Vorblatt
Ziel(e)
- Förderung der Steuergerechtigkeit und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
- Anpassungen des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Einführung einer Digitalsteuer
- Abschaffung der Steuerbefreiung bei Lieferungen von Waren aus Drittländern bis 22 Euro
- Online-Plattformen werden für Waren aus Drittstaaten zu Steuerschuldnern
- Informationsverpflichtung für Plattformen (Online-Marktplätze) und Haftung bei Verstoß gegen Sorgfaltspflichten
- Ausweitung des One-Stop-Shop auf B2C Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze
- Entfall der Lieferschwelle beim Versandhandel
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Das Digitalsteuerpaket setzt sich einerseits aus der neuen Digitalsteuer, Maßnahmen im Bereich der "sharing economy" sowie weiteren Maßnahmen im Bereich des (Online-)Versandhandels zusammen (dabei werden auch Maßnahmen aus der Umsetzung des "E-Commerce-Paket" der europäischen Union umgesetzt).
Aus den zusätzlichen Mitteln der Digitalsteuer sollen jährlich zumindest 15 Mio. Euro für den digitalen Transformationsprozess österreichischer Medienunternehmen herangezogen werden.
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt reduzieren die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2048 um 0,53 % des Bruttoinlandsprodukt (BIP) bzw. 3.409 Mio. € (zu Preisen von 2019) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme (in Tsd. €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
USt ab dem 1. Cent für Kleinlieferungen / Online-Plattformen werden Steuerschuldner |
0 |
0 |
150.000 |
150.000 |
150.000 |
Erträge aus der Digitalsteuer |
0 |
25.000 |
28.000 |
31.000 |
34.000 |
Erträge aus der Meldepflicht für Online-Plattformen |
0 |
30.000 |
30.000 |
30.000 |
30.000 |
Auswirkungen auf Unternehmen:
Überwiegend umsatzstarke Unternehmen aus Drittländern führen ab 2021 mehr als 200 Mio. Euro an zusätzlichen Steuern ab.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient der Umsetzung von Unionsrecht:
- Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2455 unter Berücksichtigung der Einigung im Ecofin-Rat am 12.3.2019 zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom 8.3.2018, No. Cion doc, 15471/18 – COM(2018) 819 final (siehe FISC 160, ECOFIN 277, DIGIT 53)
- VO (EU) 282/2011 entsprechend der Einigung im Ecofin-Rat am 12.3.2019 zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom 8.3.2018, No. Cion doc, 15472/18 – COM(2018) 821 final (siehe FISC 160, ECOFIN 277, DIGIT 53)
Der Entwurf geht über die bloße Durchführung hinaus; dies erscheint erforderlich, da Plattformen (Online-Marktplätze) keine Informationsverpflichtungen gegenüber den österreichischen Steuerbehörden haben und nur durch diese in Verbindung mit einer Haftungsbestimmungen bei Sorgfaltspflichtverletzungen die korrekte Besteuerung der zugrundeliegenden Leistungen im Inland gewährleistet werden kann.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
BÜNDELUNG
Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 erlassen und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens." der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Digitalsteuergesetz:
Unternehmen aus dem Bereich der "Digital economy" zahlen oftmals wesentlich weniger Steuern als Konkurrenten aus dem "traditionellen" Segment. Umfassende, globale Maßnahmen sind zeitaufwändig. Seit mehreren Jahren arbeiten die OECD und die EU an solchen Lösungen, bislang ohne Einigung. Um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen, soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 eine nationale Digitalsteuer eingeführt werden.
Wie in verschiedenen anderen EU-Mitgliedstaaten soll mit der Digitalsteuer (DiSt) auch ein Beitrag zur Steigerung der Steuergerechtigkeit geleistet werden. Mit der Besteuerung von Onlinewerbung sollen bestimmte Dienstleistungen der "Digital economy" mit Österreichbezug steuerlich erfasst werden. Der Vorschlag orientiert sich dabei auch am Digital-Services Tax-Vorschlag der Europäischen Kommission vom März 2019.
