Anhang 8: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 5 Abs. 10 FOG

 

Nach Erwägungsgrund 92 und Art. 35 Abs. 10 DSGVO dürfen Datenschutz-Folgenabschätzungen auch auf abstrakter Ebene durchgeführt werden. Die folgende Datenschutz-Folgenabschätzung betrifft die Markierung von Forschungsmaterial durch bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 5 Abs. 10 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO erforderlich, weil es potentiell auch zu einer (geographisch) umfangreichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommen kann und diese auch Personen betreffen können, die besonders schutzwürdig sind – nämlich Studienteilnehmerinnen und Studienteilnehmer.

 

 

 

SYSTEMATISCHE BESCHREIBUNG

der geplanten Verarbeitungsvorgänge, Zwecke sowie berechtigten Interessen

Die Beschreibung hat nach EG 90 sowie Art. 35 Abs. 7 Buchstabe a und Abs. 8 DSGVO sowie den Guidelines on Data Protection Impact Assessment (DPIA) and determining whether processing is “likely to result in a high risk” for the purposes of Regulation 2016/679 der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) zu enthalten:

 

Art der Verarbeitung:

(EG 90 DSGVO)

Gemäß § 5 Abs. 10 FOG dürfen bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) in maschinenlesbarer Form an Forschungsmaterial (§ 2 Z 5 FOG) angebracht werden.

 

Umfang der Verarbeitung:

(EG 90 DSGVO)

Die von § 5 Abs. 10 FOG gedeckten Verarbeitungen umfassen bloß das Verwenden von – in maschinenlesbarer Form (ausgedruckten) – bereichsspezifischen Personenkennzeichen. Andere Datenarten sind von der vorgeschlagenen Ermächtigung nicht umfasst.

 

Eine Einschränkung in Bezug auf die betroffenen Personen gibt es nicht.

 

Der vorgeschlagene § 5 Abs. 10 FOG erlaubt das Anbringen von – in maschinenlesbarer Form (ausgedruckten) – bereichsspezifischen Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) an Forschungsmaterial (§ 2 Z 5 FOG).

 

Kontext der Verarbeitung:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)

Die Verarbeitung erfolgt im Kontext des Art. 89 DSGVO.

 

Mit dem vorgeschlagenen § 5 Abs. 10 FOG soll Rechtssicherheit geschaffen werden, dass Bestimmungen des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, die einem Aufdrucken von bereichsspezifischen Personenkennzeichen entgegenstehen, nicht anwendbar sind.

 

Hintergrund ist, dass beispielsweise vollautomatisierte Biobanken, ermöglicht werden und trotzdem die Identifikation der betroffenen Personen mit höchster Qualität und höchstem Datenschutz erfolgen kann.

 

Zweck der Verarbeitung:

(Art. 35 Abs. 7 Buchstabe a DSGVO)

Die Verarbeitung der Daten erfolgt insbesondere um die organisatorischen Grundlagen zur Gewinnung, Erweiterung und Vertiefung wissenschaftlicher Erkenntnis (§ 1 Abs. 2 Z 1 FOG) schaffen zu können.

 

Empfängerinnen und Empfänger:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)

Die Verarbeitung ist nur für den internen Gebrauch in wissenschaftlichen Einrichtungen vorgesehen – eine Übermittlung an Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) soll nicht erfolgen.

 

Speicherdauer:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)

Nach der allgemeinen Regel des § 5 Abs. 6 FOG, wonach personenbezogene Daten für Zwecke des 2. Abschnitts des Forschungsorganisationsgesetzes zeitlich unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden dürfen, soweit keine speziellen, abweichenden Bestimmungen getroffen werden, ist auch die Speicherdauer für die von § 5 Abs. 10 FOG betroffenen Daten unbeschränkt.

