Anhang 15: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 10 Abs. 1 Z 2 FOG

 

Nach Erwägungsgrund 92 und Art. 35 Abs. 10 DSGVO dürfen Datenschutz-Folgenabschätzungen auch auf abstrakter Ebene durchgeführt werden. Die folgende Datenschutz-Folgenabschätzung betrifft die Veröffentlichung von Förderungsnehmerinnen und -nehmern gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist gemäß Art. 35 DSGVO erforderlich, weil es potentiell auch zu einer (geographisch) umfangreichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommen kann und diese auch Personen betreffen können, die besonders schutzwürdig sind – nämlich Förderungsnehmerinnen und –nehmer bzw. Auftragswerberinnen und -werber.

 

 

SYSTEMATISCHE BESCHREIBUNG

der geplanten Verarbeitungsvorgänge, Zwecke sowie berechtigten Interessen

Die Beschreibung hat nach EG 90 sowie Art. 35 Abs. 7 Buchstabe a und Abs. 8 DSGVO sowie den Guidelines on Data Protection Impact Assessment (DPIA) and determining whether processing is “likely to result in a high risk” for the purposes of Regulation 2016/679 der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) zu enthalten:

 

Art der Verarbeitung:

(EG 90 DSGVO)

Abwicklungsstellen (§ 2 Z 1 FOG) dürfen u.a. Namen und Foto von Förderungsnehmerinnen und -nehmern veröffentlichen.

 

Diese Verarbeitung kann

– im Internet oder

– im Rahmen sonst öffentlich zugänglicher Berichte

erfolgen.

 

Die Veröffentlichung darf für „zehn Jahre ab Zuerkennung der beantragten Förderung erfolgen“ (vgl. § 10 Abs. 1 Z 2 FOG).

 

Umfang der Verarbeitung:

(EG 90 DSGVO)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 FOG dürfen folgende Daten von

– Förderungsnehmerinnen und -nehmern,

– Projektleiterinnen und -leitern sowie

– Projektpartnerinnen und -partnern

veröffentlicht werden:

 

Bei natürlichen Personen

– Vorname(n),

– Familienname,

– akademische Titel,

– Geschlecht,

– Fotosowie

– gegebenenfalls die Herkunfts- und Zielinstitution.

 

Bei nicht-natürlichen Personen:

– Bezeichnung,

– Anschrift und

– Sitz.

 

Diese Daten dürfen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 FOG mit

– dem Titel,

– der Beschreibung,

– der Laufzeit und

– weiteren Angaben zum geförderten Projekt

veröffentlicht werden.

 

Weitere Angaben sind z.B. die Zusammenfassung des Projektinhalts. Die Fördersumme darf angesichts der Urteile des EuGHs vom 09.11.2010, Rs. C-92/09 (Schecke) bzw. C93/09 (Eifert) nicht unter „weitere Angaben“ subsumiert werden dürfen.

 

Eine Verarbeitung hat gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 FOG dann zu unterbleiben, wenn die Veröffentlichung geeignet ist,

– die öffentliche Sicherheit,

– die Strafrechtspflege,

– die umfassende Landesverteidigung,

– die auswärtigen Beziehungen oder

– berechtigte private oder geschäftliche Interessen

zu verletzen.

 

Bei berechtigten privaten Interessen handelt es sich zum Beispiel um zu erwartende Bedrohungen, die wegen der Veröffentlichungen eintreten. Berechtigte geschäftliche Interessen sind eng auszulegen.

 

Kontext der Verarbeitung:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)

Mit der vorgeschlagenen Regelung, soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit Abwicklungsstellen ihre Fördertätigkeit öffentlichkeits- und medienwirksame präsentieren können.

 

Dies kann gemäß § 10 Abs. 1 FOG zur

– Förderung der Entwicklung und Erschließung der Künste,

– Förderung von Zwecken gemäß Art. 89 DSGVO und

– Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von

   Rechtsansprüchen

erfolgen.