Umsatzsteuergesetz:
Im Ecofin-Rat am 12.3.2019 wurde das sogenannte "e-Commerce-Paket" final beschlossen (Änderung der Richtlinie (EU) 2006/112/EG sowie der VO (EU) 282/2011 entsprechend dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 8.3.2018, No. Cion doc, 15471/18 – COM(2018) 819 final und No. Cion doc, 15472/18 – COM(2018) 821 final, siehe auch FISC 160, ECOFIN 277, DIGIT 53).
Derzeit ist bei Fernverkäufen aus Drittstaaten, deren Warenwert bis zu 22 Euro beträgt, eine Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen. Ebenso ist eine Vielzahl an Unternehmern, die mittels Plattformen (Online-Marktplätze) ihre Waren aus Drittländern verkaufen, Steuerschuldner der zugrundeliegenden Lieferungen. Dies führt regelmäßig dazu, dass eine korrekte Versteuerung im Inland nicht gewährleistet ist. Alleine durch (verstärkte) Kontrollen kann weder umfassende Compliance erreicht noch das Aufkommen gesichert werden, weil 12 Mio. Pakete auch mit einer wesentlich höheren Personalausstattung als derzeit nicht kontrollierbar wären.
Weiters sind derzeit Plattformen (Online-Marktplätze), über die Leistungen an Private im Inland erbracht werden, nicht verpflichtet, an der korrekten Besteuerung den zugrundeliegenden Leistungen mitzuwirken (Informationsverpflichtungen).
Nullszenario und allfällige Alternativen
- Unternehmen aus dem Bereich der "Digital Economy" würden weiterhin in Österreich im Vergleich zu Konkurrenten aus dem "traditionellen" Segment oftmals kaum Steuern zahlen und Onlinewerbung würde weiterhin steuerlich nicht erfasst, wodurch es zu einem zunehmenden Ungleichgewicht zur klassischen Werbung kommen würde.
- Das "e-commerce-Paket" ist alternativlos umzusetzen. Ein Nicht-Umsetzen würde zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich führen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025
Evaluierungsunterlagen und -methode: Der Zeitpunkt der Evaluierung wurde so gewählt, um die Wirkung der Maßnahmen in seriösem Maße beobachten und bewerten zu können.
Für eine interne Evaluierung sind keine gesonderten Vorbereitungen notwendig.
Ziele
Ziel 1: Förderung der Steuergerechtigkeit und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Kleinsendungen (mit einem Wert bis 22 Euro) werden nicht besteuert |
Bereits im Jahr 2019 werden diese Kleinwertsendungen durch Schwerpunktaktionen einer verstärkten Kontrolle unterzogen. Im Jahr 2020 werden in weiterer Folge erste Piloten für ein elektronisches Risikomanagement starten. Die letzte Ausbaustufe wird mit dem Wegfall der gesetzlichen Kleinwertgrenze von 22 Euro abgeschlossen. Spätestens ab dem 1.1.2021 werden Kleinsendungen ohne Betragseinschränkung besteuert. |
Derzeit sind bei Fernverkäufen aus Drittstaaten eine Vielzahl an Unternehmern, die mittels Plattformen (Online-Marktplätze) ihre Waren aus Drittländern verkaufen, Steuerschuldner der zugrundeliegenden Lieferungen. |
Ab 1.1.2021 werden die Plattformen (Online-Marktplätze) über die Waren aus Drittländern verkauft werden, Steuerschuldner der zugrundeliegenden Lieferung. |
Derzeit sind keine Informationsverpflichtungen für Plattformen (Online-Marktplätze) und Haftungen bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Umsätze, die über diese erbracht werden, vorgesehen. |
Ab 2020 ist eine solche Verpflichtung gegeben. |
Derzeit werden bestimmte Dienstleistungen der "Digital Economy" mit Österreichbezug nicht steuerlich erfasst. |
Ab dem 1.1.2020 wird Onlinewerbung mit Österreichbezug steuerlich erfasst werden. |
Ziel 2: Anpassungen des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit können nur elektronische, Rundfunk- und Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer mittels One-Stop-Shop (Moss – Mini-One-Stop-Shop) erklärt und versteuert werden. |
Ab 1.1.2021 kann der One-Stop-Shop für alle B2C (Business to Customer) Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie beim Einfuhr-Versandhandel genutzt werden |
