Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Mit vorliegendem Entwurf sollen folgende Zielsetzungen erreicht werden:

-       Die Weiterentwicklung der Polytechnischen Schule, insbesondere durch die Modernisierung des Fächerkanons als Basis für die Neugestaltung der Lehrpläne, und

-       eine effizientere Datenweitergabe zwischen elementaren Bildungseinrichtungen und Schulen im Rahmen der Schuleingangsphase.

Darüber hinaus soll das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2019 – BilDokG 2019) neu erlassen werden.

1. Weiterentwicklung der Polytechnischen Schule

Ziel der Weiterentwicklung der Polytechnischen Schule ist es, die Grundlage für eine zeitgemäße Ausbildung von Schülerinnen und Schülern am Ende der allgemeinen Schulpflicht zu schaffen. Es sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für

-       einen zeitgemäßen kompetenzorientierten Lehrplan mit einem modernisierten Fächerkanon,

-       den Ausbau der Orientierungsfunktion der Polytechnischen Schule (Orientierungs- und Spezialisierungsphase am Schuljahresbeginn) sowie

-       die Neufassung der Fachbereiche entsprechend den Anforderungen der Wirtschaft oder weiterführender Schulen, wie in etwa die Wahl zwischen dem Cluster Technik, dem Cluster Dienstleistungen oder einem sonstigen den Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder eines der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereiches

geschaffen werden.

2. Anpassungen der Datenweitergabe zwischen elementaren Bildungseinrichtungen und Schulen

Korrespondierend zu der in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 verankerten Verpflichtung der Länder, auf landesgesetzlicher Ebene dafür Sorge tragen, dass die Primarschulen von Seiten der elementaren Bildungseinrichtungen entsprechende Daten zu einer etwaig erfolgten Sprachförderung eines Kindes erhalten, sollen auch auf bundesgesetzlicher Ebene im Bereich der Schuleingangsphase entsprechende Anpassungen geschaffen werden. Zu diesem Zwecke soll die Schulleiterin oder der Schulleiter verpflichtet werden, die Übermittlung von Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur Sprachförderung von der Leiterin oder dem Leiter der elementaren Bildungseinrichtung zu verlangen, sofern die Erziehungsberechtigten nach Aufforderung durch die Schulleiterin oder des Schulleiters ihrer Vorlagepflicht nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommen. Dies dient dem Ziel einer möglichst frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem jeweiligen Lehrplan sowie einer zweckmäßigen Klassenbildung und Klassenzuweisung.

3. Bildungsdokumentationsgesetz 2019

Mit dem vorliegenden Entwurf des Bildungsdokumentationsgesetzes 2019 – BilDokG 2019 soll eine klare Trennung der Verarbeitung von schülerinnen- und schülerbezogenen Daten (personenbezogene Daten und sonstige Informationen) von jenen der Studierenden vorgenommen werden. Gemeinsame bzw. allgemeine Bestimmungen sollen im 1. Abschnitt vorangestellt werden. Der 2. Abschnitt soll die Normen der Schülerinnen und Schüler festlegen und so aufgebaut sein, dass zuerst die Daten abgebildet werden, die auf Schulstandortebene erhoben, verarbeitet und übermittelt werden, dann jene zwischen den Schulen im Datenverbund und zuletzt die Daten, die auf Bundesebene benötigt werden. Der 3. Abschnitt soll sich ausschließlich auf Studierende von postsekundären Bildungseinrichtungen beziehen. Der Aufbau soll dem vorherigen Abschnitt entsprechen. Zweck dieser Gliederung ist einerseits die damit einhergehende Transparenz und andererseits die Übersichtlichkeit für die Rechtsanwenderin oder den Rechtsanwender.

Ebenso diesem Zweck dienend soll eine neue Gliederung der Begriffsbestimmungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen vorgenommen werden. Neue Begriffe sollen aufgenommen werden, um den Anforderungen angesichts der zentralen Neuerungen gerecht zu werden.

Abschließend sollen die zu verarbeitenden oder zu übermittelnden Daten in den Anlagen aufgelistet werden. Im Sinne der Grundsätze auf Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO)) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) sollen nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Ziels unbedingt erforderlich sind. Folgend den Grundsätzen der Art. 5 und 6 lit. c und e DSGVO sollen die in diesem Bundesgesetz angeführten Datenkategorien nur für Zwecke verarbeitet werden, die in den einschlägigen schul- und hochschulrechtlichen Normen geregelt sind. Die zu verwendenden Daten sollen den oben genannten Zwecken dienen und stellen das gelindeste Mittel zur Erreichung des Zieles dar. Soweit in den Anlagen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO aufgezählt sind, ist sichergestellt, dass in den einschlägigen Materiengesetzen, aus denen die Notwendigkeit der Verarbeitung resultiert, eine entsprechende Berücksichtigung des öffentlichen Interesses hervorgeht wie z.B. hinsichtlich der Erstsprache(n) und der im Alltag gebrauchten Sprache(n), welche der Zurverfügungstellung der Lehrpersonen und der Förderung im muttersprachlichen Unterricht dienen.

Die weitreichendste Änderung im Bereich der Bildungsdokumentation soll die Umstellung von der Sozialversicherungsnummer als primäres Datum zur Identifikation des Individuums auf das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) darstellen. Der Datenschutzrat sprach sich wiederholt ablehnend zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer für Bereiche, die nicht der Ingerenz der Sozialversicherung unterliegen – quasi als „Personenkennzeichen“ – aus (z.B. 2010 in einer Stellungnahme zu GZ BKA-817.246/0004-DSR/2010 ua.). Gemäß der E-Government-Strategie des Bundes wäre bei der Ausarbeitung von Regelungsvorhaben zukünftig auf die Verwendung der Sozialversicherungsnummer zu verzichten und stattdessen die Verwendung von bPK vorzusehen. Dieser Strategie soll nun entsprochen werden. Davon ausgenommen soll auf Schulstandortebene der Bereich der Schülerinnen- und Schülerunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sein. BPK sind gemäß § 13 Abs. 1 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBI. 1 Nr. 10/2004, durch nicht umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person von der Stammzahlenregisterbehörde zu bilden. Ein bPK kann nicht auf die Stammzahl zurückgerechnet werden. Statistisch können notwendige Verknüpfungen über die statistische Einheit stattfinden, ohne dass die Anonymität der Betroffenen verletzt wird.

Um der DSGVO zu entsprechen, soll eine allgemeine Löschfrist im Datenverbund der Schulen determiniert werden.

Weitere Eckpunkte des vorliegenden Entwurfs sollen einerseits die Normierung der Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung und andererseits der Datenverarbeitungen hinsichtlich der nationalen Leistungsmessungen sein. Einem Grundsatz der DSGVO folgend sollen Datenerhebungen, -verarbeitungen und -übermittlungen für die Rechtsanwenderin oder den Rechtsanwender Transparenz gewährleisten. Dies soll im gegenständlichen Vorhaben umgesetzt werden.

Aufgrund der damit verbundenen zahlreichen, insbesondere in formaler Hinsicht, notwendigen Änderungen wird von einer Novellierung des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, abgesehen und ein neues Bildungsdokumentationsgesetz 2019 erlassen, welches das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, ersetzt.

Hinsichtlich der weiteren Schwerpunkte des vorliegenden Entwurfs wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen auf Art. 14 Abs. 3 lit. a B-VG,

-       hinsichtlich Art. 9 des Entwurfs (Bildungsdokumentationsgesetz 2019) auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG, Art. 14 Abs. 1 B-VG und Art. 14a Abs. 2 B-VG,

-       im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Zu Z 1 (§ 28 Abs. 2):

Die Bezeichnung der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände soll im Einklang mit den Änderungen in § 29 Abs. 1 lit. a adaptiert werden. Fachbereiche sollen damit in Zukunft den thematischen Clustern Technik bzw. Dienstleistungen zugeordnet werden. Darüber hinaus sollen Fachbereiche, die sich an den Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder an der Wirtschaftsstruktur der Region orientieren, im Lehrplan der Polytechnischen Schule vorgesehen werden.

