Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union erlassen wird und die Bundesabgabenordnung und das Bundesfinanzgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1           EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG

Artikel 2           Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 3           Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union
(EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG)

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines

                § 1.    Umsetzung von Unionsrecht

                § 2.    Anwendungsbereich

                § 3.    Begriffsbestimmungen

                § 4.    Sprachenregelung

2. Abschnitt
Ernennung der unabhängigen Personen für die Liste der Europäischen Union

                § 5.    Liste der unabhängigen Personen

                § 6.    Änderungen der Liste

                § 7.    Pflichten der unabhängigen Person

2. Teil
Streitbeilegungsbeschwerde
1. Abschnitt
Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde

                § 8.    Einbringung

                § 9.    Inhalt

              § 10.    Frist für die Einbringung

              § 11.    Bestätigung des Eingangs

              § 12.    Kommunikation mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten

              § 13.    Wirkung der Streitbeilegungsbeschwerde

2. Abschnitt
Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

              § 14.    Ersuchen um zusätzliche Informationen

              § 15.    Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

              § 16.    Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

3. Abschnitt
Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss

              § 17.    Antrag auf Zulassung

              § 18.    Prüfung des Antrags

              § 19.    Einsetzung

              § 20.    Vereinfachte Geschäftsordnung

              § 21.    Prüfung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss

3. Teil
Verständigungsverfahren

1. Hauptstück
Gang des Verständigungsverfahrens

              § 22.    Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden

              § 23.    Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss

              § 24.    Frist für die Einigung

              § 25.    Ersuchen um zusätzliche Informationen

2. Hauptstück
Beendigung des Verständigungsverfahrens
1. Abschnitt
Entscheidung

              § 26.    Einigung im Verständigungsverfahren

              § 27.    Mitwirkung der betroffenen Person

              § 28.    Entscheidung im Verständigungsverfahren

2. Abschnitt
Sonstige Beendigung

              § 29.    Beendigung durch Zeitablauf

              § 30.    Beendigung durch Abbruch

              § 31.    Beendigung durch Wegfall der Streitfrage

4. Teil
Schiedsgerichtliches Verfahren

1. Hauptstück
Antragstellung und Prüfung des Antrags

              § 32.    Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes

              § 33.    Prüfung des Antrags

              § 34.    Wegfall der Streitfrage

              § 35.    Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens

              § 36.    Fehlende Doppelbesteuerung

              § 37.    Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren

2. Hauptstück
Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss
1. Abschnitt
Einsetzung des Beratenden Ausschusses

              § 38.    Auswahl des Schiedsgerichtes

              § 39.    Frist für die Einsetzung

              § 40.    Einsetzung

              § 41.    Auswahl der unabhängigen Person durch Los

              § 42.    Benennung der unabhängigen Person durch Gericht

2. Abschnitt
Geschäftsordnung

              § 43.    Geschäftsordnung

              § 44.    Inhalt

              § 45.    Unvollständige oder nicht übermittelte Geschäftsordnung

3. Abschnitt
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses

              § 46.    Unabhängige Stellungnahme

              § 47.    Frist für die Stellungnahme

              § 48.    Beschlussfassung

3. Hauptstück
Verfahren vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
1. Abschnitt
Einsetzung und Geschäftsordnung

              § 49.    Einsetzung

              § 50.    Frist für die Einsetzung

              § 51.    Geschäftsordnung

2. Abschnitt
Stellungnahme

              § 52.    Stellungnahme

4. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren
1. Abschnitt
Verfahrensgrundsätze

              § 53.    Pflichten der betroffenen Person

              § 54.    Geheimhaltungspflicht der betroffenen Person

              § 55.    Rechte der betroffenen Person

              § 56.    Pflicht des Bundesministers für Finanzen

              § 57.    Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter

2. Abschnitt
Abschließende Entscheidung

              § 58.    Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren

              § 59.    Rechte und Pflichten der betroffenen Person

              § 60.    Abschließende Entscheidung

              § 61.    Keine Umsetzung der abschließenden Entscheidung

3. Abschnitt
Sonstige Beendigung

              § 62.    Beendigung durch Wegfall der Streitfrage

4. Abschnitt
Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung

              § 63.    Inhalt der Veröffentlichung

              § 64.    Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung

              § 65.    Veröffentlichung durch die Europäische Kommission

5. Teil
Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren

              § 66.    Verbindung von Verfahren

              § 67.    Gegenstandslosigkeit

              § 68.    Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde

              § 69.    Unterbrechung

              § 70.    Parteistellung

              § 71.    Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren

6. Teil
Arten des Schiedsgerichtes
1. Abschnitt
Beratender Ausschuss

              § 72.    Zusammensetzung

              § 73.    Aufgaben

2. Abschnitt
Ausschuss für Alternative Streitbeilegung

              § 74.    Form

              § 75.    Zusammensetzung

              § 76.    Aufgaben

7. Teil
Schlussbestimmungen

              § 77.    Kosten

              § 78.    Gebührenbefreiungen

              § 79.    Verweisungen

              § 80.    Datenschutz

              § 81.    Übergangsbestimmung

              § 82.    Vollziehung

              § 83.    Inkrafttreten

 


1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2017/1852/EU über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen (§ 3 Abs. 1 Z 1) entstehen, fest.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, finden die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961 und das Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, sinngemäße Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

           1. „Abkommen oder Übereinkommen“ völkerrechtliche Verträge, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen, insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen und das EU-Schiedsübereinkommen;

           2. „betroffene Person“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist und deren Besteuerung von einer Streitfrage unmittelbar betroffen ist;

           3. „betroffener Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der von der betroffenen Person in der Streitbeilegungsbeschwerde genannt wird und der Vertragsstaat des gemäß Z 1 genannten Abkommens oder Übereinkommens ist;

           4. „Doppelbesteuerung“ die Erhebung von Steuern, die unter ein in Z 1 genanntes Abkommen oder Übereinkommen fallen, durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten, in Bezug auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen, wenn sie entweder zu

                a) einer zusätzlichen Steuerbelastung,

               b) einer Erhöhung der Steuerschuld, oder

                c) der Streichung oder Verringerung von Verlusten, die zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen hätten genutzt werden können,

führt;

           5. „kleineres Unternehmen“

                a) eine Kapitalgesellschaft oder

               b) eine Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,

die am Bilanzstichtag nicht mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreitet:

                 – 20 000 000 Euro Bilanzsumme,

                 – 40 000 000 Euro Nettoumsatzerlöse,

                 – 250 Arbeitnehmer im Durchschnitt während eines Geschäftsjahres

und die nicht Teil eines Konzerns ist, dessen Mutterunternehmen verpflichtet ist, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen (§ 246 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897);

           6. „Streitfrage“ eine Angelegenheit, die zu Streitigkeiten gemäß § 2 führt;

           7. „Verständigungsverfahren“ das Bemühen der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten um die Lösung einer Streitfrage, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen entsteht;

           8. „zuständige Behörde“ aus österreichischer Sicht der Bundesminister für Finanzen und aus Sicht eines anderen Mitgliedstaates die Behörde, die dieser Mitgliedstaat benannt hat;

           9. „zuständiges Gericht“ aus österreichischer Sicht das Bundesfinanzgericht und aus Sicht eines anderen Mitgliedstaates das Gericht oder eine andere Stelle, das bzw. die dieser Mitgliedstaat benannt hat.

(2) Wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, hat jeder in diesem Bundesgesetz nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt im einschlägigen Abkommen oder Übereinkommen zukommt, das zum Zeitpunkt des Einlangens der ersten Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen wird, gilt. In Ermangelung einer Begriffsbestimmung in einem solchen Abkommen oder Übereinkommen haben nicht definierte Begriffe die Bedeutung, die ihnen zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaates für die Zwecke der Steuern zukam, für die das genannte Abkommen oder Übereinkommen gilt, wobei jede Bedeutung nach dem geltenden Steuerrecht des genannten Mitgliedstaates Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Begriff nach anderen Gesetzen des genannten Mitgliedstaates hat.

Sprachenregelung

§ 4. Ist Österreich einer der betroffenen Mitgliedstaaten, so hat jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und dem Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz auf Deutsch oder Englisch zu erfolgen.

