierten Autoren, weder Nödl, noch Atzwanger/Zögernitz, noch Morscher die Auffassung vertreten, dass nur Handlungen und Unterlassungen als Anfragegegenstände zulässig seien. Auch bei Meinungen vertritt Morscher lediglich die Ansicht, dass hier zwischen amtlich und privat unterschieden werden müsse (FN 169 auf S. 435). - Darüber hinaus wurde nicht nach einer Meinung gefragt, sondern nach der Auslegung der vollzugsre­levanten Gesetze. Die Lehre geht viel weiter als im Schriftstück der BMfFFJ behauptet wird: Nödl inkludiert den Bereich der Regierungspolitik ganz allgemein (S. 105). Ebenfalls viel wei­ter als behauptet gehen Atzwanger/Zögernitz, die auch noch die Gründe für Maßnahmen (S. 367) bzw. jedes Verwaltungshandeln als Beispiele anführen. In der jüngeren Literatur (etwa Kahl, RZ 25 zu Art 52 Abs 1, 2 und 4 B-VG, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zel- lenberg (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 7. Lfg. 2005) werden politische Absichten und das persönliche Verhalten von Regierungsangehörigen, wenn es mit einem Verwaltungshandeln in Zusammenhang gebracht werden kann, zu den Gegenständen der Interpellation gezählt. Die in der Anfragebeantwortungen 263/AB und 970/AB vertretene Rechtsmeinung ist unhaltbar. Man braucht nicht einmal die Interpretationen über den Um­fang des Interpellationsrechtes strapazieren, da klar ist, dass der Vollziehung zurechenbare Handlungen/Unterlassungen in jedem Fall dem Recht gem. Art 52 Abs 1 B-VG unterliegen. Die Beurteilung der Tatbestände eines dem Vollziehungsbereich des jeweiligen BM zugehö­rigen Gesetzes, und die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt diesem Gesetz entspricht, ist ganz offensichtlich ein dem Fragerecht des Nationalrates gem. Bundesverfassung zugängli­ches Recht.

Zu diesem Vorgang dürfen wir die Frage stellen:

 

Wie werden Sie als Präsident des Nationalrates gegen dieses dem GOG widersprechende und die Rechte des Nationalrates wiederholt missachtende Verhalten der BMfFFJ iS gem § 13 Abs 1 GOG vorgehen?