Entwurf

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Digitalsteuergesetz 2020:

Um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen, soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 eine Digitalsteuer eingeführt werden.

Wie in verschiedenen anderen EU-Mitgliedstaaten soll mit dem Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020) auch ein Beitrag zur Steigerung der Steuergerechtigkeit geleistet werden. Dabei sollen bestimmte Dienstleistungen der „digital economy“ mit Österreichbezug steuerlich erfasst werden. Der Vorschlag orientiert sich auch am Digital-Advertising-Tax-Vorschlag, der im März 2019 auf EU-Ebene nicht die Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten erzielen konnte. Die bisherige Werbeabgabe gemäß Werbeabgabegesetz 2000 erfasste bisher nur „klassische“ Werbung in Printmedien, Rundfunk und Fernsehen, auf Plakaten wie auch die sonstige Duldung der Benutzung von Flächen und Räumen zu Werbezwecken. Mit der Digitalsteuer soll nunmehr auch Onlinewerbung erfasst werden.

Ziel des DiStG 2020 ist auch eine möglichst unkomplizierte Pauschalbesteuerung mit automatisierten Verfahren. Um möglichst flexibel auf neue Entwicklungen und Erfahrungen im Bereich der „digital economy“ reagieren zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, im Verordnungsweg entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform) unterstützen, sollen so behandelt werden, als ob sie selbst die Gegenstände vom Lieferanten erhalten und im eigenen Namen weiter geliefert haben.

Für Unternehmer, die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform) unterstützen jedoch nicht selbst Schuldner der Umsatzsteuer sind, sollen Aufzeichnungsverpflichtung vorgesehen werden.

Die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Gesamtwert 22 Euro nicht übersteigt (Kleinsendungen), wird abgeschafft.

Für die Versteuerung von Einfuhr-Versandhandelsumsätzen sowie von Dienstleistungen drittländischer Unternehmer soll eine Sonderregelung eingeführt werden.

Im Bereich des E-Commerce bzw. Versandhandels soll eine Haftung vorgesehen werden, falls an der Leistungserbringung beteiligte Unternehmer nicht mit ausreichender Sorgfalt ihren abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sind.

Die Lieferschwelle beim innergemeinschaftlichen Versandhandel soll entfallen und gleichzeitig eine Sonderregelung zur vereinfachten Versteuerung grenzüberschreitender Umsätze am Binnenmarkt eingeführt werden.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Digitalsteuergesetz 2020)

Zu § 1:

Die Digitalsteuer soll „digitalisierte“ Werbeleistungen – als sogenannte „Onlinewerbeleistungen“ – jeweils mit Inlandsbezug erfassen. Die Formulierung ist an jene im Werbeabgabegesetz 2000 angelehnt, um so auch das bereits bestehende Konzept zu übernehmen. Um rein ausländische Onlinewerbeleistungen vom Anwendungsbereich auszunehmen, soll eine Onlinewerbeleistung als im Inland erbracht gelten, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse erscheint und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet. Außer anhand einer IP-Adresse soll der für die Besteuerung maßgebliche Ort auch mittels sonstigen Geoortungsinstrumenten (Geotargeting oder Geolokation) ermittelt werden können. Dabei genügt, dass ein Link auf dem Gerät aufscheint. Nicht erforderlich ist, dass der Nutzer sofort die gesamte Onlinewerbeleistung wahrnimmt.

Die Formen, Inhalte und Verbreitungswege der Onlinewerbung ändern sich laufend, daher soll dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit gegeben werden, auf diese Entwicklungen im Verordnungsweg zu reagieren.

Zu § 2:

Die Definitionen lehnen sich an den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Digital Services Tax-Richtlinie an.

Zu § 3:

Der Steuersatz soll 5% betragen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt; ob der Nutzer die Werbung tatsächlich anklickt oder betrachtet, ist nur insoweit maßgeblich, als das Entgelt danach bemessen wird.

Zu § 4:

Steuerschuldner soll der Onlinewerbeleister im Sinne des § 2 Abs. 1 sein. Grundregel ist, dass ein an der Onlinewerbeleistung beteiligter Onlinewerbeleister für seinen Beitrag Steuerschuldner ist. Dies gilt auch im Falle der Beteiligung mehrerer Onlinewerbeleister. Die Umsatzgrenzen in § 2 Abs. 1 finden auf den jeweiligen Onlinewerbeleister Anwendung. Ist der Erbringer der Onlinewerbeleistung nicht auch Eigentümer der digitalen Schnittstelle, soll Ersterer der Steuerschuldner sein. Für die Erreichung der Schwelle nach § 2 Abs. 1 ist für Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 2 Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2016, sind, auf den Umsatz der Gruppe abzustellen.

Zu § 5 und § 6:

Die Regelungen betreffend die Selbstbemessung und Entrichtung der Digitalsteuer, die Jahresveranlagung und die Aufzeichnungsverpflichtungen entsprechen weitestgehend jenen nach dem Werbeabgabegesetz 2000. Zuständig soll das Finanzamt für Großbetriebe sein.