Bisher ist im innergemeinschaftlichen Versandhandel eine Besteuerung im Bestimmungsland erst ab einem Volumen von 35.000 Euro vorgesehen. Elektronische, Telekommunikation- und Rundfunkdienstleistungen sind ohne Betragsgrenze im Verbrauchstaat zu versteuern. |
Ab 1.1.2021 sind oben genannte Umsätze unter 10.000 Euro im Ansässigkeitsstaat zu versteuern. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Einführung einer Digitalsteuer
Beschreibung der Maßnahme:
Mit der Besteuerung von Onlinewerbung werden bestimmte Dienstleistungen der "Digital economy" mit Österreichbezug steuerlich erfasst. Das Modell orientiert sich dabei auch am Digital-Services Tax-Vorschlag der Europäischen Kommission vom Mai 2018. Betroffen sind Unternehmen, die Onlinewerbeleistungen erbringen oder dazu beitragen und dafür eine geldwerte Gegenleistung erhalten sowie innerhalb eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres einen weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio. Euro und im Inland einen Umsatz von zumindest 25 Mio. Euro aus Entgelten für die Durchführung von Onlinewerbeleistungen erzielen.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Abschaffung der Steuerbefreiung bei Lieferungen von Waren aus Drittländern bis 22 Euro
Beschreibung der Maßnahme:
Es wird die Umsatzsteuerbefreiung für Paketlieferungen aus Drittländern (Kleinsendungen, 22 Euro) abgeschafft. Hierdurch kommt es zu einer Versteuerung der Lieferungen drittländischer Waren ab dem ersten Cent. Das führt zu einer Stärkung der Wettbewerbsbedingungen des europäischen/inländischen Handels.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Maßnahme 3: Online-Plattformen werden für Waren aus Drittstaaten zu Steuerschuldnern
Beschreibung der Maßnahme:
Plattformen (Online-Marktplätze) gelten derzeit nicht als Steuerschuldner bei Fernverkäufen aus Drittländern. Der Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen – insbesondere aus Drittstaaten – wird durch die Nutzung einer Plattformen (Online-Marktplätze) ermöglicht. Durch diese Maßnahme wird eine geringere Anzahl an Plattformen (Online-Marktplätze) als Steuerschuldner gelten und nicht eine Vielzahl an drittländischen Lieferern, die über die Online-Plattform verkaufen. Hierdurch wird die korrekte Versteuerung im Inland gewährleistet und der europäische und österreichische Wirtschaftsstandort gestärkt, weil mit dieser Maßnahme nunmehr auch Umsätze drittländischer Unternehmer der gleichen umsatzsteuerlichen Behandlung unterliegen.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Maßnahme 4: Informationsverpflichtung für Plattformen (Online-Marktplätze) und Haftung bei Verstoß gegen Sorgfaltspflichten
Beschreibung der Maßnahme:
Es werden neue Aufzeichnungsverpflichtungen eingeführt. Dabei müssen Betreiber von Plattformen (Online-Marktplätze) für die Abgabenerhebung relevante Informationen aufzeichnen und elektronisch übermitteln.
Dies betrifft den innergemeinschaftlichen Versandhandel und gilt auch für Unternehmer im Bereich der "sharing economy" hinsichtlich der Dienstleistungen, die über sie abgewickelt werden (zB Vermittlung von Beherbergungsumsätzen). Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner erleichtert werden.
Weiters ist eine Haftungsbestimmung vorgesehen, wenn der Steuerpflichtige, der die zugrundeliegende Leistung erbracht hat, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Diesfalls haftet die Plattformen (Online-Marktplätze), wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist (zB bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten).
Welche Informationen übermittelt werden müssen, sind in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten im Bereich des E-Commerce und des Versandhandels bestimmt werden (Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung – Sorgfaltspflichten-UStV) näher bestimmt.
