Erläuterungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Evidenzbasierte Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung im Schulwesen ist Teil der staatlichen Aufsicht und erfordert hochspezialisierte Expertise sowie eine komplexe Infrastruktur. Bereits mit der Errichtung des BIFIE 2008 wurde ein wesentlicher Schritt zur Bündelung und Institutionalisierung evidenzbasierter Sachkompetenz zur wirkungsorientierten Weiterentwicklung der Bildungsforschung im österreichischen Bildungswesen geschaffen.

Der vorliegende Entwurf verfolgt das Ziel, die bereits bestehende Infrastruktur für evidenzbasierte Qualitätssicherung noch enger in den Bereich der Schulverwaltung einzubinden und mit wirkungsorientierten Steuerungsstrukturen zu versehen, um dadurch die Wirksamkeit der Instrumente evidenzbasierter Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen weiter zu stärken. Dies soll im Wesentlichen durch die Eingliederung der für Leistungsmessungen und Erhebungen erforderlichen Expertise und Infrastruktur des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung verwirklicht werden.

Neben der Verankerung eines systematischen Bildungsmonitorings und der externen Schulevaluation (Qualitätsaudits) durch das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, werden die Instrumente der Qualitätssicherung adaptiert und weiter ausgebaut. Die Wirksamkeit standardisierter Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsinstrumente am Schulstandort erfordert jedoch eine enge Verschränkung zwischen evidenzbasierten Dienstleistungseinrichtungen der Qualitätssicherung und den Organen der Schulverwaltung.

Zur möglichst praxisnahen Nutzung der Ergebnisse von Leistungsmessungen und Erhebungen durch die Schulen und die Schulverwaltung im Kontext der schulischen Qualitätssicherung wird das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geschaffen und werden die personellen Ressourcen sowie die Infrastruktur des BIFIE auf dieses übertragen. Bei diesem Vorgang ist die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen zu beachten.

Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass die Schulverwaltung weiterhin über bereits vorhandene Expertise, evidenzbasierte Methoden und die erforderliche Testinfrastruktur verfügen kann. Das IQS fungiert dabei als Datenerhebungs- und Dienstleistungseinrichtung, welche der Dienst- und Fachaufsicht des Ressorts unterstellt ist, eine im Vergleich zum BIFIE schlankere, nur mehr dreigliedrige Aufbauorganisation aufweisen wird und deren Aufgabenplanung im Rahmen der Budgetfestlegung des Ressorts erfolgt.

Die Ressourcen und der Output des bisherigen BIFIE sollen künftig auf eine konsequente Weiterentwicklung und Wirksamkeitssteigerung der bisherigen Leistungsmessungen im Schulsystem (künftig System- und Individualebene) neu ausgerichtet und somit die Effizienz der vorhandenen Ressourcen deutlich gesteigert werden.

Mit der Einrichtung des IQS soll außerdem das nötige Knowhow sichergestellt werden, dass Österreich auch künftig kontinuierlich an internationalen Schülervergleichsstudien (v.a. PISA, PIRLS, TIMSS) teilnehmen kann.

Kompetenzrechtliche Grundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes und der Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens erlassen wird, ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen”), Z 11 („Arbeitsrecht”), Z 13 („wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes“), Z 16 („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten”) sowie Art. 14 („Schulwesen“) B-VG. Hinsichtlich § 10 (Gesamtrechtsnachfolge) bildet Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG die Kompetenzgrundlage. Art. 10 Abs. 1 Z 11 und 16 B-VG bilden die kompetenzrechtlichen Grundlagen für die Überleitung der Bediensteten und die Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Im Übrigen kommt dem Bund die Kompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung für die wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes hinsichtlich deren Organisation sowie für das Schulwesen auf Grund von Art. 10 Abs. 1 Z 13 sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2 B-VG zu.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

II. Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 (Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen – Einrichtungsgesetz – IQS-EG):

Zu § 1 (Einrichtung und Rechtsstellung):

Das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (im Folgenden IQS) wird zur Unterstützung der evidenzbasierten Steuerung und Entwicklung des österreichischen Schulwesens im Auftrag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit 1. Juli 2020 mit Sitz in Salzburg eingerichtet und hat keine Außenstellen (Abs. 1).