 

Eine Veröffentlichung muss dann unterlassen werden, wenn berechtigte Interessen, die im § 10 Abs. 1 Z 2 FOG aufgezählt werden, gefährdet sind. Diese Abwägungsklausel hat ihren Ursprung in § 18 Abs. 1 des Informationsordnungsgesetzes. Sie ist eng auszulegen. § 10 Abs. 1 FOG geht über § 15 FOG hinaus, weil § 15 FOG nur die „Vergabe von Förderungen aus Bundesmitteln“ betrifft. Während § 10 Abs. 1 FOG iVm § 2 Z 6 lit. b FOG auch die Förderung durch Private umfasst. Im Verhältnis zu § 16 FOG hat § 10 Abs. 1 FOG einen weiteren Anwendungsbereich, denn § 16 FOG stellt auf „Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedene Rechtsträgern“ ab, während § 10 Abs. 1 Z 1 FOG anwendbar ist, unabhängig davon, von wem der Auftrag gegeben wurde.

 

Die Förderung der Entwicklung und Erschließung der Künste beruht auf der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO, die wie folgt lautet:

„Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.“

 

Diese Regelung steht im Zusammenhang mit dem Erwägungsgrund 153 der DSGVO. Demnach sollten „[d]ie Mitgliedstaaten […] Gesetzgebungsmaßnahmen zur Regelung der Abweichungen und Ausnahmen erlassen, die zum Zwecke der Abwägung zwischen diesen Grundrechten [Anm.: auf Datenschutz und Freiheit der Meinungsäußerung bzw. Informationsfreiheit] notwendig sind“.

 

Zweck der Verarbeitung:

(Art. 35 Abs. 7 Buchstabe a DSGVO)

Der Zweck der Verarbeitung ist es, Berichte über

– Förderungsnehmerinnen und -nehmer,

– Projektleiterinnen und -leiter sowie

– Projektpartnerinnen und -partner

zu veröffentlichen. Dies ermöglicht den Abwicklungsstellen, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und so die „die Gewinnung, Erweiterung und Vertiefung wissenschaftlicher Erkenntnisse“ iSd § 1 Abs. 2 Z 1 FOG zu fördern.

 

Empfängerinnen und Empfänger:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)

Die Empfängerinnen und Empfänger der Daten ist die Öffentlichkeit. Die Berichte können von jeder oder jedem eingesehen werden.

 

Speicherdauer:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)

Nach der allgemeinen Regel des § 5 Abs. 6 FOG dürfen personenbezogene Daten für Zwecke des 2. Abschnitts des Forschungsorganisationsgesetzes zeitlich unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden, allerdings nur soweit die folgenden Bestimmungen – wie etwa § 10 Abs. 1 Z 2 FOG – keine abweichenden Bestimmungen vorsehen. § 10 Abs. 1 Z 2 FOG schränkt nämlich die Dauer der Veröffentlichung mit zehn Jahren ab Zuerkennung der beantragen Förderung ein.

 

Funktionelle Beschreibung der Verarbeitung:

(Art. 35 Abs. 7 Buchstabe a DSGVO)

Die Veröffentlichung wird ermöglicht, damit Abwicklungsstellen (§ 2 Z 1 FOG) Öffentlichkeitsarbeit iSd § 3 Z 9 FOG leisten können.

 

Beschreibung der Anlagen (Hard- und Software bzw. sonstige Infrastruktur):

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)

Da Art. 35 Abs. 10 DSGVO Datenschutzfolgenabschätzungen auch im Zuge von Gesetzgebungsverfahren zulässt und die konkret zum Einsatz kommende Infrastruktur typischerweise nicht gesetzlich geregelt ist, ist an dieser Stelle ein Verweis auf die Einhaltung der Maßnahmen gemäß Art. 25 und 32 DSGVO als ausreichend anzusehen.

