Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Regierungsprogramm sieht – in begrifflicher Abkehr vom zuletzt verwendeten Begriff der Mindestsicherung – die Schaffung eines Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes auf Basis der im Regierungsprogramm und im Ministerratsvortrag vom 27. Mai 2018 formulierten Eckpunkte vor. Der Bundesgesetzgeber betritt mit der Neuregelung nicht legistisches Neuland, sondern orientiert sich am Sozialhilferecht einzelner Bundesländer und kann damit an Regelungen anknüpfen, die in einzelnen Bundesländern bereits die Zustimmung von ÖVP, SPÖ und FPÖ gefunden haben.

Wie im Regierungsprogramm festgehalten, stellt die Sozialhilfe ein wesentliches Instrument dar, um Armut zu vermeiden und gleichzeitig die Betroffenen so rasch wie möglich zur (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt zu führen. Mit der Neugestaltung der Sozialhilfe werden Anreize zur Zuwanderung in das österreichische Sozialsystem eingedämmt.

Das Schaffung eines Grundsatzgesetzes des Bundes gem. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG markiert einen Meilenstein in der Weiterentwicklung des österreichischen Sozialwesens. Der letzte Versuch zur Einführung eines Grundsatzgesetzes in dieser Materie ist in den 1960er-Jahren gescheitert. Seitdem regelten die Länder diese Materie frei. Dies führte zu unterschiedlichsten Ausgestaltungen und Anfang 2007 zu den ersten ernsthaften Bestrebungen einer bundesweiten Harmonisierung der Sozialhilfesysteme der Länder. Letztendlich kam es zum Abschluss einer Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Allerdings ist diese Vereinbarung mit Ende 2016 ausgelaufen, da die Verhandlungen zu einer Verlängerung und zukünftigen Gestaltung an den kontroversiellen Positionen der Vertragsparteien (Bund – Länder) scheiterten.

Die Rechtsentwicklung im Bereich der Sozialhilfe hat seitdem zu einer noch stärker differenzierten Gesetzeslandschaft geführt, als vor Einführung der Mindestsicherung im Jahr 2011. Dies liegt derzeit vor allem an den unterschiedlichen Modellen, die in mehreren Ländern ausgerollt wurden. Dazu gehören diverse Ansätze zur Deckelung von Leistungen oder der leistungsrechtliche Umgang mit zugewanderten Personen. Auch die Höchstgerichte haben sich bereits mit einzelnen Bestimmungen in den neuen Sozialhilfegesetzen beschäftigt.

Eine ebenfalls negative Entwicklung der vergangenen Jahre wurde in der wachsenden Anzahl der Leistungsbezieher und den daraus resultierenden budgetären Folgekosten sichtbar. Diese sind der gestiegenen Arbeitslosigkeit im Zeitraum der Wirtschaftskrise und der steigenden Zuwanderung in den österreichischen Sozialstaat geschuldet. Durch die mit dem neuen Grundsatzgesetz angestoßenen Reformen soll es durch einen optimierten Ressourceneinsatz auch künftig möglich sein, dass diese Leistungen all jenen zu Gute kommen, die der Unterstützung der Solidargemeinschaft tatsächlich bedürfen.

Zentrale Ziele der bundesweiten Neuregelung der Sozialhilfe sind

-       zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beizutragen,

-       die (Wieder-) Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu fördern und

-       zentrale integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele zu unterstützen.

Die Neuregelung soll Geld- und Sachleistungen umfassen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt werden.

Um diese Ziele zu erreichen, sind durch die Landesgesetzgebung folgende Maßnahmen vorzusehen:

-       Verpflichtung der Länder zur Erfassung und Übermittlung einer Reihe von Daten zu den Bezieherinnen und Beziehern einer Leistung der Sozialhilfe an den Bund, um dadurch die nötige Datentransparenz zu erlangen.

-       Bundesweite Sicherstellung eines wirksamen Kontroll- und Sanktionssystems durch die Landesgesetzgebung. Bei unrechtmäßigem Bezug, zweckwidriger Verwendung der Leistung, Arbeits- und Integrationsverweigerung sowie nachgewiesener Schwarzarbeit sind wirksame Sanktionen, Reduktionen bzw. völlige Einstellung und Rückforderung der Leistung vorzusehen.