Zudem werden die Informationen, welche von Online-Plattformen übermittelt werden, auch anderen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt, sofern diese über eine entsprechende gesetzliche Grundlage verfügen.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Maßnahme 5: Ausweitung des One-Stop-Shop auf B2C Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze
Beschreibung der Maßnahme:
Erbringen ausländische Unternehmer Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Inland, so können diese mittels des One-Stop-Shop erklärt und versteuert werden. Gleiches gilt für Versandhandelsumsätze aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie beim Einfuhr-Versandhandel (IOSS – Import-One-Stop-Shop).
Umsetzung von Ziel 2
Maßnahme 6: Entfall der Lieferschwelle beim Versandhandel
Beschreibung der Maßnahme:
Die Lieferschwelle von 35.000 Euro fällt beim innergemeinschaftlichen Versandhandel weg und es wird bei einem Gesamtumsatz (aus innergemeinschaftlichem Versandhandel sowie elektronischen, Telekommunikation- und Rundfunkdienstleistungen an Nichtunternehmer) von max. 10.000 Euro eine Besteuerung am Unternehmerort d.h. im Ansässigkeitsstaat vorgesehen.
Umsetzung von Ziel 2
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
|
In Mio. € |
In % des BIP |
Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2048 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013 |
‑3.409 |
‑0,5290 |
*zu Preisen von 2019
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Erträge |
0 |
45.023 |
148.250 |
151.250 |
154.250 |
Werkleistungen |
1.100 |
850 |
510 |
60 |
60 |
Transferaufwand |
0 |
15.000 |
15.000 |
15.000 |
15.000 |
Aufwendungen gesamt |
1.100 |
15.850 |
15.510 |
15.060 |
15.060 |
Nettoergebnis |
‑1.100 |
29.173 |
132.740 |
136.190 |
139.190 |
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Erlöse |
0 |
6.353 |
38.939 |
38.939 |
38.939 |
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Erlöse |
0 |
3.624 |
20.811 |
20.811 |
20.811 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Aufgrund der hohen Umsatzgrenzen (weltweiter Umsatz 750 Mio. Euro, national 25 Mio. Euro digitaler Werbeumsatz) für die Digitalsteuer wird keine hohe Anzahl an betroffenen Unternehmen erfasst werden.
Ebenso trifft die Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung keine hohe Anzahl von Unternehmen (Umsatzgrenze von 1 Mio. Euro für Unternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle potentielle Kunden in den Webshop oder auf die Website des Leistungserbringers leiten).
In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass die zu übermittelnden Informationen in den jeweiligen Unternehmen schon jetzt vorhanden sind.
Unternehmen
Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben
Von der Digitalsteuer sollen bestimmte Dienstleistungen der "digital economy" mit Österreichbezug erfasst werden.
Das Digitalsteuergesetz orientiert sich am Digital-Advertising-Tax-Vorschlag der EU vom März 2019. Es werden dabei Unternehmen erfasst, die Onlinewerbeleistungen erbringen (oder dazu beitragen) und innerhalb eines Wirtschaftsjahres einen weltweiten Umsatz von mindestens 750 Mio. Euro sowie im Inland einen Umsatz von mindestens 25 Mio. Euro aus Entgelten für die Durchführung von Onlinewerbeleistungen erzielen. Die zusätzliche Belastung beträgt ab dem Jahr 2020 rund 25 Mio. Euro.
Zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch die Meldepflicht für Online-Plattformen wird es zu einem Mehraufkommen an Abgaben von rund 30 Mio. Euro kommen
Die zusätzliche Belastung von 150 Mio. Euro (Besteuerung von Kleinlieferungen ab dem 1. Cent, Online-Plattformen werden Steuerschuldner) wird im überwiegenden Ausmaß von umsatzstarken Unternehmen aus Drittstaaten abgeführt.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
1.100 |
15.850 |
15.510 |
15.060 |
15.060 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
gem. BFRG/BFG |
15.01.01 Zentralstelle |
|
1.100 |
850 |
510 |
60 |
60 |
gem. BFRG/BFG |
10.01.01 Ressortübergreifende Vorhaben |
|
|
15.000 |
15.000 |
15.000 |
15.000 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung der IT-Kosten für das Jahr 2019 erfolgt gem. BFG 2019.