Zu Z 2 (§ 29 Abs. 1):

Der Fächerkanon der Polytechnischen Schule in § 29 Abs. 1 soll modernisiert werden. Derzeit bestehende Pflichtgegenstände sollen umbenannt oder teilweise zusammengefasst werden, um dadurch den geeigneten Rahmen für einen themenzentrierten, kompetenzorientierten Unterricht zu schaffen. In lit. b soll die Möglichkeit geschaffen werden, Fachbereiche nicht nur auf Berufsfelder, sondern auch auf die Vorbereitung auf weiterführende Ausbildungen ausrichten zu können.

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 3):

Die Bezeichnung der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände wird im Einklang mit der Änderung im Bereich der Lehrpläne (§ 29 Abs. 1 lit. a) adaptiert.

Zu Z 4 und 5 (§ 131 Abs. 38 Z 4 und 5):

Hier erfolgt eine Bereinigung in redaktioneller Hinsicht.

Zu Z 6 (§ 131 Abs. 40 – Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Abweichend davon sollen die Bestimmungen hinsichtlich der Aufgaben und des Lehrplanes der Polytechnischen Schulen mit 1. September 2020 in Kraft treten.

Zu Z 7 (§ 132 Abs. 2):

Die Überleitung der Schulversuche zur Neuen Oberstufe (NOSt) in das Regelschulwesen erfordert insbesondere im Hinblick auf die stufenweise in Kraft tretenden Bestimmungen zur NOSt rechtliche Adaptierungen, die mit dieser Bestimmung vorgenommen werden sollen.

 

Zu Artikel 2: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1):

Um sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler an einer Polytechnischen Schule zu Schulbeginn die Möglichkeit einer fundierten Orientierung für die Wahl der alternativen Pflichtgegenstände erhalten, soll für die Orientierungsphase eine Mindestdauer von vier Wochen vorgesehen werden. An die Orientierungsphase soll eine Schwerpunktphase anschließen, in der gemäß dem neu zu entwickelnden Lehrplan für die Polytechnische Schule ausgewählte Lehrplaninhalte von zwei weiteren Fachbereichen als Interessensbereiche vorzusehen sind. Diese sollen den gewählten Fachbereich in sinnvoller Weise ergänzen. Durch diese Interessensbereiche sollen die Schülerinnen und Schüler für die Notwendigkeit des Zusammenwirkens unterschiedlicher Berufe sensibilisiert werden und Einblick in andere Berufsfelder bekommen. Diese Schwerpunktphase soll spätestens mit Ablauf des 1. Semesters enden.

Zu Z 2 und 3 (§ 17 Abs. 1a dritter und letzter Satz):

Hier wird eine Konkretisierung im Hinblick auf die Überprüfung der Bildungsstandards vorgenommen. Diese erfolgt im Rahmen nationaler Leistungsmessungen, wobei die Entwicklung und Implementierung von Instrumenten zur nationalen Leistungsmessung auf den § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, sowie des § 4 der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (IQS-Gesetz) basiert. Ziel der nationalen Leistungsmessungen ist die Schaffung einer Evidenzgrundlage für Förderplanung, Unterrichtsentwicklung und schulische Qualitätsarbeit. Neben der Rückmeldung von Ergebnissen auf den Ebenen Individuum, Klasse und Schule stellen die nationalen Leistungsmessungen auf den Auf- und Ausbau einer validen Basis an steuerungsrelevanten Daten ab.

Zu Z 4, 5 und 6 (Überschrift des § 31a, § 31a Abs. 2 und 3):

§ 31a soll nun nicht nur die Differenzierung an der Mittelschule, sondern auch an der Polytechnischen Schule regeln. Abs. 2 umfasst wie bisher ausschließlich Regelungen betreffend die Mittelschule und wird sohin redaktionell angepasst. Für die Differenzierung an der Polytechnischen Schule wird Abs. 3 hinzugefügt. In den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen soll der Kanon möglicher pädagogischer Fördermaßnahmen in Analogie zur Mittelschule geregelt werden.

Zu Z 7 und 8 (§ 36a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3):

Der bisher in Geltung stehende § 36a Abs. 2 letzter Satz trifft die Regelung, wonach ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Wiederholung einer Teilprüfung der Vorprüfung oder eines Prüfungsgebietes der Hauptprüfung zum Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt. Zur besseren Prüfungsorganisation an den Schulen sollen diese Rechtswirkungen nunmehr auch auf das erstmalige Antreten zu einer Prüfung ausgedehnt werden.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dabei festzuhalten, ob das Fernbleiben der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gerechtfertigt ist. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung führt zum Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit bzw. einer mündlichen Kompensationsmöglichkeit. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem gerechtfertigten Fernbleiben verarbeiteten personenbezogenen Daten sei auf die in § 77a Abs. 2 iVm § 77 SchUG sowie im Bildungsdokumentationsgesetz 2019 (Art. 9 des vorliegenden Gesetzesentwurfes) festgelegten Datensicherheitsbestimmungen verwiesen. Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO ist in dem Zusammenhang nicht zulässig.

Zu Z 9 (§ 37 Abs. 3a):

Die bisher in Geltung stehenden §§ 39 Abs. 3 und 68a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 (im Folgenden: SchOG), sowie § 17 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 (im Folgenden: Luf BSchG), ermächtigen die zuständige Schulbehörde zur bedarfsgerechten Anpassung der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen bzw. der berufsbildenden höheren Schulen für Schülerinnen und Schüler mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung. Durch diese Maßnahme sollen – unter der Voraussetzung der Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Schulart und Fachrichtung – die individuellen Lernvoraussetzungen bestmöglich berücksichtigt und diesen Schülerinnen und Schülern der Zugang zu einer höheren Bildung ermöglicht werden. Um diesen Schülerinnen und Schülern (bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten) eine barrierefreie Ablegung der Reife- und Reife- und Diplomprüfung zu ermöglichen, sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach den derzeit in Geltung stehenden Prüfungsordnungen berechtigt, Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf in der Durchführung der Reife- und Reife- und Diplomprüfung – jedoch ohne Änderung des Anforderungsniveaus der jeweiligen Prüfung – festzulegen. Da mit Adaptierungen organisatorischer Natur in der Durchführung der Prüfung jedoch nicht für jeden Einzelfall das Auslangen gefunden werden kann, soll durch die Neufassung des Abs. 3a in den standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, eine spezielle bedarfsgerechte Aufbereitung der Aufgabenstellung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- und Sinnesbehinderung, ermöglicht werden, wenn die Körper- oder Sinnesbehinderung geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Dies wird vor allem im Falle des Vorliegens einer Funktionsbeeinträchtigung, die es der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten der Art oder der Ausprägung nach unmöglich macht, einzelne Aufgabenstellungen (z. B. mit auditiven oder visuellen Inhalten) zu bewältigen, geboten sein. Genauere Festlegungen, ob und inwieweit diese Vorkehrungen getroffen werden können, legt die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister mittels Verordnung fest. Ebenso wie bei den Maßnahmen gemäß §§ 39 Abs. 3 und 68a Abs. 2 SchOG sowie § 17 Abs. 3 Luf BSchG muss dabei in erster Linie der Maßstab der grundsätzlichen Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Schulart und Fachrichtung sowie die Gleichwertigkeit der abschließenden Prüfungen angelegt werden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Körper- oder Sinnesbehinderung darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung des Zwecks der Bestimmung unbedingt erforderlich ist. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten sei auf die in § 77a Abs. 2 iVm § 77 SchUG sowie im Bildungsdokumentationsgesetz 2019 (Art. 9 des vorliegenden Gesetzesentwurfes) festgelegten Datensicherheitsbestimmungen verwiesen.