Folgende Grundsätze sollen gelten:

-       Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

-       Sozialhilfeleistungen sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

-       Die Leistungen sind von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder von aktiven Integrationsleistungen (Integrationsvereinbarung, Wertekurse, Deutschkurse, Kulturtechniken) abhängig zu machen.

-       Leistungen der Sozialhilfe sind als Sachleistungen vorzusehen, soweit durch diese eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, wenn möglich, in Form von Sachleistungen zu gewähren.

-       Sie sind Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, Asylwerbern, Subsidiär Schutzberechtigten sowie Ausreisepflichtigen nicht zu gewähren.

-       Für Personen aus Drittstaaten und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind sie – vorbehaltlich unionsrechtlicher Besonderheiten – erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Österreich zu gewähren.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG („Armenwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“).

 

 

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz)

Zu § 1:

Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber ist in diesem Rahmen nicht verpflichtet, Leistungen der Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe zu gewähren, wenn dies eine Förderung rechtspolitisch unerwünschter Ziele zur Folge hätte (VfSlg 5972/1969 und 8541/1979; VfGH 7.3.2018, G 136/2017 mwN). Der Landesgesetzgebung wird es weiterhin freistehen, Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die an die soziale Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen anknüpfen, mit weiteren Zielen im öffentlichen Interesse zu verbinden; etwa das Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung (§ 1 Abs. 1 NÖ MSG) oder das Ziel der Unterstützung für ein möglichst selbst bestimmtes Leben und eine soziale Teilhabe (§ 1 Abs. 1 K-MSG), soweit hierdurch die in § 1 genannten Zielsetzungen nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.

Z 2 dient der Klarstellung, dass dieses Bundesgesetz mittelbar gleichsam als Nebenziel auch der Integrationspolitik dient. Gleiches gilt für die angeführten fremdenpolizeilichen Ziele, wobei nicht die Gewährung von Sozialhilfe, sondern der Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe diesen in der Z 2 angeführten fremdenpolizeilichen Zielen dient.

Zu § 2:

§ 2 Abs. 1 definiert den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Die erfassten Leistungen sind Kernbestandteil der bisherigen landesgesetzlichen Systeme einer „bedarfsorientierten Mindestsicherung“ (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 Bgld MSG, § 9 Abs. 1 Sbg MSG), werden aber teilweise auch aufgrund sonstiger landesrechtlicher Regelungen zuerkannt (vgl. §§ 12 ff WSHG).

„Sonstige persönliche Bedürfnisse“ (Abs. 2) beziehen sich auf einen weiteren, nicht explizit genannten Aufwand, der im Rahmen des allgemeinen Lebensunterhalts anerkannt werden soll, etwa die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe (vgl. § 3 Abs. 2 WMG). Es obliegt dem Landesgesetzgeber, den wiederkehrenden Aufwand für den Lebensunterhalt, der im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt werden soll, näher zu konkretisieren.

Gleiches gilt für „sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben“ (§ 2 Abs. 3), sodass etwa auch Leistungen für eine Haushaltsversicherung und sonstige wohnungsbezogene Kosten übernommen werden können. Nicht davon umfasst sind jedoch etwa Ausgaben für SAT-TV, Internet, Telefon, da diese dem allgemeinen Lebensunterhalt und nicht dem Wohnbedarf dienen.

Soweit öffentliche Leistungen der Sozialhilfe nicht § 2 Abs. 1 unterfallen, bleiben sie von diesem Bundesgesetz unberührt. Bezugsberechtigte werden weiterhin in die Krankenversicherung einbezogen sein (§ 1 Z 20 Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969 über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl 420/1969 idF II 439/2016). Auch soziale Leistungen, die einem Sonderbedarf gewidmet sind, etwa bei Behinderung oder einem Pflegebedarf des Bezugsberechtigten, bleiben von diesem Gesetz unberührt (und unterliegen auch keiner Anrechnung, vgl. § 7 Abs. 5).