 

Funktionelle Beschreibung der Verarbeitung:

(Art. 35 Abs. 7 Buchstabe a DSGVO)

Aufgrund des § 5 Abs. 10 FOG dürfen bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) an Forschungsmaterial (§ 2 Z 5 FOG) angebracht werden. Dies erfolgt einerseits im Sinne guter, wissenschaftlicher Praxis, um schnell und leicht auf die der wissenschaftlichen Forschung zugrundeliegenden Daten (§ 2 Z 4 FOG) bzw. Forschungsmaterial (§ 2 Z 5 FOG) zugreifen zu können und andererseits um effiziente Arbeitsweisen zu ermöglichen.

 

Beschreibung der Anlagen (Hard- und Software bzw. sonstige Infrastruktur):

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)

Da Art. 35 Abs. 10 DSGVO Datenschutzfolgenabschätzungen auch im Zuge von Gesetzgebungsverfahren zulässt und die konkret zum Einsatz kommende Infrastruktur typischerweise nicht gesetzlich geregelt ist, ist an dieser Stelle ein Verweis auf die Einhaltung der Maßnahmen gemäß Art. 25 und 32 DSGVO als ausreichend anzusehen.

 

Eingehaltene, gemäß Art. 40 DSGVO genehmigte Verhaltensregeln:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)

 

 

BEWERTUNG

der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

Die Bewertung hat nach EGen 90 und 96, Art. 35 Abs. 7 Buchstaben b und d DSGVO sowie den Guidelines on Data Protection Impact Assessment (DPIA) and determining whether processing is “likely to result in a high risk” for the purposes of Regulation 2016/679 der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) auf Maßnahmen

– betreffend Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Art. 5 und 6 DSGVO) sowie

– zur Stärkung der Rechte der betroffenen Personen (Art. 12 bis 21, 28, 36 und Kapitel V DSGVO)

abzustellen.

 

Festgelegter Zweck:

(Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO)

§ 5 Abs. 10 FOG verweist auf die verfolgen Zwecke durch die Formulierung „Für Zwecke dieses Bundesgesetzes“. Diese sind in § 1 Abs. 2 FOG wie folgt festgelegt:

– die Gewinnung, Erweiterung und Vertiefung wissenschaftlicher

   Erkenntnisse,

– der verantwortliche Beitrag zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher,

   kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen, vor allem zur

   Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der

   wirtschaftlichen Entwicklung,

– die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von

   Wissenschaft und Forschung,

– die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere

   die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und

   außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses sowie

– die Schaffung der für eine positive Entwicklung von Wissenschaft

   und Forschung notwendigen Rechtssicherheit.

 

Eindeutiger Zweck:

(Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO)

Die Angabe des Zwecks in § 5 Abs. 10 FOG ist eindeutig: die angeführten Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 FOG Ziele des Forschungsorganisationsgesetzes erforderlich ist. Dass eine Verarbeitung mehrere Zwecke verfolgen darf, ergibt sich bereits aus der Formulierung des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO, wonach „personenbezogene Daten […] auf das für die Zwecke [Anm.: Plural!] der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein“ müssen.

 

Anders als beispielsweise in dem der Entscheidung VfSlg. 11.499/1987 zugrundeliegenden Fall, in dem eine nicht näher determinierte hoheitliche Befugnis zur Geschwindigkeitsbeschränkung vorgesehen war, erfolgt eine nähere Determinierung durch die Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes, insofern als

– auf eine wissenschaftliche Methode nach anerkannten,

   internationalen Standards (sogenannte Frascati-Definition)

   abgestellt wird (siehe Erläuterungen zu § 2 Z 14 FOG),

– die Zwecke in § 1 Abs. 2 FOG abschließend definiert werden und

– geeignete Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen

   vorgesehen werden, wie insbesondere Pseudonymisierung (§ 5

   Abs. 1 FOG).

 

Legitimer Zweck:

(Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO)

Der in § 5 Abs. 10 FOG angegebene Zweck ist legitim, weil er von der Öffnungsklausel des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j („Wissenschaft und Forschung“) DSGVO gedeckt und in § 5 Abs. 10 ausdrücklich angeführt ist.