Das IQS ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht als nachgeordnete Dienststelle der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Abs. 2).

Weiters ist das IQS eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 2c des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981 (Abs. 3).

Insbesondere im Bereich der angewandten Bildungsforschung, aber auch in den anderen Aufgabenbereichen des IQS zur Förderung der Qualitätsentwicklung und der Entfaltung einer Kultur evidenzbasierter Bildungspolitik und Schulentwicklung, ist die Teilnahme des IQS an nationalen und internationalen Forschungsprogrammen für seine Positionierung im bildungswissenschaftlichen Bereich von beachtlicher Relevanz. Dem Konzept der interinstitutionellen Forschungskooperation kommt im Spektrum der nationalen und internationalen Wissenschaftslandschaft große Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, dem IQS zu ermöglichen, mit anderen Forschungseinrichtungen zu kooperieren. Um einen qualitativ hochwertigen und international anerkannten Forschungsbetrieb zu etablieren, sollen für das IQS die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um für sich genommen oder in Kooperation mit anderen Einrichtungen an nationalen oder internationalen Forschungs- oder Förderungsprogrammen teilnehmen zu können.

Zum alleinigen Zwecke des Erwerbs von Rechten oder Vermögen soll dem IQS daher in eingeschränktem Maße Rechtspersönlichkeit zukommen. Da die Rechtspersönlichkeit des IQS einer genau umrissenen Zweckbindung unterliegt und die Verwirklichung dieser Zwecke im Regelfall keine entgeltlichen Verbindlichkeiten des IQS nach sich ziehen wird, ist es dem IQS nicht möglich, entgeltliche Rechtsgeschäfte einzugehen (Abs. 4).

Wird das IQS als eigenständiger Rechtsträger tätig, ist im Hinblick auf die Haftung der Organe des IQS das GmbH-Gesetz (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, sofern das IQS-EG nicht anderes bestimmt, anzuwenden (Abs. 5).

Zu § 2 (Aufgaben):

In Abs. 1 erfolgt eine verfassungskonforme Abgrenzung des Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes des IQS. Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Bereich des „Schulwesens“ im Sinne der Art. 14 und 14a Abs. 2 B-VG, eingeschränkt jedoch auf die Bereiche des Bundesvollzugs einerseits und die Bereiche des Ressorts andererseits.

Die Abgrenzung des Bereiches der Universitäten und der Fachhochschulen ist im Sinne des Abs. 2 zu verstehen und bedeutet nicht, dass das IQS nicht mit Universitäten und Fachhochschulen an der Aufgabenbewältigung zusammenarbeiten soll. Vielmehr ist das IQS verpflichtet, solche Kooperationen anzustreben (siehe auch § 3 Abs. 1 Z 5 des Entwurfes) (Abs. 1).

Als Kernaufgaben sind vom IQS wahrzunehmen:

           1. Mitwirkung am Bildungsmonitoring und an Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere an nationalen und internationalen Schülerinnen- und Schülerleistungsmessungen und Erhebungen,

           2. Mitwirkung an der Qualitätsentwicklung im Schulsystem sowie

           3. Durchführung von Analysen und Bereitstellung von Evidenzen für bildungspolitische Entscheidungen und für die Schulverwaltung.

Für die Erfüllung seiner Kernaufgaben (Schülerleistungstestungen usw.) muss das IQS Methoden der angewandten Bildungsforschung einsetzen, zum Beispiel bei:

1. der Entwicklung, Erprobung und Weiterentwicklung von Testmethoden für Schülerleistungsmessungen (Methodenforschung); Nur Testinstrumente, die den wissenschaftlichen Gütekriterien der Objektivität, Reliabilität und Validität entsprechen, können für Individualfeedback (Schülerebene) und die kontinuierliche Qualitätsentwicklung im Schulbereich (Systemebene) wirkungsvoll herangezogen werden

2. der Entwicklung und Erprobung von praxistauglichen (förder-)diagnostischen Instrumenten (z. B. MIKA-D für Sprachförderklassen) auf Basis von Methoden der angewandten Bildungsforschung

3. Datenaufbereitungen und -analysen für Forschungsprojekte an Universitäten/wiss. Einrichtungen (Kooperationsprojekte): Dadurch soll die Weiterentwicklung der empirischen Bildungsforschung von quantitativen Daten aus sog. Large Scale Assessments (BIST-Überprüfungen/iKPM, PISA, usw.) in Österreich unterstützt werden.