Klarstellend wird angemerkt, dass sich das gegenständliche Gesetzesvorhaben ausschließlich auf den Bereich der so genannten „offenen Sozialhilfe“, die an Privathaushalte geleistet wird, bezieht. Die aufgestellten Grundsätze gelten daher etwa nicht für Unterstützungsleistungen im Rahmen der Kostendeckung von Heimaufenthalten von pflegebedürftigen Personen.

Zu § 3:

Abs. 1 dient der Klarstellung. Leistungen, die – bei materieller Betrachtungsweise – gänzlich oder teilweise, direkt oder indirekt der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder der Wohnversorgung dienen, dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt werden. Abs. 2 regelt die sachlichen Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe und die Bemühungspflicht der hilfebedürftigen Person. Diese Bestimmung ist als Programmsatz für den Regelfall zu verstehen und schließt nicht aus, dass Sozialhilfe etwa auch älteren Menschen gewährt wird, denen ein solches Bemühen nicht zumutbar ist.

Abs. 5 normiert einen Vorrang von Sachleistungen, der insbesondere in Bezug auf die Befriedigung des Wohnbedarfs gelten soll. Das Wesen der Sachleistung besteht darin, dass der Bezugsberechtigte weder mittelbar noch unmittelbar Geld empfängt, sondern durch Sachleistungen versorgt wird. Als Sachleistung gilt somit auch die unmittelbare Bezahlung entgeltlicher Sachleistungen an Dritte, beispielsweise allgemeine Wohnkosten an den Vermieter einer Wohnung, Stromkosten an ein Versorgungsunternehmen oder die Bezahlung von Kaufpreisen für die Überlassung von Hausrat.

Abs. 6 knüpft die landesrechtliche Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an den tatsächlichen dauernden, rechtmäßigen Aufenthalt in einem Bundesland, wobei das Erfordernis des tatsächlichen dauernden Aufenthalts einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass eine Ortsabwesenheit des Bezugsberechtigten von bis zu zwei Wochen noch nicht zu einem Anspruchsverlust führen soll (VfSlg 20.035/2015). Die näheren Kriterien zur Bestimmung des tatsächlichen Aufenthalts werden durch die Landesgesetzgebung zu treffen sein. Die Befristung von Leistungen mit längstens 12 Monaten soll die regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Behörden gewährleisten.

Zu § 4:

Abs. 1 bezweckt die Reduktion bestehender Anreize für Fremde, zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach Österreich zu migrieren. Ein derartiger Ausschluss ist – auch im Hinblick auf Unionsbürger – verfassungsrechtlich unbedenklich: Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen steht es grundsätzlich frei, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, um Sozialleistungen ihres Herkunftsstaats, nach den dort geltenden Vorgaben, in Anspruch zu nehmen. Die Einbeziehung von Asylberechtigten entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben (VfGH 7.3.2018, G 136/2017). Die Reichweite der unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Unionsbürger-RL 2004/38/EG bzw. der FreizügigkeitsVO 492/2011/EU, Unionsbürgern auch vor Ablauf der Wartefrist Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren, kann nicht allein auf Grundlage des erteilten Aufenthaltstitels bestimmt werden. Die Gewährung ist daher bis zu einer allfälligen Änderung der sekundärrechtlichen Vorgaben nach Maßgabe der Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu bestimmen (vgl. EuGH 11.11.2014, Rs C-333/13 [Dano]; 15.9.2015, Rs C-67/14 [Alimanovic]; 25.2.2016, Rs C-299/14 [García-Nieto]; EuGH, 14.6.2016, Rs C-308/14 [Kommission/Vereinigtes Königreich] ua). Der damit verbundene administrative Aufwand ist der innerstaatlichen Umsetzung des Sekundärrechts zum gerechtfertigten Ausschluss von beitragsunabhängigen Sozialleistungen immanent. Ein entsprechender Feststellungsbescheid kann gleichzeitig mit dem Leistungsbescheid für die Zuerkennung der Sozialhilfe erlassen werden.