2. Abschnitt

Ernennung der unabhängigen Personen für die Liste der Europäischen Union

Liste der unabhängigen Personen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat bis 30. Juni 2019 für die Liste der unabhängigen Personen der Europäischen Union mindestens drei fachlich kompetente und unabhängige Personen, die unparteiisch und integer handeln können, zu ernennen und der Europäischen Kommission die Namen der von ihm ernannten unabhängigen Personen mitzuteilen. Dabei kann er Personen, die mit dem Vorsitz betraut werden können, besonders bezeichnen.

(2) Eine Person ist nicht unabhängig, wenn sie

           1. innerhalb der letzten drei Jahre dem Bundesministerium für Finanzen zugehörig bzw. für dieses tätig gewesen ist oder

           2. innerhalb der letzten drei Jahre eine Angestellte bzw. ein Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens gewesen ist oder auf andere Weise berufsmäßig Steuerberatung erteilt hat.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission vollständige und aktuelle Informationen zum beruflichen und akademischen Werdegang sowie Informationen zu Fähigkeiten, Fachkenntnissen und etwaigen Interessenkonflikten der von ihm ernannten unabhängigen Personen zu übermitteln.

Änderungen der Liste

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat in einem Anlassfall (Abs. 2), mindestens aber einmal pro Jahr, zu überprüfen, ob eine von ihm ernannte Person noch unabhängig ist bzw. aus anderen Gründen noch in der Lage ist, als unabhängige Person tätig zu sein.

(2) Ein Anlassfall liegt insbesondere vor, wenn die Europäische Kommission dem Bundesminister für Finanzen mitteilt, dass ein anderer Mitgliedstaat berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit einer von ihm ernannten Person und entsprechende Nachweise vorgelegt hat. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Anlassfall innerhalb von sechs Monaten zu prüfen und der Europäischen Kommission das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen.

(3) Hat der Bundesminister für Finanzen festgestellt, dass eine von ihm ernannte Person nicht mehr unabhängig ist bzw. aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, als unabhängige Person tätig zu sein, hat er sie abzuberufen und dies der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat der Bundesminister für Finanzen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ernannten unabhängigen Person, hat er dies der Europäischen Kommission unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich mitzuteilen.

Pflichten der unabhängigen Person

§ 7. (1) Eine vom Bundesminister für Finanzen ernannte unabhängige Person ist verpflichtet, Änderungen im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit bzw. andere Gründe, die sie daran hindern, als unabhängige Person tätig zu sein, dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ist eine Person als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder als unabhängige Person oder als deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter eines Beratenden Ausschusses (§ 40 Abs. 1 Z 1 bzw. § 41 Abs. 1) oder eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung (§ 49 Abs. 3) benannt worden, hat sie dem Bundesminister für Finanzen etwaige Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angelegenheiten mitzuteilen, die ihre bzw. seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von Befangenheit erwecken könnten.

(3) Ist eine Person als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder als unabhängige Person benannt worden, darf sie bzw. er sich innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, nachdem der Beratende Ausschuss bzw. Ausschuss für Alternative Streitbeilegung eine Stellungnahme abgegeben oder der Beratende Ausschuss über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde entschieden hat, nicht in eine Situation begeben, die ihre bzw. seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit in Frage stellt.

2. Teil

Streitbeilegungsbeschwerde

1. Abschnitt

Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde

Einbringung

§ 8. (1) Jede betroffene Person ist berechtigt, eine Streitbeilegungsbeschwerde über eine Streitfrage einzubringen. Die Streitbeilegungsbeschwerde ist bei der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen.

(2) Die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde beim Bundesminister für Finanzen hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist der betroffenen Person die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen bzw. mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Einbringung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.

(3) Der für die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde verwendete Kommunikationsweg ist für die gesamte weitere Kommunikation zwischen der betroffenen Person und dem Bundesminister für Finanzen zu verwenden.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Z 5) berechtigt, die Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einzubringen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihm eine Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Abs. 4 zweiter Satz eine Kopie der Streitbeilegungsbeschwerde an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(6) Langt beim Bundesminister für Finanzen die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als beim Bundesminister für Finanzen eingebracht.

Inhalt

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

           1. Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und jegliche sonstige Angaben, die für die Identifikation der betroffenen Person, die die Streitbeilegungsbeschwerde bei den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht hat, erforderlich sind,

           2. die betroffenen Mitgliedstaaten,

           3. die betroffenen Besteuerungszeiträume,

           4. genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen des Falls (einschließlich gegebenenfalls genauer Angaben zur Struktur der Transaktion und zu den Beziehungen zwischen der betroffenen Person und den anderen an den maßgeblichen Transaktionen Beteiligten sowie jegliche Fakten, die in gutem Glauben in einer für beide Seiten verbindlichen Vereinbarung zwischen der betroffenen Person und der Abgabenbehörde festgelegt wurden) sowie zur Art und zum Zeitpunkt der zu der Streitfrage führenden Maßnahmen (einschließlich gegebenenfalls genauer Angaben zu demselben in dem bzw. den anderen betroffenen Mitgliedstaat bzw. Mitgliedstaaten eingegangenen Einkommen und zur Einbeziehung dieses Einkommens in das steuerpflichtige Einkommen in dem bzw. den anderen betroffenen Mitgliedstaat bzw. Mitgliedstaaten sowie genauer Angaben zu Steuern auf dieses Einkommen in dem bzw. den anderen betroffenen Mitgliedstaat bzw. Mitgliedstaaten, die bereits erhoben wurden oder noch erhoben werden) und Angaben zu den entsprechenden Beträgen in den Währungen aller betroffenen Mitgliedstaaten, mit Bilddateien aller Belege,

           5. Verweis auf die anzuwendenden nationalen Vorschriften und das einschlägige Abkommen oder Übereinkommen; ist mehr als ein Abkommen oder Übereinkommen anwendbar, gibt die betroffene Person, die die Streitbeilegungsbeschwerde einbringt, an, welches Abkommen oder Übereinkommen ihrer Ansicht nach in Bezug auf die maßgebliche Streitfrage auszulegen ist,

           6. eine Stellungnahme der betroffenen Person, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Streitfrage vorliegt,

           7. genaue Angaben zu etwaigen von der betroffenen Person eingelegten Rechtsmitteln oder eingeleiteten Gerichtsverfahren in einem Zusammenhang mit den maßgeblichen Transaktionen sowie zu allen die Streitfrage betreffenden Gerichtsentscheidungen, mit Bilddateien aller Belege,

           8. eine Erklärung der betroffenen Person, in der sie sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen des Bundesministers für Finanzen so vollständig und so rasch wie möglich zu beantworten und auf Anfrage dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen zu übermitteln,

           9. gegebenenfalls eine Bilddatei des Abgabenbescheides, des Prüfungsberichtes oder anderer vergleichbarer Unterlagen, die zu der Streitfrage führen bzw. führten, sowie eine Bilddatei aller sonstigen von den Abgabenbehörden erstellten Unterlagen in einem Zusammenhang mit der Streitfrage,

         10. gegebenenfalls Angaben zu jedem von der betroffenen Person angeregten Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in derselben Streitfrage für denselben Zeitraum aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens, mit Bilddateien aller Belege und

         11. gegebenenfalls eine Erklärung der betroffenen Person, in der sie sich verpflichtet, die Bestimmungen des § 13 einzuhalten.

(2) Wird die Streitbeilegungsbeschwerde aufgrund des § 8 Abs. 2 zweiter Satz in Papierform eingebracht, ist sie zu unterschreiben und sind anstelle der Bilddateien Kopien der relevanten Unterlagen beizulegen.

Frist für die Einbringung

§ 10. (1) Die Streitbeilegungsbeschwerde ist innerhalb von drei Jahren nach Einlangen der ersten Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, einzubringen.

(2) Eine solche Maßnahme kann aus österreichischer Sicht ein Bescheid oder eine sonstige Erledigung oder Äußerung der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde sein.

(3) Die betroffene Person kann eine Streitbeilegungsbeschwerde selbst dann einbringen, wenn sie ein anderes Rechtsmittel aufgrund des nationalen Rechts einlegen hätte können oder eingelegt hat.