4. ad hoc Datenauswertungen aus Schülerleistungstestungen und Analysen für die Vorbereitung von bildungspolitischen Maßnahmen der Bundesregierung (siehe § 2 Abs. 2 Z 3 IQS-EG) (Abs. 2).

Weiters kann das IQS zur Mitwirkung an der Bildungsberichterstattung im Zusammenhang mit dem nationalen Bildungscontrolling-Bericht von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister beauftragt werden. (Abs. 3.)

Zu § 3 (Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung):

Die gegenständliche Bestimmung wurde in enger Anlehnung an § 3 BIFIE-Gesetz 2008 konzipiert. Es soll die fachliche Unabhängigkeit, die Freiheit in methodischen Fragen und die Verpflichtung des IQS, international anerkannten Standards der Wissenschaft zu genügen, gestärkt werden. Wissenschaftliche Kriterien müssen bei Entscheidungen im Vordergrund stehen. Dieser Grundsatz soll weiterhin durch die Tätigkeit eines Wissenschaftlichen Beirates begünstigt werden. Laufende Überprüfungen sollen der steten Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung dienen. Auch die Kooperationsverpflichtung mit anderen (Bildungs-)Forschungseinrichtungen und der Bildungsstatistik, welche grundsätzlich der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und somit der Effizienz des IQS in seiner Aufgabenwahrnehmung dienen soll, soll eine Außensicht in die Aufgabenbewältigung durch das IQS einbringen. Das für die gesamte öffentliche Verwaltung grundlegende Prinzip der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit soll auch dem IQS zu Grunde gelegt werden.

Weiters ist diese Bestimmung analog zum BIFIE-Gesetz 2008 zu verstehen. In den Erläuterungen zum BIFIE-Gesetz 2008 wird folgendes ausgeführt:

...für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BIFIE gilt der Grundsatz des „public access“, wonach Daten und Forschungsergebnisse gut aufbereitet und regelmäßig aktualisiert zugänglich zu sein haben. Die Hauptergebnisse der Arbeiten des BIFIE im Bereich seiner Kernaufgaben gemäß § 2 sind via Internet und möglichst zeitnah bereitzustellen. Detailergebnisse aus internationalen Assessments sind der österr. Forschungsszene unter Bedachtnahme auf einschlägige Rechtsvorschriften (insbesondere zB des Datenschutzes) via Datenbank zur Verfügung zu stellen.“

Zu § 4 (Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung):

Die Bestimmung betreffend die Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung ist in enger Anlehnung an § 6 BIFIE-Gesetz 2008 in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017 konzipiert.

Zu § 5 (Daten, Datenschutz):

Die gegenständliche Bestimmung stellt klar, dass das IQS bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren hat. Demgemäß ist auch sobald die in § 4 IQS-EG eingeräumten Möglichkeiten der Datenerhebung und Datenverarbeitung wahrgenommen werden, eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung durchzuführen.

Das Bildungsdokumentationsgesetz sieht in § 3 die Führung von lokalen Evidenzen an den Schulen sowie in §§ 5 bis 7 die Führung von Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler, der Studierenden an Universitäten, der Studierenden an Fachhochschulen und der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen vor. Dem IQS sollen die nach den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes geführten Gesamtevidenzen, soweit diese keine direkte Verbindung zur Schülerin oder zum Schüler bzw. zur Studierenden oder zum Studierenden aufweisen, sowie allenfalls bereits vorhandene (statistische) Auswertungen dieser Gesamtevidenzen für seine Arbeit zur Verfügung stehen. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung soll dadurch die Notwendigkeit einer gesonderten Erhebung dieser Datensätze an Schulstandorten vermieden werden (Abs. 1 und 2).

Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, haben Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, sofern die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Gemäß § 6 des Auskunftspflichtgesetzes ist dieses jedoch nicht anzuwenden, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Um dem öffentlichen Interesse der Gewährleistung eines unbeeinträchtigten und ordnungsgemäßen Schulablaufes am Standort bestmöglich Rechnung zu tragen, soll für schulstandortspezifische Daten eine dem § 6 des Auskunftspflichtgesetzes entsprechende Ausnahmeregelung geschaffen werden (Abs. 3).

Zu § 6 (Organisation des IQS):

Die zuständige Bundesministerin oder der zuständigen Bundesminister hat für das IQS eine Direktorin oder einen Direktor zu bestellen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre (Abs. 1).

Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit des IQS obliegt der Direktorin oder dem Direktor zudem die Vertretung des IQS im Außenverhältnis. Es wird somit klargestellt, dass die Direktorin oder der Direktor auch im Rahmen des im Privatrecht angesiedelten Geschäftsbereiches der Kontrolle durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterliegt und entsprechende Anordnungen zu befolgen hat. Sämtliche Bediensteten des IQS haben Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Teilrechtsfähigkeit im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse zum Bund zu erbringen (Abs. 2).

Die Direktorin oder der Direktor hat eine Geschäftseinteilung, in der die Aufbauorganisation festzulegen ist, zu erlassen. Die Geschäftseinteilung dient dazu, die reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte zu ermöglichen. Weiters hat die Direktorin oder der Direktor auch eine Geschäftsordnung zur erlassen. Diese umfasst Bestimmungen über die Geschäfts- und Gebarungsführung, Approbationsbefugnisse, die Stellvertretung sowie die Gliederung in Abteilungen und Referate gemäß quantitativen und entwicklungsspezifischen Anforderungen und Besonderheiten. Alle zum Wirkungsbereich des IQS gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Abteilungen und Referate aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Abteilung führend zuständig ist. Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung des IQS bedürfen der Zustimmung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers (Abs. 3 und 4).

Zu § 7 (Wissenschaftlicher Beirat):

Die Bestimmung betreffend den Wissenschaftlichen Beirat wird aus dem BIFIE-Gesetz 2008 mit den Ausnahmen übernommen, dass der Wissenschaftliche Beirat nunmehr aus bis zu fünf Mitgliedern besteht, Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen sind und im Sinne der Transparenz Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IQS sowie Personen in einem Auftragsverhältnis zum IQS nicht zu Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats bestellt werden dürfen.

Zu § 8 (Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan):

Nach dem Modell des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 und einer effizienten und wirkungsorientierten Verwaltungsführung sieht § 8 als Instrument zur Steuerung des IQS einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan vor. Klassisch sind darin sowohl Input-, Output- und Outcome Angaben enthalten. Damit wird eine enge Verknüpfung der Ressourcen mit den angestrebten Wirkungen erzielt. Des Weiteren ist im Sinne einer stringenten und gut aufeinander abgestimmten Steuerungslogik der übergeordnete Ziel- und Leistungsplan der zuständigen haushaltsführenden Stelle zu berücksichtigen.

Zu § 9 (Jahresabschluss und Übergabebilanz):

Die Direktorin oder der Direktor hat im Rahmen der jeweiligen Dienstverpflichtung für die Erstellung eines Tätigkeitsberichts sowie einer Einnahmen-Ausgabenrechnung, einer Darstellung der Verpflichtungen und Forderungen gegenüber Dritten sowie für die Ermittlung des Cashflows oder gegebenenfalls für die Erstellung eines Jahresabschlusses Sorge zu tragen.

Sofern der Umsatzerlös in den letzten zwei Geschäftsjahren 500.000 Euro überschritten hat, hat im Folgejahr die Darstellung der wirtschaftlichen Lage über die gemäß § 1 Abs. 4 eingegangenen Rechtsgeschäfte sowie das im Rahmen dieser Rechtsgeschäfte akquirierte Vermögen anhand eines Jahresabschlusses in Anlehnung an die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zu erfolgen. Diesbezüglich finden unter anderem die aus den §§ 193ff UGB ableitbaren Grundsätze mit der Maßgabe Anwendung, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr zu entsprechen hat. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen und darf die Dauer des Geschäftsjahres nicht überschreiten. Der Jahresabschluss muss in seiner Darstellung dazu geeignet sein, ein möglichst genaues und getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des IQS zu vermitteln, wobei die angefallenen Geschäftsvorfälle und die getroffenen Vereinbarungen sowie alle weiteren Posten unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehaltes zu bilanzieren und anzuführen sind. Der Jahresabschluss ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des UGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und ist spätestens bis 31. Mai des Folgejahres der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen (Abs. 2).