Um möglichst flexibel auf neue Entwicklungen reagieren zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, im Verordnungsweg erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Beispielsweise könnte er Vereinfachungen für die Erfüllung von Aufzeichnungspflichten ermöglichen oder im Falle von Unternehmensgruppen festlegen, wie Verantwortlichkeiten wahrzunehmen sind. Schließlich sollen die technischen Details einer automatisierten Lösung näher festgelegt werden können.

Dies könnte beispielsweise die Erfüllung der siebenjährigen Aufbewahrungspflicht nach § 132 Bundesabgabenordung betreffen.

Sollte der Steuerschuldner jene Daten, Bücher und Aufzeichnungen, die für die Ermittlung der Grundlagen für die Steuererhebung erforderlich sind, nicht oder nur unvollständig übermitteln bzw. vorlegen, hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Steuererhebung zu schätzen.

Zu § 7 und § 8:

Das DiStG 2020 soll mit 1. Jänner 2020 Anwendung finden. Sobald erste Erfahrungen mit der Besteuerung von Onlinewerbeleistungen vorliegen, und mit Blick auf die Entwicklungen im Bereich der Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU-Ebene oder OECD-Ebene, sollen die neuen Regelungen evaluiert und gegebenenfalls Verbesserungen vorgenommen werden. Sobald auf EU-Ebene oder internationaler Ebene adäquate Lösungen gefunden wurden, soll die Digitalsteuer entsprechend angepasst bzw. in diese Regelungen überführt werden.

Durchführungsverordnungen zum DiStG 2020 sollen schon zeitnah nach dessen Veröffentlichung erlassen werden können, wenngleich sie erst mit 1. Jänner 2020 anwendbar werden.

Aus den zusätzlichen Mitteln der Digitalsteuer sollen zumindest 15 Mio. Euro für den digitalen Transformationsprozess österreichischer Medienunternehmen herangezogen werden. Insbeson­dere der damit zusammenhängende Ausbau der Digital-Angebote sowie deren konstante Weiter­entwicklung an das sich stetig ändernde Nutzerverhalten sollen durch diese Mittel gefördert werden. Gerade durch die Marktmacht der Internetgiganten ist dieser Transformationsprozess nicht alleine durch kommerzielle Geschäftsmodelle zu bewerkstelligen. Um heimische Identität für die Zukunft zu sichern und den österreichischen Medienstandort zu stärken, sollen mit dieser Maß­nahme gemäß dem Grundsatz „Geld für Wandel“ die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z1 lit. a, Z 5 und Z 15 (§ 3 Abs. 3a, § 19 Abs. 2 Z 1a und Art. 6 Abs. 4):

Ein Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft erfolgen, wird durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt. In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2455 unter Berücksichtigung der Einigung im Ecofin-Rat am 12.3.2019 zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom 8.3.2018, No. Cion doc, 15471/18 – COM(2018) 819 final (siehe FISC 160, ECOFIN 277, DIGIT 53), zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Verkäufer, Steuerverwaltungen und Erwerber (im Folgenden: „E-Commerce-Richtlinie“) soll die elektronische Schnittstelle zum Steuerschuldner für diese Lieferungen werden, indem (nur) für umsatzsteuerliche Zwecke fingiert wird, dass die elektronische Schnittstelle die Gegenstände vom Lieferanten selbst erhalten und im eigenen Namen weiter geliefert hat.

Betroffen ist die Unterstützung folgender Lieferungen durch elektronische Schnittstellen:

Einfuhr-Versandhandelsumsätze (§ 3 Abs. 8a), bei denen der (zollrechtliche) Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt und Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft durch einen in der Union nicht niedergelassenen Unternehmer.

In Art. 5b VO (EU) 282/2011 entsprechend der Einigung im Ecofin-Rat am 12.3.2019 zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom 8.3.2018, No. Cion doc, 15472/18 – COM(2018) 821 final (siehe FISC 160, ECOFIN 277, DIGIT 53) (im Folgenden: „E-Commerce-Durchführungsverordnung“) wird definiert, wann eine elektronische Schnittstelle als unterstützend im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

Da die elektronische Schnittstelle regelmäßig Schwierigkeiten hätte, die Informationen zu erhalten, die für die Bestimmung des Zeitpunkts der Lieferung nach den generellen Regelungen notwendig wären, wird bestimmt, dass die Steuerschuld in Fällen des § 3 Abs. 3a mit Ablauf des Monats entsteht, in dem die Zahlung angenommen wurde. Dies gilt sowohl für die Lieferung durch die elektronische Schnittstelle als auch für die Lieferung an die elektronische Schnittstelle. Wann eine Zahlung als angenommen gilt, wird in Art. 41a E-Commerce-Durchführungsverordnung definiert.