 

Eingehaltene, gemäß Art. 40 DSGVO genehmigte Verhaltensregeln:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)

 

 

BEWERTUNG

der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

Die Bewertung hat nach EGen 90 und 96, Art. 35 Abs. 7 Buchstaben b und d DSGVO sowie den Guidelines on Data Protection Impact Assessment (DPIA) and determining whether processing is “likely to result in a high risk” for the purposes of Regulation 2016/679 der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) auf Maßnahmen

– betreffend Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Art. 5 und 6 DSGVO) sowie

– zur Stärkung der Rechte der betroffenen Personen (Art. 12 bis 21, 28, 36 und Kapitel V DSGVO)

abzustellen.

 

Festgelegter Zweck:

(Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO)

Der Zweck wird in § 10 Abs. 1 Z 2 FOG festgelegt. Die vorgeschlagene Regelung soll es Abwicklungsstellen ermöglichen, bestimmte Daten öffentlichkeitswirksam zu präsentieren. Dies erfolgt für Zwecke der Bewusstseinsbildung.

 

Eindeutiger Zweck:

(Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO)

Die Angabe des Zwecks in § 10 Abs. 1 Z 2 FOG ist eindeutig: Die angeführten Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Öffentlichkeitsarbeit erforderlich ist.

 

Legitimer Zweck:

(Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO)

Der in § 10 Abs. 1 Z 3 FOG angegebene Zweck ist legitim, weil er

– einerseits von den Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e

   („öffentliches Interesse“) und Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j

   („Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO“) DSGVO umfasst ist und

– andererseits in § 10 Abs. 1 Z 2 FOG vorgesehen ist.

gedeckt ist.

 

Die Wichtigkeit des öffentlichen Interesses an Wissenschaft und Forschung zeigt sich bereits auf allerhöchster, rechtlicher Ebene, nämlich im Primärrecht: Gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV hat die Europäische Union den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu fördern. Gemäß Art. 114 Abs. 3 AEUV hat die Kommission bei ihren Vorschlägen im Rahmen der Binnenmarktkompetenz auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützte neue Entwicklungen zu berücksichtigen. Gemäß Art. 168 Abs. 1 AEUV ist die Erforschung weit verbreiteter, schwerer Krankheiten zu fördern. Mit Titel XIX ist schließlich ein gesamter Titel des AEUV der Forschung gewidmet.

Hinsichtlich der besonderen Berücksichtigung von Wissenschaft und Forschung wird auf Punkt I des Allgemeinen Teils der Erläuterungen zum vorliegenden Entwurf verwiesen.

 

Auch auf nationaler Ebene ist die Wichtigkeit des öffentlichen Interesses an Wissenschaft und Forschung in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes fest verankert (vgl. zuletzt: VfGH vom 14.03.2017, G 164/2016).

 

Die Verarbeitung zu Zwecken der „Förderung der Entwicklung und Erschließung der Künste“ basiert auf der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO, insbesondere dessen 2. Absatz.

 

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 6 DSGVO)

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e iVm Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 2 Buchstaben j DSGVO, wonach die Verarbeitung aufgrund eines öffentlichen Interesses erfolgt. Hinsichtlich dieses wichtigen öffentlichen Interesses darf auf die Ausführungen oben zu Bewertung / Legitimer Zweck verwiesen werden.

 

Angemessenheit der Verarbeitung:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO)

Die Angemessenheit der Verarbeitung ergibt sich unter anderem dadurch, dass die Datenarten, die verarbeitet werden dürfen, eingeschränkt werden: es darf an dieser Stelle auf die Ausführungen zu Umfang der Verarbeitung verwiesen werden. Es werden nur Daten verarbeitet, die für die Öffentlichkeitsarbeit erforderlich sind. Daher erfolgt die Datenverarbeitung in angemessener Art und Weise.

 

Erheblichkeit der Verarbeitung:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO)

Die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit von Abwicklungsstellen (§ 2 Z 1 FOG) wird für Zwecke der Bewusstseinsbildung im Sinne des § 3 Z 9 FOG durchgeführt. Es soll auf die gesellschaftliche Relevanz von Forschung und Forschungsinvestitionen hingewiesen werden und die Anerkennung der Forschung in der Gesellschaft soll erhöht werden.