Soweit keine Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses besteht, ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister spätestens bis 31. Mai des Folgejahres eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, eine Darstellung der Verpflichtungen und Forderungen gegenüber Dritten und die Ermittlung des Cashflows vorzulegen (Abs. 1).

Am Ende der Funktionsperiode hat die Direktorin oder der Direktor im Hinblick auf die Tätigkeiten des IQS im Rahmen des § 1 Abs. 4 für den Zeitraum ab dem Tag des letzten Abschlusses eine Übergabebilanz zu erstellen. Endet die Funktionsperiode mit dem Kalenderjahr, also dem Geschäftsjahr, ist keine eigene Übergabebilanz zu erstellen. Die Übergabebilanz hat die Vermögenslage des IQS im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsperiode der Direktorin oder des Direktors abzubilden (Abs. 3).

Es obliegt der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister die Direktorin oder den Direktor anhand des Jahresabschlusses und der Übergabebilanz zu entlasten (Abs. 4).

Zu § 10 (Evaluierung):

Die Bestimmung regelt die Möglichkeit zusätzliche interne oder externe Evaluierungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzusehen.

Zu § 11 (Gesamtrechtsnachfolge):

Gemäß § 10 Abs. 1 wird das IQS Rechtsnachfolger des BIFIE. Mit dem Stichtag 1. Juli 2020 tritt der Bund in alle Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten des BIFIE im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein und das BIFIE sowie alle Organe des BIFIE, die aufgrund dieses Bundesgesetzes nicht weiterbestehen bzw. weiterhin übergangsmäßig eine Funktion ausüben, gelten mit diesem Stichtag als aufgelöst.

Zu § 12 (Überleitung der Bediensteten):

Die im Jahr 2009 dem BIFIE übertragenen Aufgaben der Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung wurden bereits ab dem 1. Jänner 2017 in den unmittelbaren Verantwortungsbereich des damaligen Bundesministeriums für Bildung und Frauen überführt. Bereits diese Eingliederung erforderte auch Personalmaßnahmen hinsichtlich der im Personalstand des BIFIE gestandenen und sonst mit diesen Aufgaben betrauten Personen.

Die gegenständliche Überleitung der Bediensteten des BIFIE in das IQS soll grundsätzlich analog zu den damals in § 23 a BIFIE-Gesetz 2008 festgelegten Regelungen erfolgen.

Demgemäß werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2020 in einem Arbeitsverhältnis zum BIFIE stehen und nicht gleichzeitig ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Bundeslehrpersonen innehaben, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2020 in ein Dienstverhältnis zum Bund übergeleitet. Die Zuordnung in die einzelnen Entlohnungsgruppen erfolgt anhand der jeweiligen Verwendung. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen (Abs. 1).

Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht bereits Beamtinnen und Beamte des Bundes sind, sind die Bestimmungen des VBG anzuwenden. Durch Sonderverträge gemäß § 36 VBG soll auf die Arbeitsverträge zum BIFIE abgestellt werden können, sodass keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung eintritt. Es handelt sich um Einzelverträge, die entsprechend § 36 Abs. 1 VBG der Genehmigung des Bundesministers für öffentlicher Dienst und Sport bedürfen.

Abs. 6 und 7 des Entwurfs sehen Personalmaßnahmen für Personen vor, die als Beamtinnen und Beamte des Bundes oder eines Landes ihren Dienst im BIFIE verrichten. Soweit es sich um öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes handelt, sollen sie eine Ergänzungszulage erhalten, sofern sich die Aufgaben gegenüber den im BIFIE wahrgenommenen Aufgaben nicht um mehr als 25% verändern, um eine allfällige Differenz zu den bisher erhaltenen Geldleistungen abdecken zu können. Mit dieser Ergänzungszulage soll die Besoldung insgesamt nicht über die zuletzt erhaltenen Geldleistungen hinausgehen. Der eingeräumte Rahmen für die Bemessung ermöglicht die erforderliche Bedachtnahme auf die konkret am BIFIE wahrgenommenen Aufgaben und deren Bewertung.