Schuldet eine elektronische Schnittstelle die Steuer für Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft durch einen in der Union nicht niedergelassenen Unternehmer, soll die Lieferung an die elektronische Schnittstelle echt steuerfrei sein. Damit soll verhindert werden, dass die Schnittstelle einen Vorsteuerabzug in ähnlicher Höhe wie ihre Steuerschuld hat und die Steuer vom nicht in der Union niedergelassenen Unternehmer für seine Lieferung an die Schnittstelle eingehoben werden muss.

Beispiel:

Ein chinesischer Händler kauft Waren in Deutschland und lagert sie – ohne eine Betriebsstätte zu begründen (z. B. Fremdlager) – dort ein. Später veräußert er die Waren über eine elektronische Schnittstelle eines anderen Unternehmers (Marktplatz) an einen Nichtunternehmer in Österreich.

Lösung:

Gemäß § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 liegt eine Lieferung des chinesischen Händlers an den Marktplatz und eine Lieferung des Marktplatzes an den Nichtunternehmer in Österreich vor. Damit wird ein Reihengeschäft begründet, bei dem die bewegte Lieferung gemäß § 3 Abs. 15 Z 2 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. XX/2019 der Lieferung des Marktplatzes zuzurechnen ist. Folglich hat der chinesische Händler eine nach Art. 136a E-Commerce-Richtlinie echt steuerbefreite Lieferung in Deutschland. Der Markplatz hat einen innergemeinschaftlichen Versandhandel gemäß Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. XX/2019 im Inland zu versteuern. Der Marktplatz kann die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen. Andernfalls muss er sich in Österreich steuerlich erfassen lassen.

Zu Z 1 lit. b und Z 7 (§ 3 Abs. 8a und § 24 Abs. 13):

Um beim Einfuhr-Versandhandel die Besteuerung im Bestimmungsland besser zu gewährleisten, soll es zu einer Verlagerung des Lieferortes an den Ort kommen, an dem die Beförderung oder Versendung endet wenn der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, als jenen, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder der Unternehmer die Sonderregelung gemäß § 25b in Anspruch nimmt.

Somit soll der Unternehmer die Steuer für diese Lieferungen im Bestimmungsland schulden, während die Einfuhr bei Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß § 25b UStG 1994 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 steuerfrei sein soll (vgl. § 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019).

Der Begriff „Einfuhr-Versandhandel“ soll definiert werden und liegt vor bei Lieferungen an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG 1994, bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch Fälle bei denen der Lieferer nur indirekt an der Beförderung oder Versendung beteiligt ist. Wann eine solche indirekte Beteiligung vorliegt, wird in Art. 5a E-Commerce-Durchführungsverordnung definiert.

Kommt es zur Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 ist die Anwendung von § 3 Abs. 8a UStG 1994 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 und somit auch die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994 ausgeschlossen.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 4 Z 9):

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur besseren Gewährleistung der Besteuerung im Bestimmungsland, soll die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Gesamtwert 22 Euro nicht übersteigt abgeschafft werden.

Wird die Steuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze vom Unternehmer im Inland geschuldet (§ 3 Abs. 8a UStG 1994 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019) und über die Sonderregelung nach § 25b UStG 1994 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 entrichtet und wird die entsprechende gültige Identifikationsnummer in der Einfuhrzollanmeldung bekannt gegeben, soll die Einfuhr steuerfrei sein.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 1 Z 2a):

Bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen ist die Rechnung nach dem Recht des Mitgliedstaates der Identifizierung für die Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG auszustellen oder, wenn die Sonderregelung nicht angewendet wird, nach dem Recht des Bestimmungslandes.

Zu Z 4 und Z 11 (§ 18 Abs. 11 und 12 und § 27 Abs. 1):

Zur effizienten Durchsetzung der korrekten Besteuerung soll eine Aufzeichnungsverpflichtung vorgesehen werden für elektronische Schnittstellen (z. B. Marktplätze, Plattformen, etc.), die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland unterstützen und die nicht aufgrund § 3 Abs. 3a oder aufgrund Art. 9a VO (EU) 282/2011 idgF selber die Steuer für diese Umsätze schulden. Dies könnte beispielsweise vorliegen im Rahmen der „sharing economy“, wenn Beherbergungsumsätze über eine Plattform vermittelt werden, oder bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen. Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner erleichtert werden. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen soll die Schnittstelle für die Steuer haften. Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung festzulegen, wann eine solche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.

Ebenfalls umfasst von der Aufzeichnungsverpflichtung sind für das Jahr 2020 jene elektronischen Schnittstellen, die ab 1. Jänner 2021 nach § 3 Abs. 3a so behandelt werden, als ob sie Gegenstände selbst empfangen und geliefert hätten. Ab 1. Jänner 2021 sollen diese Unternehmer selbst Steuerschuldner sein und ihre Aufzeichnungsverpflichtung soll sich nach § 18 Abs. 1 bis Abs. 10 oder nach § 25a Abs. 12, § 25b Abs. 10 und Art. 25a Abs. 10 richten.

In Art. 54b E-Commerce-Durchführungsverordnung wird definiert, wann eine elektronische Schnittstelle als unterstützend im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Welche Informationen aufgezeichnet werden müssen, ergibt sich aus Art. 54c E-Commerce-Durchführungsverordnung bzw. sind sie durch den Bundeminister für Finanzen per Verordnung näher zu konkretisieren.