 

Wie wichtig „die Förderung des Verständnisses für Wissenschaft und Forschung“ (§ 3 Z 9 FOG) ist, zeigt sich unter anderem an der Entwicklung der Bruttoinlandsausgaben für Forschung und Entwicklung (vgl. http://www.statistik.at/web_de/statistiken

/energie_umwelt_innovation_mobilitaet/forschung_und_innovation/

globalschaetzung_forschungsquote_jaehrlich/index.html, [29.01.2018]). Der Statistik zu Folge gab es von 1981 bis 2017 einen Anstieg der Forschungsquote, der fast dem Faktor drei entspricht. Dass das Bewusstsein für die Bedeutung von Forschung leider nicht im selben Ausmaß gestiegen ist, zeigt eine Studie der Europäischen Kommission mit dem Titel „Public perceptions of science, research and innovation“ (Eurobarometer 419; http://ec.europa.eu/commfrontoffice/publicopinion/archives/ebs /ebs_419_en.pdf [29.01.2018]). Hier besteht großes Verbesserungspotential. So liegt Österreich beispielsweise iZm Frage nach dem Einfluss von Wissenschaft und technologischer Innovation auf die Entstehung von Arbeitsplätzen EU-weit den letzten Platz ein (Eurobarometer 419, 41).

 

Beschränktheit der Verarbeitung auf das notwendige Maß:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO)

Die Verarbeitung ist auf das erforderliche Maß beschränkt, weil die bereitgestellten Daten begrenzt sind. Des Weiteren ist eine Veröffentlichung nur für zehn Jahre ab Zuerkennung der beantragten Förderung zulässig.

 

Speicherbegrenzung:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO)

Nach der allgemeinen Regel des § 5 Abs. 6 FOG dürfen personenbezogene Daten für Zwecke des 2. Abschnitts des Forschungsorganisationsgesetzes zeitlich unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden, allerdings nur soweit die folgenden Bestimmungen – wie etwa § 10 Abs. 1 Z 2 FOG – keine abweichenden Bestimmungen vorsehen. § 10 Abs. 1 Z 2 FOG schränkt allerdings  die Dauer der Veröffentlichung auf zehn Jahre ab Zuerkennung der beantragen Förderung ein.

 

Generelle Information der betroffenen Personen:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 12 DSGVO)

Nach Ansicht der Art-29-Datenschutzgruppe (WP 248, 21) hat eine Datenschutz-Folgenabschätzung auch die transparente Information gemäß Art. 12 DSGVO zu behandeln. Die Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO werden in den folgenden beiden Zeilen behandelt, sodass die Mittelungen gemäß Artikel 15 bis 22 und 34 DSGVO verbleiben. Diese sind:

– die Mitteilung gemäß Art. 15 Abs. 2 DSGVO über die geeigneten

   Garantien bei Übermittlung in Drittländer oder an internationale

   Organisationen;

– gegebenenfalls die Mitteilung an die betroffene Person, dass eine

   Einschränkung aufgehoben wird (Art. 18 Abs. 3 DSGVO);

– gegebenenfalls die Information von Empfängerinnen und

   Empfängern gemäß Art. 19 DSGVO, dass eine betroffene Person

   die Berechtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten

   oder eine Einschränkung der Verarbeitung verlangt, es sei denn,

   dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem

   unverhältnismäßigen Aufwand verbunden;

– die Information der betroffenen Personen über die

   Empfängerinnen und Empfänger ihrer personenbezogenen Daten,

   auf Verlangen der betroffenen Personen (Art. 19 DSGVO);

– der Hinweis, dass ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO

   nur im Rahmen des § 5 Abs. 6 FOG besteht;

– gegebenenfalls die Benachrichtigung über Verletzungen des

   Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 34 Abs. 1

   DSGVO.