(4) Die betroffene Person kann eine Streitbeilegungsbeschwerde selbst dann einbringen, wenn die für die Streitfrage relevante Maßnahme bereits endgültig geworden ist.

Bestätigung des Eingangs

§ 11. Der Bundesminister für Finanzen bestätigt der betroffenen Person das Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde.

Kommunikation mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten

§ 12. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde das Einlangen mitzuteilen und sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, welche Sprache bzw. Sprachen sie für ihre Kommunikation während des Verständigungsverfahrens und des schiedsgerichtlichen Verfahrens verwenden.

Wirkung der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 13. (1) Durch das Einbringen einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 wird jedes von der betroffenen Person angeregte laufende Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in derselben Streitfrage für denselben Zeitraum aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens beendet.

(2) Ist die Streitbeilegungsbeschwerde beim Bundesminister für Finanzen eingebracht worden, enden die betroffenen Verfahren mit Wirkung ab dem Tag des Einlangens der Streitbeilegungsbeschwerde beim Bundesminister für Finanzen.

(3) Hat der Bundesminister für Finanzen eine Mitteilung einer zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde erhalten, enden die betroffenen Verfahren mit Wirkung ab dem Tag dieser Mitteilung beim Bundesminister für Finanzen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann der betroffenen Person, die die Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht hat, die bis zum Ende der betroffenen Verfahren entstandenen Kosten vorschreiben.

2. Abschnitt

Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

Ersuchen um zusätzliche Informationen

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Mitteilung (§ 8 Abs. 6) die betroffene Person um Übermittlung zusätzlicher Informationen, die für die inhaltliche Prüfung der Streitfrage als erforderlich erachtet werden, ersuchen. Gegen dieses Ersuchen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sein Ersuchen mitzuteilen.

(2) Die betroffene Person kann die Übermittlung der ersuchten zusätzlichen Informationen verweigern, insoweit dies die Offenbarung eines Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder von Geschäftsverfahren zur Folge hätte und das österreichisches Recht verletzen würde. In diesem Fall hat die betroffene Person dem Bundesminister für Finanzen die Gründe für die Verweigerung mitzuteilen.

(3) Die betroffene Person hat dem Ersuchen – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 – durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten ab Einlangen an den Bundesminister für Finanzen und in Kopie an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu entsprechen.

(4) Abweichend von Abs. 3 gilt für natürliche Personen und kleinere Unternehmen Folgendes: Sie können dem Ersuchen durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen entweder an den Bundesminister für Finanzen oder an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind, entsprechen. Haben sie die zusätzlichen Informationen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt, muss dieser den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie aller eingelangten Dokumente übermitteln. Sobald diese Übermittlung erfolgt ist, gelten die zusätzlichen Informationen zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesminister für Finanzen als den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugegangen.

(5) Ist eine natürliche Person oder ein kleineres Unternehmen dem Ersuchen durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates nachgekommen und sind diese dem Bundesminister für Finanzen übermittelt worden, gelten sie zum Zeitpunkt des Einlangens bei der zuständigen Behörde dieses anderen betroffenen Mitgliedstaates als dem Bundesminister für Finanzen zugegangen.

Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 15. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde zu entscheiden.

(2) Die Streitbeilegungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn

           1. sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 10 eingebracht worden ist,

           2. sie nicht die gemäß § 9 erforderlichen Informationen enthält,

           3. die betroffene Person dem Ersuchen des Bundesministers für Finanzen um zusätzliche Informationen gemäß § 14 nicht oder nicht fristgerecht entsprochen hat und sich nicht oder zu Unrecht auf § 14 Abs. 2 berufen hat oder

           4. keine Streifrage vorliegt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten das Ergebnis der Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde unverzüglich mit.

(4) Hat der Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht (§ 16) über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde entschieden oder die Streitfrage nicht einseitig, ohne Einbeziehung der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, gelöst, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als von ihm zugelassen; § 284 BAO ist nicht anzuwenden.

Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 16. (1) Die Frist für die Zulassung oder Zurückweisung oder einseitige Lösung der Streitbeilegungsbeschwerde beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Tag des Einlangens der Streitbeilegungsbeschwerde beim Bundesminister für Finanzen.

(2) Hat der Bundesminister für Finanzen eine Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde erhalten, beginnt die Frist – abweichend von Abs. 1 – mit dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung beim Bundesminister für Finanzen.

(3) Ist die betroffene Person dem Ersuchen gemäß § 14 durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an den Bundesminister für Finanzen nachgekommen, beginnt die Frist – abweichend von Abs. 1 und 2 – mit dem Tag des Einlangens der durch die betroffene Person übermittelten zusätzlichen Informationen beim Bundesminister für Finanzen.

(4) Ist die betroffene Person dem Ersuchen gemäß § 14 durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates nachgekommen, beginnt die Frist – abweichend von Abs. 1, 2 und 3 – mit dem Tag des Einlangens der übermittelten zusätzlichen Informationen bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates.

(5) Hat die betroffene Person ein Rechtsmittel nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates gegen eine Maßnahme im Sinne des § 10 Abs. 2 eingelegt, beginnt die Frist für die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde betreffend dieselbe Streitfrage – abweichend von Abs. 1 bis 4 – mit dem Tag, an dem

            – ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil rechtskräftig geworden ist,

            – dieses Verfahren anders endgültig abgeschlossen worden ist oder

            – dieses Verfahren ausgesetzt worden ist.

Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowohl mitzuteilen, dass die Frist aufgrund eines nach österreichischem Recht eingelegten Rechtsmittels noch nicht zu laufen begonnen hat, als auch den späteren Beginn des Fristenlaufs.

3. Abschnitt

Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss

Antrag auf Zulassung

§ 17. (1) Die betroffene Person kann einen schriftlichen Antrag auf Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss stellen, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde

           1. von mindestens einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates, nicht jedoch von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten, zurückgewiesen worden ist und kein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung in diesem Mitgliedstaat anhängig ist oder eingelegt werden kann oder

           2. von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen worden ist und

                a) die Zurückweisung im Rechtsmittelverfahren von mindestens einem maßgeblichen Gericht oder einer maßgeblichen anderen Justizbehörde eines betroffenen Mitgliedstaates, nicht jedoch von den maßgeblichen Gerichten oder den maßgeblichen anderen Justizbehörden aller Mitgliedstaaten, aufgehoben worden ist und

               b) die Zurückweisung von keinem maßgeblichen Gericht oder von keiner maßgeblichen anderen Justizbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, in dem von einer Entscheidung dieses maßgeblichen Gerichts oder dieser anderen maßgeblichen Justizbehörde nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates nicht abgewichen werden kann, bestätigt worden ist.

Die betroffene Person hat dem Antrag eine entsprechende Erklärung beizulegen.

(2) Die betroffene Person hat den Antrag beim Bundesminister für Finanzen und bei den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen berechtigt, den Antrag ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einzubringen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung des Antrags gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihm ein Antrag eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt der Antrag zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Abs. 3 zweiter Satz eine Kopie des Antrags an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(5) Langt beim Bundesminister für Finanzen die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung eines Antrags einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt der Antrag zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als beim Bundesminister für Finanzen eingebracht.

(6) Die Frist für die Antragstellung beträgt fünfzig Tage und beginnt

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit dem Tag, der dem Einlangen der letzten Mitteilung über die Entscheidung der zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde folgt, oder

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mit dem Tag, der dem Einlangen der letzten Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes oder einer maßgeblichen anderen Justizbehörde eines betroffenen Mitgliedstaates folgt.

Prüfung des Antrags

§ 18. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid darüber abzusprechen, dass aus österreichischer Sicht kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren besteht. Der Bescheid ist innerhalb von dreißig Tagen ab Einlangen des Antrags auf Zulassung zu erlassen.

(2) Die betroffene Person hat aus österreichischer Sicht keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn

           1. aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2),

           2. gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde noch ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzgericht eingelegt werden kann und die betroffene Person nicht auf sämtliche Rechtsmittel, die nach österreichischem Recht gegen die Zurückweisung eingelegt werden könnten, verzichtet hat,

           3. gegen die Zurückweisung ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzgericht anhängig ist und die betroffene Person dieses Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat,

           4. die Zurückweisung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens noch weiter angefochten werden kann oder

           5. die Zurückweisung vom Bundesfinanzgericht im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist.