Abs. 2 stellt klar, welche Personen unabhängig von der Dauer ihres tatsächlichen Aufenthalts im Inland auszuschließen sind. Die Versorgung von Asylwerbern (§ 4 Abs. 2 Z 2) wird bereits nach Maßgabe der Grundversorgung (BGBl I 80/2004) gewährleistet. Der Ausschluss ausreisepflichtiger Personen (§ 4 Abs. 2 Z 3) folgt dem fremdenpolizeilichen Interesse einer Durchsetzung der Ausreisepflicht.

Abs. 3 schließt Subsidiär Schutzberechtigte von Leistungen der Sozialhilfe aus, um Anreize für nicht asylberechtigte Fremde zu verringern, zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach Österreich zu migrieren. Der temporäre Ausschluss bestimmter Straftäter von Leistungen der Sozialhilfe ist als Nebenfolge einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe vorgesehen, um im Falle des Bezugs von Sozialleistungen auch für den Fall einer bedingten Nachsicht der gesamten oder eines Teiles der Strafe eine adäquate öffentliche Sanktionswirkung zu gewährleisten.

Abs. 4 ermöglicht der Landesgesetzgebung, niedrigere Sachleistungen für die in § 4 Abs. 3 genannten Personen vorzusehen; so entspricht etwa die Grundversorgung jenen Kernleistungen, die vom Staat im Sinne des Art. 29 Abs. 2 der Status-RL (RL 2011/95/EU) gewährt werden (vgl. VfGH 28.6.2017, E 3297/2016), deren Niveau zur Vermeidung unerwünschter Anreize nicht überschritten werden soll. Abs. 4 definiert die Verpflichtung des Art. 29 Abs. 2 Status-RL als gesetzliche Obergrenze, schafft aber selbst keine neue Rechtsgrundlage zur Gewährung derartiger Kernleistungen.

Abs. 5 stellt klar, dass ergänzende bzw. weitergehende Ausschlüsse, die den bisherigen Systemen der landesgesetzlichen Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stets wesensimmanent waren, weiterhin zulässig sind.

Zu § 5:

§ 5 regelt die ordentlichen Leistungen der Sozialhilfe insofern, als zur Vermeidung unerwünschter Anreize für den Arbeitsmarkt ein bestimmter Rahmen vorgegeben wird. Der Landesgesetzgebung ist es unbenommen, geringere Leistungen vorzusehen oder den Leistungsbezug eines Anspruchswerbers an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, die nicht in diesem Bundesgesetz genannt sind.

Abs. 1 normiert die monatliche Bemessung von Geldleistungen, wobei etwa die sachfremde Bezahlung eines 13. oder 14. Monatsbezugs, die den Bezug einer Sozialleistung mit unselbständiger Erwerbsarbeit gleichstellt, ausgeschlossen ist. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Die Notwendigkeit wird etwa anhand eines Vergleichs zu einem bescheidenen ortsüblichen Arbeitnehmerhaushalt, in dem keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden, zu beurteilen sein.

Abs. 2 legt die Höchstgrenzen monatlicher Leistungen der Sozialhilfe fest. Der Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 5,1 % (im Jahr 2018: 863,04 Euro). Die degressive Abstufung folgt dem Grundsatz, dass in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen erfahrungsgemäß geringere Wohnkosten und – in einem gewissen Ausmaß – auch geringere Lebenshaltungskosten zu tragen haben (vgl. VfGH 7.3.2018, G 136/2017 mwN). Die Tabelle beansprucht keine Festsetzung eines fiktiven bzw. tatsächlichen Mindest- oder Durchschnittsbedarfs der bezeichneten Personen. Vielmehr obliegt die Deckung des tatsächlichen Bedarfs minderjähriger Personen stets – auch in Haushalten, in denen keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden – den zum Unterhalt verpflichteten Personen, die sich dementsprechend einzuschränken haben. Ein Ausgleich der hieraus entstehenden Mehrbelastung des allgemeinen Lebensunterhalts wird in Form der Familienbeihilfe gewährt (§ 8 FLAG). Ungeachtet der Tatsache, dass diese Leistung der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts dient und als solche der Anrechnung unterliegen würde (vgl. VfSlg 19.913/2014; 12.12.2017, V101/2017) ist die Familienbeihilfe vom Anrechnungsgrundsatz ausgenommen (§ 7 Abs. 4), sodass die soziale Basisleistung zur Unterstützung des Unterhalts minderjähriger Personen in Form der zustehenden Familienbeihilfe gewährt wird. Unter Berücksichtigung der besonderen sozialen Bedürftigkeit von Bezugsberechtigten soll es dem Landesgesetzgeber zwar nicht generell verwehrt sein, Leistungen, die über die Familienbeihilfe hinausgehen, als zusätzliche Unterstützung der Unterhaltsverpflichteten vorzusehen. Derartige Mehrleistungen sind jedoch aus integrations- und arbeitsmarktpolitischen Rücksichten der Höhe nach zu begrenzen. Weitere Mehrleistungen sind für Alleinerzieher-Haushalte vorgesehen, um deren besondere Lebenssituation und die damit regelmäßig verbundenen höheren finanziellen Belastungen zu berücksichtigen. Als alleinerziehend gelten Personen, die mit minderjährigen, aber nicht mit anderen volljährigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben.