Soweit es sich um öffentlich-rechtliche Bedienstete eines Landes handelt, ist eine Karenzierung in Verbindung mit einem sondervertraglichen Dienstverhältnis zum Bund vorgesehen, wobei für diese Fälle der Karenzierung die Sonderbestimmungen des § 121d Abs. 5 LDG 1984 sinngemäß Anwendung finden (Abs. 7).

Um „doppelte Dienstverhältnisse“ zum Bund einerseits als Lehrperson und andererseits aufgrund der Überleitung in das für den Allgemeinen Verwaltungsdienst vorgesehene Verwendungsschema oder das für den Verwaltungsdienst vorgesehene Entlohnungsschema und somit auch zwei unterschiedliche Besoldungsdienstalter zu vermeiden, wurde die Bestimmung betreffend die Überleitung im Vergleich zu § 23a BIFIE-Gesetz 2008 erweitert. Es haben beim BIFIE tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit aufrechten (karenzierten) Dienstverhältnissen als Bundeslehrpersonen zu erklären, dass sie in ein Dienstverhältnis zum Bund entsprechend der zukünftigen Verwendung übergeleitet werden wollen. Diese Erklärung ist spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 schriftlich gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzugeben. Die Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Bedingung beifügt (Abs. 2).

Das Dienstverhältnis als Bundeslehrperson endet mit Ablauf des 30. Juni 2020 und es sind die in Abs. 1 geregelten Überleitungsbestimmungen anzuwenden, wenn eine rechtzeitige und rechtswirksame Erklärung abgegeben wurde. Auf das beendete Dienstverhältnis als Bundeslehrperson ist bei der Überleitung Bedacht zu nehmen (Abs. 3).

Gibt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keine rechtzeitige und rechtswirksame Erklärung ab, endet eine Karenzierung des Dienstverhältnisses als Bundeslehrperson mit Ablauf des 30. Juni 2020. Diese Personen werden nicht in ein Verwaltungsdienstverhältnis zum Bund übergeleitet. Die Zeiten des Karenzurlaubs, der aufgrund einer Tätigkeit zum BIFIE eingegangen wurde, sind für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen (Abs. 4).

Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren für Leitungsfunktionen sind in Hinblick auf die Eingliederung des BIFIE in die Bundesverwaltung bereits vor dem 1. Juli 2020 unter sinngemäßer Anwendung des Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, durchzuführen. Aufgrund dessen wird eine mit den im AusG geregelten Kommissionen vergleichbare Kommission geschaffen. Der Begutachtungskommission für die Bestellung dieser leitenden Funktionen gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

           1. die Direktorin oder der Direktor des BIFIE oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

           2. die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats des BIFIE oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,

           3. ein vom Betriebsrat zu entsendendes Mitglied und

           4. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied (Abs. 8).

Zur Beschlussfähigkeit dieser Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat die oder der Vorsitzende eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende (Abs. 9).

Im Sinne einer ökonomischen Verwaltung sind Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im IQS einzusetzen, wenn vor der Überleitung ein wie oben dargestelltes Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren durchgeführt wurde und sich nicht mehr als die Hälfte der Aufgaben und Tätigkeiten des betroffenen Arbeitsplatzes (Funktion) aufgrund der Eingliederung des BIFIE in das IQS ändert (Abs. 8).

Zu § 13 (Übergangsbestimmungen):

Im Sinne der Kontinuität bleibt der am 30. Juni 2020 beim BIFIE eingerichtete Wissenschaftliche Beirat bis zum Ende seiner Funktionsperiode als beim IQS eingerichteter Beirat bestehen (Abs. 1).

