Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Sorgfalt und Verantwortung im Netz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über Sorgfalt und Verantwortung im Netz (SVN-G)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Ziel dieses Gesetzes

§ 1. Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen alle diesem Gesetz unterliegenden Diensteanbieter von Postern in ihrem Forum verlangen, vorab ein Registrierungsprofil zu erstellen. Damit soll der respektvolle Umgang der Nutzer miteinander gefördert und die Verfolgung von Rechtsansprüchen erleichtert werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

           1. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 183/1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern (§ 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz (ECG), BGBl I Nr. 52/2001);

           2. Diensteanbieter: ein Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft;

           3. Forum: die online-Funktion zum Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt (Posting) von Nutzern mit einem größeren Personenkreis anderer Nutzer;

           4. Poster: Nutzer, der in einem Forum ein Posting veröffentlicht.

2. Abschnitt

Anforderungen für Online-Informationsangebote

Registrierung und Authentifizierung

§ 3. (1) Diensteanbieter eines Online-Informationsangebotes haben, wenn sie

           1. als Bestandteil des Dienstes selbst ein Forum einrichten und betreiben, das auf Nutzer in Österreich ausgerichtet ist, oder

           2. im Rahmen ihres Dienstes die Einrichtung eines wie in Z 1 beschriebenen Forums durch die Nutzer ihres Dienstes ermöglichen,

von jedem Poster vorab zu verlangen, zur Authentisierung ein Registrierungsprofil zu erstellen.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und nach den weiteren Bestimmungen dieses Abschnitts gelten

           1. für Diensteanbieter, deren Dienst im Inland mehr als 100.000 registrierte Nutzer hat, sowie

           2. für Diensteanbieter, deren im vorangegangenen Jahr in Österreich erzielter Umsatz 500.000 Euro übersteigt;

           3. ferner für Medieninhaber, die im vorangegangenen oder aktuellen Kalenderjahr Fördermittel nach dem Presseförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2003 von mehr als 50.000 Euro erhalten haben oder erhalten und

           4. für mit einem nach Z 3 erfassten Medieninhaber im Sinne von § 9 Abs. 4 PrR-G, BGBl I Nr. 20/2001 verbundene Diensteanbieter, soweit sie mit ihrem Online-Informationsangebot unter der gleichen oder einer ähnlichen Marke auftreten wie der nach Z 3 erfasste Fördermittelempfänger.

Zur Beurteilung, ob ein Diensteanbieter dem Anwendungsbereich unterliegt, hat er der RTR-GmbH bis spätestens 15. Jänner eines Jahres die Anzahl der registrierten Nutzer glaubhaft zu machen und die Umsätze des vorangegangenen Jahres zu melden. Im Fall des Verstreichens der Frist ist dem Diensteanbieter unter angemessener Fristsetzung eine Aufforderung zur Stellungnahme zu übermitteln, die auch eine Schätzung beinhaltet, ob die Nutzerzahlen und der Umsatz unter oder über dem Schwellenwert liegen. Erstattet der Diensteanbieter innerhalb der Frist weiterhin keine Meldung, liegt aber die angenommene Nutzerzahl und der geschätzte Umsatz über dem Schwellenwert, so ist davon auszugehen, dass das betreffende Unternehmen nicht ausgenommen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, indem die Nutzerzahl oder der Umsatz unter dem Schwellenwert liegen, so hat der Diensteanbieter dies der RTR-GmbH mitzuteilen.

(3) Ausgenommen sind unabhängig von Nutzerzahl und Umsatz solche Online-Informationsangebote, bei denen nur für den Online-Verkauf oder -Tausch oder für die Online-Vermittlung von Waren oder Dienstleistungen, insbesondere mit Bewertungs-Möglichkeit oder Support-Funktion ein Forum eingerichtet oder betrieben wird.

(4) Im der Authentisierung dienenden Registrierungsprofil hat sich jeder Nutzer unter Angabe von Vorname, Nachname und Adresse als Poster zu registrieren. Dabei hat er einen Nutzernamen festzulegen, der im Forum als Bezeichnung für den Verfasser des Postings aufscheint. Dieser Nutzername muss nicht mit dem bürgerlichen Namen des Nutzers übereinstimmen. Der Diensteanbieter hat im Wege der Ausgestaltung des Vorgang der Registrierung für die Überprüfung der Identität des Nutzers auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, zu sorgen. Nach durchgeführter Überprüfung sind die für die Überprüfung verwendeten Dokumente und Informationen unverzüglich zu löschen.