 

Die Wichtigkeit des öffentlichen Interesses an Wissenschaft und Forschung zeigt sich bereits auf allerhöchster, rechtlicher Ebene, nämlich im Primärrecht: Gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV hat die Europäische Union den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu fördern. Gemäß Art. 114 Abs. 3 AEUV hat die Kommission bei ihren Vorschlägen im Rahmen der Binnenmarktkompetenz auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützte neue Entwicklungen zu berücksichtigen. Gemäß Art. 168 Abs. 1 AEUV ist die Erforschung weit verbreiteter, schwerer Krankheiten zu fördern. Mit Titel XIX ist schließlich ein gesamter Titel des AEUV der Forschung gewidmet.

 

Hinsichtlich der besonderen Berücksichtigung von Wissenschaft und Forschung wird auf Punkt I des Allgemeinen Teils der Erläuterungen zum vorliegenden Entwurf verwiesen.

 

Auch auf nationaler Ebene ist die Wichtigkeit des öffentlichen Interesses an Wissenschaft und Forschung in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes fest verankert (vgl. zuletzt: VfGH vom 14.03.2017, G 164/2016). Verstöße gegen faktenbasiertes Vorgehen können sogar zur Aufhebung genereller Bestimmungen vor dem VfGH führen (VfSlg. 17.161/2004; 11.972/1989; 11.918/1988; 11.757/1988; 11.756/1988).

 

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 6 DSGVO)

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO, wonach die Verarbeitung zu Zwecken gemäß Art. 89 DSGVO erfolgt.

 

Angemessenheit der Verarbeitung:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO)

Die Verarbeitung soll nur im internen Bereich der wissenschaftlichen Einrichtungen erfolgen. Eine Übermittlung ist nicht vorgesehen. Außerdem dürfen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nur in maschinenlesbarer Form angebracht werden. Ein Rückschluss auf die dahinterstehende natürliche Person ist somit nicht (zwangsweise) möglich.

 

Erheblichkeit der Verarbeitung:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO)

Die Klarstellung in § 5 Abs. 10 FOG ist erforderlich damit mittels Barcodes, QR-Codes oder RFID-Transpondern bereichsspezifische Personenkennzeichen an Forschungsmaterial angebracht werden dürfen. Dadurch wird Folgendes ermöglicht (vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Risiken und Chancen des Einsatzes von RFID-Systemen, 62; [https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads /DE/BSI/ElekAusweise/RFID/RIKCHA_barrierefrei_pdf.pdf?_ _blob=publicationFile [05.02.2018]):

– Kennzeichnung von Objekten,

– Reduktion von Verlustmengen und

– Prozessoptimierung.

 

Unter Kennzeichnung von Objekten fällt im Bereich der Forschung zum Beispiel die Identifikation von Proben. Durch den Einsatz von RFID-Technologien können Proben schnell, automatisiert und elektronisch verwaltet und lokalisiert werden. Dadurch werden sich die Probengrößen verringern. Behälter, die toxische Substanzen enthalten, können eindeutig beschriftet werden. Es kann auch zur Kostensenkung, unter Wahrung der Qualitätsstandards und Verbesserung der Serviceleistung, kommen (vgl. Risiken und Chancen des Einsatzes von RFID-Systemen, 66). Labore verwenden bereits die RFID-Technologie, um Gewebe- oder Blutproben zu kennzeichnen und zu verwalten. So können Transponder, die an Blutproben angebracht werden, Temperaturschwankungen identifizieren, um Effizienzsteigerungen sicherzustellen (vgl. http://www.rfid-basis.de/article-002.html; [05.02.2018]). Die Effizienzsteigerungen führen dazu, dass es zu einem bestmöglichen Einsatz der aufgewendeten, insbesondere öffentlicher, Mittel kommt.

 

Beschränktheit der Verarbeitung auf das notwendige Maß:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO)

Die Verarbeitung ist auf das erforderliche Maß beschränkt, weil die bereitgestellten Daten, Dritten (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) keinesfalls direkt personenbezogen zur Kenntnis gebracht werden dürfen (§ 5 Abs. 1 und 2 FOG).

 

Speicherbegrenzung:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO)

Da in § 5 Abs. 10 FOG keine ausdrückliche Speicherdauer vorgesehen ist, gilt die Zweifelsregel des § 5 Abs. 6 FOG, wonach die Speicherdauer der verarbeiteten Daten nicht beschränkt wird.