(3) Hat die betroffene Person gemäß Abs. 2 Z 2 auf sämtliche Rechtsmittel verzichtet bzw. hat sie gemäß Abs. 2 Z 3 das Rechtsmittel zurückgenommen, ist dem Antrag ein entsprechender Rechtsmittelverzicht bzw. ein entsprechender Nachweis über das zurückgenommene Rechtsmittel beizulegen.

Einsetzung

§ 19. Ist der Antrag auf Zulassung aus österreichischer Sicht zulässig und ist dem Bundesminister für Finanzen nicht von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden, dass der Antrag aus ihrer Sicht unzulässig ist, hat der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen Beratenden Ausschuss einzusetzen. Für die Einsetzung gelten die §§ 39 bis 42 sinngemäß.

Vereinfachte Geschäftsordnung

§ 20. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat sich für die Zwecke des § 21 mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen.

(2) Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in § 44 Z 1 sowie Z 3 bis 9 genannten Inhalte zu enthalten. Die §§ 43 und 45 gelten sinngemäß.

Prüfung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss

§ 21. (1) Der Beratende Ausschuss hat zu prüfen, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist, weil keiner der Zurückweisungsgründe gemäß § 15 Abs. 2 vorliegt. Er hat darüber innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag seiner Einsetzung zu entscheiden.

(2) Die bzw. der Vorsitzende hat dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Entscheidung innerhalb von dreißig Tagen ab dem Tag der Entscheidung mitzuteilen.

3. Teil
Verständigungsverfahren

1. Hauptstück
Gang des Verständigungsverfahrens

Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden

§ 22. (1) Wird die Streitbeilegungsbeschwerde von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen, hat sich der Bundesminister für Finanzen darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen.

(2) Wird die Streitbeilegungsbeschwerde vom Bundesfinanzgericht und von den maßgeblichen Gerichten oder maßgeblichen anderen Justizbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen, hat sich der Bundesminister für Finanzen darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen.

Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss

§ 23. (1) Hat der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 21 zugelassen, kann der Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechzig Tagen ab dem Tag der Mitteilung über die Zulassung an den Beratenden Ausschuss eine Erklärung abgeben, dass er ein Verständigungsverfahren führen möchte.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person mitzuteilen, dass er eine Erklärung abgegeben hat.

Frist für die Einigung

§ 24. (1) Eine Einigung im Verständigungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der letzten Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde (§ 22) anzustreben.

(2) Wurde das Verständigungsverfahren eingeleitet, nachdem der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen hat und eine zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates die Erklärung abgegeben hat, dass sie ein Verständigungsverfahren führen möchte, ist für die Frist zur Einigung – abweichend von Abs. 1 – der Tag der Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss maßgeblich.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten schriftlich und begründet ersuchen, die Frist von zwei Jahren längstens um ein Jahr zu verlängern. Er hat dies der betroffenen Person unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die betroffene Person ein Rechtsmittel nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates gegen eine Maßnahme im Sinne des § 10 Abs. 2 eingelegt, beginnt die Frist für die Einigung in einem Verständigungsverfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft – abweichend von Abs. 1 und 2 – mit dem Tag, an dem

            – ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil rechtskräftig geworden ist,

            – dieses Verfahren anders endgültig abgeschlossen worden ist oder

            – dieses Verfahren ausgesetzt worden ist.

Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowohl mitzuteilen, dass die Frist aufgrund eines nach österreichischem Recht eingelegten Rechtsmittels noch nicht zu laufen begonnen hat, als auch den späteren Beginn des Fristenlaufs.

Ersuchen um zusätzliche Informationen

§ 25. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er dies für die inhaltliche Prüfung der Streitfrage als erforderlich erachtet, die betroffene Person um weitere Informationen oder um die Vorlage von Beweismitteln ersuchen. § 14 gilt sinngemäß.

(2) Die betroffene Person kann beim Bundesminister für Finanzen anregen, gehört zu werden, Informationen zu übermitteln, Beweise vorzulegen oder Zeugen stellig machen zu dürfen.

2. Hauptstück

Beendigung des Verständigungsverfahrens

1. Abschnitt

Entscheidung

Einigung im Verständigungsverfahren

§ 26. Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in § 24 genannten Frist eine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt haben, teilt dies der Bundesminister für Finanzen der betroffenen Person unverzüglich mit.

Mitwirkung der betroffenen Person

§ 27. Spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einigung der betroffenen Person mitgeteilt worden ist, muss dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Folgendes übermittelt worden sein:

           1. die Zustimmung zur Einigung,

           2. der Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die Einigung (§ 26) festgestellt werden soll,

           3. Nachweise über den Verzicht auf sämtliche Rechtsmittel, die nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates in einem Verfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft, eingelegt werden könnten und

           4. gegebenenfalls Nachweise über Maßnahmen, die getroffen wurden, um Verfahren nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, die dieselbe Streitfrage betreffen, einzustellen.

Entscheidung im Verständigungsverfahren

§ 28. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 27 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die Einigung (§ 26) festgestellt worden ist, zuzustellen.

(2) Solange kein Einvernehmen des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 besteht, wird die Einigung nicht verbindlich und ist nicht umzusetzen. Die betroffene Person hat kein Recht, einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gemäß § 32 zu stellen.

2. Abschnitt

Sonstige Beendigung

Beendigung durch Zeitablauf

§ 29. Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in § 24 genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt, teilt der Bundesminister für Finanzen dies der betroffenen Person mit. In dieser Mitteilung sind die Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden konnte, anzugeben.

Beendigung durch Abbruch

§ 30. Der Bundesminister für Finanzen kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass innerhalb der in § 24 genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt werden kann und hat dies der betroffenen Person mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden kann, anzugeben.

Beendigung durch Wegfall der Streitfrage

§ 31. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person mitzuteilen, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat und dass deshalb das Verständigungsverfahren ab dem Tag dieser Mitteilung zu beenden ist.

(2) Das Verständigungsverfahren endet außerdem, wenn die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates dem Bundesminister für Finanzen mitgeteilt hat, dass ein maßgebliches Gericht oder eine maßgebliche andere Justizbehörde dieses Mitgliedstaates über die Streitfrage entschieden hat und von dieser Entscheidung nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates nicht abgewichen werden kann.

4. Teil
Schiedsgerichtliches Verfahren

1. Hauptstück
Antragstellung und Prüfung des Antrags

Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes

§ 32. (1) Die betroffene Person kann einen schriftlichen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes stellen, wenn zwischen dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten keine Einigung über die Lösung der Streitfrage im Verständigungsverfahren erzielt werden konnte (§ 29 oder § 30).

(2) Die betroffene Person hat den Antrag bei der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen.

(3) Der Antrag ist innerhalb von fünfzig Tagen ab dem Tag zu stellen, der dem Tag folgt, an dem die betroffene Person die Mitteilung gemäß § 29 oder § 30 erhalten hat.

(4) Die Einbringung des Antrags beim Bundesminister für Finanzen hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, außer der betroffenen Person ist die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen bzw. mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar.

(5) Der für die Einbringung des Antrags verwendete Kommunikationsweg ist für den gesamten Verkehr zwischen der betroffenen Person und dem Bundesminister für Finanzen zu verwenden.

(6) Abweichend von Abs. 2 ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen berechtigt, den Antrag ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einzubringen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung des Antrags gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihm ein Antrag eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt der Antrag der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Abs. 6 zweiter Satz eine Kopie des Antrags an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(8) Langt beim Bundesminister für Finanzen die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung eines Antrags einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt der Antrag zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als beim Bundesminister für Finanzen eingebracht.