Abs. 3 stellt klar, dass die für alle im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen errechnete Geldleistung gleichmäßig auf diese aufzuteilen ist.

Abs. 4 soll – insbesondere aus fremden- und integrationspolitischen Rücksichten – den Anreiz der Bildung gewillkürter Haushaltsgemeinschaften volljähriger Personen verringern, in denen – unter Inkaufnahme eines eingeschränkten Lebens- und Wohnstandards – systemwidrig hohe Geldbeträge aus Leistungen der Sozialhilfe erwirtschaftet werden. Das Recht der Landesgesetzgebung, über die angeführte Betragsgrenze hinaus weitere Sachleistungen vorzusehen, bleibt unberührt.

Abs. 5 Satz 1 stellt klar, dass Sachleistungen nicht zusätzlich zu Leistungen gemäß Abs. 2 gewährt werden können, sondern im wertentsprechenden Ausmaß anzurechnen sind.

Abs. 5 Satz 2 ist als zusätzliche Möglichkeit der Landesgesetzgebung vorgesehen, um ortsbedingt höhere Wohnkosten (z. B. in Innsbruck oder Salzburg-Stadt) angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind stets – als Grundvoraussetzung der Sonderregelung des Abs. 5 Satz 2 und 3 – Leistungen, die zur Befriedigung des Wohnbedarfs übernommen werden, ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Abs. 5 Satz 3 bezweckt, die Höhe der solcherart übernommenen Wohnkosten – im Sinne der Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation (§ 2 Abs. 3) – nach oben hin zu begrenzen. Abs. 5 Satz 3 darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass – bei Anwendung der Wohnkostenpauschale – Geldleistungen von mehr als 60 % der gemäß Abs. 2 und Abs. 6 anwendbaren Bemessungsgrundlage gewährt werden dürften. Die diesbezügliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 130 % dient ausschließlich dazu, im Bedarfsfall höhere Wohnkosten in Form von Sachleistungen abzudecken.

Abs. 6 bis 8 konkretisieren den Programmsatz des § 3 Abs. 4. Den Sozialhilfeempfänger trifft eine Erwerbsobliegenheit sowie eine Mitwirkungsobliegenheit in Bezug auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, wozu auch Sprachkurse und Integrationsmaßnahmen gehören. Dies wird ganz grundsätzlich als rechtlich unbedenklich angesehen, weil diese Maßnahmen den Schulungsmaßnahmen bei Inländern entsprechen. Bereits bisher wurde ein Abstellen auf den Abschluss einer Integrationsvereinbarung als unproblematisch angesehen, da es sich um eine Ausformung der Arbeitsbereitschaft handelt (Rebhahn, DRdA 2017, 435).