 

Generelle Information der betroffenen Personen:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 12 DSGVO)

Nach Ansicht der Art-29-Datenschutzgruppe (WP 248, 21) hat eine Datenschutz-Folgenabschätzung auch die transparente Information gemäß Art. 12 DSGVO zu behandeln. Die Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO werden in den folgenden beiden Zeilen behandelt, sodass die Mittelungen gemäß Artikel 15 bis 22 und 34 DSGVO verbleiben. Diese sind:

– die Mitteilung gemäß Art. 15 Abs. 2 DSGVO über die geeigneten

   Garantien bei Übermittlung in Drittländer oder an internationale

   Organisationen;

– gegebenenfalls die Mitteilung an die betroffene Person, dass eine

   Einschränkung aufgehoben wird (Art. 18 Abs. 3 DSGVO);

– gegebenenfalls die Information von Empfängerinnen und

   Empfängern gemäß Art. 19 DSGVO, dass eine betroffene Person

   die Berechtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten

   oder eine Einschränkung der Verarbeitung verlangt, es sei denn,

   dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem

   unverhältnismäßigen Aufwand verbunden;

– die Information der betroffenen Personen über die

   Empfängerinnen und Empfänger ihrer personenbezogenen Daten,

   auf Verlangen der betroffenen Personen (Art. 19 DSGVO);

– der Hinweis, dass ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO

   nicht besteht;

– gegebenenfalls die Benachrichtigung über Verletzungen des

   Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 34 Abs. 1

   DSGVO.

Unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtungen ihre Prozesse so angepasst haben, dass die genannten Mitteilungen tatsächlich erfolgen, gilt die vorliegende Datenschutz-Folgenabschätzung als erfüllt im Sinne des Art. 35 Abs. 10 DSGVO.

 

Information der betroffenen Personen bei Erhebung:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 13 DSGVO)

Die gemäß Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen werden wie folgt erbracht:

– die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet

   werden sollen: durch Publikation des § 5 Abs. 10 FOG als

   Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt;

– die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: durch Publikation des

   vorliegenden Entwurfes als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt;

– die Empfänger oder Kategorien von Empfängern: durch

   Publikation des vorliegenden Entwurfes als Bundesgesetz im

   Bundesgesetzblatt;

– die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert

   werden: durch Publikation des § 5 Abs. 10 iVm Abs. 6 FOG als

   Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt

und müssen daher gemäß Art. 13 Abs. 4 DSGVO nicht mehr gesondert bei Erhebung bei den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden.

Unter der Voraussetzung, dass

– Name und Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen,

– die Kontaktdaten ihres Datenschutzbeauftragten,

– gegebenenfalls die Absicht die personenbezogenen Daten an ein

   Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln sowie

   das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheits-

   beschlusses der Kommission,

– ein Hinweis auf das allfällige Bestehen anderer / restlicher Rechte

   der betroffenen Personen,

– ein Hinweis auf das Bestehen des Rechts auf Beschwerde (Art. 77

   DSGVO),

– gegebenenfalls Informationen über das Bestehen einer

   automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

   gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO sowie

– gegebenenfalls die über eine allfällige Weiterverarbeitung

   erforderlichen Informationen gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO

veröffentlicht werden, gilt die vorliegende Datenschutz-Folgenabschätzung hinsichtlich der Information gemäß Art. 13 DSGVO als erfüllt im Sinne des Art. 35 Abs. 10 DSGVO.

 

Information der betroffenen Personen, wenn die Daten nicht bei ihnen erhoben werden:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 14 DSGVO)

Siehe oben: Bewertung / Information der betroffenen Personen bei Erhebung.

 

Auskunftsrecht der betroffenen Personen:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 15 DSGVO)

Unter der Voraussetzung, dass die wissenschaftlichen Einrichtungen ihre Prozesse so anpassen, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Personen gemäß Art. 15 DSGVO tatsächlich wahrgenommen werden kann, gilt die vorliegende Datenschutz-Folgenabschätzung als erfüllt im Sinne des Art. 35 Abs. 10 DSGVO.