Außerdem wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt für Unternehmer, die an Einfuhr-Versandhandel, innergemeinschaftlichem Versandhandel oder sonstigen Leistungen an einen Nichtunternehmer beteiligt sind, eine Haftung vorzusehen, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt. Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzusetzen, wer als Beteiligter im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und wann eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.

Zu Z 6 und Z 10 (§ 20 Abs. 7 und § 26a):

Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG idgF nach den zollrechtlichen Vorschriften. Wird für den Empfänger indirekt angemeldet schulden gemäß Art. 77 Abs. 3 ZK der Anmelder und der Empfänger die Einfuhrumsatzsteuer. Nach Art. 110 ZK gibt es die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs, der (sinngemäß) auch für die Einfuhrumsatzsteuer gilt. Wird gleichzeitig die Sonderregelung nach § 26a UStG 1994 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 in Anspruch genommen, soll nur ein reduzierter Datensatz in der Zollanmeldung angegeben werden müssen. Mit der Verwendung des reduzierten Datensatzes, soll es zur Anwendung der Sonderreglung nach § 26a UStG 1994 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 kommen, wenn nicht die Sonderregelung nach § 25b UStG 1994 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 angewendet wird. Mangels ausreichender detaillierter Informationen zur Feststellung des anwendbaren Steuersatzes in der Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz soll dann zwingend die Anwendung des Normalsteuersatzes (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) vorgesehen werden. Der Anmelder soll – wie auch schon nach Art. 15 ZK – geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass der richtige Steuerbetrag entrichtet wird. Dies kann dadurch passieren, dass von den Empfängern der Lieferung die Originalrechnung verlangt wird.

Zu Z 8 (§ 25a):

In Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer, soll die Sonderregelung nach § 25a UStG 1994 auf alle sonstigen Leistungen ausgeweitet werden, die in der Union nicht niedergelassene Unternehmer an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3 in der Union erbringen. Zudem soll die Frist zur Abgabe der Erklärung und die Fälligkeit der Zahlung verlängert werden. Sowohl Erklärung, als auch Zahlung soll bis zum Ende des Monats erfolgen müssen, das auf den Erklärungszeitraum folgt. Berichtigungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen, die in Erklärungszeiträume nach dem 31. Dezember 2020 fallen, sollen in einer späteren Erklärung erfolgen. Für Umsätze, die in Erklärungszeiträume davor fallen, soll die Berichtigung noch durch Korrektur der ursprünglichen Erklärung vorzunehmen sein. Schließlich soll die generelle Sperrfrist, die durch Beendigung oder Ausschluss aus der Sonderregelung ausgelöst wird, wegfallen. Nur die Sperrfrist bei Ausschluss aufgrund wiederholten Verstoßes gegen die Vorschriften der Sonderregelung soll bestehen bleiben.

Zu Z 9 (§ 25b):

In Umsetzung der Artikel 369l bis 369x der E-Commerce-Richtlinie soll eine Sonderregelung für den Einfuhrversandhandel aus Drittlandsgebieten geschaffen werden. Entscheidet sich der Unternehmer für die Anwendung der Sonderregelung soll sie auf Versandhandelsumsätze anwendbar sein, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt. Für diese Sendungen soll dann die Einfuhr steuerfrei sein (vgl. § 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. xx/2019), die Besteuerung soll im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat erfolgen. Um Unternehmern den Verwaltungsaufwand zu ersparen, sich in jedem dieser Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen, soll die Option dieser Sonderregelung (Umsatzsteuer-Einfuhr-One-Stop-Shop) geschaffen werden. Im Gesetz sollen zum besseren Verständnis zunächst jene Absätze behandelt werden, die vorwiegend Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung betreffen (aber sinngemäß auch Anwendung für Österreich als Mitgliedstaat des Verbrauchs finden) und anschließend jene, die auf Österreich als Mitgliedstaat des Verbrauchs abstellen. Da bei der Einfuhr von Waren, deren Einzelwert je Sendung 150 Euro übersteigt, regelmäßig eine Zollschuld entsteht, soll die Einfuhrumsatzsteuer für diese Waren weiterhin grundsätzlich im Zollverfahren erhoben werden.

§ 25b Abs. 1 (Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung):

Die Sonderregelung soll Unternehmern zur Verfügung stehen, die ihr Unternehmen oder eine Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet haben. Die Sonderregelung soll auch Drittlandsunternehmern zur Verfügung stehen, die den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland haben, mit dem die Europäische Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ähnelt. In diesem Fall soll die Anwendung der Sonderregelung für Einfuhren aus diesem Land beschränkt sein. Welche Länder diese Voraussetzung erfüllen, wird in einem Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegt. Die Sonderregelung soll schließlich auch Unternehmern zu Verfügung stehen, die durch einen im Inland niedergelassenen Vertreter vertreten werden.

