Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 wird das Wort „Zustellgesetz“ durch den Ausdruck „Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,“ ersetzt.

2. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:

           1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

           2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.“

3. In § 41 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

4. In § 44a Abs. 1 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

5. § 44a Abs. 3 letzter Satz entfällt.

6. § 52 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörde kann nichtamtliche Sachverständige auch dann heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, dies von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.“

7. Dem § 82 werden folgende Abs. xx und xx+1 angefügt:

„(xx) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten in Kraft:

           1. § 41 Abs. 2 mit 15. August 2018;

           2. § 52 Abs. 3 mit Ablauf des Monats der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes;

           3. § 21, § 33 Abs. 3 und § 44a Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2020.

(xx+1) In am 1. Jänner 2020 anhängigen Verfahren gilt § 44f mit der Maßgabe, dass die Behörde ein Schriftstück an mehr als 50 Personen auch dann durch Edikt zustellen kann, wenn diese persönlich verständigt worden sind, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren künftig durch Edikt vorgenommen werden können.“