Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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1. die gesetzlichen Schulerhalter öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und |
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2. die Schulerhalter von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen |
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(2) Der weitere Ausbau des Angebots ganztägiger Schulformen soll |
(2) Der Erhalt und weitere Ausbau des Angebots ganztägiger Schulformen soll |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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2. Abschnitt |
2. Abschnitt |
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(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt: |
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt: |
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Geltende Fassung |
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Vorgeschlagene Fassung |
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(4) Die Gesamtsummen pro Bundesland stehen 2. bis zu 36,916% (flexibler Anteil) auch für c) außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten, |
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(3) Diese Zweckzuschüsse bzw. Förderungen werden insbesondere für 1. die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen, 2. die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung, 3. die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen, 4. die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen, 5. die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen oder 6. die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen |
(3) Diese Mittel werden insbesondere für 1. die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen, 2. die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung, 3. die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen, 4. die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen, 5. die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen oder 6. die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen |
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2. eine adäquate individuelle Lernunterstützung (insbesondere bei Hausübungen), 3. einen Richtwert für die Gruppengröße von bis zu 25 Kinder, 4. bedarfsgerechte Öffnungszeiten, 5. eine den pädagogischen und den Erfordernissen der Sicherheit gerechte räumliche Ausstattung. |
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Prüfung der Anträge |
Prüfung der Voraussetzungen |
Genehmigung und Zuweisung der Zweckzuschüsse und Förderungen |
Auszahlung der Zweckzuschüsse |
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(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse und Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Die Schulerhalter sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts zu unterstützen. |
(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Die Schulerhalter sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts zu unterstützen. |
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(4) Diese ergänzenden Mittelverwendungen sind in die Abrechnung gemäß § 10 aufzunehmen. |
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§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, im Hinblick auf die §§ 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut. |
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, im Hinblick auf den § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut. |
§ 13. (1) bis (3) … |
§ 13. (1) bis (3) … |
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(4) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 8 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift und § 12 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 4a samt Überschrift außer Kraft. |