Mitgliedstaat der Identifizierung soll jener Staat sein, in dem der Unternehmer (bzw. der Vertreter) seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Befindet sich dieser im Drittlandsgebiet, soll der Unternehmer (bzw. der Vertreter) als Mitgliedstaat der Identifizierung einen Staat wählen können, in dem er eine Betriebsstätte hat. Hat ein Unternehmer (bzw. der Vertreter) in diesem Fall in mehr als einem Mitgliedstaat eine Betriebsstätte, so soll er einen dieser Mitgliedstaaten als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen können. An diese Entscheidung soll er für das laufende und die beiden darauffolgenden Kalenderjahre gebunden sein, solange er in dem gewählten Mitgliedstaat noch eine Betriebstätte hat. Diese Bindung soll den Unternehmer (bzw. den Vertreter) allerdings nicht daran hindern, die Inanspruchnahme der Sonderregelung in diesem Mitgliedstaat während dieses Zeitraums zu beenden.

Die Inanspruchnahme der Sonderregelung soll jedenfalls voraussetzen, dass keine Sperrfrist gemäß Abs. 8, § 25a Abs. 10 oder Art. 25a Abs. 8 oder eine vergleichbare Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat aufrecht ist.

Die Inanspruchnahme der Sonderregelung soll optional sein. Ist Österreich der Mitgliedstaat der Identifizierung, soll der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen sein. Vertreter, die als solche handeln möchten, haben sich ebenfalls über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu registrieren. Liegen alle Voraussetzungen vor, soll dem Vertreter eine Identifikationsnummer für seine Vertretungstätigkeit im Rahmen der Sonderregelung zu erteilen sein (INxxxyyyyyyz; nicht zu verwechseln mit der Identifikationsnummer zur Ausübung der Sonderregelung, die er für den Vertretenen erteilt bekommt). Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung soll für den Vertretenen vom Vertreter ebenfalls über das Portal einzubringen sein.

§ 25b Abs. 2 (Beginn der Inanspruchnahme):

Für die Ausübung der Sonderregelung soll dem Unternehmer eine Identifikationsnummer zu erteilen sein (IMxxxyyyyyyz). Die Sonderregelung soll ab dem Tag anzuwenden sein, an dem diese Nummer erteilt wird. Bei einem Wechsel des Mitgliedstaates der Identifizierung soll die Inanspruchnahme im neuen Mitgliedstaat der Identifizierung mit dem Tag der Änderung gelten, wenn der Unternehmer den Wechsel beiden Mitgliedstaaten spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monats mitteilt. Dies soll nur für jene Fälle gelten, in denen der Unternehmer (bzw. sein Vertreter) sein Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt oder seine Betriebstätte in einem Mitgliedstaat aufgelassen hat und somit die Voraussetzungen für die Nutzung der Sonderregelung im bisherigen Mitgliedstaat der Identifizierung nicht mehr erfüllt. Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig an beide Mitgliedstaaten, soll der Unternehmer vom bisherigen Mitgliedstaat der Identifizierung ausgeschlossen werden und muss sich nach den allgemeinen Vorschriften im neuen Mitgliedstaat registrieren.

§ 25b Abs. 3 und 4 (Steuererklärung, Erklärungszeitraum):

In den Abs. 3 und 4 sollen die inhaltlichen Anforderungen an die Steuererklärung gemäß Art. 369t der E-Commerce-Richtlinie und Art. 59 ff der E-Commerce-Durchführungsverordnung sowie der Zeitpunkt, wann diese abzugeben ist, festgelegt werden. Die Steuer soll selbst zu berechnen und eine Steuererklärung auch dann abzugeben sein, wenn in einem Kalendermonat keine Umsätze in irgendeinem Mitgliedstaat des Verbrauchs ausgeführt wurden. § 21 Abs. 1 bis 6 UStG 1994 soll für Fälle, in denen Österreich Mitgliedstaat des Verbrauchs ist, nicht anzuwenden sein, insoweit unter die Sonderregelung fallende Umsätze betroffen sind.

Wenn Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung ist, soll die Erklärung über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal erfolgen.

§ 25b Abs. 5 (Werte in fremder Währung):

Die Beträge in der Steuererklärung sollen grundsätzlich in Euro anzugeben sein. Da Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, gemäß Art. 369u der E-Commerce-Richtlinie vorschreiben können, dass die Beträge in der Steuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind, ist eine Regelung dafür erforderlich, welcher Umrechnungskurs herangezogen wird. In letzterem Fall soll es nicht schädlich sein, wenn die Beträge in der Steuererklärung ursprünglich in der Fremdwährung angegeben werden, weil in diesem Fall bei der Weiterleitung der Informationen vom Mitgliedstaat der Identifizierung an die österreichische Steuerverwaltung eine automatische Umrechnung zu dem angegebenen Umrechnungskurs erfolgt.