 

Recht auf Datenübertragbarkeit:

(Art. 20 DSGVO)

Das Recht auf Datenübertragbarkeit steht gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO nicht zu, weil die Verarbeitung

– weder aufgrund einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a

   oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO)

– noch aufgrund eines Vertrags (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b

   DSGVO)

erfolgt.

 

Auftragsverarbeiterinnen und Auftragsverarbeiter:

(Art. 28 DSGVO)

Da Art. 35 Abs. 10 DSGVO Datenschutzfolgenabschätzungen auch im Zuge von Gesetzgebungsverfahren zulässt und die konkret zum Einsatz kommenden Auftragsverarbeiterinnen und -verarbeiter typischerweise nicht gesetzlich geregelt sind, ist ein Verweis auf die Einhaltung der Art. 28 f DSGVO als ausreichend anzusehen.

 

Schutzmaßnahmen bei der Übermittlung in Drittländer:

(Kapitel V DSGVO)

Eine Übermittlung in Drittländer wäre nach § 1 Abs. 4 TVG 2012 iVm den §§ 5 und 13 FOG grundsätzlich zulässig, allerdings ergibt sich aus dem Sinn der Regelung – das ist die verbesserte interne Organisation – dass eine Übermittlung (und schon gar nicht in Drittländer) niemals angedacht war.

 

Vorherige Konsultation:

(Art. 36 und EG 96 DSGVO)

Eine vorherige Konsultation im Einzelfall ist nicht erforderlich, weil der vorliegende Entwurf gemäß Art. 36 Abs. 4 DSGVO durch Publikation auf der Website des Parlaments und Einbindung bzw. Konsultation (EG 96 DSGVO) der Datenschutzbehörde im Begutachtungsverfahren aktiv an der Gestaltung des vorliegenden Entwurfes mitwirken kann, um die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitungen mit der Datenschutz-Grundverordnung sicherzustellen.

 

 

RISIKEN

Die Risiken sind nach ihrer Ursache, Art, Besonderheit, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten (Erwägungsgründe 76, 77, 84 und 90 DSGVO). Als Risiken werden in den Erwägungsgründen 75 und 85 DSGVO unter anderem genannt:

 

Physische, materielle oder immaterielle Schäden:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Diese Risiken sind für Verarbeitungen im Rahmen des § 6 FOG vorhanden, aber eingeschränkt, weil Art. 25 DSGVO verordnet, dass „auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ getroffen werden müssen, um „die Rechte der betroffenen Personen zu schützen“ Zusätzlich ist Art. 32 DSGVO anwendbar, dem zu Folge müssen „der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter […] ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“ gewährleisten. Die Nichteinhaltung ist – für wissenschaftliche Einrichtungen, die keine öffentlichen Stellen sind – mit 10 Millionen Euro sanktioniert (Art. 83 Abs. 4 Buchstabe a DSGVO).

Für wissenschaftliche Einrichtungen, die öffentlichen Stellen sind im 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Bestimmungen über strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen vorgesehen, die wie § 302 (Amtsmissbrauch) oder § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“) Schäden vorbeugen (RIS-Justiz, RS0054100) und so für eine effektive Risikominimierung sorgen.

 

Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten wird durch folgende Maßnahmen vermieden:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die keine öffentlichen Stellen

   sind: Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die öffentlichen Stellen sind:

   Insbesondere durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Diskriminierung:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko der Diskriminierung wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die keine öffentlichen Stellen

   sind: Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die öffentlichen Stellen sind:

   Insbesondere durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Identitätsdiebstahl oder -betrug:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko des Identitätsdiebstahls und -betrugs wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die keine öffentlichen Stellen

   sind: Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die öffentlichen Stellen sind:

   Insbesondere durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Finanzielle Verluste:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko finanzieller Verluste wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die keine öffentlichen Stellen

   sind: Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die öffentlichen Stellen sind:

   Insbesondere durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die keine öffentlichen Stellen

   sind: Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die öffentlichen Stellen sind:

   Insbesondere durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Rufschädigung:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko der Rufschädigung wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die keine öffentlichen Stellen

   sind: Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die öffentlichen Stellen sind:

   Insbesondere durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Verlust der Vertraulichkeit bei Berufsgeheimnissen:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko des Verlusts der Vertraulichkeit bei Berufsgeheimnissen wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die keine öffentlichen Stellen

   sind: Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die öffentlichen Stellen sind:

   Insbesondere durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko erheblicher wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Nachteile wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die keine öffentlichen Stellen

   sind: Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für wissenschaftliche Einrichtungen, die öffentlichen Stellen sind:

   Insbesondere durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

 

ABHILFEMASSNAHMEN

Als Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung von Risiken werden insbesondere in den Erwägungsgründen 28, 78 und 83 DSGVO genannt:

 

Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten:

(EG 78 DSGVO)

Eine Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten ist dahingehend vorgesehen, dass nur bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) in maschinenlesbarer Form und nur an Forschungsmaterial (§ 2 Z 5 FOG) angebracht werden dürfen.

 

Schnellstmögliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten:

(EG 28 und 78 DSGVO)

Die Pseudonymisierung erfolgt nicht nur schnellstmöglich, sondern ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verarbeitungen gemäß § 5 Abs. 10 FOG. Die Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen stellt nicht nur eine angemessene Garantie iSd Art. 89 Abs. 1 DSGVO dar, sondern ist selbst bereits die Pseudonymisierung.

 

Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten:

(EG 78 DSGVO)

Durch die Publikation des § 5Abs. 10 FOG als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt sowie der parlamentarischen Materialien im Zuge des Gesetzgebungsprozesses können die Hintergründe für die zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Markierung von Forschungsmaterial durch bereichsspezifische Personenkennzeichen nachvollzogen werden.

 

Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen Personen:

(EG 78 DSGVO)

Die betroffenen Personen haben durch Ausübung ihrer Rechte gemäß Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung, das sind:

– Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für

   die Ausübung der Rechte der betroffenen Person (Art. 12

   DSGVO),

– Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

   bei der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO),

– Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei

   der betroffenen Person erhoben wurden (Art. 14 DSGVO),

– Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO),

– Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),

– Recht auf Löschung / „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17

   DSGVO),

– Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)

   sowie

– Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder

   Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der

   Verarbeitung (Art. 19 DSGVO)

die Möglichkeit, die Verarbeitung ihrer Daten durch die Verantwortliche oder den Verantwortlichen zu überwachen.

 

Datensicherheitsmaßnahmen:

(EG 78 und 83 DSGVO)

Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO sind von dem oder der Verantwortlichen zu treffen. Da Art. 35 Abs. 10 DSGVO Datenschutzfolgenabschätzungen auch im Zuge von Gesetzgebungsverfahren zulässt, ist ein Verweis auf die Einhaltung der Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO als ausreichend anzusehen.

 

 

BERÜCKSICHTIGUNG VON DATENSCHUTZINTERESSEN

Gemäß Art. 35 Abs. 2 und 9 sowie Art. 36 Abs. 4 DSGVO ist – wenn möglich – der Rat des Datenschutzbeauftragten einzuholen und sind die betroffenen Personen anzuhören:

 

Stellungnahme der Datenschutzbehörde:

(Art. 36 Abs. 4 DSGVO)

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird an dieser Stelle die Stellungnahme der Datenschutzbehörde zu dieser Datenschutz-Folgenabschätzung im Begutachtungsverfahren abgedruckt werden.

 

Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten der erlassenden Stelle:

(Art. 35 Abs. 2 DSGVO)

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird an dieser Stelle die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu dieser Datenschutz-Folgenabschätzung im Begutachtungsverfahren abgedruckt werden.

 

Stellungnahme betroffener Personen:

(Art. 35 Abs. 9 DSGVO)

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werden an dieser Stelle die Stellungnahmen aller betroffenen Personen im Begutachtungsverfahren zu dieser Datenschutz-Folgenabschätzung ergangenen Stellungnahmen abgedruckt.