Unter der Voraussetzung, dass die Abwicklungsstellen (§ 2 Z 1 FOG) ihre Prozesse so angepasst haben, dass die genannten Mitteilungen tatsächlich erfolgen, gilt die vorliegende Datenschutz-Folgenabschätzung als erfüllt im Sinne des Art. 35 Abs. 10 DSGVO.

 

Information der betroffenen Personen bei Erhebung:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 13 DSGVO)

Die gemäß Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen werden wie folgt erbracht:

– die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet

   werden sollen: durch Publikation des § 10 Abs. 1 Z 2 FOG als

   Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt;

– die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: durch Publikation des

   vorliegenden Entwurfes als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt;

– die Empfänger oder Kategorien von Empfängern: durch

   Publikation des vorliegenden Entwurfes als Bundesgesetz im

   Bundesgesetzblatt;

– die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert

   werden: durch Publikation des § 10 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 5 FOG

   als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt

und müssen daher gemäß Art. 13 Abs. 4 DSGVO nicht mehr gesondert bei Erhebung bei den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden.

Unter der Voraussetzung, dass die Abwicklungsstellen

– Name und Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen,

– die Kontaktdaten ihres Datenschutzbeauftragten,

– gegebenenfalls die Absicht die personenbezogenen Daten an ein

   Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln sowie

   das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheits-

   beschlusses der Kommission,

– ein Hinweis auf das allfällige Bestehen anderer / restlicher Rechte

   der betroffenen Personen,

– ein Hinweis auf das Bestehen des Rechts auf Beschwerde (Art. 77

   DSGVO),

– gegebenenfalls Informationen über das Bestehen einer

   automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

   gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO sowie

– gegebenenfalls die über eine allfällige Weiterverarbeitung

   erforderlichen Informationen gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO

veröffentlicht werden, gilt die vorliegende Datenschutz-Folgenabschätzung hinsichtlich der Information gemäß Art. 13 DSGVO als erfüllt im Sinne des Art. 35 Abs. 10 DSGVO.

 

Information der betroffenen Personen, wenn die Daten nicht bei ihnen erhoben werden:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 14 DSGVO)

Siehe oben: Bewertung / Generelle Informationen der betroffenen Personen.

 

Auskunftsrecht der betroffenen Personen:

(Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 15 DSGVO)

Die gemäß Art. 15 DSGVO vorgesehenen Informationen müssen aufgrund der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO nicht angegeben werden. Zur näheren Begründung siehe oben: Bewertung / Generelle Informationen der betroffenen Personen.

 

Recht auf Datenübertragbarkeit:

(Art. 20 DSGVO)

Das Recht auf Datenübertragbarkeit steht gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO nicht zu, weil die Verarbeitung

– weder aufgrund einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a

   oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO)

– noch aufgrund eines Vertrags (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b

   DSGVO)

erfolgt.

 

Auftragsverarbeiterinnen und Auftragsverarbeiter:

(Art. 28 DSGVO)

Da Art. 35 Abs. 10 DSGVO Datenschutzfolgenabschätzungen auch im Zuge von Gesetzgebungsverfahren zulässt und die konkret zum Einsatz kommenden Auftragsverarbeiterinnen und -verarbeiter typischerweise nicht gesetzlich geregelt sind, ist ein Verweis auf die Einhaltung der Art. 28 f DSGVO als ausreichend anzusehen.

 

Schutzmaßnahmen bei der Übermittlung in Drittländer:

(Kapitel V DSGVO)

Die Veröffentlichung (im Internet) führt de facto zu einer Übermittlung in Drittländer. Als Schutzmaßnahmen sind somit die bereits oben unter: Bewertung / Beschränktheit der Verarbeitung auf das notwendige Maß oder Bewertung / Speicherbegrenzung genannten Beschränkungen anzuführen.