§ 25b Abs. 6 bis 8 (Beendigung oder Ausschluss, Sperrfristen):

Da die Inanspruchnahme der Sonderregelung optional ist, soll die Möglichkeit bestehen, die Inanspruchnahme der Sonderregelung jederzeit zu beenden, unabhängig davon, ob weiterhin Einfuhrversandhandelsumsätze ausgeführt werden. Wenn die Meldung der Beendigung beim Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens fünfzehn Tage vor dem Ende eines Kalendermonats erfolgt, soll die Beendigung mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirken. Das bedeutet, dass für die Wirksamkeit der Beendigung mit 1.1., 1.2, 1.3., usw. die Meldung jeweils bis 16.12., 13.1. (oder 14.1. in einem Schaltjahr), 16.2., usw. zu erfolgen hat. Meldet der Unternehmer die Beendigung beispielsweise am 17.3., so ist sie mit 1.5. wirksam.

Bei Wegfall einer Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderregelung soll der Unternehmer vom Mitgliedstaat der Identifizierung von der Sonderregelung ausgeschlossen werden (z. B. wenn der Unternehmer seine unter die Sonderregelung fallende Tätigkeit beendet hat). Die Ausschlussentscheidung soll elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln sein. Ist dies nicht möglich, soll die Übermittlung mittels E-Mail an die vom Unternehmer bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Dasselbe soll auch gelten, wenn der Unternehmer wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt. Der Ausschluss soll grundsätzlich ab dem ersten Tag des Kalendermonats, das auf den Kalendermonat folgt, in dem die Ausschlussentscheidung dem Unternehmer elektronisch übermittelt wurde, wirken. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Verlegung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Betriebsstätte zurückzuführen, soll der Ausschluss mit dem Tag der Änderung gelten. Ein Ausschluss aufgrund eines wiederholten Verstoßes gegen die Vorschriften der Sonderregelung soll mit dem auf die elektronische Zustellung der Ausschlussentscheidung folgenden Tag wirken.

Als wiederholter Verstoß gelten gemäß Art. 58b der E-Commerce-Durchführungsverordnung jedenfalls folgende Fälle:

–      dem Unternehmer (oder dem Vertreter) wurden vom Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorhergehende Kalendermonate Steuererklärungserinnerungen erteilt und die Erklärung wurde für jeden dieser Kalendermonate nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, abgegeben;

–      dem Unternehmer (oder dem Vertreter) wurden von dem Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorhergehende Kalendermonate Zahlungserinnerungen erteilt und der Gesamtbetrag der erklärten Umsatzsteuer wurde nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, für jedes dieser Kalendermonate gezahlt, außer der ausstehende Betrag war jeweils geringer als Euro 100;

–      der Unternehmer (oder der Vertreter) hat nach Aufforderung des Mitgliedstaats der Identifizierung oder des Mitgliedstaats des Verbrauchs und einen Monat nach einer nachfolgenden Erinnerung des Mitgliedstaats der Identifizierung die Aufzeichnungen gemäß Abs. 10 nicht elektronisch zur Verfügung gestellt.

Bei anderen wiederholten Verstößen steht es dem Mitgliedstaat der Identifizierung frei, den Unternehmer von der Sonderregelung auszuschließen.

Im Falle eines Ausschlusses aufgrund eines wiederholten Verstoßes gegen die Vorschriften der Sonderregelung soll der Unternehmer 24 Monate lang keine der Sonderregelungen nutzen können. Dies soll nicht gelten, wenn der Ausschluss aufgrund eines wiederholter Verstoßes des Vertreters passiert und der Unternehmer davon nichts wusste oder wissen hätte müssen.

Beendet ein Unternehmer die Anwendung der Sonderregelung oder wird er von dieser ausgeschlossen, soll die für diese Sonderregelung erteilte Identifikationsnummer zwei Wochen nach Wirksamkeit der Beendigung bzw. des Ausschlusses gültig bleiben, weil dies regelmäßig für die Einfuhr von Gegenständen notwendig sein wird, die vor Wirksamkeit der Beendigung geliefert wurden. Dieser Zeitraum soll auf Antrag des Steuerpflichtigen auf bis zu zwei Monate zu verlängern sein, wenn er darlegen kann, dass ein längerer Zeitraum notwendig ist.

Bei Beendigung der Tätigkeit als Vertreter oder bei Ausschluss des Vertreters sollen die Ausführungen zum Unternehmer sinngemäß gelten. In Fällen des § 25b Abs. 7 Z 2 lit. a und lit. b tritt keine Sperrfrist ein.

§ 25b Abs. 9 (Berichtspflichten):

Gemäß Art. 57h Abs. 1 der E-Commerce-Durchführungsverordnung unterrichtet der Unternehmer den Mitgliedstaat der Identifizierung spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats auf elektronischem Wege von

–      der Beendigung seiner unter die Sonderregelung fallenden Tätigkeiten,

–      jeglichen Änderungen seiner unter die Sonderregelung fallenden Tätigkeiten, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, und

–      sämtlichen Änderungen der zuvor dem Mitgliedstaat der Identifikation mitgeteilten Angaben.

Wenn Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung ist, soll dies über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal erfolgen.