Abs. 6 enthält eine Aufzählung von Personen, von denen aus besonderen sozialen Rücksichten kein Einsatz der Arbeitskraft bzw. keine arbeitsmarktbezogene Leistung verlangt werden darf. Diese Aufzählung ist grundsätzlich abschließend zu verstehen. Die Abdeckung von Aufwendungen für Präsenz- und Zivildiener wird grundsätzlich durch andere Bestimmungen (z. B. dem Heeresentschädigungsgesetz) geregelt. Das Absehen vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft in Z 6 ist für jene möglichen Fälle vorgesehen, in denen diesen Personen trotzdem Leistungen der Sozialhilfe zustünden. Mit dem Verweis auf § 255 Abs. 3 ASVG in Z 7 wird alleine das maßgebliche medizinische Leistungskalkül definiert. Es orientiert sich an der Beurteilung der Invalidität von Personen ohne Berufsschutz und ohne Berücksichtigung des altersbedingt eingreifenden besonderen Schutzes in der Pensionsversicherung gem. § 255 Abs. 3a, 3b und 4 ASVG. Dass als Grenzlinie das Leistungskalkül in der Pensionsversicherung gezogen wird, findet seine Entsprechung etwa auch in einer Zusammenschau mit der als Versicherungsleistung konzipierten Notstandshilfe und der dort maßgeblichen Definition der Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG). Sofern vergleichbar gewichtige, besonders berücksichtigungswürdige soziale Gründe vorliegen, können weitere Ausnahmen vorgesehen werden, die nicht nur oder überwiegend der Überwindung einer grundsätzlich eingeschränkten Vermittelbarkeit im Sinne des Abs. 7 dienen, beispielsweise die Ableistung eines Freiwilligen Sozialjahres im Interesse der Allgemeinheit (§ 6 FreiwG). Die Teilnahme an berufsqualifizierenden Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Ziel einer erfolgreichen Wiedereingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben stellt hingegen keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne der Z 8 dar. Wesentlich ist die in der Z 8 enthaltene zwingende Vorgabe, dass derartige Ausnahmetatbestände nur dann vorgesehen werden dürfen, wenn es sich um soziale Gründe handelt, die in ihrem Gewicht den in den Z 1 bis 7 genannten Tatbeständen wertungsmäßig entsprechen.

Für Personen, die dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen, ist ein Arbeitsqualifizierungsbonus in Höhe von 35 % der für die betreffende volljährige Person anwendbaren Bemessungsgrundlage vorgesehen. Die Anwendung dieser Bonusleistung begründet zugleich einen Anreiz für unqualifizierte Personen, den Zustand ihrer eingeschränkten Vermittelbarkeit durch eigene Integrations- bzw. Qualifizierungsleistungen zu überwinden und grundlegende Basiskompetenzen für den Arbeitsmarkt zu erwerben.

Abs. 7: Eine Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt ist anzunehmen, wenn zumindest das Sprachniveau B1 (Deutsch) oder C1 (Englisch) gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen werden kann. Die tatsächlichen Sprachkenntnisse können unmittelbar von der Behörde geprüft werden, wobei die Behörde bei Offensichtlichkeit des Vorliegens des entsprechenden Sprachniveaus auf einen Nachweis verzichten kann. Sprachkenntnisse gemäß Abs. 7 Z 1 gelten als nachgewiesen, wenn ein gleichwertiger Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache abgeschlossen wurde. Dies setzt voraus, dass Deutsch - gemessen an der Gesamtunterrichtszeit - die überwiegende Unterrichtssprache war. In allen anderen Fällen ist der Nachweis in Form aktueller Urkunden (Zertifikate des ÖIF oder vom ÖIF anerkannten Bildungseinrichtungen) zu erbringen, wobei private Zertifikate von Vereinen oder Organisationen, die Sprachkenntnisse bescheinigen, nicht ausreichend sind. Neben den Sprachkenntnissen ist entweder der Abschluss von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen oder – als Alternative – eine unterzeichnete Integrationserklärung (§ 6 Abs. 1 IntG) bzw. eine Integrationsvereinbarung (§ 7 Abs. 1 IntG) sowie ein abgeschlossener Werte- und Orientierungskurs (§ 5 Abs. 1 IntG) nachzuweisen.