Prüfung des Antrags

§ 33. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid darüber abzusprechen, dass aus österreichischer Sicht der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes nicht zulässig ist. Der Bescheid ist innerhalb von dreißig Tagen ab Einlangen des Antrags zu erlassen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(2) Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn

           1. die Streitfrage weggefallen ist (§ 34),

           2. gegen die betroffene Person eine Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens verhängt worden ist (§ 35),

           3. es sich bei der Streitfrage um keine Frage der Doppelbesteuerung handelt (§ 36) oder

           4. der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden ist oder sonst eine der nach österreichischem Recht erforderlichen Voraussetzungen für ein Anbringen (§ 85 BAO) nicht vorliegt.

Wegfall der Streitfrage

§ 34. (1) Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass vor Antragstellung das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat.

Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens

§ 35. (1) Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn gegen die betroffene Person wegen eines Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden ist und dieses Finanzvergehen in einem Zusammenhang mit dem von der Streitfrage betroffenen Einkommen oder Vermögen steht.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass vor Antragstellung gegen die betroffene Person eine Strafe oder Verbandsgeldbuße im Sinne des Abs. 1 verhängt worden ist und der Antrag nach österreichischem Recht nicht zulässig ist.

Fehlende Doppelbesteuerung

§ 36. (1) Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn es bei der Streitfrage nicht um Doppelbesteuerung geht.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dies den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren

§ 37. Die betroffene Person hat keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn

           1. aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2) oder

           2. dem Bundesminister für Finanzen von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass aus der Sicht dieses Mitgliedstaates ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

2. Hauptstück

Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss

1. Abschnitt

Einsetzung des Beratenden Ausschusses

Auswahl des Schiedsgerichtes

§ 38. (1) Ist der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes aus österreichischer Sicht zulässig und ist dem Bundesminister für Finanzen nicht von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden, dass der Antrag aus ihrer Sicht unzulässig ist, hat der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen Beratenden Ausschuss einzusetzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass – abweichend von Abs. 1 – dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.

Frist für die Einsetzung

§ 39. (1) Die Frist für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses beträgt hundertzwanzig Tage.

(2) Sie beginnt mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes beim Bundesminister für Finanzen folgt.

(3) Ist der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes ausschließlich bei der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eingebracht worden (§ 32 Abs. 8), beginnt die Frist – abweichend von Abs. 3 – mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens der Mitteilung der zuständigen Behörde des anderen betroffenen Mitgliedstaates beim Bundesminister für Finanzen folgt.

Einsetzung

§ 40. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über folgende Bestandteile der Einsetzung des Beratenden Ausschusses zu verständigen:

           1. die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen inklusive allfälliger Ablehnungsgründe,

           2. die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter jeder zuständigen Behörde,

           3. je eine unabhängige Person inklusive ihrer Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreter pro zuständiger Behörde und

           4. die Geschäftsordnung.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter jeder zuständigen Behörde und/oder die Anzahl der unabhängigen Personen inklusive ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter auf jeweils zwei je betroffenem Mitgliedstaat erhöht wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat unverzüglich seine Vertreterin bzw. seinen Vertreter und eine unabhängige Person gemäß Abs. 1 Z 1 zu benennen. Im Fall des Abs. 2 hat er zusätzlich eine zweite Vertreterin bzw. einen zweiten Vertreter und/oder eine zweite unabhängige Person zu benennen. Für jede benannte unabhängige Person ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen, die bzw. der die unabhängige Person bei deren Verhinderung zu vertreten hat.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann eine von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates benannte unabhängige Person aus folgenden Gründen ablehnen:

           1. sie gehörte innerhalb der letzten drei Jahre der zuständigen Behörde dieses betroffenen Mitgliedstaates an oder war für diese tätig,

           2. sie hat oder hatte eine wesentliche Beteiligung oder ein Stimmrecht an der betroffenen Person,

           3. sie war innerhalb der letzten fünf Jahre Angestellte bzw. Angestellter oder Beraterin bzw. Berater der betroffenen Person,

           4. sie bietet keine hinreichende Gewähr für Unbefangenheit in dem zu schlichtenden Streitfall bzw. den zu schlichtenden Streitfällen oder

           5. sie war innerhalb der letzten drei Jahre Angestellte bzw. Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens oder erteilte auf andere Weise berufsmäßig Steuerberatung.

Außerdem kann er die unabhängige Person aus einem im Vorhinein mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abs. 1 Z 1 vereinbarten Grund ablehnen.

(5) Hat die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eine vom Bundesminister für Finanzen benannte unabhängige Person aus einem der in Abs. 4 genannten Gründe abgelehnt, hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine andere unabhängige Person zu benennen.

(6) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die benannten unabhängigen Personen haben aus der Liste der unabhängigen Personen der Europäischen Union eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses zu wählen. Haben sie nichts anderes vereinbart, hat die bzw. der Vorsitzende eine Richterin bzw. ein Richter zu sein.

(7) Der Beratende Ausschuss ist eingesetzt, wenn alle Vertreterinnen bzw. Vertreter jeder zuständigen Behörde aller betroffenen Mitgliedstaaten benannt sind, wenn sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die unabhängigen Personen verständigt haben bzw. diese durch ein Gericht (§ 42) oder durch Los (§ 41) bestimmt worden sind und die bzw. der Vorsitzende gewählt worden ist bzw. durch Los (§ 42 Abs. 3) bestimmt worden ist. Die bzw. der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses hat der betroffenen Person unverzüglich die erfolgte Einsetzung des Beratenden Ausschusses mitzuteilen.

Auswahl der unabhängigen Person durch Los

§ 41. (1) Hat der Bundesminister für Finanzen sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb von hundertzwanzig Tagen über die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Person gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 verständigt, erfolgt die Benennung dieser unabhängigen Personen durch Losentscheid.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann die Auswahl einer bestimmten unabhängigen Person durch Los aus einem der in § 40 Abs. 4 genannten Gründe ablehnen.

Benennung der unabhängigen Person durch Gericht

§ 42. (1) Wird eine vom Bundesminister für Finanzen zu benennende unabhängige Person und ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter nicht innerhalb der Frist gemäß § 39 benannt, kann die betroffene Person beim Bundesfinanzgericht deren Benennung innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Frist beantragen. Das Bundesfinanzgericht hat eine unabhängige Person und ihre Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreter aus der Liste gemäß § 5 auszuwählen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann die Benennung einer bestimmten unabhängigen Person durch das Bundesfinanzgericht oder durch das zuständige Gericht oder die einzelstaatliche benennende Stelle des anderen betroffenen Mitgliedstaates nicht aus einem der in § 40 Abs. 4 genannten Gründe ablehnen.

(3) Haben sowohl der Bundesminister für Finanzen als auch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die zu benennenden unabhängigen Personen und ihre Stellvertreterinnen bzw. ihre Stellvertreter nicht innerhalb der Frist gemäß § 39 benannt, sondern sind diese vom Bundesfinanzgericht bzw. von den zuständigen Gerichten oder den einzelstaatlichen benennenden Stellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten benannt worden, dann wird die bzw. der Vorsitzende aus der Liste gemäß § 5 durch Losentscheid bestimmt.

(4) Die Benennung einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter durch das Bundesfinanzgericht erfolgt gemäß § 587 Abs. 8 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 mit Beschluss. § 587 Abs. 9 ZPO ist anzuwenden.

(5) Das Bundesfinanzgericht hat den Beschluss der betroffenen Person und dem Bundesminister für Finanzen zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich den Beschluss mitzuteilen.

2. Abschnitt

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

§ 43. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Beratenden Ausschuss zu verständigen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die Geschäftsordnung elektronisch oder physisch zu unterschreiben und die Unterschrift der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einzuholen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat der betroffenen Person innerhalb der Frist von hundertzwanzig Tagen (§ 39) Folgendes zu übermitteln:

           1. die unterschriebene Geschäftsordnung,

           2. ein Datum, bis zu dem die Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage abzugeben ist und

           3. Angaben zu allen anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts der betroffenen Mitgliedstaaten und allen anwendbaren Abkommen oder Übereinkommen.

Anschließend hat er die Geschäftsordnung und einen geeigneten Nachweis über die erfolgte Übermittlung der Geschäftsordnung an die betroffene Person, der bzw. dem Vorsitzenden zu übermitteln.

