Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zur AWG-Rechtsbereinigung

2018 wurde im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Entsorgungswirtschaft, der kommunalen Abfallverbände, der Sozialpartnerschaft (WKÖ und LKÖ), der Bundesländern, des Städte- und Gemeindebundes, des Justizministeriums sowie unabhängigen Expertinnen und Experten eingerichtet. Ziel dieser Arbeitsgruppe war es, konkrete Vorschläge zur Rechtsbereinigung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002 (AWG 2002) auszuarbeiten. Diese Vorschläge umfassen: Entfall des Stellvertreters des Abfallbeauftragten; Ausnahmen und Erleichterungen beim Erlaubnisrecht, insbesondere Entfall des Nachweises eines Zwischenlagers für Abfallsammler nicht gefährlicher Abfälle und Ausweitung des Nachsichtsrechts; Ausnahme in Bezug auf die Begleitscheinpflicht für erlaubnisfreie Rücknehmer; Entfall der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht nach AWG 2002 bei bestimmten Anlagen; Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung durch Verordnung sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Projekte zur Digitalisierung, zB  Abfallartenpools, vollelektronischer Begleitschein und Bescheidregister.

Diese Vorschläge sollen im AWG 2002 umgesetzt werden.

Zum Verbot von Kunststofftragetaschen

Ziel dieser Novelle ist es auch, negative Auswirkungen von Kunststofftragetaschen auf die Umwelt, insbesondere das Gewässer und die menschliche Gesundheit zu verhindern und die Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Aufbauend auf europäischen Vorgaben wie dem Kreislaufwirtschaftspaket und der Plastikstrategie sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, in verschiedenen Bereichen aktiv gegen die Entstehung von Kunststoffabfällen und deren Verteilung in der Umwelt vorzugehen.

Im Vortrag an den Ministerrat vom 5. Dezember 2018 werden die Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung zur Reduktion von Plastikabfällen in Österreich beschrieben. Eine wesentliche Maßnahme ist ein generelles Kunststofftragetaschenverbot mit nur wenigen, klar begrenzten Ausnahmen, etwa für sehr leichte Tragetaschen (Knotenbeutel), die biologisch abbaubar sind und aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden. Dieses Inverkehrsetzungsverbot soll Anfang 2020 in Kraft treten.

Besonderer Teil

 

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 6 Z 2)

Mit der Ergänzung in der Definition „Abfallerzeuger“ soll festgelegt werden, wer bei der Ausführung eines Auftrages, bei dem Abfälle entstehen, als Abfallerzeuger zu sehen ist.

Da sich an die Rolle des Abfallersterzeugers (Abfallbesitzer nach § 15 Abs. 5a) auch die wesentliche Frage knüpft, wer für die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls verantwortlich ist, sollte dem Auftragnehmer die Rolle des Abfallersterzeugers nicht zukommen, wenn er mit dem Auftraggeber vereinbart, dass die bei der Auftragsausführung unmittelbar entstehenden Abfälle nicht von ihm mitgenommen werden, sondern beim Auftraggeber verbleiben. Unternehmen, die lediglich z.B. den Abbruch ausführen, wären sonst Abfallersterzeuger, obwohl die Abfälle beim Auftraggeber verbleiben. Nur in diesen Fällen soll dem Auftraggeber als Veranlasser der Entstehung des Abfalls die Rolle des Abfallersterzeugers zufallen; ansonsten gilt das ausführende Unternehmen als Abfallersterzeuger.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 7 Z 1a)

Die Definition von Lager soll klarstellen, welche Manipulationsschritte in einem Lager gesetzt werden können, ohne dass dadurch bereits eine andere Abfallbehandlungsanlage vorliegt.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 10)

Übernommen werden sollen die erforderlichen Definitionen der Richtlinie (EU) 2015/720 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen.

Taschen ohne Griff oder Griffloch sind keine Tragetaschen und daher nicht betroffen.

Die Definition des Inverkehrsetzens entspricht der der Verpackungsverordnung 2014. Die Definition der Eigenkompostierung wurde von der Salzburger Bioabfallverordnung (§ 1 Abs. 3), LGBl. Nr. 40/2010, übernommen.

Zu Z 6, 29, 36, 42, 43 und 55 (§ 4 Z 2a, § 24a Abs. 3 Z 2, § 25a Abs. 8, § 39 Abs. 1 Z 6, § 47 Abs. 1 Z 1, § 78 Abs. 24)

Abfallartenpools stellen Zusammenfassungen von Abfallarten für bestimmte Anwendungsbereiche dar. Diese sollen mit Verordnung festgelegt werden und, soweit dies fachlich sinnvoll ist, bestimmte Behandlungsverfahren und typisierte Beschreibungen enthalten können. Abfallartenpools sollen im Zusammenhang mit Erlaubnissen und Genehmigungen für Behandlungsanlagen für die Beantragung der für die jeweilige Tätigkeit bzw. Anlage typischen Abfallarten genutzt werden und in Folge in der jeweiligen Erlaubnis/Genehmigung Verwendung finden.

Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, dass sich gelegentlich bei Kontrollen von Abfallbehandlern im Nachhinein herausstellt, dass auf einzelne Abfallarten bei der Beantragung der Erlaubnis vergessen wurde – obwohl grundsätzlich alle Voraussetzungen für die diesbezügliche Erlaubniserteilung (zB geeignete genehmigte Anlage, geeignete Art der Behandlung) vorgelegen wären. Durch Abfallartenpools sollen Antragsteller in Zukunft bei der Formulierung ihrer (Erlaubnis-)Anträge besser unterstützt werden, da darin für bestimmte Detail-Behandlungsverfahren und bestimmte Anlagentypen typische bzw. typischerweise geeignete Abfallarten zusammengefasst sein sollen.

Wenn sich Abfallarten in einem Abfallartenpool ändern, sollen diese Änderungen auf die Erlaubnisse und Genehmigungen durchschlagen, sodass für diese Fälle kein neuerlicher Antrag auf Erteilung (Änderung) der Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich sein soll.

Zu Z 7 bis 9 (§ 6)

Feststellungsbescheide sollen, da es sich um komplexe Sach- und Rechtsfragen handelt, statt auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörde auf Ebene des Landeshauptmannes erledigt werden.

Zu Z 10 und 11 (§ 11)

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Stellvertreters für den Abfallbeauftragten soll entfallen.

Zu Z 12 (§§ 13j bis 13m)

Zu § 13j:

Aufbauend auf europäischen Festlegungen wie dem Kreislaufwirtschaftspaket und der Plastikstrategie sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, in verschiedenen Bereichen Maßnahmen gegen die Entstehung von Kunststoffabfällen bzw. deren Verteilung in die Umwelt zu treffen. Auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/720 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen, ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 S 11, besteht Umsetzungsbedarf in Österreich, der durch diese Bestimmung erfüllt werden soll.

Um dauerhafte Verringerungen des durchschnittlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu fördern, sollen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und der Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008 S 3, (Abfallrahmenrichtlinie) deutlich zu verringern. Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG, auch Marktbeschränkungen wie Verbote erlassen, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind.

Bereits Art 4 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, gibt den Mitgliedstaaten vor, präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu setzen.

Für Kunststofftragetaschen existiert zwar bereits seit 2016 eine freiwillige Vereinbarung mit ausgewählten Handelsunternehmen, Tragetaschen (nicht nur jene aus Kunststoff) nur noch gegen Entgelt abzugeben, um damit neben weiteren Maßnahmen zu einer merklichen Einsparung zu gelangen. Es kann aber nur mit einem Verbot der Zielsetzung der weitest gehenden Vermeidung, in Einklang mit der Abfallrahmenrichtlinie und der Verpackungsrichtlinie, ausreichend Rechnung getragen werden.

Dabei ist die weitest gehende Vermeidung von Tragetaschen der Hauptgedanke; es soll also auch nicht in jedem Fall zu einer Substitution mit Einweg-Tragetaschen aus anderen Materialien (zB Papier) kommen. Mehrmals verwendbaren Einkaufstaschen oder -behältnissen soll der Vorzug gegeben werden. Gemäß der Abfallhierarchie hat die Vermeidung Vorrang.

Der derzeit bestehende Verbrauch an Kunststofftragetaschen führt zu einer ineffizienten Ressourcennutzung. Wenn keine Maßnahmen getroffen werden, ist mit einem weiteren Anstieg des Verbrauchs zu rechnen. Das achtlose Wegwerfen von Kunststofftragetaschen führt europaweit zu Umweltbelastungen und verschärft das weitverbreitete Problem der Ansammlung von Abfällen in Gewässern, die weltweit die aquatischen Ökosysteme bedrohen.

Es soll daher ein generelles Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen verhängt werden, das für alle Branchen gelten soll.

Von diesem Verbot soll es nur wenige, klar begrenzte Ausnahmen geben, etwa für sehr leichte Tragetaschen, die biologisch vollständig abbaubar sind und aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden. Ein derartiges Inverkehrsetzungsverbot soll mit Anfang 2020 erlassen werden.

Durch Bewusstseinsbildung und Information der Letztverbraucher wird darauf zu achten sein, dass es nicht zu einer Substitution der Einwegkunststofftragetasche durch eine Einwegtragetasche aus anderen Materialien kommt. Zielrichtung dieser notwendigen Maßnahme ist Einsparung bzw. die Verwendung von mehrmals verwendbaren Einkaufstaschen, -körben oder sonstigen Mehrwegbehältnissen.