§ 25b Abs. 10 (Aufzeichnungspflichten):

Abs. 10 sieht Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 369x der E-Commerce-Richtlinie über die getätigten Umsätze der Unternehmer vor, die getrennt nach Mitgliedstaat, in dem sie ausgeführt wurden, zu erfolgen haben und zehn Jahre lang aufzubewahren sind. Diese Aufzeichnungen sollen so ausführlich sein müssen, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Steuererklärung korrekt ist. Für die inhaltlichen Anforderungen der Aufzeichnungen ist Art. 63c Abs. 2 der E-Commerce-Durchführungsverordnung zu beachten. Demnach müssen die vom Unternehmer aufgezeichneten Informationen jedenfalls umfassen:

a)     den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert werden;

b)     die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände;

c)     das Datum der Lieferung der Gegenstände;

d)     die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

e)     jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;

f)      den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;

g)     den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

h)     das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen;

i)      falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

j)      die zur Bestimmung des Ortes, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet, verwendeten Informationen;

k)     Nachweise für die mögliche Rücksendung von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes;

l)      die Bestell- oder Transaktionsnummer;

m)    die eindeutige Sendungsnummer, wenn der Unternehmer direkt in die Versendung oder Beförderung der Ware involviert ist.

Der Unternehmer (bzw. sein Vertreter) soll diese Informationen so erfassen, dass sie unverzüglich und für jede einzelne ausgeführte Lieferung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden können (siehe Art. 63c Abs. 3 der E-Commerce-Durchführungsverordnung). Von einer unverzüglichen Zurverfügungstellung soll für Österreich als anfragenden Mitgliedstaat jedenfalls dann auszugehen sein, wenn sie innerhalb von 20 Tagen geschieht. Nimmt ein Unternehmer die Sonderregelung durch einen Vertreter in Anspruch, soll ihn dies nicht von seiner Verpflichtung diese Informationen zur Verfügung zu stellen entbinden, falls dies nicht durch den Vertreter passiert.

§ 25b Abs. 11 (Umsätze im Inland):

Ist Österreich Mitgliedstaat des Verbrauchs, sollen die Abs. 2 bis 10 für im Inland ausgeführte, unter die Sonderregelung fallende, steuerpflichtige Umsätze sinngemäß anzuwenden sein. Die sinngemäße Anwendung soll nicht die Pflicht umfassen, Erklärungen über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen bzw. Entscheidungen auf diesem Weg zu übermitteln.

§ 25b Abs. 12 (Änderung der Bemessungsgrundlage):

Sind nach Abgabe der Steuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, sollen diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abgegeben werden musste, aufzunehmen sein. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung sollen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Steuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.

§ 25b Abs. 13 (Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung):

Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 soll abweichend von § 19 stets in dem Zeitpunkt, in dem die Zahlung angenommen wurde, entstehen. Wann eine Zahlung als angenommen gilt, wird in Art. 61b E-Commerce-Durchführungsverordnung definiert. Die Bestimmung sieht vor, dass die Steuer für unter die Sonderregelung fallende Umsätze spätestens am Ende des Kalendermonats, das auf den Erklärungszeitraum folgt, in dem die Steuerschuld entsteht, an den Mitgliedstaat der Identifizierung zu entrichten ist. Unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärung soll die Steuer für in Österreich ausgeführte, unter diese Sonderregelung fallende Umsätze, mit diesem Tag fällig sein. Bei der Zahlung der Steuer soll ein Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung abzugeben sein. § 21 Abs. 1 bis 6 soll auf diese Umsätze nicht anzuwenden sein.

Nimmt ein Unternehmer die Sonderregelung durch einen Vertreter in Anspruch, sollen der Unternehmer und der Vertreter Gesamtschuldner sein.

§ 25b Abs. 14 (Festsetzung der Steuer):

Für im Inland ausgeführte, unter die Sonderregelung fallende steuerpflichtige Umsätze soll Abs. 14 vorsehen, dass das Finanzamt die Steuer festsetzt, wenn der Unternehmer in pflichtwidriger Weise keine, eine unvollständige oder eine unrichtige Steuererklärung abgibt. Die festgesetzte Steuer soll den im Abs. 13 genannten Fälligkeitstag haben.

§ 25b Abs. 15 (Vorsteuerabzug):

Vorsteuern in Bezug auf dieser Sonderregelung unterliegende Lieferungen, die im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, soll der Unternehmer im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens nach § 21 Abs. 9 und der darauf basierenden Verordnung, BGBl. Nr. 279/1995, geltend zu machen haben. Dabei soll es für die Anwendung des § 21 Abs. 9 und der Verordnung unerheblich sein, ob der Unternehmer im Inland ansässig ist und ob der Unternehmer steuerpflichtige, unter die Sonderregelung fallende Lieferungen im Inland erbringt.

Dies soll nicht gelten, wenn der Unternehmer im Inland auch nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten ausführt, für die er verpflichtet ist, eine Steuererklärung gemäß § 21 Abs. 4 abzugeben. Die Vorsteuererstattungsverordnung, BGBl. Nr. 279/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 389/2010, soll entsprechend angepasst werden.

