Entwurf – 2019-02-26

Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderungs-Grundsatzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck und Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz zielt auf die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse ab.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017.

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse, deren Förderdauer (Einspeisetarif) gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jene Anlagen ausgenommen, die

1. in einem aufrechten Vertragsverhältnis mit der Ökostromabwicklungsstelle stehen oder

2. gemäß § 12 Abs. 2 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017, von der Kontrahierungspflicht ausgenommen sind oder

3. gemäß § 17 Abs. 2 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017, von der Kontrahierungspflicht ausgenommen sind.

Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber

§ 4. (1) Alle Verteilernetzbetreiber im Konzessionsgebiet eines Bundeslandes sind verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom den ihnen angebotenen Ökostrom aus Ökostromanlagen gemäß § 3 zu kontrahieren.

(2) Der gemäß Abs. 1 abgenommene Ökostrom ist von den Verteilernetzbetreibern nach Maßgabe des § 5 sowie unter sinngemäßer Anwendung der Allgemeinen Bedingungen gemäß § 39 ÖSG 2012 zu vergüten.

(3) Der gemäß Abs. 1 abgenommene Ökostrom ist von den Verteilernetzbetreibern den Ökobilanzgruppen gemäß § 38 ÖSG 2012 zuzuweisen und kann in weiterer Folge für die in § 37 Abs. 4 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017, angeführten Zwecke nutzbar gemacht werden. Die Verteilernetzbetreiber haben sich für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 der Ökostromabwicklungsstelle als indirekte Stellvertreterin zu bedienen, welche gegenüber den Anlagenbetreibern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftritt.

Vergütung

§ 5. (1) Für Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse im Sinne des § 3 ist auf Antrag eine Vergütung für die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz zu gewähren.

(2) Eine Vergütung nach Abs. 1 ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht.

(3) Eine Vergütung nach dieser Bestimmung darf höchstens für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt werden.

(4) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Erzeugungsmengen zu gewähren.

(5) Die Höhe des Tarifs ist von der Landesregierung mit Verordnung zu bestimmen. Dabei sind die Regelungen für Nachfolgetarife gemäß §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 ÖSG 2012 sinngemäß anzuwenden und Sachverständigengutachten gemäß § 18 Abs. 6 ÖSG 2012 zu berücksichtigen.

(6) Bei der Einspeisung elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, die unter Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 171 beginnen, betrieben werden, werden die Tarife um 10 % reduziert.

Aufbringung der Mittel

§ 6. (1) Die für die Vergütung gemäß § 5 benötigten Mittel können von den im jeweiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern durch einen Zuschlag zum Netznutzungsentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 ÖSG 2012 eingehoben werden.

(2) Zuschläge im Sinne des Abs. 1 sind von allen Netzbetreibern im Konzessionsgebiet des jeweiligen Bundeslandes einzuheben und von den Verteilernetzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die in § 48 Abs. 3, 4 und 5 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017, angeführten Vorgaben sind sinngemäß anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf das ÖSG 2012 verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, beziehen sich diese Verweise auf das ÖSG 2012 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 75/2011.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb von sechs Monaten nach dem auf die Kundmachung des vorliegenden Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(4) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B‑VG ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.