 

Vorherige Konsultation:

(Art. 36 und EG 96 DSGVO)

Eine vorherige Konsultation im Einzelfall ist nicht erforderlich, weil der vorliegende Entwurf gemäß Art. 36 Abs. 4 DSGVO durch Publikation auf der Website des Parlaments und Einbindung bzw. Konsultation (EG 96 DSGVO) der Datenschutzbehörde im Begutachtungsverfahren aktiv an der Gestaltung des vorliegenden Entwurfes mitwirken kann, um die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitungen mit der Datenschutz-Grundverordnung sicherzustellen.

 

 

RISIKEN

Die Risiken sind nach ihrer Ursache, Art, Besonderheit, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten (Erwägungsgründe 76, 77, 84 und 90 DSGVO). Als Risiken werden in den Erwägungsgründen 75 und 85 DSGVO unter anderem genannt:

 

Physische, materielle oder immaterielle Schäden:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Diese Risiken sind für Verarbeitungen im Rahmen des § 6 FOG vorhanden, aber eingeschränkt, weil Art. 25 DSGVO verordnet, dass „auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ getroffen werden müssen, um „die Rechte der betroffenen Personen zu schützen“ Zusätzlich ist Art. 32 DSGVO anwendbar, dem zu Folge müssen „der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter […] ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“ gewährleisten. Die Nichteinhaltung ist – für Abwicklungsstellen, die keine öffentlichen Stellen sind – mit 10 Millionen Euro sanktioniert (Art. 83 Abs. 4 Buchstabe a DSGVO).

Für Abwicklungsstellen, die öffentlichen Stellen sind im 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Bestimmungen über strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen vorgesehen, die wie § 302 (Amtsmissbrauch) oder § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“) Schäden vorbeugen (RIS-Justiz, RS0054100) und so für eine effektive Risikominimierung sorgen.

 

Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten wird durch folgende Maßnahmen vermieden:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für Abwicklungsstellen, die keine öffentlichen Stellen sind:

   Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für Abwicklungsstellen, die öffentlichen Stellen sind: insbesondere

   durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Diskriminierung:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko der Diskriminierung wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für Abwicklungsstellen, die keine öffentlichen Stellen sind:

   Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für Abwicklungsstellen, die öffentlichen Stellen sind: insbesondere

   durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Identitätsdiebstahl oder -betrug:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko des Identitätsdiebstahls und -betrugs wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für Abwicklungsstellen, die keine öffentlichen Stellen sind:

   Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für Abwicklungsstellen, die öffentlichen Stellen sind: insbesondere

   durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Finanzielle Verluste:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko finanzieller Verluste wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für Abwicklungsstellen, die keine öffentlichen Stellen sind:

   Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für Abwicklungsstellen, die öffentlichen Stellen sind: insbesondere

   durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für Abwicklungsstellen, die keine öffentlichen Stellen sind:

   Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für Abwicklungsstellen, die öffentlichen Stellen sind: insbesondere

   durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Rufschädigung:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko der Rufschädigung wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für Abwicklungsstellen, die keine öffentlichen Stellen sind:

   Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für Abwicklungsstellen, die öffentlichen Stellen sind: insbesondere

   durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Verlust der Vertraulichkeit bei Berufsgeheimnissen:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko des Verlusts der Vertraulichkeit bei Berufsgeheimnissen wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für Abwicklungsstellen, die keine öffentlichen Stellen sind:

   Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für Abwicklungsstellen, die öffentlichen Stellen sind: insbesondere

   durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

Erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile:

(EG 90 iVm 85 DSGVO)

Das Risiko erheblicher wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Nachteile wird insbesondere durch folgende Maßnahmen minimiert:

– Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person

   „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen,

– Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und

   -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“

   sorgen;

– für Abwicklungsstellen, die keine öffentlichen Stellen sind:

   Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit

   Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro gemäß Art. 83 Abs. 4

   Buchstabe a DSGVO und

– für Abwicklungsstellen, die öffentlichen Stellen sind: insbesondere

   durch folgende Bestimmungen des 22. Abschnittes des

   Strafgesetzbuchs:

   – § 302 (Amtsmissbrauch) und

   – § 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“).