Abs. 10 normiert im Sinne der Zielsetzung einer (Wieder-)Eingliederung am österreichischen Arbeitsmarkt, dass die Prüfung der Vermittelbarkeit auch dann zu entfallen hat, wenn der Betroffene tatsächlich bereits ein monatliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 100 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielt. Mögliche Kürzungen und Leistungsausschlüsse sind jedoch nicht auf den Entfall des Arbeitsqualifizierungsbonus beschränkt, da die Bereitschaft zum Einsatz eigener Arbeitskraft einen allgemeinen Grundsatz des Leistungsbezugs für Sozialhilfe darstellt (§ 3 Abs. 4).

Zu § 6:

Abs. 1: Diese Bestimmung regelt, dass die Landesgesetzgebung auch weiterhin Wohnbeihilfen, Heizkostenzuschüsse oder sonstige Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs, die nicht gleichzeitig mit einem Bezug von Leistungen gemäß § 5 gewährt werden, vorsehen kann.

Abs. 2: Diese Bestimmung ist als besonderer Tatbestand für außerordentliche Unterstützungsleistungen des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Härtefällen vorgesehen, die in Form von Sachleistungen gewährt werden kann (z. B. Begräbniskosten, Schwangerschaftskosten). Der vom Bezugsberechtigten nachzuweisende Bedarf ist von der Behörde ausnahmslos zu prüfen.

Zu § 7:

Diese Bestimmung konkretisiert den Programmsatz des § 3 Abs. 3.

Wird neben dem Bezug von Sozialhilfe gearbeitet, wird gemäß § 7 Abs. 6 ein Freibetrag vom Einkommen befristet nicht angerechnet. Ein Freibetrag neben dem Bezug von Sozialhilfe soll zu Erwerbsarbeit motivieren, weil eine volle Anrechnung einen impliziten Grenzsteuersatz von 100 % bedeuten würde (Rebhahn, DRdA 2017, 435).

Abs. 7 sieht die verpflichtende Abgabe eines geeigneten Einkommens- und Vermögensverzeichnisses vor (§ 66 ZPO, § 47 EO, § 183 Abs. 1 Z 1 iVm § 185 IO ua). Die Angaben des Antragstellers sind durch Vorlage geeigneter Sachbeweise (etwa Kontoauszüge) zu überprüfen.

Abs. 8: Wesensmerkmal der Sozialhilfe ist, dass Sachwerte grundsätzlich zu veräußern sind, bevor Sozialhilfe zusteht (Rebhahn, DRdA 2017, 434). Der Bezug von Leistungen ist daher grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass zuvor das noch vorhandene Sachvermögen verwertet wird, sodass der hieraus erzielte Erlös für die Deckung des Wohnbedarfs und des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann. Dabei sind jedoch bestimmte Vermögenswerte von einer Anrechnung oder Verwertung auszunehmen.

Z 1 untersagt die Verwertung von Vermögen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Das betrifft etwa Vermögensgegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind, weiters ein angemessener Hausrat sowie Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind (vgl. die Auflistung in Art. 13 Abs. 4 der außer Kraft getretenen Art. 15a B-VG Vereinbarung, BGBl I Nr. 96/2010).

Z 2 stellt klar, dass allenfalls vorhandenes Wohnvermögen des Bezugsberechtigten unberücksichtigt bleiben muss. Die Landesgesetzgebung hat daher sicherzustellen, dass derartiges Wohnvermögen von Anrechnungs- und Verwertungspflichten ausgenommen wird und auch nicht Gegenstand der hypothekarischen Sicherstellung von Ersatzforderungen sein kann. Der Schutz von Wohnvermögen reicht jedoch nur soweit, als das Objekt auch tatsächlich der Befriedigung des Wohnbedarfs des Bezugsberechtigten oder dessen unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Demgegenüber nicht erfasst sind etwa leerstehende oder vermietete Wohnungen. Ab einem fortdauernden, drei Jahre übersteigenden Bezug von Leistungen kann die Landesgesetzgebung auch in Bezug auf geschütztes Wohnvermögen eine grundbücherliche Sicherstellung von Ersatzforderungen vorsehen.

