Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person

Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person

§ 57a. (1) und (2) …

§ 57a. (1) und (2) …

 

(2a) Vor Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 55) kann die Löschung der Anmerkung vom Eigentümer oder von dem zur Ausnutzung der Rangordnung Berechtigten beantragt werden. Die Löschung der Anmerkung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers und des zur Ausnutzung der Rangordnung Berechtigten, wobei deren Unterschriften gerichtlich oder notariell beglaubigt sein müssen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

(5) Wenn ein als Treuhänder bestellter Notar oder Rechtsanwalt stirbt, seine Berufsberechtigung verliert oder diese ruht, kann der für ihn bestellte Notariatssubstitut (§ 119 Notariatsordnung) bzw. Kammerkommissär (§ 34a Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung) unter Vorlage seines Bestellungsdekrets (§ 122 Abs. 2 Notariatsordnung) bzw. der Amtsbestätigung über seine Bestellung (§ 34a Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung) die Rangordnung ausnutzen.

 

(6) Die Beglaubigung der Unterschrift auf einem Rangordnungsgesuch oder auf einer Rangordnungserklärung durch einen Notar hindert weder dessen Bestellung als Treuhänder noch die Antragstellung auf Ausnutzung der Rangordnung.

3. Berechtigung zum Ansuchen.

3. Berechtigung zum Ansuchen.

 

§ 76a. (1) Zur Antragstellung in Grundbuchsverfahren ist nicht nur die durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte, sondern auch die durch die begehrte Grundbuchshandlung belastete Partei berechtigt.

 

(2) Abs. 1 gilt auch für den Antrag auf Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts. Solange der Hypothekargläubiger keinen Antrag auf Löschung des Pfandrechts beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht hat, kann der Liegenschaftseigentümer sein Verfügungsrecht nach §§ 469, 469a ABGB sowie §§ 58, 59 GBG ausüben.

§ 119. (1) von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche sind nebst dem Antragsteller nachstehende Personen von Amts wegen zu verständigen:

§ 119. (1) Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche sind der Vertreter des Antragstellers oder – wenn er nicht vertreten ist – der Antragsteller selbst sowie nachstehende Personen, soweit es sich dabei nicht um den Antragsteller handelt, von Amts wegen zu verständigen:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

(2) …

(2) …

FÜNFTES HAUPTSTÜCK.

FÜNFTES HAUPTSTÜCK.

Schlußbestimmungen.

Schlußbestimmungen.

§ 137. (1) bis (7) …

§ 137. (1) bis (7) …

 

(8) § 57a Abs. 2a, 5 und 6, § 76a und § 119 Abs. 1 in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2019, BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Anträge

Anträge

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Der für das Einlangen einer elektronischen Eingabe beim Grundbuchsgericht maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind. Werden zeitlich unmittelbar anschließend mehrere Eingaben eingebracht, die keine Anträge nach § 18a bis § 18c enthalten, so kann der Einbringer erklären, dass diese Eingaben gleichzeitig oder in einer bestimmten Reihenfolge bei Gericht als eingelangt anzusehen sind. Die Erklärung wird wirksam, wenn und sobald die Daten aller Eingaben bei Gericht eingelangt sind.

(2) Der für das Einlangen einer elektronischen Eingabe beim Grundbuchsgericht maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind. Werden zeitlich unmittelbar anschließend mehrere Eingaben eingebracht, so kann der Einbringer erklären, dass diese Eingaben gleichzeitig oder in einer bestimmten Reihenfolge bei Gericht als eingelangt anzusehen sind. Die Erklärung wird wirksam, wenn und sobald die Daten aller Eingaben bei Gericht eingelangt sind.

 

(3) Die Vorlage einer Originalurkunde kann unterbleiben, wenn auf den Originaldatensatz eines inländischen, öffentlichen Registers verwiesen wird.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 30. (1) bis (10) …

§ 30. (1) bis (10) …

 

(11) § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2019, BGBl. I Nr. xxx/2019, tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.