Erst nach erfolgreichem Abschluss des Registrierungsprofils, darf der Diensteanbieter dem Nutzer die technische Möglichkeit gewähren, Beiträge in seinem Forum (§ 3 Abs. 1) zu erstellen. Vorname, Nachname und Adresse dürfen nur zum Zweck der Strafverfolgung durch kriminalpolizeiliche Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte und zum Zweck der Rechtsverfolgung durch Dritte im Fall einer Privatanklage nach den §§ 111 und 115 StGB oder einer Klage nach § 1330 ABGB verarbeitet werden.

(5) Der Diensteanbieter hat Poster bei begründetem Verdacht auf unrichtige oder unrichtig gewordene Registrierungsangaben zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben binnen angemessener Frist bei sonstiger Löschung des Registrierungsprofils aufzufordern und Nutzer mit offenkundig unrichtigen Angaben von vornherein von der Registrierung auszuschließen.

(6) Der Diensteanbieter hat das Registrierungsprofil zu löschen

                1. auf Verlangen des Posters,

                2. bei Abmeldung des Posters vom Online-Informationsangebot und

                3. jedenfalls bei im Rahmen von routinemäßig periodisch vorgenommenen Überprüfungsvorgängen festgestellter Inaktivität von mehr als einem Jahr.

Übermittlungspflichten

§ 4. (1) Der Diensteanbieter hat Vorname, Nachname sowie die Adresse des Posters einer dritten Person auf deren begründetes schriftliches Verlangen bekannt zu geben.

(2) Ein begründetes Verlangen im Sinne des Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn die dritte Person unter Nachweis ihrer Identität glaubhaft macht, dass die Feststellung der Identität des Posters eine unabdingbare Voraussetzung bildet, um wegen des Inhalts eines Postings gegen diesen Poster mittels Privatanklage wegen übler Nachrede (§ 111 Abs. 2 StGB) oder wegen Beleidigung (§ 115 StGB) strafgerichtlich oder wegen Verletzungen an der Ehre (§ 1330 ABGB) zivilgerichtlich vorzugehen.

(3) Der Diensteanbieter hat ferner Vorname, Nachname sowie die Adresse des Posters auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer durch den Inhalt eines Postings begangenen Straftat des Posters beziehen, bekannt zu geben.

(4) Bei begründeten Hinweisen, dass durch den Inhalt eines Postings der objektive Tatbestand der üblen Nachrede oder der Beleidigung hergestellt worden sein könnte oder dass der Inhalt sonst den konkreten Verdacht einer Straftat begründen könnte, hat der Diensteanbieter von dem betreffenden Posting eine Aufzeichnung herzustellen, die eine vollständige und originalgetreue Wiedergabe ermöglicht. Über ein Verlangen nach Abs. 2 oder ein Ersuchen nach Abs. 3 hat er auch diese näher bezeichnete Aufzeichnung zur Verfügung zu stellen. Beim Diensteanbieter darf keine Verknüpfung zwischen der Identität eines Posters und dem Inhalt eines Postings vorgenommen werden.

Verantwortlicher Beauftragter

§ 5. (1) Zur Sicherstellung ihrer Erreichbarkeit und als Zustellungsbevollmächtigten haben Diensteanbieter einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, dem für die auf das Inland bezogene Tätigkeit des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der den Diensteanbietern auferlegten Pflichten obliegt. Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich über die Bestellung zu informieren.

(2) Die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse) des verantwortlichen Beauftragten sind vom Diensteanbieter ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Der Diensteanbieter hat die unverzügliche Erreichbarkeit des verantwortlichen Beauftragten sicherzustellen.

(3) Der verantwortliche Beauftragte hat sich für eine Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst iSd §§ 33 und 35 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, anzumelden, und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll.

(4) Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, die alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, erfüllen und insbesondere über eine für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderliche Anordnungsbefugnis verfügen.

3. Abschnitt

Aufsicht und Durchsetzung

Aufsichtsbehörde

§ 6. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria betraut.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Einhaltung und Umsetzung der in § 3 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Verpflichtungen durch die Diensteanbieter stichprobenartig zu überprüfen. Die Diensteanbieter haben der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen alle hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.