Zu Z 10 (§ 82 Abs. 14):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten, welches weitgehend mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorgesehen ist. Davon abweichend sind die Bestimmungen betreffend die abschließende Prüfung ab dem Haupttermin 2020 anzuwenden. Die Bestimmungen hinsichtlich der Weiterentwicklung der Polytechnischen Schule treten mit Beginn des Schuljahres 2020/21 in Kraft.

Zu Z 11 (§ 82e Abs. 2 erster Satz):

Hier erfolgt die Bereinigung eines redaktionellen Versehens, wodurch klargestellt werden soll, dass beim „Opt-out“ aus der NOSt nicht nur das Inkrafttreten der die NOSt betreffenden Bestimmungen hinausgeschoben wird, sondern auch das Außerkrafttreten der korrespondierenden Bestimmungen betreffend die vor der NOSt geltende Rechtslage.

Zu Z 12 (§ 82e Abs. 5):

Die Bestimmung zielt darauf ab, die Überleitung der Schulversuche zur NOSt in das Regelschulwesen in Relation zum stufenweisen Inkrafttreten der Regelungen zur NOSt entsprechend zu adaptieren.

 

Zu Artikel 3: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Zu Z 1 (§ 36 Abs. 2 zweiter Satz):

Der bisher in Geltung stehende § 36 Abs. 2 zweiter Satz trifft eine Regelung, wonach ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Wiederholung einer Teilprüfung oder von einer mündlichen Kompensationsprüfung ohne eine Zurücknahme des Antrages innerhalb der Anmeldefrist zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt. Zur besseren Prüfungsorganisation an den Schulen sollen diese Rechtswirkungen nunmehr auch auf das erstmalige Antreten zu einer Prüfung ausgedehnt werden.

Unbeschadet der Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zur abschließenden Prüfung innerhalb der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter festgesetzten Anmeldungsfrist zurückzuziehen, soll nunmehr konkretisiert werden, dass ein Fernbleiben vom betreffenden Prüfungstermin aus wichtigen Gründen von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe des Verhinderungsgrundes zeitgerecht bekannt zu geben ist. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu entschuldigen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung führt nunmehr bereits beim erstmaligen Antreten zum Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit.

Zu Z 2 (§ 37 Abs. 3a):

§ 37 regelt die Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang von abschließenden Prüfungen. Durch die Neufassung des Abs. 3a soll in den standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge eine spezielle bedarfsgerechte Aufbereitung der Aufgabenstellung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- und Sinnesbehinderung ermöglicht werden, wenn ihre Körper- oder Sinnesbehinderung geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Auf die näheren Ausführungen in Z 12 (§ 37 Abs. 3a) des Artikels 2 (Schulunterrichtsgesetz) der Erläuterungen wird verwiesen.

Zu Z 3 (§ 69 Abs. 14 – Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten, welches weitgehend mit 1. September 2019 vorgesehen ist. Die Bestimmungen betreffend die abschließende Prüfung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b ab diesem Zeitpunkt.

 

Zu Artikel 4: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 6 Abs. 1a):

Die vorgeschlagene Bestimmung soll neben der Konkretisierung der Übermittlung der Unterlagen zur Erhebung des Sprachstandes im elementarpädagogischen Bereich auch die Rolle der Schulleitung jener Schulen, in die die Kinder in der 1. Schulstufe oder in der Vorschulstufe aufgenommen werden, als Schnittstelle zwischen dem elementarpädagogischen Bildungsbereich und der Schuleingangsphase, unterstreichen.

Bereits mit BGBl. I Nr. 56/2016 wurde die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, die ihnen von der elementaren Bildungseinrichtung überlassenen Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Feststellung des Entwicklungs- und Sprachstandes durchgeführt wurden, bei der zu besuchenden Schule in Vorlage zu bringen, um aufbauend auf diesen Informationen entsprechende Fördermaßnahmen veranlassen zu können, normiert. Nur wenn Schulen auf für sie relevante Daten, die in der elementaren Bildungseinrichtung bereits erfasst wurden, zurückgreifen können, ist es möglich, durchgängige Bildungsbiografien zu gewährleisten und können bereits zuvor begonnene Bildungs- und Förderprozesse in der Schule nahtlos weitergeführt werden. Um die Sicherstellung dieses Zieles zu gewährleisten, soll nunmehr eine Verpflichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Einholung der betreffenden Unterlagen vorgesehen werden, falls die Erziehungsberechtigten ihrer Vorlageverpflichtung trotz Aufforderung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachkommen. Die Übermittlung der betreffenden Unterlagen durch die elementaren Bildungseinrichtungen erfolgt nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen. Aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (siehe deren Art. 13 Abs. 3 Z 5) besteht eine Verpflichtung der Länder, auf landesgesetzlicher Ebene dafür Sorge zu tragen, dass die Primarschulen von Seiten der elementaren Bildungseinrichtungen entsprechende Daten zur Sprachförderung eines Kindes erhalten. Um einen durchgängigen Sprachförderungsprozess zu gewährleisten, soll die Dokumentation des Sprachstandes anhand der letzten Sprachstandsfeststellung in der elementaren Bildungseinrichtung an dieser bedeutenden Schnittstelle durch die in der Anlage 9 zum Bildungsdokumentationsgesetz 2019 verankerten bundesweiten Beobachtungsbögen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache kompakt (BESK DaE kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache kompakt (BESK DaZ kompakt) erfolgen.

Im Zusammenhang mit dem Verweis auf das Bildungsdokumentationsgesetz erfolgt eine Adaptierung an den Entwurf zum Bildungsdokumentationsgesetz 2019 (siehe Artikel 9 des vorliegenden Entwurfes) und soll dieser Verweis darüber hinaus um die Betonung der Daten über den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht ergänzt werden. Für Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1a bildet § 5 Abs. 1 Z 19 in Verbindung mit der Anlage 1 des neu als Entwurf vorliegenden Bildungsdokumentationsgesetzes 2019 die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage.

Zu Z 4 und 5 (§ 16 Abs. 1 und 8):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Verweise an den Entwurf des Bildungsdokumentationsgesetzes 2019 (siehe Artikel 9 des Entwurfes).

Zu Z 6 (§ 30 Abs. 25 – Inkrafttreten):

§ 30 Abs. 25 regelt das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz. Davon abweichend wird das Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 und 8 entsprechend den Novellen BGBl. I Nr. 138/2017 und BGBl. I Nr. 32/2018 mit 1. September 2019 festgelegt.

 

Zu Artikel 5, 6, 7 und 8: Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und des Universitätsgesetzes 2002

In den angeführten Bundesgesetzen haben infolge der beabsichtigten Erlassung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2019 (Artikel 9 des vorliegenden Entwurfes) redaktionelle Anpassungen der Verweise zu erfolgen.

 

Zu Artikel 9: Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen

Zu § 1 (Geltungsbereich und Regelungszweck):

Abs. 1:

Es soll weitgehend die Textierung aus dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, übernommen werden. Bei Z 2 (Führung der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden) wurden die bisher in den einzelnen Bestimmungen angeführten Zwecke in diese allgemeine Bestimmung, die den Geltungsbereich und die Zwecke der einzelnen Datenverarbeitungen dieses Bundesgesetzes regeln, verschoben. Neu hinzukommen soll Z 4, welche die Verarbeitung von Daten für Zwecke der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit verpflichtend durch die zuständigen Lehrpersonen zu führenden Rückmeldegesprächen sowie des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen vorsieht. Die zu erhebenden Daten sowie deren Verarbeitung und Übermittlung sollen in den §§ 8 und 9 sowie den Anlagen 5 und 6 genauer definiert werden. Diese Datenerhebungen sollen einerseits der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichtsentwicklung sowie dem Ausgleich von Nachteilen aufgrund unterschiedlicher sozioökonomischer Hintergründe und andererseits der qualitätsvollen Weiterentwicklung von standardisierten Prüfungen dienen.