Im Gegensatz zu den vorherigen Direktorinnen und Direktoren, deren Entlastung vom Aufsichtsrat zu vollziehen ist bzw. war, obliegt die Entlastung der bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellten Direktorin oder des bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellten Direktors des BIFIE der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, da der Aufsichtsrat mit Ablauf des 30. Juni 2020 als aufgelöst gilt. Die Entlastung hat anhand einer Abschlussbilanz zu erfolgen. Die am 1. Juli 2020 bestellte Direktorin oder der am 1. Juli 2020 bestellte Direktor hat diese Abschlussbilanz des BIFIE zu erstellen und diese ohne Prüfung und ohne Bestätigung der Wertansätze durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Dieser Abschlussbilanz ist insbesondere ein Vermögensverzeichnis und ein Inventarverzeichnis beizulegen (Abs. 2 und 3).

Bis zur Bildung eines Dienststellenausschusses für das IQS bleibt der gemäß § 21 BIFIE-Gesetz 2008 am 30. Juni 2020 eingerichtete Betriebsrat bestehen und diesem obliegt bis dahin die Wahrnehmung der Funktion des Dienststellenausschusses.

Gemäß § 24a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, hat bei Errichtung einer neuen Dienststelle der zuständige Fachausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuss, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuss für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuss hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach- oder Zentralausschusses auszuschreiben.

Zu § 14 (Verweisung auf andere Rechtsvorschriften):

Die Bestimmung regelt den Umgang mit Verweisen auf andere Rechtsvorschriften.

Zu § 15 (Vollziehung):

Die Bestimmung regelt die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Zu § 16 ( Inkrafttreten):

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Ausschreibung zur Direktorin oder zum Direktor des IQS kann bereits vor dem Zeitpunkt der Einrichtung des IQS am 1. Juli 2020 (Zeitpunkt der Einrichtung des IQS) und die Bestellung mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 erfolgen. Mit dem Zeitpunkt der Bestellung der Direktorin oder des Direktors des IQS endet die Bestellung der Direktorin oder des Direktors des BIFIE gemäß § 9 BIFIE-Gesetz 2008. Die Direktorin oder der Direktor des IQS übt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 die Funktion der Direktorin oder des Direktors des BIFIE aus.

Zu Artikel 2 (Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008):

Zu Z 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 (Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 6 Z 4, § 9 Abs. 5 Z 4, § 11 Abs. 6 Z 3, § 12 Abs. 2, § 13 samt Überschrift und § 14 Abs. 4):

Da das BIFIE mit Ablauf des 30. Juni 2020 aufgelöst wird, ist die Erstellung eines Dreijahresplans nicht mehr zweckmäßig und somit haben die den Dreijahresplan betreffenden Bestimmungen zu entfallen.

Zu Z 4 und 7 (§ 11 Abs. 6 Z 4 und § 14 Abs. 1a):

Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist anstelle eines Jahresplans unter Zugrundelegung des letzterstellten Dreijahresplanes ein Übergangsplan zu erstellen. Der Übergangsplan hat die laufenden Geschäfte sowie einen Arbeitsplan, einen Finanzplan und einen Personalplan zu enthalten. Der Übergangsplan ist dem Aufsichtsrat bis zum 30. September 2019 zur Prüfung vorzulegen.

Zu Z 9 (§ 16 Abs. 1):

Gemäß § 16 BIFIE-Gesetz 2008 hat der Bund, vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem BIFIE eine bedarfsorientierte Basiszuwendung zu leisten. Durch die gegenständliche Ergänzung wird klargestellt, dass die konkrete Festlegung der Höhe unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der mit Wirksamkeit 1. Juli 2020 erfolgenden Eingliederung des BIFIE in das IQS zu erfolgen hat.

Zu Z 10 (§ 24 Abs. 3 und 4):

Durch diese Absätze werden der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Rechte im Hinblick auf Angelegenheiten betreffend die Eingliederung des BIFIE in das IQS eingeräumt. Die Direktorin oder der Direktor hat in den diesen Bereich betreffenden Angelegenheiten schriftliche Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu befolgen und ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes bedürfen Änderungen betreffend das Entgelt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Neuaufnahmen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Zu Z 11 ( § 28 Abs. 8):

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die Eintragungen zum BIFIE sind amtswegig vom Landesgericht Salzburg als das für das BIFIE zuständige Firmenbuchgericht mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2020 aus dem Firmenbuch zu löschen.