Nicht zuletzt um ein Ausweichverhalten hintanzuhalten, soll das Verbot Kunststofftragetaschen jeglicher Wandstärke betreffen, also auch jene mit einer Dicke von mehr als 0,05 mm.

Zu § 13k:

Um insbesondere im Frischebereich des Lebensmitteleinzelhandels (Obst, Gemüse, Feinkosttheke,…) unter Wahrung hygienischer Anforderungen auch künftig den Verkauf von gelegter und nicht zusätzlich verpackter Ware nicht zu erschweren, soll es für die sehr dünnen Kunststofftragetaschen (Knotenbeutel) eine Ausnahme geben, und zwar für Tragetaschen, die für die Eigenkompostierung in Haushalten geeignet und somit biologisch vollständig abbaubar sind und zumindest teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden.

Der Stand der Technik für eine Eigenkompostierung ist derzeit in einer TÜV Norm (OK02-e vom 1. März 2012) beschrieben. Seitens der EU-Kommission ist eine EN-Norm beauftragt, die die Kompostierung im Haushaltsbereich festlegen soll.

Eine entgeltliche Abgabe der noch zulässigerweise in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen soll nicht vorgeschrieben werden.

Zu § 13l:

Es soll eine Abverkaufsfrist für nachweisbar bereits vor der Erlassung des Gesetztes eingekaufte Tragetaschen geben, um eine effektive Nutzung dieser Taschen zu ermöglichen. Vorgeschlagen wird, diese Frist bis maximal Ende 2020 ablaufen zu lassen.

Zu § 13m:

Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen ist es notwendig, dass nationale Behörden ihre Daten über deren Verbrauch im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG übermitteln.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S 6, verpflichtet die Mitgliedstaaten jährlich über die in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen an die Europäische Kommission zu berichten.

Da Kunststofftragetaschen als Serviceverpackungen im Sinne des § 13g Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gelten, ist die Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014 verpflichtend. Es liegt daher nahe und entspricht dem Grundsatz der Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit, die erforderliche Dokumentation der in Verkehr gesetzten Tragetaschen über diese Sammel- und Verwertungssysteme zu bündeln bzw. abzuwickeln.

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus vorzulegen. In diesem Tätigkeitsbericht soll künftig auch die Zusammenfassung der abgegebenen Tragetaschen, gegliedert in sehr leichte und leichte Kunststofftragetaschen (letztere dürfen ja im Jahr 2020 noch abverkauft werden), erfolgen. Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dann in weiterer Folge diese Daten zusammenfassen und der jährlichen Berichtspflicht an die EU-Kommission entsprechen.

Zu Z 13 (§ 15 Abs. 4a)

§ 15 Abs. 4a definiert unter anderem, dass eine zulässige Verwertung nur vorliegen kann, wenn nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Es soll ausreichen, dass eine Verwertung nicht zulässig ist, wenn gegen abfallrechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Zu Z 14 (§ 15 Abs. 5)

Die Deponierichtlinie, Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, sieht vor, dass Anlagen, die in der Regel für eine auf eine Dauer von weniger als drei Jahren begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Verwertung genutzt werden, nicht als Deponie anzusehen sind. Die Formulierung „in der Regel“ lässt den Schluss zu, dass für bestimmte Fälle auch ein länger als drei Jahre dauernde Lagerung zulässig sind. Die Frist für die Weitergaben von Abfällen in Abs. 5 soll daher für Bodenaushubmaterial in bestimmten Fällen verlängert werden. Die Einschränkung betreffend Abfälle zur Beseitigung soll entfallen.

Zu Z 15 (§ 15 Abs. 5c)

Die Daten der Erlaubnisse der Abfallsammler und –behandler werden gemäß § 22 AWG 2002 im Register von den zuständigen Behörden (LH) erfasst. Der Eintragung kommt dabei nur deklarative Wirkung zu. Im Sinne einer Deregulierung soll das Vertrauen des Übergebers auf die Richtigkeit der Erlaubnisdaten seines Geschäftspartners (Übernehmers) im Register geschützt werden. Der Übergeber der Abfälle soll sich auf die behördlichen Eintragungen im Register verlassen können und nicht etwa zusätzlich – allein zur rechtlichen Absicherung und – ohne, dass ein konkreter Verdachtsmoment besteht – in jedem Fall die Erlaubnisbescheide seiner Geschäftspartner anfordern bzw. prüfen müssen. Wer Abfälle im guten Glauben an die Richtigkeit der Eintragung im Register an eine nichtberechtigte Person übergibt, soll hinsichtlich dieser Übergabe nicht gestraft werden können. Im Hinblick auf allfällige Behandlungsaufträge gemäß § 15 Abs. 5a iVm § 73 AWG 2002 ist anzumerken, dass mit der gutgläubigen Übergabe an einen im Register veröffentlichten Abfallsammler oder –behandler nur die Pflicht zur Übergabe an einen Berechtigten gemäß § 15 Abs. 5a lit a erfüllt ist, die vollständige, umweltgerechte Verwertung/Beseitigung ist aber weiterhin explizit zu beauftragen.

„Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragung im Register“ handelt derjenige, der über das Bestehen der Erlaubnis des Übernehmers alleine aufgrund einer falschen Eintragung durch die Behörde irrt. Nicht „im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragung im Register“ handelt, wem die Unrichtigkeit der Daten zum Zeitpunkt der Übergabe der Abfälle bekannt war oder dem die Unrichtigkeit der Daten zum Zeitpunkt der Übergabe der Abfälle bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Letzteres wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn etwa ein hinreichend konkreter Hinweis auf das Nichtbestehen der Erlaubnis, der geeignet ist das Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragung im Register zu erschüttern, ignoriert wurde.

Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist die korrekte Bedienung der Abfragemöglichkeit im Register unter edm.gv.at.

Der Vertrauensschutz soll nur für den Übergeber der Abfälle bestehen. Hinzuweisen ist, dass dem Übernehmer der Abfälle eine Mitwirkungspflicht an der Berichtigung von unrichtig erfassten Daten trifft (vgl. § 22b Abs. 2 AWG 2002).

Anzumerken ist: Ziel des § 15 Abs. 5 ist insbesondere, dass jedenfalls eine Übergabe an einen zur Sammlung/Behandlung Berechtigten erfolgt. Ein Abfallbesitzer, der über eine Berechtigung zur Behandlung von Abfällen verfügt, jedoch nicht gewillt ist, die Abfälle selbst zu behandeln, ist als ein Abfallbesitzer, der zu einer entsprechenden Behandlung nicht imstande ist, anzusehen. Es ist unerheblich, ob er aufgrund seines fehlenden Willens oder aufgrund anderer faktischer Voraussetzungen nicht zu einer entsprechenden Behandlung der Abfälle imstande ist.

Zu Z 17 (§ 17 Abs. 2 Z 3)

Art 11 Abs. 2 Abfallrahmenrichtlinie enthält Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung. Daten über die zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle sind für die Berechnung der Erreichung dieser Zielvorgaben relevant, weshalb eine Aufzeichnungs- und Bilanzierungspflicht der Rücknehmer gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 hinsichtlich der von ihnen behandelten Abfälle vorgesehen werden soll.

Unternehmen, die Produkte in Verkehr setzen, sollen Abfälle dieser Produkte erlaubnisfrei zur Wiederverwendung vorbereiten dürfen. Für die zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle soll eine Aufzeichnungspflicht bestehen, weshalb die Ausnahme für Rücknehmer in § 17 Abs. 1 auf die Abfälle beschränkt bleiben soll, die nur zur Weitergabe an befugte Sammler oder Behandler übernommen werden.

Zu Z 18 (§ 18 Abs. 3)

„Erlaubnisfreie Rücknehmer“ sind zwar von der allgemeinen Aufzeichnungspflicht und von der Registrierungspflicht gemäß § 21 ausgenommen, jedoch gilt für sie auch die Meldung von Begleitscheindaten im Zuge der Übernahme von sonstigen gefährlichen Abfällen (nicht vom Begriff Problemstoff umfasst). Die erlaubnisfreien Rücknehmer sollen daher von der Meldepflicht befreit werden.

Zu Z 19 (§ 18 Abs. 7)

In Pilotprojekten gemäß § 75a AWG 2002 wurde ein vollelektronisches Begleitscheinverfahren (VEBSV) zur papierlosen Abwicklung der Begleitscheinpflichten entwickelt, bei dem Unternehmen durch Rahmenbedingungen und Vorgaben für die Digitalisierung der Abwicklung von Abfallübergaben bzw. –übernahmen bei der Erfüllung ihrer abfallrechtlichen Verpflichtungen unterstützt werden. Die Aufbewahrungspflichten für Begleitscheine werden durch Nutzer des VEBSV im EDM erfüllt. Hauptaugenmerk der Weiterentwicklung des vollelektronischen Begleitscheinverfahrens durch VEBSV 2.0 war die Sicherstellung der Interoperabilität zwischen den Softwarelösungen unterschiedlicher Verpflichteten. Auf der Basis der Erfahrungen aus den Pilotprojekten soll das vollelektronische Begleitscheinverfahren mit Verordnung verankert werden können.