Abs. 2:

Es soll die geltende Rechtslage übernommen werden. In Abs. 2 soll die Anwendbarkeit des 1. und des 2. Abschnitts des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich des Bildungsdokumentationsgesetzes 2019 vorgesehen werden, soweit dieses keine abweichenden Bestimmungen enthält. Die zukünftige Anwendbarkeit des wissenschaftlichen Sonderdatenschutzrechts ergibt sich zwar bereits aus § 1 Abs. 1 Z 1 des Forschungsorganisationsgesetzes, wonach allgemeine Angelegenheiten der Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie der Verarbeitung von Daten, soweit diese für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO erfolgt, Gegenstand des Forschungsorganisationsgesetzes sind. Allerdings soll aus Gründen der Rechtssicherheit durch Abs. 2 klargestellt werden, dass die Spezialbestimmungen des 1. und 2. Abschnitts des Forschungsorganisationsgesetzes jedenfalls auch für die vom Bildungsdokumentationsgesetz 2019 umfassten und in Frage kommenden Einrichtungen gelten.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Z 1 bis 3:

§ 2 soll im Wesentlichen der aktuellen Rechtslage entsprechen. Es wird eine neue Gliederung in drei Abschnitte vorgenommen:

1.     Schulen im Schul- und Erziehungswesen;

2.     Schulen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufe und

3.     Schulen im Gesundheitswesen.

Diese Gliederung ergibt sich aus den unterschiedlichen Anwendungsbereichen der Datenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung der einzelnen Ziffern.

Die Hebammenakademien sollen entfallen, da diese nicht mehr gesetzlich vorgesehen sind.

Z 4 bis 12:

Neu eingeführt sollen folgende Begriffsbestimmungen werden:

-       postsekundäre Bildungseinrichtungen: Diese Bezeichnung soll festlegen, was der Gesetzgeber unter Bildungseinrichtungen für Studierende subsumieren will.

-       Leiterinnen und Leiter einer Bildungseinrichtung: Anders als in der geltenden Rechtslage soll diese Wendung nur noch für Leiterinnen und Leiter einer Bildungseinrichtung der ersten drei Ziffern und nicht mehr für postsekundäre Bildungseinrichtungen verwendet werden.

-       Schulleiterinnen und Schulleiter: Dieser Begriff soll neu hinzukommen und der weiteren Eingrenzung des Begriffs Leiterin oder Leiter einer Bildungseinrichtung sowie der Vermeidung von langen Verweisen im Gesetz dienen.

-       Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Z 4: Dieser Begriff soll neu hinzukommen und der weiteren Eingrenzung des Begriffs Leiterin oder Leiter einer Bildungseinrichtung sowie der Vermeidung von langen Verweisen im Gesetz dienen.

-       Daten: Im Bildungsdokumentationsgesetz 2019 soll die „Verarbeitung“ unterschiedlicher Kategorien von Daten geregelt werden. Zum einen handelt es sich dabei um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO, worunter „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person“ beziehen, zu verstehen sind. Zum anderen soll auch die Verarbeitung von Informationen geregelt werden, die nicht oder nicht mehr in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, da sie nur (mehr) in (absolut oder relativ) anonymer bzw. anonymisierter Form vorliegt. Darunter fallen z. B. Informationen, die sich nie auf eine natürliche Person bezogen haben (vgl. auch § 14) oder Informationen hinsichtlich derer eine natürliche Person nicht identifiziert oder nicht bzw. nicht mehr identifizierbar ist oder bei denen es nach allgemeinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Mittel als unwahrscheinlich erachtet wird, dass ein Personenbezug tatsächlich hergestellt wird (Erwägungsgrund 26 DSGVO). Vom Begriff „Daten“ im Bildungsdokumentationsgesetz 2019 sollen sämtliche personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallende Informationen, die aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2019 verarbeitet werden, umfasst sein.

-       abschließende Prüfungen: Diese Bezeichnung soll neu hinzukommen und festlegen, was der Gesetzgeber unter abschließenden Prüfungen subsumieren will.

-       nationale Leistungsmessungen: Diese Bezeichnung soll neu hinzukommen und festlegen, was der Gesetzgeber unter nationalen Leistungsmessungen subsumieren will.

-       bPK: Diese Bezeichnung soll neu hinzukommen und ist die Abkürzung für das bereichsspezifische Personenkennzeichen. Alle Abkürzungen, welche sich auf das bPK beziehen, sollen hier an zentraler Stelle wiederzufinden sein.

Zu § 3 (Allgemeine Bestimmungen):

Die bisherige Rechtslage bezüglich der Verpflichtung der Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die Schülerin oder den Schüler bzw. die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bzw. die Studierende oder den Studierenden an die Leiterin oder den Leiter einer Bildungseinrichtung und die Vorgangsweise, wenn keine österreichische Sozialversicherungsnummer vorhanden ist, soll übernommen und in der allgemeinen Bestimmung des § 3 den übrigen Paragraphen vorangestellt werden.

Abs. 2:

Für Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 sowie Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 soll nunmehr explizit vorgesehen sein, dass die Sozialversicherungsnummer flächendeckend durch das bPK des Tätigkeitsbereichs Bildung und Forschung (bPK-BF) abgelöst wird. Es soll eine Aufteilung hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler bzw. der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1, jenen gemäß § 2 Z 2 und 3 sowie der Studierenden erfolgen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG ex lege eine Teilversicherung in der Unfallversicherung besteht (Schülerinnen- und Schülerunfallversicherung), erscheint es – nicht zuletzt um bei Unfällen in Schülerinnen- und Schülereigenschaft eine problemlose und unbürokratische Leistungsgewährung zu erreichen – zweckdienlich, die Sozialversicherungsnummer an der jeweiligen Bildungseinrichtung verfügbar zu haben. Sofern bis zur Verwendung des bPK-BF, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlicher bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß § 9 E-GovG und für Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 eine Sozialversicherungsnummer nicht vorhanden ist oder für Studierende kein bPK-BF erzeugt werden kann, soll die vorläufige Bildung einer Ersatzkennzeichnung vorgeschlagen werden. Hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 können im Sinne des bundesstaatlichen Prinzips und der damit einhergehenden Kompetenzaufteilung zwischen Bund und den Ländern nur Grundsatzgesetze erlassen werden. Daher muss für jene Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aufgrund der kompetenzrechtlichen Bestimmungen die Sozialversicherungsnummer beibehalten werden.

Es soll in den Übergangsbestimmungen näher ausgeführt werden, dass die Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 die Sozialversicherungsnummern bzw. das Ersatzkennzeichen von Studierenden zusätzlich zu den in § 10 genannten Daten zu verarbeiten haben. Sofern nicht eine Verordnung gemäß dem 3. Abschnitt einen späteren Zeitpunkt bestimmt, ist ab dem Studienjahr 2022/23 ausschließlich das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen zu verwenden. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, soll das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verwenden sein. Durch diese Übergangsbestimmung soll daher gewährleistet werden, dass ein reibungsloser Übergang der Verwendung der Sozialversicherungsnummer auf das bPK-BF stattfinden kann.