 

 

ABHILFEMASSNAHMEN

Als Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung von Risiken werden insbesondere in den Erwägungsgründen 28, 78 und 83 DSGVO genannt:

 

Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten:

(EG 78 DSGVO)

Jene personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden dürfen, werden in§ 10 Abs. 1 Z 2 FOG aufgezählt. Die aufgezählten Daten entsprechen der Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Namensangaben, der akademische Titel, das Geschlecht, das Foto sowie Herkunfts- und Zielinstitution bzw. die Bezeichnung, Anschrift und Sitz von den betroffenen Personen sind notwendig, damit sich Interessentinnen und Interessenten ein genaues Bild über die Förderungen und Projekte machen können.

 

Schnellstmögliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten:

(EG 28 und 78 DSGVO)

Die Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten wird nicht vorgesehen, damit wäre eine möglichst öffentlichkeits- und medienwirksame Darstellung der Fördertätigkeiten nicht möglich. Die angegebenen Daten sind erforderlich, um ein möglichst großes Bewusstsein zu schaffen.

 

Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten:

(EG 78 DSGVO)

Durch die Publikation des § 10 Abs. 1 Z 2 FOG als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt sowie der parlamentarischen Materialien im Zuge des Gesetzgebungsprozesses können die Hintergründe für die zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten bei Veröffentlichung von Förderungsnehmerinnen und -nehmern durch Abwicklungsstellen von der Öffentlichkeit kostenlos nachvollzogen werden.

 

Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen Personen:

(EG 78 DSGVO)

Die betroffenen Personen haben durch Ausübung ihrer Rechte gemäß Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung, das sind:

– Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für

   die Ausübung der Rechte der betroffenen Person (Art. 12

   DSGVO),

– Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

   bei der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO),

– Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei

   der betroffenen Person erhoben wurden (Art. 14 DSGVO),

– Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO),

– Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),

– Recht auf Löschung / „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17

   DSGVO),

– Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)

   sowie

– Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder

   Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der

   Verarbeitung (Art. 19 DSGVO)

die Möglichkeit, die Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen des § 11 Abs. 2 FOG zu überwachen.

 

Datensicherheitsmaßnahmen:

(EG 78 und 83 DSGVO)

Die Nichteinhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO ist gemäß Art. 83 Abs. 4 Buchstabe a DSGVO mit Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro sanktioniert ist (sofern keine Ausnahmen bestehen). Entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen sind daher von den Abwicklungsstellen zu treffen. Da Art. 35 Abs. 10 DSGVO Datenschutzfolgenabschätzungen auch im Zuge von Gesetzgebungsverfahren zulässt, ist ein Verweis auf die Einhaltung der Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO als ausreichend anzusehen.

 

 

BERÜCKSICHTIGUNG VON DATENSCHUTZINTERESSEN

Gemäß Art. 35 Abs. 2 und 9 sowie Art. 36 Abs. 4 DSGVO ist – wenn möglich – der Rat des Datenschutzbeauftragten einzuholen und sind die betroffenen Personen anzuhören:

 

Stellungnahme der Datenschutzbehörde:

(Art. 36 Abs. 4 DSGVO)

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird an dieser Stelle die Stellungnahme der Datenschutzbehörde zu dieser Datenschutz-Folgenabschätzung im Begutachtungsverfahren abgedruckt werden.

 

Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten der erlassenden Stelle:

(Art. 35 Abs. 2 DSGVO)

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird an dieser Stelle die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu dieser Datenschutz-Folgenabschätzung im Begutachtungsverfahren abgedruckt werden.

 

Stellungnahme betroffener Personen:

(Art. 35 Abs. 9 DSGVO)

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werden an dieser Stelle die Stellungnahmen aller betroffenen Personen im Begutachtungsverfahren zu dieser Datenschutz-Folgenabschätzung ergangenen Stellungnahmen abgedruckt.