Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Hintergrund

Angesichts des Auslaufens vieler Biomasse-Förderverträge und der drohenden Stilllegung von Ökostromanlagen aus fester Biomasse brachten Teile der Abgeordneten am 22.11.2018 einen Initiativantrag im Nationalrat ein. Mithilfe dieses Inititativantrages sollte das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) novelliert und der Fortbestand der Biomasseanlagen durch Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 gesichert werden. Am 14.2.2019 stimmte ein Teil der Abgeordneten des Bundesrates gegen das Gesetzesvorhaben und erteilte dem Gesetzesbeschluss nicht die notwendige Zustimmung für ein verfassungsgemäßes Zustandekommen.

Das vorliegende Grundsatzgesetz soll nunmehr die Ausführungsgesetzgeber verpflichten, Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse zu fördern. Hierfür wird seitens des Grundsatzgesetzgebers skizziert, wie die Landesgesetzgeber die betroffenen Anlagen zu fördern haben.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Verpflichtung zur Förderung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse und entsprechende Regelungen zur Mittelaufbringung sowie die Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Elektrizitätswesens gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG.

Aufgrund der Kompetenzdeckungsklausel in § 1 ÖSG 2012 ist es dem Grundsatzgesetzgeber verwehrt, in jenen Angelegenheiten, die vom Anwendungsbereich der kompetenzgedeckten Bestimmungen erfasst sind, tätig zu werden (vgl Hauer, Kommentierung zu Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [14. Lfg, 2018] Rz 35 mwN zur hA). Das vorliegende Grundsatzgesetz stellt daher sicher, dass nur jene Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse in den Anwendungsbereich des Grundsatzgesetzes fallen, die nicht zugleich dem ÖSG 2012 unterliegen (vgl § 3).

Kein Hindernis für die kompetenzrechtliche Beurteilung bieten die Verweise auf das ÖSG 2012; diese dienen lediglich dazu, das bestehende System auch für nachfolgende Förderungen nutzbar zu machen.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Diese Bestimmung enthält den Bezug zum Unionsrecht; sie verweist auf die Richtlinie EU 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zu deren Umsetzung Österreich verpflichtet ist.

Zu § 2:

Da das Grundsatzgesetz verschiedene Bereiche des Elektrizitätsrechts berührt, scheint es zweckmäßig, an die bestehenden Begriffsdefinitionen aus dem ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, und dem ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, anzuknüpfen.

Zu § 3:

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse, die über einen Fördervertrag zum Einspeisetarif verfügen, welcher zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft. Folglich sind jene Anlagen vom Anwendungsbereich ausgenommen, die über einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen, einschließlich einen Abnahmevertrag zum Marktpreis gemäß § 13 ÖSG 2012. Ausgenommen sind überdies Anlagen, welche unter die Ausschlusskriterien für Einspeisetarife gemäß § 12 Abs. 2 ÖSG 2012 oder unter die Ausschlusskriterien für Nachfolgetarife gemäß § 17 Abs. 2 ÖSG 2012 fallen. Damit ist sichergestellt, dass nur jene Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gefördert werden können, die auch nach den Anforderungen des ÖSG 2012 förderungswürdig wären.

Zu § 4:

Diese Bestimmung verpflichtet die Netzbetreiber zur Abnahme und Vergütung des ihnen angebotenen Ökostroms aus Anlagen gemäß § 3 des Grundsatzgesetzes. Der Abnahmepflicht durch die Netzbetreiber liegt ein historisches Vorbild zugrunde; derart sah bereits § 31 ElWOG 1998 (BGBl. I Nr. 143/1998) eine grundsatzgesetzlich ausgestaltete Abnahmepflicht für Strom aus erneuerbaren Quellen vor. Für die Abnahme und Vergütung haben sich die Verteilernetzbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle zu bedienen und mit dieser die dafür erforderlichen Vereinbarungen abzuschließen.

Zu § 5:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die Ausführungsgesetze den Betreibern der Ökostromanlagen ein Recht auf Vergütung einzuräumen haben. Die Dauer der Vergütung ist auf 36 Monate begrenzt. Die Höhe der Vergütung ist nach den Kriterien des ÖSG 2012 zu bemessen.

Zu § 6:

Diese Bestimmung regelt, wie die Mittel für die nach § 5 zu leistende Vergütung aufgebracht werden können; der Mechanismus ist an die Regelungen des ÖSG 2012 zum Ökostromförderbeitrag angelehnt.

Zu § 7:

Aufgrund der Dringlichkeit für die betroffenen Ökostromanlagen wird die kürzestmögliche Frist zur Umsetzung durch die Ausführungsgesetze festgelegt.