Zu Z 20 (§ 21 Abs. 3)

Bei Fehlen einer Jahresabfallbilanzmeldung im Register ist nicht eindeutig erkennbar, ob der Abfallsammler oder –behandler die Frist zur Meldung nicht eingehalten oder tatsächlich seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr nicht ausgeübt hat. In manchen Fällen wurden daher Abfallsammler oder –behandler, die zu Recht keine Jahresabfallbilanz gemeldet hatten, von den Behörden kontaktiert, was sowohl für die Behörde als auch den betroffenen Unternehmen einen Aufwand bedeutet. Durch die Erstattung einer Leermeldung wird in den genannten Fällen nachvollziehbar dokumentiert, dass im jeweiligen Berichtszeitraum keine Abfälle von anderen Personen übernommen wurden, keine Abfälle an andere Personen übergeben wurden und auch keine Behandlung (zB Lagerung) von Abfällen erfolgt ist, sodass das Register keine automatischen Fehlerhinweise für die Behörde und das betroffene Unternehmen (sowie gegebenenfalls für die jeweils von den Inkonsistenzen betroffenen Geschäftspartner) generiert.

Zu Z 22, 26 und 52 (§ 22a Abs. 1 Z 1, § 24a Abs. 2 Z 3, § 75 Abs. 7)

Die Gleichwertigkeitsprüfung von Erlaubnissen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, erfolgt derzeit in der Weise, dass der Landeshauptmann die Unterlagen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus mit dem Ersuchen um Stellungnahme vorlegt. Da eine Beurteilung durch die Bundesministerin bereits derzeit erfolgt, soll – im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung – die Zuständigkeit ebenfalls an die Bundesministerin übergehen. Somit kann auch verhindert werden, dass eine ausländische Erlaubnis gleichzeitig in mehreren Bundesländern der Behörde zur Gleichwertigkeitsprüfung vorgelegt wird.

Zu Z 21 (§ 22 Abs. 2)

Im Sinne der eGovernment-Strategie soll ein elektronisches Bescheidregister geschaffen werden. Hier soll daher klargestellt werden, dass Z 8 und 9 auch eine Ausfertigung der erteilten Bescheide umfasst.

Zu Z 23 und 25 (§ 22a Abs. 1 lit f, § 22a Abs. 3a)

Auf § 40a AWG 2002 wird hingewiesen.

Zu Z 27 (§ 24a Abs. 2 Z 5)

Gemäß Art. 23 der Abfallrahmenrichtlinie, Richtlinie 2008/98/EU über Abfälle, benötigen Anlagen und Unternehmen, die Abfallbehandlungen durchführen, eine Genehmigung. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, dh die Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können (§ 2 Abs. 5 Z 6 AWG 2002), stellt eine solche Abfallbehandlung dar. Gleichzeitig sieht die Abfallrahmenrichtlinie vor, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung durch verschiedene Maßnahmen gefördert werden soll (Art. 11 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie). Als entsprechende Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung sollen Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 auch in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle von der Erlaubnispflicht befreit werden.

Zu Z 28 (§ 24a Abs. 2 Z 9, 10 und 11)

Abfälle dürfen nur hiezu Berechtigten übergeben werden. Im Zusammenhang mit zulässigen Verwertungen von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial soll daher eine Ausnahme für den Verfügungsberechtigten über die Liegenschaft aufgenommen werden. Die Ausnahme gemäß Z 6 bleibt davon unberührt.

Für Versuchs- und Testzwecke sowie für Versuchsbetriebe soll ebenfalls eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht geschaffen werden.

Sowohl beim Einsatz als auch bei Übungen handeln Einsatzkräfte, etwa die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Feuerwehr, in Vollziehung der Gesetze (für den jeweiligen Rechtsträger). Für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Aufgaben sind auch Übungsmaßnahmen und dazu notwendige Vorbereitungen unter Verwendung von Abfällen im dazu nötigen Ausmaß erforderlich. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um hoheitliche Aufgaben. Damit kommen die Bestimmungen des § 24a AWG 2002 nicht zur Anwendung.

Zu Z 30 (§ 24a Abs. 5)

Zur Beseitigung von Doppelgleisigkeiten zwischen Gewerbe- und Abfallrecht soll die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 ausreichen bzw. eine erteilte Erlaubnis auch als diesbezügliche Berufsberechtigung gemäß der GewO 1994 gelten. Parallel zu diesem Schritt wäre eine Änderung der Gewerbeordnung notwendig.

Zudem müssten die ausgestellten Berufsberechtigungen an das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemeldet werden, damit ersichtlich ist, dass eine neue Berechtigung erteilt wurde.

Zu Z 31 (§ 25a Abs. 2 Z 3)

Derzeit muss ein Sammler nicht gefährlicher Abfälle nachweisen, dass er über ein Zwischenlager verfügt. Dieser Nachweis erfolgt meist über die Vorlage eines Mietvertrags, einer sogenannten Zwischenlagervereinbarung. Oft werden die gesammelten Abfälle gleich, ohne Umweg, vom Kunden hin zu einer Behandlungsanlage verbracht. Die Anforderung soll daher bei der Erlangung der Berechtigung zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen entfallen.