Zu Z 12 (§ 28 Abs. 47):

Das E-Commerce Paket (Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie und darüber hinausgehende Maßnahmen) soll in mehreren Stufen in Kraft treten. Die Aufzeichnungsverpflichtung und Haftung von Unternehmern, die über eine elektronische Schnittstelle (z. B. Plattform oder Marktplatz) Umsätze im Inland unterstützen, sollen mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten und sollen erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Die anderen Vorschriften sollen mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten und sollen grundsätzlich erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Davon abweichend, sind die maßgeblichen Vorschriften in Fällen, in denen der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld von der Annahme der Zahlung abhängen soll (z. B. Einfuhrversandhandel und damit zusammenhängende Vorschriften), erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Zahlung nach dem 31. Dezember 2020 angenommen wird.

Zu Z 13 lit. a, b und c und Z 14 (Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 und Art. 3a Abs. 5):

In Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und um die Besteuerung im Bestimmungsland besser zu gewährleisten, soll die Lieferschwelle beim innergemeinschaftlichen Versandhandel wegfallen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer, soll gleichzeitig die Sonderregelung nach Art. 25a UStG 1994 auf innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze ausgedehnt werden, damit der Unternehmer sich nicht in jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs registrieren lassen muss (vgl. zu Z 13).

Zudem sollen die Rechtsbefolgungskosten für nur in einem Mitgliedstaat ansässige Kleinstunternehmen verringert werden, die nur gelegentlich innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze in anderen Mitgliedstaaten ausführen. Lieferungen bis zu einem Gesamtumsatz in andere Mitgliedstaaten von insgesamt 10.000 Euro sollen am Unternehmerort steuerbar sein.

Zur Ermittlung der Umsatzgrenze sind die innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze und die Telekom-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 (vgl. Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019) in andere Mitgliedstaaten zusammen zu zählen.

Für inländische Unternehmer soll somit für diese innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zur Anwendung gelangen können. Wurde die Umsatzgrenze hingegen im Vorjahr überschritten, sollen diese Lieferungen im Bestimmungsland steuerbar sein. Wird die Umsatzgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, soll Art. 3 Abs. 3 ab dem Umsatz, mit dem die Umsatzgrenze überschritten wird, anwendbar sein.

Der Unternehmer soll auf die Anwendung des Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 verzichten können und sich somit für die Anwendung der normalen Leistungsortregeln schon ab dem ersten Umsatz entscheiden können. Diese Entscheidung soll ihn für zwei Kalenderjahre binden. Der Verzicht soll gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine unter die Bestimmung fallende Lieferung ausgeführt worden ist, schriftlich zu erklären sein.

Wird eine Lieferung in einer anderen Währung als Euro verrechnet, soll für Zwecke der 10.000 Euro Umsatzgrenze der von der Europäischen Zentralbank zum Tag der Annahme der Richtlinie 2017/2455/EU veröffentlichte Wechselkurs maßgeblich sein.

Zu Z 16, lit. a (Art. 11 Abs. 1 Z 4):

Bei innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen soll die Rechnung nach dem Recht des Mitgliedstaates der Identifizierung für die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG auszustellen oder, wenn die Sonderregelung nicht angewendet wird, nach dem Recht des Bestimmungslandes.

Zu Z 18 (Art. 25a):

In Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer, soll die Sonderregelung nach Art. 25a UStG 1994 auf alle sonstigen Leistungen und auf innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen (Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019) ausgedehnt werden. Zudem sollen elektronische Schnittstellen die Sonderregelung auch für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates verwenden können, wenn sie für Lieferungen gemäß § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 für umsatzsteuerliche Zwecke zum Lieferanten an den Endkunden fingiert werden.

Zudem soll die Frist zur Abgabe der Erklärung und die Fälligkeit der Zahlung verlängert werden. Sowohl Erklärung, als auch Zahlung soll bis zum Ende des Monats erfolgen müssen, das auf den Erklärungszeitraum folgt. Berichtigungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen, die in Erklärungszeiträume nach dem 31. Dezember 2020 fallen, sollen in einer späteren Erklärung erfolgen. Für Umsätze, die in Erklärungszeiträume davor fallen, soll die Berichtigung noch durch Korrektur der ursprünglichen Erklärung vorzunehmen sein. Schließlich soll die generelle Sperrfrist, die durch Beendigung oder Ausschluss aus der Sonderregelung ausgelöst wird, wegfallen. Nur die Sperrfrist bei Ausschluss aufgrund wiederholten Verstoßes gegen die Vorschriften der Sonderregelung soll bestehen bleiben.

Zu Z 19 (Art. 28 Abs. 1):

Da die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowohl für die neue Sonderregelung des § 25b UStG 1994 als auch bspw. für die Konsignationslagerregelung bzw. die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlich ist, soll die amtswegige Vergabe auch für die zusätzlich genannten Vorgänge vorgesehen werden.