(4) Das Bundesfinanzgericht hat aufgrund der Beschwerde der betroffenen Person festzustellen, dass ein rechtswidriger Zustand besteht, weil der Bundesminister für Finanzen die Übermittlung der Geschäftsordnung innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 unterlassen hat und der betroffenen Person die Geschäftsordnung nicht bereits durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses gemäß § 45 Abs. 1 oder 2 übermittelt worden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat unverzüglich diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden. § 283 BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Inhalt

§ 44. Die Geschäftsordnung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. die Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,

           2. die Beschreibung der rechtlichen und faktischen Fragestellungen, auf die sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben,

           3. die Feststellung, dass es sich beim Schiedsgericht um einen Beratenden Ausschuss handelt,

           4. die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, die Anzahl und die Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenzen, Qualifikationen und die Offenlegung von etwaigen Interessenkonflikten,

           5. einen Zeitrahmen für das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss,

           6. Regeln für die Beteiligung der betroffenen Person bzw. Personen und von Dritten am schiedsgerichtlichen Verfahren,

           7. Regeln für den Austausch von Schriftsätzen, Informationen und Nachweisen,

           8. Kostenregelungen,

           9. sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte, wie zum Beispiel die Anzahl der Sitzungstage und den Ort der Sitzungen des Beratenden Ausschusses und

         10. logistische Regelungen für das Verfahren des Beratenden Ausschusses und die Abgabe seiner Stellungnahme.

Unvollständige oder nicht übermittelte Geschäftsordnung

§ 45. (1) Hat die bzw. der Vorsitzende Kenntnis davon erlangt, dass der betroffenen Person die Geschäftsordnung durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht übermittelt worden ist, hat sie bzw. er diese der betroffenen Person zu übermitteln.

(2) Hat die bzw. der Vorsitzende Kenntnis davon erlangt, dass die Geschäftsordnung unvollständig ist, hat die bzw. der Vorsitzende im Einvernehmen mit den unabhängigen Personen die Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission festgelegten Standardgeschäftsordnung zu ergänzen und der betroffenen Person zu übermitteln.

(3) Die ursprünglich nicht übermittelte oder ergänzte Geschäftsordnung ist durch die bzw. den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der bzw. des Vorsitzenden über die erfolgte Einsetzung des Beratenden Ausschusses der betroffenen Person zu übermitteln.

3. Abschnitt

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses

Unabhängige Stellungnahme

§ 46. (1) Der Beratende Ausschuss gibt eine schriftliche unabhängige Stellungnahme dazu ab, wie die Streitfrage zu lösen ist.

(2) Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß § 2 und auf etwaige anwendbare Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten.

Frist für die Stellungnahme

§ 47. (1) Die Frist für die unabhängige Stellungnahme des Beratenden Ausschusses beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Tag, der dem Tag seiner Einsetzung folgt.

(2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Frist in den Fällen, in denen der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen hat (§ 21) und die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten keine Erklärung gemäß § 23 abgegeben haben, mit dem auf den Ablauf der Frist von sechzig Tagen gemäß § 23 Abs. 1 folgenden Tag.

(3) Ist der Beratende Ausschuss der Auffassung, dass die Lösung der Streitfrage aufgrund ihrer Beschaffenheit mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen wird, kann er diese Frist um drei Monate verlängern. Die bzw. der Vorsitzende hat den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person die Verlängerung mitzuteilen.

Beschlussfassung

§ 48. (1) Der Beratende Ausschuss entscheidet über die Annahme der unabhängigen Stellungnahme mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die bzw. der Vorsitzende übermittelt den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich die schriftliche Stellungnahme.

3. Hauptstück

Verfahren vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung

1. Abschnitt

Einsetzung und Geschäftsordnung

Einsetzung

§ 49. (1) Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung wird eingesetzt, wenn der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 2 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über folgende Bestandteile der Einsetzung des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung zu verständigen:

           1. die Form,

           2. die Zusammensetzung,

           3. die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen inklusive allfälliger Ablehnungsgründe,

           4. das Verfahren für die Abgabe der Stellungnahme und

           5. die Geschäftsordnung.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die von ihm zu benennenden unabhängigen Personen gemäß Abs. 2 Z 3 zu benennen. Die §§ 41 und 42 gelten sinngemäß.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann eine von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates benannte unabhängige Person aus den gemäß § 40 Abs. 4 genannten Gründen oder aus einem im Vorhinein mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 Z 3 vereinbarten Grund ablehnen.

(5) Hat die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eine vom Bundesminister für Finanzen benannte unabhängige Person aus einem der in § 40 Abs. 4 oder aus einem im Vorhinein vereinbarten Grund gemäß Abs. 2 Z 3 abgelehnt, hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine andere unabhängige Person zu benennen.

(6) Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung ist eingesetzt, wenn alle Mitglieder inklusive der bzw. des Vorsitzenden benannt worden sind. Die bzw. der Vorsitzende des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung hat der betroffenen Person unverzüglich die erfolgte Einsetzung mitzuteilen.

Frist für die Einsetzung

§ 50. (1) Die Frist für die Einsetzung des Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beträgt hundertzwanzig Tage.

(2) Für den Beginn der Frist gelten § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Geschäftsordnung

§ 51. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung zu verständigen. Die §§ 43 bis 45 gelten sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat, abweichend von § 44 Z 3, anzugeben, dass es sich bei dem Schiedsgericht um einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung handelt und hat zusätzlich festzulegen, welches Verfahren für die Abgabe der Stellungnahme angewendet werden soll, sofern dieses vom Verfahren der unabhängigen Stellungnahme gemäß § 46 abweicht.

2. Abschnitt

Stellungnahme

Stellungnahme

§ 52. (1) Für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme kann, abweichend von § 46, jede Art des Verfahrens der verbindlichen Streitbeilegung, einschließlich des Verfahrens des endgültigen Angebots (letzten besten Angebots) angewendet werden, um die Streitfrage zu lösen. Die §§ 47 und 48 gelten sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen der §§ 53 bis 57 und des § 77 gelten für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung gemäß § 51 nichts anderes vereinbart wird.

4. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren

1. Abschnitt

Verfahrensgrundsätze

Pflichten der betroffenen Person

§ 53. (1) Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht vorgeladen, ist sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen oder sich mit entsprechender Vollmacht vertreten zu lassen.

(2) Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht ersucht, zusätzliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorzulegen, ist sie verpflichtet, diesem Ersuchen nachzukommen.

(3) Die der betroffenen Person aufgrund von Abs. 1 oder Abs. 2 entstehenden Kosten werden nicht ersetzt.

(4) § 111 BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Geheimhaltungspflicht der betroffenen Person

§ 54. Die betroffene Person und deren Vertreterin bzw. Vertreter unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Sie können im schiedsgerichtlichen Verfahren dazu aufgefordert werden, gegenüber den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Rechte der betroffenen Person

§ 55. (1) Die betroffene Person ist berechtigt, dem Schiedsgericht sämtliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorzulegen, die relevant für die Entscheidung über die jeweilige Streitfrage sein könnten. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person zuvor die Zustimmung der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingeholt hat. Die Zustimmungserklärungen sind gleichzeitig mit den Informationen, Nachweisen oder Unterlagen dem Schiedsgericht zu übermitteln.

(2) Die betroffene Person ist berechtigt, vor dem Schiedsgericht persönlich zu erscheinen oder eine bevollmächtigte Vertreterin bzw. einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person zuvor die Zustimmung der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingeholt hat. Die Zustimmungserklärungen sind dem Schiedsgericht zu übermitteln.

(3) Die der betroffenen Person aufgrund von Abs. 1 oder Abs. 2 entstehenden Kosten werden nicht ersetzt.

Pflicht des Bundesministers für Finanzen

§ 56. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Schiedsgericht auf dessen Ersuchen zusätzliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann die Übermittlung verweigern, wenn

           1. die Erlangung der ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen erfordert, die gegen österreichisches Recht verstoßen würden,

           2. die ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen nach dem österreichischen Recht nicht beschafft werden können,

           3. die ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren betreffen oder

           4. die Preisgabe der ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen der öffentlichen Ordnung widerspricht.

Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter

§ 57. Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO.

2. Abschnitt

Abschließende Entscheidung

Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren

§ 58. (1) Der Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten haben sich innerhalb von sechs Monaten nach dem der Übermittlung der Stellungnahme (§ 48 Abs. 3) folgenden Tag, darüber zu einigen,

           1. dass die Streitfrage entsprechend der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen oder

           2. wie die Streitfrage abweichend von der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen ist.

(2) Hat sich der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 geeinigt, ist er an die Stellungnahme des Schiedsgerichtes gebunden.

(3) Die Lösung der Streitfrage gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist die abschließende Entscheidung. Diese stellt keinen Präzedenzfall dar. Der Bundesminister für Finanzen hat der betroffenen Person die abschließende Entscheidung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Tagen, zu übermitteln.

(4) Das Bundesfinanzgericht hat aufgrund der Beschwerde der betroffenen Person, sofern sie ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich hat, festzustellen, dass ein rechtswidriger Zustand besteht, weil der Bundesminister für Finanzen die Übermittlung der abschließenden Entscheidung innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 unterlassen hat und der betroffenen Person die abschließende Entscheidung nicht bereits durch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt worden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beenden. § 283 BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Rechte und Pflichten der betroffenen Person

§ 59. Spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die abschließende Entscheidung der betroffenen Person übermittelt worden ist, muss dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Folgendes übermittelt werden:

           1. die Zustimmung zur abschließenden Entscheidung,

           2. der Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (§ 58) festgestellt werden soll,

           3. Nachweise über den Verzicht auf sämtliche Rechtsmittel, die nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates in einem Verfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft, eingelegt werden könnten,

           4. gegebenenfalls Nachweise über Maßnahmen, die getroffen wurden, um Verfahren nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, die dieselbe Streitfrage betreffen, einzustellen und

           5. eine Erklärung darüber, ob der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung zugestimmt wird.

Abschließende Entscheidung

§ 60. Der Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 59 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (§ 58) festgestellt worden ist, zuzustellen.

Keine Umsetzung der abschließenden Entscheidung

§ 61. (1) Solange kein Einvernehmen des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 59 besteht, wird die abschließende Entscheidung nicht verbindlich und ist nicht umzusetzen.

(2) Die abschließende Entscheidung ist nicht umzusetzen, wenn dem Bundesminister für Finanzen von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass ein zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaates die mangelnde Unabhängigkeit einer am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat.

3. Abschnitt

Sonstige Beendigung

Beendigung durch Wegfall der Streitfrage

§ 62. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person mitzuteilen, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat und dass deshalb das schiedsgerichtliche Verfahren ab dem Tag dieser Mitteilung zu beenden ist.

(2) Das schiedsgerichtliche Verfahren endet außerdem, wenn die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates dem Bundesminister für Finanzen mitgeteilt hat, dass ein maßgebliches Gericht oder eine maßgebliche andere Justizbehörde dieses Mitgliedstaates über die Streitfrage entschieden hat und von dieser Entscheidung nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates nicht abgewichen werden kann.

4. Abschnitt

Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung

Inhalt der Veröffentlichung

§ 63. Der Bundesminister für Finanzen kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, ob der gesamte Wortlaut der abschließenden Entscheidung veröffentlicht wird, sofern die betroffene Person zugestimmt hat.

Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung

§ 64. (1) Hat die betroffene Person der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung nicht zugestimmt oder haben sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf die Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung verständigt, hat der Bundesminister für Finanzen eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung zu erstellen und der betroffenen Person zu übermitteln.

(2) Die Zusammenfassung hat zu enthalten:

           1. eine Beschreibung des Sachverhalts und des Streitgegenstands,

           2. das Datum der abschließenden Entscheidung,

           3. die betroffenen Besteuerungszeiträume,

           4. die Rechtsgrundlage,

           5. die Art des schiedsgerichtlichen Verfahrens,

           6. die Branche, in der die betroffene Person tätig ist und

           7. eine Kurzbeschreibung des Ergebnisses.

(3) Die betroffene Person ist berechtigt, beim Bundesminister für Finanzen und bei den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten den Antrag zu stellen, in der Zusammenfassung enthaltene Informationen, deren Veröffentlichung Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren verletzen würde, zu streichen. Das gilt auch für Informationen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen.

(4) Die Frist für die Antragstellung gemäß Abs. 3 beträgt sechzig Tage und beginnt mit dem Tag des Einlangens der Zusammenfassung.

(5) Der Bundesministers für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, welche Informationen zu streichen sind.

Veröffentlichung durch die Europäische Kommission

§ 65. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den gesamten Wortlaut der abschließenden Entscheidung oder die Zusammenfassung unverzüglich an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der zu veröffentlichenden Informationen an die Europäische Kommission dient der Bereitstellung dieser Informationen in einem zentralen Register der Europäischen Union. Diese Informationen werden in dem zentralen Register archiviert und online zur Verfügung gestellt.

5. Teil
Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren

Verbindung von Verfahren

§ 66. Der Bundesminister für Finanzen kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darauf verständigen, dieselbe Streitfrage von mehreren betroffenen Personen zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Stimmt jede betroffene Person der Verbindung der Verfahren zu, sind sämtliche Fälle in diesem gemeinsamen Verfahren zu erledigen.

Gegenstandslosigkeit

§ 67. (1) Alle Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind mit sofortiger Wirkung beendet, wenn die Streitfrage außerhalb der Verfahren nach diesem Bundesgesetz gelöst worden oder irrelevant geworden ist (Gegenstandslosigkeit). Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person unverzüglich mitzuteilen, dass die Streitbeilegungsbeschwerde gegenstandslos geworden ist. Diese Mitteilung ist zu begründen.

(2) Wird dem Bundesminister für Finanzen von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates die Gegenstandslosigkeit der Streitfrage mitgeteilt, hat er die Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 68. (1) Die betroffene Person kann die Streitbeilegungsbeschwerde zurücknehmen, in dem sie beim Bundesminister für Finanzen und bei den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine schriftliche Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde einbringt.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen berechtigt, die Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einzubringen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihm eine Erklärung eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Erklärung der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Abs. 2 zweiter Satz eine Kopie der Erklärung an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(4) Langt beim Bundesminister für Finanzen die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt die Erklärung zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als beim Bundesminister für Finanzen eingebracht.

(5) Die Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde führt zur Gegenstandslosigkeit der Streitfrage (§ 67).

Unterbrechung

§ 69. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren zu unterbrechen, wenn gegen die betroffene Person ein Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, anhängig geworden ist und dieses in einem Zusammenhang mit dem von der Streitfrage betroffenen Einkommen oder Vermögen steht. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person mitzuteilen, dass er das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren unterbrochen hat.

(2) Die Unterbrechung beginnt

           1. mit dem Tag, an dem der Bundesminister für Finanzen von der Anhängigkeit des Finanzstrafverfahrens Kenntnis erlangt oder

           2. mit dem Tag, an dem dem Bundesminister für Finanzen von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass sie das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren unterbrochen hat.

(3) Die Unterbrechung endet mit dem Tag der Beendigung des Finanzstrafverfahrens bzw. mit dem Tag der Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Beendigung der Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person mitzuteilen, dass er die Unterbrechung des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens beendet hat.

(4) Ab dem Tag, an dem die Unterbrechung endet, ist ein unterbrochenes Verständigungsverfahren fortzuführen und innerhalb der noch offenen Frist für die Einigung gemäß § 24 zu beenden. Ein unterbrochenes schiedsgerichtliches Verfahren ist nur fortzuführen und innerhalb der noch offenen Frist gemäß § 21 bzw. § 47 zu beenden, wenn das Finanzstrafverfahren nicht mit rechtskräftiger Bestrafung geendet hat.

(5) Hat ein Finanzstrafverfahren, das zur Unterbrechung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens geführt hat, mit einer rechtskräftigen Bestrafung geendet, gilt die Streitfrage ab dem Tag der rechtskräftigen Bestrafung als gegenstandslos (§ 67).

(6) Gegen die Unterbrechung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Parteistellung

§ 70. Im Verständigungsverfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren besitzt die betroffene Person keine Parteistellung im Sinne des § 78 BAO. Insbesondere ist § 90 BAO nicht anwendbar.

Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren

§ 71. Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens hindert den Bundesminister für Finanzen, eine Abgabenbehörde, eine Finanzstrafbehörde oder ein Gericht nicht daran, Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.

6. Teil

Arten des Schiedsgerichtes

1. Abschnitt

Beratender Ausschuss

Zusammensetzung

§ 72. Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus:

           1. einer bzw. einem Vorsitzenden,

           2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter bzw. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates sowie

           3. je einer unabhängigen Person bzw. zwei unabhängigen Personen, die von jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates benannt wird bzw. werden.

Aufgaben

§ 73. Dem Beratenden Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:

           1. Die Prüfung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde und

           2. die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn

                a) das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 1 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nachgekommen wird oder

               b) der Bundesminister für Finanzen bzw. die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates keinen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß § 23 gestellt hat.

2. Abschnitt

Ausschuss für Alternative Streitbeilegung

Form

§ 74. (1) Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden. Der Bundesminister für Finanzen hat sich einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Form zu verständigen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung in Form eines Ausschusses mit dem Charakter eines ständigen Gremiums einzusetzen (Ständiger Ausschuss).

Zusammensetzung

§ 75. Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Zusammensetzung von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden. Der Bundesminister für Finanzen hat sich einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung zu verständigen.

Aufgaben

§ 76. Dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung obliegt die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 2 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.

7. Teil
Schlussbestimmungen

Kosten

§ 77. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass jeder betroffene Mitgliedstaat die ihm entstehenden Kosten des Verständigungsverfahrens zu tragen hat.

(2) Haben der Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in der Geschäftsordnung nichts anderes vereinbart, werden die folgenden Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen von den betroffenen Mitgliedstaaten getragen:

           1. Die Auslagen der unabhängigen Personen und der bzw. des Vorsitzenden entsprechend einem Betrag in Höhe des Durchschnitts des üblichen Erstattungsbetrags für hochrangige Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten, wobei für Österreich die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß gelten und

           2. gegebenenfalls das Honorar für die unabhängigen Personen und für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Höhe von höchstens 1 000 Euro pro Person und pro Tag für jeden Sitzungstag des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung.

(3) Der betroffenen Person entstehende Kosten in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz werden von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht getragen.

(4) Die betroffene Person hat die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gemäß Abs. 2 zu tragen, wenn

           1. sie die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 68 zurückgenommen hat oder

           2. der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 21 nicht zugelassen hat

und der Bundesminister für Finanzen sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigt hat, dass die Kosten durch die betroffene Person getragen werden.

Gebührenbefreiungen

§ 78. Die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz sind von sämtlichen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.

Verweisungen

§ 79. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Datenschutz

§ 80. (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Bundesminister für Finanzen oder durch eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

(2) Die Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter gelten als für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder eines Beratenden Ausschusses oder eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung verarbeiten, Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

Übergangsbestimmung

§ 81. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Verfahren hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in früheren Steuerjahren als dem Steuerjahr gemäß § 83 erwirtschaftet worden ist, zuzulassen.

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 83. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird, anwendbar.

Artikel 2
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 48 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Festsetzung von Beschwerdezinsen (§ 205a) oder der Aussetzung der Einhebung (§ 212a)

           1. nach der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG oder

           2. nach der Einleitung eines Verständigungsverfahrens aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht,

mit Bescheid die Art und die Höhe der Abgabe, die Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde bzw. des Verständigungsverfahrens ist, den Zeitraum, für den die Abgabe erhoben werden soll bzw. entrichtet worden ist sowie den Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Einleitung des Verständigungsverfahrens festzustellen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat von Amts wegen mit Bescheid festzustellen:

           1. Die Einigung

                a) in einem Verständigungsverfahren gemäß § 26 EU-BStbG oder

               b) in einem Verständigungsverfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht.

           2. Die abschließende Entscheidung gemäß § 58 EU-BStbG oder

           3. das Ergebnis eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat von Amts wegen mit Bescheid das Datum festzustellen, an dem

           1. ein Verständigungsverfahren

                a) nach dem EU-BStbG oder

               b) nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht, oder

           2. ein schiedsgerichtliches Verfahren nach dem EU-BStbG oder

           3. ein Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung

geendet hat, wenn ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu diesem Zeitpunkt noch im Rechtsbestand und kein Bescheid gemäß Abs. 2 zu erlassen ist. Im Fall der Z 1 darf der Bescheid frühestens nach Ablauf von fünfzig Tagen ab dem Tag erlassen werden, der dem Tag folgt, an dem der betroffenen Person bzw. der Person, die ihren Fall unterbreitet hat, mitgeteilt worden ist, dass das Verständigungsverfahren ergebnislos geendet hat. Wurde innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt, darf der Bescheid frühestens zu jenem Zeitpunkt erlassen werden, in dem sicher ist, dass kein Schiedsgericht eingesetzt wird.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat den Bescheid gemäß Abs. 2 von Amts wegen aufzuheben, wenn

           1. ihm nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren aufgrund des EU-BStbG von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass ein zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaates die mangelnde Unabhängigkeit einer am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat (§ 61 Abs. 2 EU-BStbG) oder

           2. er innerhalb von sieben Jahren ab der Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides davon Kenntnis erlangt, dass ein Staat,

                a) mit dem ein Verständigungsverfahren geführt worden ist,

               b) der Partei eines schiedsgerichtlichen Verfahrens nach dem EU-BStbG gewesen ist oder

                c) der Partei eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung gewesen ist,

sein Besteuerungsrecht nicht endgültig in jenem Umfang ausgeübt hat, von dem der Bundesminister für Finanzen anlässlich der Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 ausgegangen ist.

(5) Sind die Abs. 1 bis 4 nicht anwendbar, kann der Bundesminister für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.“

2. In § 118 Abs. 9 lit. b wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „lit. d)“ und es wird folgende lit. c eingefügt:

              „c) wenn er von einem nachträglich erlassenen Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 abgeleitet ist oder“

3. In § 205a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit aufgrund von § 295 Abs. 2a herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung, frühestens aber ab der Antragstellung gemäß § 48 Abs. 1 bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides, festzusetzen. Die Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

4. § 212a wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen. Abs. 2 lit. c ist sinngemäß anzuwenden.“

b) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.“

c) In Abs. 7 und Abs. 9 wird jeweils der Ausdruck „(Abs. 5)“ durch den Ausdruck „(Abs. 5 oder 5a)“ ersetzt.

5. In § 271 Abs. 3 wird nach dem Wort „Aussetzungsbescheide“ der Ausdruck „gemäß Abs. 1“ eingefügt.

6. § 271a lautet:

§ 271a. (1) Wurde wegen einer Rechtsfrage, die einer Streitfrage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EU-BStbG gleicht oder dieser ähnlich ist, eine Streitbeilegungsbeschwerde im Sinne des § 8 EU-BStbG eingebracht, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen das Bescheidbeschwerdeverfahren, in dem über diese Rechtsfrage zu entscheiden ist, auszusetzen. Dies hat vor Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

(2) Mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 ist das ausgesetzte Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.“

7. In § 295 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ist ein Bescheid von einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 oder 4 abzuleiten, ist er ungeachtet des Eintritts der Rechtskraft oder der Verjährung im Fall der nachträglichen Erlassung oder Aufhebung des Bescheides von Amts wegen aufzuheben oder insoweit abzuändern, als der Bescheid sich auf den Spruch des abgeleiteten Bescheides auswirkt.“

8. In § 323 wird nach Abs. 61 folgender Abs. 62 angefügt:

„(62) § 48, § 118 Abs. 9, § 205a Abs. 2a, § 212a Abs. 2a, 5a, 7 und 9, § 271 Abs. 3, § 271a, § 295 Abs. 2a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird in Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 4 und Z 5 angefügt:

         „4. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG,

           5. Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß § 42 EU-BStbG.“

2. In § 24 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „geregelt“ wird die Wortfolge „sowie in § 42 EU-BStbG“ eingefügt.

3. In § 27 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3 Z 4 und Z 5 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“