Abs. 3:

Es soll die geltende Rechtslage weitestgehend übernommen werden. Für Schulen gemäß § 2 Z 2 und 3 muss die Sozialversicherungsnummer aufgrund der kompetenzrechtlichen Bestimmungen beibehalten werden. Es wird auch in Zukunft notwendig sein, dass ein Ersatzkennzeichen für jene Studierenden generiert werden kann, für welche kein bPK-BF erzeugt werden kann. Zu diesem Zweck soll die postsekundäre Bildungseinrichtung der Bundesanstalt Statistik Österreich Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben haben. Als Beispiel sei hier der Prozess der statistischen Erhebungen anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium bzw. bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren gemäß § 15 Abs. 6 genannt. Dieser Prozess erfolgt in Echtzeit. Problematisch für die Generierung des bPK-BF ist in diesem Zusammenhang, dass ein Teil der Studierenden zum Zeitpunkt der Zulassung bzw. Erfassung der Daten keinen Wohnsitz in Österreich hat. Dieser bildet jedoch die Grundlage für die Erzeugung des bPK-BF. Im Gegensatz zur Generierung eines Ersatzkennzeichens kann die Erzeugung des bPK-BF im Wege einer Eintragung in das Ergänzungsregister nicht ohne manuellen Eingriff und somit nicht in Echtzeit erfolgen. Insbesondere bei Bewerbungen zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren ist der Anteil an Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, noch ungleich höher. Es ist auch nicht zweckmäßig bzw. sinnvoll, diesen Personenkreis mit einem österreichischen bPK-BF auszustatten, obwohl sie mit Ausnahme des Interesses für ein Studium kein Naheverhältnis zu Österreich haben. Das Ersatzkennzeichen soll somit künftig nicht mehr an Stelle der Sozialversicherungsnummer verwendet werden, sondern dient als Platzhalter bis zum Zeitpunkt der bPK-BF Ausstattung.

Zu § 4 (Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen):

In dieser Bestimmung sollen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an einer zentralen Stelle zusammengefasst werden, sofern dies systematisch als sinnvoll erachtet wird. Einzelne datenschutzrechtliche Bestimmungen für bestimmte Datenverarbeitungen sollen bei der jeweiligen Bestimmung belassen werden, um diese nicht aus dem Zusammenhang zu reißen.

Es soll die geltende Rechtslage weitestgehend übernommen werden.

Um die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren, soll eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO durchgeführt werden.

Abs. 1 und 2:

Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit soll grundsätzlich alleine bei der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungeinrichtung verankert sein.

Die Erläuterungen zum Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I. Nr. 32/2018, 65 der Beilagen XXVI. GP führen dazu aus:

„Daraus [Anm.: der zuvor genannten Verantwortlichkeit der Leiterin oder des Leiters einer Bildungseinrichtung] ergibt sich eine Vielzahl an Pflichten und Aufgaben unmittelbar aus der DSGVO (Vorkehrungen zu Datenschutz und Datensicherheit; Auswahl von und Vereinbarungen mit Auftragsverarbeitern; Führung von Verarbeitungsverzeichnissen; Wahrung von Betroffenenrechten; ev. Datenschutz-Folgenabschätzungen; uvm.), die von jedem Leiter bzw. jeder Leiterin zu beachten und wahrzunehmen sind. Da gerade im Bundesschulbereich Datenverarbeitungen im Rahmen zentral vorgegebener Anwendungen (Sokrates, Web-Untis etc.) erfolgen, soll in solchen Fällen und unter bestimmten Umständen eine gemeinsame Verantwortlichkeit der „verantwortlichen“ Leiterinnen und Leiter“ sowie des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin vorgesehen sein.

Die Legaldefinition des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Art. 4 Z 7 DSGVO sieht vor, dass Zweck und Mittel einer Verarbeitung nicht nur von einem Verantwortlichen bestimmt werden können, sondern dies auch mehreren Verantwortlichen gemeinsam möglich ist. Art. 26 Abs. 1 DSGVO führt dazu Folgendes aus: „[…] Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche […]“. Die Einführung einer elektronischen Schülerverwaltung im Bundesschulbereich, durch die eine administrative Entlastung an den Schulstandorten sowie der Einsatz modernster Technologie und einer zeitgemäßen IT-Systemstruktur ermöglicht wurde, stellt eine solche Entscheidung (im Sinne einer gemeinsamen Festlegung) über Zwecke der und Mittel zur Datenverarbeitung durch die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Bundesministerin dar. Liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Schulleiterinnen und Schulleiter und des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin vor, sind die jeweiligen (sich aus der DSGVO ergebenden) Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen gemäß Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen. Die jeweiligen Verpflichtungen bedürfen keiner Vereinbarung, „[…] sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. […]“. Von dieser in der DSGVO vorgesehen Möglichkeit, eine Aufgabenfestlegung schon im Gesetz festzulegen, soll bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit dahingehend Gebrauch gemacht werden, dass in all jenen Fällen, in denen Verarbeitungen oder Verarbeitungsschritte von Gesetzes wegen oder vom zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin vorgegeben werden, diesem bzw. dieser jedenfalls die Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) und die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DSGVO), sofern solche notwendig sind, zukommen soll. Hinsichtlich der übrigen nicht zugewiesenen Verpflichtungen wird eine transparente Vereinbarung abzuschließen sein.“

Abs. 3:

Die Verordnungsermächtigung betreffend geeignete technische und organisatorische Maßnahmen soll vor dem Hintergrund der Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß Art. 32 DSVGO zu sehen sein und im allgemeinen Teil den Rahmen für die Ausgestaltung solcher Maßnahmen festlegen.

Abs. 4:

Es soll die geltende Rechtslage weitestgehend übernommen werden.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Bildungsdirektionen keine personenbezogenen Daten, sondern nur Statistiken, erhalten.

Abs. 5:

Es soll die geltende Rechtslage weitestgehend übernommen werden.

Die Erläuterungen zum Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I. Nr. 32/2018, 65 der Beilagen XXVI. GP führen dazu aus:

„Die Pflichten Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter hinsichtlich zu treffender Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen ergeben sich unmittelbar aus den Bestimmungen der DSGVO (neben Art. 32 sind dies Art. 24 und 25 für Verantwortliche bzw. Art. 25 für Auftragsverarbeiter). Diese Pflichten sollen jedoch ebenso für Abfragewerber aus den Gesamtevidenzen als Voraussetzung für die Erteilung einer Abfrageberechtigung vorgesehen sein. Die gesonderte Aufzählung von Datensicherheitsmaßnahmen, die durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin näher auszugestalten sind, soll bestehen bleiben. Dies ist weder als Einschränkung noch als Ausgestaltung der unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen der DSGVO zu verstehen.“

Abs. 7 und 8:

Es soll die bisher geltende Rechtslage weitgehend übernommen werden. Neu vorgesehen werden soll, dass jene Daten, welche an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden, spätestens nach 60 Jahren zu löschen sind. Die Anhebung der Frist zur Löschung des Personenbezugs von 20 auf 60 Jahre nach der letzten Datenmeldung (dem Verlassen des formalen Bildungssystems) soll erstmals Langzeitanalysen und somit Bildungsverlaufsstatistiken ermöglichen. Weiters soll diese Änderung der Präzisierung der Abbildung des Bildungsstands der österreichischen Wohnbevölkerung dienen und es sollen auch Duplikate im Bildungsstandregister vermieden werden.

Aufgrund der nach wie vor an der Bildungseinrichtung benötigten Sozialversicherungsnummer hinsichtlich der Schülerinnen- und Schülerunfallversicherung sowie der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 sollen die derzeitigen Bestimmungen zur Löschung der Sozialversicherungsnummer aufrecht bleiben.

Neu hinzukommen soll die Verlängerung der Frist für die Beibehaltung des Personenbezugs nach der letzten Datenmeldung (Verlassen des formalen Bildungssystems) von derzeit 20 auf 60 Jahre, da einerseits aufgrund der reinen Verwendung von bPK ein höherer Schutz der Daten gegeben ist und andererseits durch eine kurze Frist das Bildungsstandregister gefährdet wäre. Des Weiteren soll die Löschung des Personenbezugs im Bereich des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Veröffentlichung der Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres unterbleiben. Diese Anpassung folgt einer Empfehlung des Rechnungshofes vom Jänner 2019, welcher in seinem Bericht zum Thema „Inklusiver Unterricht: Was leistet Österreichs Schulsystem? (III–242 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP) empfiehlt, die datenschutzrelevanten Aspekte der Bestimmung zur Löschung der Daten zum sonderpädagogischen Förderbedarf im Bildungsdokumentationsgesetz 2019 gegen den Informationsnutzen zusätzlicher Analysen (z. B. bildungsbezogenes Erwerbskarrierenmonitoring) abzuwägen und gegebenenfalls einen Gesetzesvorschlag vorzubereiten. Ebenfalls aufgrund der nunmehrigen Verwendung von bPK kann dieser Empfehlung Genüge getan werden.