Die Auszahlungen ab dem Jahr 2020 werden in der Planung zum BFRG 2020-2023 berücksichtigt.
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Bund |
1.100.000,00 |
850.000,00 |
510.000,00 |
60.000,00 |
60.000,00 |
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Entwicklungskosten für die Erweiterung des One-Stop-Shops |
Bund |
1 |
1.100.000,00 |
1 |
850.000,00 |
1 |
450.000,00 |
|
|
|
|
Betriebskosten One-Stop-Shop (OSS) |
Bund |
|
|
|
|
1 |
60.000,00 |
1 |
60.000,00 |
1 |
60.000,00 |
Ausweitung des One-Stop-Shop auf B2C Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Die Entwicklungskosten betragen gesamt € 2.400.000,--, die laufenden Betriebskosten ab dem Jahr 2021 werden aus heutiger Sicht mit € 60.000,-- angenommen.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Bund |
|
15.000.000,00 |
15.000.000,00 |
15.000.000,00 |
15.000.000,00 |
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Mittel aus der Digitalsteuer für den digitalen Transformationsprozess |
Bund |
|
|
1 |
15.000.000,00 |
1 |
15.000.000,00 |
1 |
15.000.000,00 |
1 |
15.000.000,00 |
Aus den zusätzlichen Mitteln der Digitalsteuer sollen jährlich zumindest 15 Mio. Euro für den digitalen Transformationsprozess österreichischer Medienunternehmen herangezogen werden.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Bund |
|
45.022.600,00 |
148.249.600,00 |
151.249.600,00 |
154.249.600,00 |
Länder |
|
6.353.100,00 |
38.939.100,00 |
38.939.100,00 |
38.939.100,00 |
Gemeinden |
|
3.624.300,00 |
20.811.300,00 |
20.811.300,00 |
20.811.300,00 |
GESAMTSUMME |
|
55.000.000,00 |
208.000.000,00 |
211.000.000,00 |
214.000.000,00 |
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Erträge aus der Digitalsteuer |
Bund |
|
|
1 |
25.000.000,00 |
1 |
28.000.000,00 |
1 |
31.000.000,00 |
1 |
34.000.000,00 |
Erträge aus der Meldepflicht für Online-Plattformen |
Bund |
|
|
1 |
20.022.600,00 |
1 |
20.022.600,00 |
1 |
20.022.600,00 |
1 |
20.022.600,00 |
|
Länder |
|
|
1 |
6.353.100,00 |
1 |
6.353.100,00 |
1 |
6.353.100,00 |
1 |
6.353.100,00 |
|
Gemd. |
|
|
1 |
3.624.300,00 |
1 |
3.624.300,00 |
1 |
3.624.300,00 |
1 |
3.624.300,00 |
USt ab dem 1. Cent für Kleinlieferungen / Online-Plattformen werden Steuerschuldner |
Bund |
|
|
|
|
1 |
100.227.000,00 |
1 |
100.227.000,00 |
1 |
100.227.000,00 |
|
Länder |
|
|
|
|
1 |
32.586.000,00 |
1 |
32.586.000,00 |
1 |
32.586.000,00 |
|
Gemd. |
|
|
|
|
1 |
17.187.000,00 |
1 |
17.187.000,00 |
1 |
17.187.000,00 |
Aufteilung des Mehraufkommens gem. FAG-Schlüssel 2018 für die Einkommensteuer:
Bund: 66,742%
Länder: 21,177%
Gemeinden: 12,081%
Aufteilung des Mehraufkommens gem. FAG-Schlüssel 2018 für die Umsatzsteuer:
Bund: 66,818%
Länder: 21,724%
Gemeinden: 11,458%
Das Digitalsteuerpaket setzt sich einerseits aus der neuen Digitalsteuer, Maßnahmen im Bereich der "sharing economy" sowie weiteren Maßnahmen im Bereich des (Online-) Versandhandels zusammen (dabei werden auch Maßnahmen des "E-Commerce-Pakets" der Europäische Union umgesetzt). Mit dem Endausbau im Jahr 2021 werden über das Digitalsteuerpaket Mehreinnahmen von rund 200 Mio. Euro erreicht.
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 639529212).