Durch den letzten Satz in der Z 3 soll die Prüfung der zuständigen Behörde erleichtert werden: Sobald die Anlagenbehörde die genehmigten Abfallarten und Behandlungsverfahren in das Register gemäß § 22 übertragen hat, soll sich die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde diesbezüglich nicht weiter mit der Anlagengenehmigung auseinandersetzen müssen. Dies ist insbesondere in jenen Fällen zur Beschleunigung der Verfahrensabwicklung hilfreich, in denen die zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig auch die zuständige Anlagenbehörde ist.

Zu Z 32 (§ 25a Abs. 5a)

Die einfache Entnahme von aus Elektroaltgeräten problemlos zu entfernenden Batterien (z. B. am Altstoffsammelzentrum), die händische Entnahme von Batterien aus Altfahrzeugen sowie das Entfernen von Kondensatoren aus Elektroaltgeräten mit einfachen Mitteln soll im Rahmen der reinen Sammlererlaubnis erfolgen können. Keinesfalls ist von dieser Ausnahme die Zerlegung von Elektroaltgeräten oder Altfahrzeugen umfasst. Werden beim Gebrauch eines Produktes übliche Handgriffe (zB das Entfernen des Bürstenkopfes bei einer elektrischen Handzahnbürste) auch an den als Abfall angefallenen Gegenständen vorgenommen, so stellt dies keine Zerlegung bzw. keine Abfallbehandlung dar.

Für Personen, die für ihre (Sammler-)Tätigkeit keine Erlaubnis brauchen (insbesondere erlaubnisfreie Rücknehmer), soll diese Erleichterung ebenfalls gelten.

Zu Z 33, 34 und 35 (§ 25a Abs. 6, 6a und 7)

Es sollen im Hinblick auf den Entzug der Erlaubnis und die Nachsicht an die GewO 1994 angelehnte Bestimmungen aufgenommen werden. Klargestellt werden soll, dass ein Entzug der Erlaubnis auch teilweise möglich ist. Der zweite Satz in Abs. 6 entspricht § 87 Abs. 3 GewO 1994.

Zu Z 37 (§ 26 Abs. 4)

Gemeinden können die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Namhaftmachung einer fachkundigen Person nachweisen. Überträgt eine Gemeinde ihre kommunalen Aufgaben an einen Gemeindeverband, so muss dieser für die gleiche Tätigkeit einen abfallrechtlichen Geschäftsführer bestellen. Die Gemeindeverbände sollen daher in die Sonderbestimmung des § 26 Abs. 4 aufgenommen werden und damit für die Gemeinden eine Erleichterung geschaffen werden.

Zu Z 38 (§ 27)

Die Meldeverpflichtung für die Ruhendstellung und die Wiederaufnahme der Abfallsammler- und -behandlertätigkeit soll entfallen, um Behörden und Unternehmen zu entlasten. Wird länger als zwei Jahre keine Abfallbilanz bzw. keine Leermeldung an die zuständige Behörde übermittelt, soll dies das Erlöschen der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen bewirken. Dies führt zu einer „automatischen“ Bereinigung der Erlaubnisinhaber durch gewinnbringenden Einsatz des EDM und damit einer Entlastung von Behörden und Unternehmen von bürokratischem Aufwand.

Zu Z 39 (§ 37 Abs. 2)

Die Ausnahmetatbestände von der Genehmigungspflicht des AWG 2002 in § 37 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 3a und 5 sollen auf gewerbliche Betriebsanlagen ausgedehnt werden. Eine Ausdehnung der Ausnahmen soll auch auf bestimmte Behandlungsanlagen, die einer Genehmigungspflicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, erfolgen. Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung soll die Zuständigkeit bei diesen Behandlungsanlagen auf die Gewerbebehörden bzw. die Bergbaubehörden übergehen.

Die Ausnahmebestimmung für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen soll sich statt auf die Gesamtkapazität auf die Kapazität für nicht gefährliche Abfälle beziehen.

Die Entwässerung und Trocknung von kommunalem Klärschlamm – unabhängig davon, ob dieser aus der eigenen oder einer anderen Anlage stammt – soll nur der Genehmigungspflicht nach dem WRG 1959 unterliegen.

Versuchseinrichtungen zur Erprobung von Behandlungsanlagen sollen von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 ausgenommen werden. Diese Ausnahme soll nur für Versuchseinrichtungen bis zu einer bestimmten Größe und nur befristet gelten.