Zu § 5 (Evidenzen der Schülerinnen und Schüler):

Im 2. Abschnitt sollen alle relevanten Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler zusammengefasst werden.

Abs. 1:

In diesem Abschnitt soll – abgesehen von der Verarbeitung am Schulstandort hinsichtlich der Schülerinnen- und Schülerunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG sowie jener Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 – die Sozialversicherungsnummer durchgängig durch das bPK-BF sowie das bPK des Tätigkeitsbereichs „Amtliche Statistik“ (bPK-AS), welche die Bundesanstalt Statistik Österreich verwendet, ersetzt werden. Allenfalls kann das für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form verwendet werden. Derzeit wird die Sozialversicherungsnummer bei der Datenübermittlung an Statistik Österreich zur Identifikation einzelner Personen verwendet. Der Datenschutzrat hat einerseits die nicht DSGVO-konforme Vorgehensweise und andererseits den direkten Personenbezug kritisiert. Durch den einheitlichen Gebrauch des bPK wird dem Datenschutz im Bereich von digital verarbeiteten personenbezogenen Daten Rechnung getragen.

Der Name als Personenkennzeichen dient der Verwaltung an der jeweiligen Bildungseinrichtung, wie z.B. der Zeugniserstellung. Das bildungseinrichtungsspezifische Kennzeichen dient einerseits als Identifikator an der Bildungseinrichtung und andererseits zur Kommunikation zwischen der Bundesanstalt Stastistik Österreich und den Schulen zum Zweck der Qualitätssicherung, da das bPK-BF gemäß § 9 E-GovG bei der Bundesanstalt Statistik Österreich nur verschlüsselt vorliegt.

Nach § 57b SchUG ist auf Verlangen die Ausstellung einer Schülerinnen- bzw. Schülerkarte möglich. Diese erfordert den einmaligen Zugriff auf die von der Schülerin oder vom Schüler in der Schule gespeicherten Daten (Namen und Geburtsdatum sowie Lichtbild). Namen und Geburtsdaten der Schülerinnen und Schüler werden bereits derzeit gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Schule verarbeitet und stehen aus der lokalen Evidenz zur Verfügung. Diese Bestimmung zur Verarbeitung von Lichtbildern für die Ausstellung einer Schülerinnen- bzw. Schülerkarte richtet sich an die Leiterinnen und Leiter von Schulen und betrifft nur die Verarbeitung von Daten in der lokalen Evidenz am Standort. Das Lichtbild wird in keinen anderen Evidenzen verwendet und verbleibt in der Datenverarbeitung in der Schule.

Neu soll die Möglichkeit der Übermittlung von Schülerinnen- und Schülerfotos auf ausschließliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers aus den Passregistern hinzukommen; dies jedoch nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. Diese liegen erst mit der Verwendung des bPK vor. Die gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung des Lichtbildes in der Schülerverwaltung soll der aktuellen Rechtslage entsprechen. Da es sich bei dem Einspielen des Lichtbildes um einen zeitaufwendigen Prozess handelt, soll hier ohne Aufwand und ausschließlich auf Wunsch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers ein Übermitteln der bestehenden Lichtbilder im Pass- und Identitätsdokumentenregister des Bundesministeriums für Inneres automatisiert an die Schulverwaltung über das Programm edu.idam möglich.

Des Weiteren soll die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, erfasst werden. Da im Bereich der Berufsschule kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird, können integrativ beschulte Schülerinnen und Schüler in gegenständlichen Datenmeldungen identifiziert werden. Eine diesbezügliche Empfehlung des Rechnungshofs liegt vor. Zweck der Änderung soll die Identifikation von integrativ beschulten Schülerinnen und Schülern an Berufsschulen und weiters eine Qualitätsverbesserung durch Analyse des zugehörigen Bildungsverlaufs sein.

Ferner sollen die Datenmeldungen um die Teilnahme an einem muttersprachlichen Unterricht sowie der Sprache dieses Unterrichts ergänzt werden. Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, sieht in § 21 Abs. 2 Z 5 bis 8 ein verpflichtendes Integrationsmonitoring sowie Integrationsforschung vor. Bisher wurden diese Daten aggregiert erfasst und ein Personenbezug zu den Informationen der Bildungsdokumentation liegt nicht vor.

Insbesondere in Hinblick auf die Erreichung von pädagogischen Zielen im Bereich der deutschen Sprache ist bei Langzeituntersuchungen und der damit intendierten Steuerung und Verbesserung von Lern- und Lehrmitteln die Information über grundlegende Sprachen der Schülerinnen und Schüler erforderlich.

Mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im Jahr 2017 wurde ein Integrationsmonitoring beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) eingerichtet. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) wurde gemäß § 21 Abs. 2 Z 7 verpflichtet, Daten zum muttersprachlichen Unterricht an das BMEIA zu übermitteln. Die Erhebung zum muttersprachlichen Unterricht sollen als Steuerungsgrundlage dienen, deren Verankerung erstmals eine Verknüpfung mit weiteren Merkmalen, wie Bildungserfolg der Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen, erlauben soll.

Abs. 2:

Dieser Absatz soll der bisherigen Rechtslage entsprechen.

Abs. 3:

Dieser Absatz soll größtenteils der bisherigen Rechtslage entsprechen. Hinzukommen soll die Verarbeitung von Daten durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor am Beginn des Unterrichtsjahres hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht im Zusammenhang mit einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985. Diese Datenerhebung bezüglich des häuslichen Unterrichts soll einerseits der vollständigen Datenerhebung dienen und andererseits eine Kontrollmöglichkeit für die Berechnung der Sonderpädagogik im Landeslehrpersonenbereich bieten.

Abs. 4:

Dieser Absatz soll der bisherigen Rechtslage entsprechen.

Zu § 6 (Datenverbund der Schulen):

§ 6 soll dem derzeit geltenden § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes entsprechen. Es werden hauptsächlich redaktionelle Änderungen hinsichtlich der Verweise vorgenommen.

Abs. 1:

Der Datenverbund der Schulen soll einen direkten Austausch schülerinnen- und schülerbezogener Daten zwischen Schulen ermöglichen, um den Administrationsaufwand in den Schulen, insbesondere beim regelmäßigen Schulwechsel zwischen 4. und 5. sowie 8. und 9. Schulstufe, aber auch beim unterjährigen Wechsel, zu verringern.

Abs. 2:

Beim Datenverbund an Schulen soll datenschutzrechtlich eine „gemeinsame Verantwortlichkeit“ der Leiter bzw. Leiterinnen der beteiligten Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO vorgesehen sein. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ-GmbH) soll als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO fungieren.

Abs. 4:

Die im Falle der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler oder im Falle eines Schulwechsels zu verarbeitenden schülerinnen- und schülerbezogenen Daten sollen in Anlage 4 taxativ aufgezählt sein. In allen Fällen, in denen es zu einer Beendigung der Schülereigenschaft eines Schülers oder einer Schülerin an der betreffenden Schule kommt, soll die Schulleitung den Schülerdatensatz von sich aus, jedenfalls jedoch bei Anfrage durch die Schulleitung einer den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin aufnehmenden Schule, dem Datenverbund zu übermitteln haben.