Geldbußen

§ 7. (1) Die Aufsichtsbehörde hat je nach Schwere des Vergehens eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000.000 Euro über einen Diensteanbieter zu verhängen, wenn dieser

           1. eine der in § 3 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 normierten Vorgaben bei der erstmaligen Registrierung nicht erfüllt;

           2. entgegen § 3 Abs. 4 im Falle eines begründeten Verlangens gemäß § 4 Abs. 2 oder eines Ersuchens nach § 4 Abs. 3 nicht in der Lage ist, Auskunft über die Identität eines Posters zu erteilen;

           3. einer der in § 3 Abs. 5 geregelten Verpflichtungen nicht entspricht;

           4. der in § 3 Abs. 6 geregelten Verpflichtung nicht entspricht;

           5. einer der in § 4 geregelten Pflichten zur Übermittlung von Daten nicht entspricht;

           6. der in § 5 Abs. 1 geregelten Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragen oder der Verpflichtung zur unverzüglichen Information über die Bestellung nicht entspricht;

           7. der in § 5 Abs. 2 geregelten Verpflichtung zur Bereitstellung der Kontaktdaten des Beauftragten nicht entspricht oder nicht sicherstellt, dass der Beuftragte unverzüglich erreichbar ist;

           8. der Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß § 6 Abs. 2 nicht entspricht.

(2) Bei der Bemessung der Höhe einer Geldbuße sind insbesondere folgende Umstände zu würdigen:

           1. Finanzkraft des Diensteanbieters, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

           2. frühere Verstöße;

           3. das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Diensteanbieters bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung;

           4. der Grad der Intentionalität des Verstoßes;

           5. der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie

           6. das Ausmaß der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Verstoßes oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten.

Geldstrafen

§ 8. (1) Wer als verantwortlicher Beauftragter der in § 5 Abs. 3 geregelten Verpflichtung nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als verantwortlicher Beauftragter nicht dafür sorgt, dass ein Diensteanbieter den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 4 oder § 3 Abs. 5 entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat von der Bestrafung des verantwortlichen Beauftragten abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Geldbuße über die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

Ausnahme von der Verantwortlichkeit

§ 9. Über den Diensteanbieter ist keine Geldbuße zu verhängen und der verantwortliche Beauftragte ist nicht zu bestrafen, wenn eine Identifikation des Posters als Voraussetzung eines gegen diesen Poster gerichteten gerichtlichen Verfahrens zwar scheitert, der Diensteanbieter aber glaubhaft machen kann, dass er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für eine Überprüfung der Identität gesorgt hat.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen und Bezeichnungen

§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(3) Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldbußen und Geldstrafen fließen dem Bund zu und sind nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen. Rechtskräftige Bescheide sind Exekutionstitel. Von den Geldbußen sind jeweils jährlich 50vH für Zwecke der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde und der administrativen Unterstützung durch die RTR-GmbH zu verwenden und zuzuweisen.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2020 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätigen Diensteanbieter müssen, soweit sie nicht gemäß § 3 Abs. 3 vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, die in § 5 Abs. 1 vorgesehene Bestellung bis zum 31. März 2020, später hinzutretende Diensteanbieter, soweit sie nicht gemäß § 3 Abs. 3 vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben. Abweichend von § 3 Abs. 2 haben Diensteanbieter, die von § 3 Abs. 1 erfasst sind, der RTR-GmbH erstmals bis 31. Oktober 2020 glaubhaft zu machen, dass sie im vorangegangenen Kalenderjahr eine Nutzerzahl oder einen Umsatz unter dem jeweiligen Schwellenwert aufgewiesen haben.

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

       „13. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Sorgfalt und Verantwortung im Netz (SVN-G), BGBl. I Nr. xxx/2019.“

2. In § 13 Abs. 4 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SVN-G.“

3. In § 17 Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. die fachliche und administrative Unterstützung in Angelegenheiten nach dem SVN-G.“

4. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Finanzierung des Aufwands der Aufsicht über Online-Informationsangebote

§ 35a. Der in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 13 entstehende Aufwand der KommAustria sowie der RTR-GmbH im Fachbereich Medien zur Unterstützung der KommAustria ist aus dem sich nach § 35 Abs. 1 Satz 2 errechnenden Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zu bestreiten.“

5. Dem § 44 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 und § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. September 2020 in Kraft.“