Werden in Anlagen, die künftig gemäß der Änderung in § 37 Abs. 2 nicht mehr dem AWG 2002 unterliegen sollen, Abfälle eingesetzt, ist, gemäß den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie, in den jeweiligen Materiengesetzen sicherzustellen, dass nähere Bestimmungen über Art und Menge der Abfälle, die behandelt werden dürfen, für jede genehmigte Tätigkeit, die technischen und alle sonstigen Anforderungen an den betreffenden Standort, zu ergreifende Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen, die für jede Tätigkeit anzuwendende Methode, Überwachungs- und Kontrollverfahren (sofern erforderlich), und Bestimmungen betreffend Schließung und Nachsorge (sofern erforderlich), festgelegt werden (Art. 23 Abfallrahmenrichtlinie). Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Behandlungsmethode mit Art. 13 der Abfallrahmenrichtlinie im Einklang steht. Für die Genehmigung die eine Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen mit energetischer Verwertung umfasst, gilt, dass diese nur erteilt werden darf, wenn bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird (Art. 23 Abs. 3 Abfallrahmenrichtlinie). Generell sind EU-rechtliche Vorgaben für Abfälle einzuhalten.

Zu Z 41 und 45 (§ 37 Abs. 4 Z 9, § 51 Abs. 2)

Bisher fielen emissionsneutrale Änderungen unter § 37 Abs. 4 Z 8 AWG 2002 (sonstige Änderungen, die nach den mitanzuwendenden Vorschriften anzeigepflichtig sind), da sie als Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nach § 81 Abs. 3 leg. cit. der Behörde vorher anzuzeigen waren. Seit Inkrafttreten der GewO-Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 am 17. Juli 2017 sind diese Änderungen nach dieser Z 9 nicht mehr anzuzeigen. Dies bewirkt für Abfallbehandlungsanlagen, dass für die inhaltliche Beurteilung der Emissionsneutralität, für die auch Sachverständige erforderlich sein können, keine Rechtssicherheit durch einen behördlichen Akt gegeben ist. Da die Rechtssicherheit für die Inhaber der Behandlungsanlagen wesentlich ist, werden derzeit als emissionsneutral vermutete Änderungen weiterhin bei der Behörde angezeigt, um zu einer behördlichen Beurteilung zu gelangen.

Weiters stellen „genehmigungsfreie“ Änderungen auch für die Überprüfung der Abfallbehandlungsanlage durch die Behörde ein Problem dar, wenn die Anlage in geänderter Form vorgefunden wird und die Frage, ob Emissionsneutralität gegeben war, im Nachhinein geklärt werden muss.

Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Betreiber und um den Konsens der Behandlungsanlage aus dem Bescheidbestand bzw. dem Anlagenakt entnehmen zu können – was auch die Überprüfung der Behandlungsanlage durch die Behörde maßgeblich erleichtert – soll eine Z 9 in Abs. 4 eingeführt werden, um diese Änderungen der Behandlungsanlage der Behörde zur Kenntnis bringen zu können.

Zu Z 44 (§ 49 Abs. 6)

Bei Deponiegenehmigungsverfahren gemäß § 37 ff AWG 2002 ist in der Regel ein Deponieaufsichtsorgan zu bestellen. Entsprechend den Bestimmungen der §§ 49 und 63 AWG 2002 sind die Kosten des Aufsichtsorgans vom Deponiebetreiber zu tragen.

In Anlehnung an § 353b GewO 1994 soll eine Bestimmung mit der Möglichkeit der Direktverrechnung zwischen Betreiber und Aufsichtsorgan aufgenommen werden.

Zu Z 46, 47 und 48 (§ 54)

Altstoffsammelzentren sollen weiterhin dem Verfahren gemäß § 54 unterliegen, auch wenn sonstige gefährliche Abfälle aus Haushalten (keine Problemstoffe) übernommen werden und auch wenn eine Vorbereitung zur Wiederverwendung durchgeführt werden soll.

Zu Z 49 (§ 62 Abs. 3a)

Es soll eine mit § 79 Abs. 2 GewO 1994 vergleichbare Regelung für „zugezogene Nachbarn“ eingefügt werden. Bei diesen Personen soll etwa eine höhere Schwelle bei der Zumutbarkeit der Belästigung angesetzt werden können.

Zu Z 50 (§ 62 Abs. 6)

Die Abweichungsmöglichkeit bei bereits erteilten Auflagen soll künftig ausgeweitet werden. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls wäre der Antrag zurückzuweisen.