Abs. 5:

Eine Abfrageberechtigung soll für Schulleitungen nur hinsichtlich der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler vorgesehen sein. Ungeachtet des Umstandes, dass die Schulleitungen als datenschutzrechtlich Verantwortliche ausreichende Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu treffen haben, soll eine Abfrage durch die BRZ-GmbH nur bei Nachweis der in § 4 Abs. 5 vorgesehen Datensicherheitsmaßnahmen zugelassen werden dürfen. Weiters soll die Abfrage seitens der BRZ-GmbH so eingerichtet werden, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.

Neu hinzukommen soll die Setzung einer Frist zur Löschung von 36 Monaten für übermittelte und nicht abgefragte Daten im Datenverbund der Schulen. Der derzeitigen Rechtslage entsprechend sollen bei einem Schulwechsel sowie bei Abschluss einer Schule gemäß § 2 Z 1 schülerinnen- und schülerbezogene bzw. prüfungskandidatinnen- und prüfungskdandidatenbezogene Daten im Datenverbund der Schulen verarbeitet und erst mit erfolgter Abfrage des jeweiligen Datensatzes aus dem Datenverbund gelöscht werden. Da hinsichtlich des Schulabschlusses oder bei Umzug ins Ausland nur ein geringer Prozentsatz an Daten von aufnehmenden Schulen abgefragt werden, werden dem Datenverbund jedes Jahr unzählige Daten hinzugefügt, die keiner Verwendung zugeführt werden. Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Der Erwägungsgrund 39 der DSGVO sieht vor, dass der Verantwortliche zur Sicherstellung einer unnötigen Datenspeicherung von personenbezogenen Daten Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen sollte. Um dem zu entsprechen, soll die zuvor genannte allgemeine Frist zur Löschung gesetzlich in Abs. 5 verankert werden. Zudem reduzieren sich dadurch die Kosten, da sich der Speicherplatz durch die Löschung nicht benötigter Daten verringert. Die genannte Regelung soll weiters der Verwaltungsvereinfachung sowie der Effizienzsteigerung dienen.

Abs. 6:

Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO soll sichergestellt werden, dass der Datenverbund der Schulen ausschließlich als „Datendrehscheibe“ unmittelbar im Zuge des Schulwechsels verwendet werden kann. Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbunds der Schulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Abs. 7:

Wie auch beim Datenverbund im Universitäts- und Hochschulbereich sollen die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln sein.

Zu § 7 (Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler):

Diese Bestimmung soll die Grundätze der Verarbeitung von Daten von Schülerinnen und Schülern durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler regeln. Eine Auflistung der konkret zu verarbeitenden Daten der einzelnen Kategorien soll in der in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Verordnung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorgenommen werden. Neu hinzukommen soll die Übermittlung jener Daten aus § 5, welche durch die zuständige Bildungsdirektorin oder den zuständigen Bildungsdirektor übermittelt werden sollen.

Zu § 8 (Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen sowie der Berufsreifeprüfung):

Die Anforderungen an Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung wurden durch die Einführung standardisierter Teile gegenständlicher Abschlussprüfungen vereinheitlicht. Eine qualitätsvolle Weiterentwicklung der standardisierten Klausurarbeiten sowie der restlichen Teile gegenständlicher Prüfungen bedingt Differentialanalysen, die hier ermöglicht werden sollen.

Abs. 3:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll ermächtigt werden, an Stichtagen, die durch Verordnung festgelegt werden sollen, Daten hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung an die Bundesanstalt Statistik Österreich zwecks Verbindung mit Kontextdaten (wie z.B. die Informationen über Wiederholungen von Schulstufen oder Schulwechsel sowie Informationen zum sozioökonomischen Hintergrund, wie z.B. Bildungsstand der Eltern) zu übermitteln. Die Daten sollen mit Daten aus der Bundesstatistik zum Bildungswesen sowie mit Registerdaten (z.B. Daten aus dem Bildungsstandregister oder aus der Bevölkerungsstatistik) verknüpft werden. Dies soll die Datenqualität verbessern,gegenständliche Differentialanalysen sowie gezielte Förderungen und die Verhinderung von Laufzeitverlusten ermöglichen.

Abs. 4:

Zum Zweck einer Qualitätskontrolle und einer qualitativen Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, sollen die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister übermittelt werden.

Zu § 9 (Datenverarbeitungen hinsichtlich der nationalen Leistungsmessungen):

Die Entwicklung und Implementierung von Instrumenten zur nationalen Leistungsmessung erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, § 4 Abs. 1 der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (IQS-Gesetz) sowie § 17 Abs. 1a SchUG. Ziel der nationalen Leistungsmessungen ist die Schaffung einer Evidenzgrundlage für Förderplanung, Unterrichtsentwicklung und schulische Qualitätsarbeit. Neben der Rückmeldung von Ergebnissen auf den Ebenen Individuum, Klasse und Schule stellen die nationalen Leistungsmessungen auf den Auf- und Ausbau einer validen Basis an steuerungsrelevanten Daten ab.

Abs. 3 und 4:

Das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) wird als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Die Durchführung der Leistungsmessungen und die Auswertung der Ergebnisse sollen durch das IQS erfolgen. Dafür benötigt das IQS Daten, die bei der Bundesanstalt Statistik Österreich verfügbar sind. Die Auswertung der Leistungsdaten muss aus inhaltlichen, methodischen und organisatorisch-zeitlichen Gründen durch das IQS erfolgen, ebenso wie darauf aufbauend die Berichtslegung an die einzelnen Zielebenen (Schulberichte an alle Schulen, Schulaufsicht, externe Evaluierung, Bildungsdirektionen, zuständiges Regierungsmitglied). Eine zeitgerechte Bereitstellung der erforderlichen Analysen und Berichte wird somit gewährleistet. Das IQS verfügt als künftige nachgeordnete Dienststelle über die für evidenzbasierte Schulentwicklung benötigte Expertise und Infrastruktur. Eine enge Verzahlung mit der Ebene der Schulverwaltung und damit eine wirksame und praxisnahe Nutzung der erhobenen Daten und Evidenzen für die Qualitätssicherungsprozesse im österreichischen Schulwesen wird sichergestellt.

Die Datenübermittlung gemäß Abs. 3 und 4 soll zum Zweck der Anreicherung der erhobenen Leistungsinformationen mit Kontextinformationen, mit bei der Bundesanstalt Statistik Österreich vorliegenden (Register-)Daten wie z.B. Daten aus dem Bildungsstandregister oder aus der Bevölkerungsstatistik und Daten aus der Bundesstatistik zum Bildungswesen sowie der Aufbereitung von Datensätzen und Systemberichten für die gemäß § 4 Abs. 1 IQS-G definierten Ebenen erfolgen. Eine Verbindung der Ergebnisse der nationalen Leistungsmessungen mit Kontextdaten, wie z.B. die Informationen über die individuelle Schulstufe der Schülerin oder des Schülers sowie Informationen zum sozioökonomischen Hintergrund (z.B. Bildungsstand der Eltern), erlauben Analysen, die gezielte Förderungen und die Verhinderung von Laufzeitverlusten ermöglichen.

Gemäß § 4 Abs. 2 IQS-G soll sichergestellt werden, dass in keiner Phase der Durchführung der Leistungsmessungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer hinsichtlich der Leistungsmessungen für einen Zeitraum von 24 Monaten durch die betreffende Schülerin oder den Schüler selbst und ihre oder seine Erziehungsberechtigten, sowie die zuständige Lehrperson und Schulleitung, sofern die Ergebnisse aus einer Leistungsmessung als Grundlage für konkrete Maßnahmen zur standortspezifischen Qualitätsentwicklung und Unterrichts- und Förderplanung definiert sind. Die vom IQS aufzubereitenden Berichte an die Ebenen der Schulaufsicht, der externen Evaluation und der Bildungsdirektionen sowie an die für das IQS-G zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister soll in Form eines Aggregats auf Schulstandortebene, sowie auf begründete Anfrage hin auf Klassenebene (z. B. ungünstige Klassenzusammensetzung) erfolgen. Nähere Bestimmungen sollen durch Verordnung der für das IQS-G zuständigen Bundesministerin oder des für das IQS-G zuständigen Bundesministers festzulegen sein.