Z 3 gewährt in Bezug auf sonstiges Vermögen, das weder Z 1 noch Z 2 unterfällt und daher prinzipiell anzurechnen bzw. zu verwerten wäre (z. B. Bargeld, Sparbücher, Schmuck), einen begrenzten Betrag, das dem Bezugsberechtigten als Schonvermögen im Sinne der bereits bestehenden Rechtslage verbleiben soll. Das Schonvermögen von 600 % steht jedem Bezugsberechtigten zu und erhöht sich daher in einer Haushaltsgemeinschaft pro bezugsberechtigter Person um jeweils diesen Prozentsatz. Derartige Vermögensgegenstände sind nicht anzurechnen oder zu verwerten, soweit diese in Summe einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigen.

Zu § 8:

Abs. 1: In den Ausführungsgesetzen sind die erforderlichen Grundlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 3 DSGVO (EU) 2016/679 zur Erhebung und Verarbeitung der erforderlichen Daten vorzusehen.

Zu § 9:

Bei unrechtmäßigem Bezug, zweckwidriger Verwendung von Leistungen, Arbeits- und Integrationsverweigerung (insbesondere bei nicht gehöriger Teilnahme an Deutsch- oder Wertekursen) sowie nachgewiesener Schwarzarbeit sind wirksame Sanktionen, Reduktionen bzw. die völlige Einstellung und Rückforderung der Leistung vorzusehen. Wesentliches Element dabei ist etwa eine unbedingte Meldepflicht von allen entgeltlichen Erwerbstätigkeiten sowie die Pflicht, sich um die Abwendung, Milderung oder Überwindung der eigenen Notlage zu bemühen. Hinzuweisen ist auf das – zusätzlich zum allgemeinen strafgerichtlichen Sanktionensystem des StGB – konstruierte Kontroll- und Sanktionenmodell des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (vgl. etwa §§ 10, 24, 25 und 49 AlVG). Als Sanktion für den erstmaligen Pflichtverstoß kommt etwa eine Befristung des Bescheids für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum (z. B. drei Monate) in Betracht. Mehrere Abmahnungen ohne gleichzeitige Leistungskürzung erfüllen jedenfalls nicht den Zweck der Norm. Die Effizienz der tatsächlichen Vollziehung des Gesetzes ist durch Kontrollen der Verwaltung sicherzustellen.

Zu § 10:

Der Übergangszeitraum ist vorzusehen, um der Landesgesetzgebung eine möglichst schrittweise bzw. gleitende Umstellung bisheriger Leistungsbezüge in den neuen Rechtsrahmen zu ermöglichen.

 

Zu Artikel II (Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz)

Das Regierungsprogramm sieht die verpflichtende Einhebung, zeitnahe Erhebung und Auswertung von Daten bezüglich Arbeitslosengeld, Sozialhilfe (Mindestsicherung), Notstandshilfe und anderer Sozialleistungen in einer Transparenzdatenbank vor. Art. II dient der Umsetzung dieser Vorgabe. Hierbei werden keine neuen Parallelstrukturen geschaffen, sondern die bereits bestehende Datenbank weiterentwickelt.

Im Vorsatz der Anlage wird aus Gründen der sprachlichen Präzision anstelle von „statistischen Daten“ nur von „Merkmalen“ gesprochen werden. Genau genommen handelt es sich hier um pseudonymisierte Daten, die – jedenfalls aus Perspektive des Datenlieferanten – noch iwS personenbezogen sind. Der Begriff „statistisch“ weist aber tendenziell auf bereits anonymisierte Daten hin. Daher ist der neutrale technische Begriff „Merkmal“ vorzuziehen.

Zu Buchstabe n) der Z 1 der Anlage ist anzumerken, dass der Passus „Art und Höhe der Sachleistungen“ aus der Sicht der Länder als Datenlieferanten wohl einer Konkretisierung bedarf, soll eine statistische Vergleichbarkeit erreicht werden. Dies könnte allerdings in einer Durchführungsverordnung erfolgen. Eine entsprechende Ermächtigung bzw. Verpflichtung wäre landesgesetzlich vorzusehen.