Zu Z 51 (§ 65 Abs. 2)

Nach Art. 23 der Abfallrahmenrichtlinie sind Anlagen, die beabsichtigen Abfallbehandlungen durchzuführen, zu genehmigen. Für die Verwertung von Abfällen und die Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallsort können Anlagen von der nach Art. 23 der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehenen Genehmigungspflicht ausgenommen werden (Art. 24). Gemäß Art. 25 müssen im Hinblick auf jede Tätigkeit aber allgemeine Vorschriften erlassen werden, die festlegen, für welche Abfallarten und -mengen eine Ausnahme gelten kann und welche Behandlungsmethode anzuwenden ist. Diese Vorschriften sind so zu konzipieren, dass Abfälle in Einklang mit Artikel 13 behandelt werden. Im Falle der Beseitigungstätigkeiten sollen die Vorschriften die besten verfügbaren Techniken berücksichtigen. Für die Verwertung von gefährlichen Abfällen sind besondere Bedingungen festzulegen, einschließlich der Art der Tätigkeiten, sowie alle anderen notwendigen Anforderungen an die Durchführung verschiedener Arten der Verwertung und gegebenenfalls die Grenzwerte für den Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Emissionsgrenzwerte.

Derzeit sind alle ortsfesten Behandlungsanlagen entweder nach dem AWG 2002 oder nach der GewO 1994 genehmigungspflichtig. Im abfallrechtlichen Anlagenrecht wird nicht auf das Gefährdungspotenzial abgestellt und somit sind auch Anlagen, die typischerweise nur geringe bis keine Umweltauswirkungen haben können, nach den Bestimmungen des AWG 2002 zu genehmigen.

Die im AWG 2002 bestehende Grundlage für eine Genehmigungsfreistellungsverordnung bezieht sich nur auf Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen. Die Verordnungsermächtigung in § 65 Abs. 2 soll ausgedehnt werden um eine entsprechende Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung zur Genehmigungsfreistellung für bestimmte Anlagen nach den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie zu schaffen.

Zu Z 53 (§ 78 Abs. 17)

Regelmäßig werden in Anlagen die nach der GewO 1994, dem Mineralrohstoffgesetz oder Wasserrechtsgesetz genehmigt sind, gemäß § 37ff AWG 2002 genehmigungspflichtige Tätigkeiten durchgeführt. Diese Maßnahmen werden entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 beantragt oder angezeigt. Es stellt sich aber das Problem, dass wesentliche Teile dieser Anlagen bereits nach anderen Materiengesetzen genehmigt sind und eine komplette Neugenehmigung (z.B. von bestehenden und genehmigten Gebäuden) nach dem aktuellen Stand der Technik schwer möglich ist.

In § 74 Abs. 4 und 6 GewO 1994 sind explizite Übergangsbestimmungen für derartige Fälle (nach anderen Vorschriften genehmigte Anlagen) vorgesehen. Es ist erforderlich, dass auch für die Überleitung derartiger nach anderen Rechtsmaterien genehmigter Anlagen in das Anlagenrecht des AWG 2002 entsprechende Überleitungsbestimmungen ins AWG 2002 aufgenommen werden (analog zu den gewerberechtlichen Bestimmungen). Es sollen daher bei einem Änderungsantrag, der zu einer Änderung des Genehmigungsregimes führt, die bisher erteilten Genehmigungen auch nach Mineralrohstoffgesetz oder WRG 1959 weiterhin anwendbar bleiben.

Zu Z 54 (§ 78 Abs. 23)

Derzeit sind zahlreiche Anlagen, die dem AWG 2002 unterliegen würden, nach anderen materienrechtlichen Bestimmungen (GewO, MinRoG,…) genehmigt. Diese Anlagen benötigen eine Genehmigung nach § 37 AWG 2002.

Dazu wurde im § 78 Abs. 23 AWG 2002 eine Übergangsbestimmung eingefügt, nach der gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen unter Vorschreibung von Anpassungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik ins AWG 2002 (Anlagenrecht) übergeleitet werden können. Diese Übergangsbestimmung war aber mit 31. Dezember 2014 befristet.

Insbesondere auf Grund des EU-Abfallpakets und des EDMs werden den Behörden wieder vermehrt Anlagen bekannt, die dem § 37 ff AWG 2002 unterliegen und nach anderen Materiengesetzen genehmigt wurden. Diese Anlagen wären nach AWG 2002 neu zu genehmigen und es dürfte bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Genehmigung kein Betrieb der Anlage erfolgen.

Die Übergangsbestimmung soll daher ausgedehnt werden, um der Sanierung von im falschen Regime genehmigten Behandlungsanlagen zu dienen.

Zu Z 61 und 62 (§ 87c und § 87d)

Gemäß § 87c Abs. 2 AWG 2002 kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in Angelegenheiten des AWG 2002 und darauf beruhender Verordnungen gegen Bescheide der untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

Gemäß § 87d AWG 2002 sind Bescheide in Bezug auf § 37 AWG 2002 sowie Strafbescheide der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus durch die bescheiderlassende Behörde zu übermitteln.

Die Übermittlungspflicht für Bescheide gemäß § 37 AWG 2002, ausgenommen in Bezug auf die Zulassung von Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5, an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und das Beschwerderecht in diesem Umfang sollen entfallen.

Weiters soll die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines Bescheides binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen können und innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben können.