Zu § 10 (Evidenzen der Studierenden):

Die geltende Rechtslage soll übernommen werden. Wie schon im Allgemeinen Teil ausgeführt, soll eine klare Trennung der Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden in eigenen Abschnitten vorgenommen werden. Daher war es erforderlich eine eigene Bestimmung zu den Evidenzen der Studierenden vorzusehen.

Diese Bestimmung enthält eine Aufzählung der wesentlichsten personenbezogenen Daten von Studierenden, die durch die Leiterin oder den Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung zur Vollziehung der hochschulrechtlichen Normen verarbeitet werden dürfen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich hierbei um keine taxative Aufzählung handelt, da es nicht möglich ist, alle personenbezogenen Daten, die zur Vollziehung der hochschulrechtlichen Normen notwendig sind, aufzuzählen. Wichtig ist jedoch die Einschränkung, dass personenbezogene Daten von Leiterinnen und Leitern postsekundärer Bildungseinrichtungen nur für jene Zwecke verarbeitet werden dürfen, die sich aus den hochschulrechtlichen Normen ergeben.

Zu § 11 (Datenverbund der Universitäten und Hochschulen):

Die geltende Rechtslage soll übernommen werden. Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ist für den Bereich der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privatuniversitäten zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet.

In der dazugehörigen Anlage werden die Kategorien der Daten die im Datenverbund verarbeitet werden aufgelistet. Eine Auflistung der konkret zu verarbeitenden Daten der einzelnen Kategorien wird in der in Abs. 12 vorgesehenen Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorgenommen.

Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018 wurde normiert, dass die Weiterführung des Datenverbundes der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, erweitert um die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie die Privatuniversitäten, über die in Art. 26 DSGVO vorgesehene „gemeinsame Verantwortlichkeit“ der beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen ermöglicht wird. Im Sinne der Rechtssicherheit wurde auch klargestellt, dass nicht die Bildungseinrichtung selbst, sondern ausdrücklich die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter (bei Fachhochschulen der Erhalter) als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO gelten. Für diese gelten sämtliche Pflichten aufgrund der DSGVO, wie auch solche hinsichtlich des Datenschutzes durch Technikgestaltung (Art. 25) und der Datensicherheit (Art. 32) unmittelbar. Die Pflichtenzuweisung an die jeweiligen gemeinsam Verantwortlichen hat in transparenter Form in einer Vereinbarung zwischen den Verantwortlichen zu erfolgen. Als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO ist weiterhin die BRZ-GmbH vorgesehen. Auch für die BRZ-GmbH gelten sämtliche Pflichten aufgrund der DSGVO, wie auch solche hinsichtlich des Datenschutzes durch Technikgestaltung (Art. 25) und der Datensicherheit (Art. 32), unmittelbar. Durch den vorliegenden Entwurf werden weitere datenschutzrechtliche Konkretisierungen vorgenommen. Zum Beispiel wird die datenschutzrechtliche Rolle der Banken, die mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragt werden, als Auftragsverarbeiter der jeweiligen Bildungseinrichtung definiert.

Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient unter anderem dem Zweck der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern und gewährleistet die verpflichtende Übernahme einer einmal vergebenen Matrikelnummer durch andere Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten. Damit die ordentliche Vergabe einer Matrikelnummer durch die vorhin aufgezählten Bildungseinrichtungen gewährleistet ist, ist es für diese notwendig in Erfahrung zu bringen, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber bereits über eine Matrikelnummer verfügt. Die Prüfung des Vorhandenseins einer Matrikelnummer soll aus verwaltungsökonomischen Gründen durch eine Abfrage aus dem Datenverbund erfolgen. Ein einheitliches Matrikelnummernsystem bildet auch die Grundlage für die Administration von gemeinsam eingerichteten Studien und fördert die Durchlässigkeit, Administrierbarkeit und Praktikabilität.

Durch das Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wurden, BGBl. I Nr. 129/2017, wurden einheitliche Bestimmungen bezüglich der Einrichtung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien in das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschul-Studiengesetz und das Privatuniversitätengesetz aufgenommen. In den Inkrafttretensbestimmungen dieser Novellierung des Fachhochschul-Studiengesetzes und des Privatuniversitätengesetzes ist vorgesehen, dass die Teilnahme an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule als gleichberechtigter Partner für einen Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder eine Privatuniversität nur unter den Voraussetzungen des Vorliegens eines einheitlichen Matrikelnummernsystems und der Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen Daten möglich ist. Dadurch soll gewährleistet sein, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung der Studierenden möglich ist. Die Daten, die an den Datenverbund für die Administration von gemeinsamen Studienprogrammen und von gemeinsam eingerichteten Studien übermittelt werden sollen, werden in der Anlage explizit aufgeschlüsselt.

Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018 wurde auch eine Abfrageberechtigung für öffentliche Einrichtungen und Anbieter von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, eingeführt. Diese haben seitdem die Möglichkeit, bei Vorliegen eines Antrages einer oder eines Studierenden auf eine Vergünstigung oder Ermäßigung, beim Datenverbund abzufragen, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt. Eine solche Abfrage ist vom Auftragsverarbeiter des Datenverbundes nur dann zuzulassen, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 durch die öffentliche Einrichtung oder den Anbieter von Dienstleistungen nachgewiesen wird. Zur Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen hat die öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen Folgendes nachzuweisen:

-       Festlegung, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf;

-       durchgeführte Belehrung der abfrageberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ihre Pflichten;

-       Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte;

-       technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen gegen unbefugte Abfragen;

-       die Vornahme von Aufzeichnungen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung);

-       Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können.

In diesem Absatz ist auch vorgesehen, dass neben den oben aufgezählten Datenschutzmaßnahmen auch ein begründetes Interesse der öffentlichen Einrichtung oder des Anbieters von Dienstleistungen an der Abfrage bestehen muss, damit diese erteilt werden kann. Ein begründetes Interesse liegt insbesondere vor, wenn zur Überprüfung einer Fahrtkostenvergünstigung eine Abfrage durch einen Verkehrsbetrieb oder zur Überprüfung eines Fahrtkostenzuschusses eine Abfrage durch eine Gebietskörperschaft vorgenommen werden soll.

Zu § 12 (Austrian Higher Education Systems Network):

Die geltende Rechtslage wird übernommen. Durch das Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wurden, BGBl. I Nr. 129/2017, wurden einheitliche Bestimmungen bezüglich der Einrichtung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien in das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschul-Studiengesetz und das Privatuniversitätengesetz aufgenommen. In diesen Bestimmungen ist normiert, dass bei gemeinsamen Studienprogrammen die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, abzuschließen haben.

Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen. Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.

Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018 wurde mit dem „Austrian Higher Education Systems Network“ eine gesetzliche Grundlage zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien für den universitären und hochschulischen Bereich geschaffen.

Zur Abgrenzung bezüglich des Zweckes des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen ist auf Folgendes hinzuweisen:

–      Im „Austrian Higher Education Systems Network“ (AHESN) werden, aufgrund des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Z 1 lit. c DSGVO, mit Ausnahme der für die eindeutige Identifizierung erforderlichen Daten, nur solche Kategorien von personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen verarbeitet, die nicht im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen verarbeitet werden.

–      Die konkreten, für die Verwaltung und Durchführung eines gemeinsamen Studienprogramms oder eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen sind von den Verantwortlichen gemeinsam festzulegen. Der Zweck der Datenverarbeitung ist klar definiert und beschränkt sich auf die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und von gemeinsam eingerichteten Studien.

–      Im Gegensatz zum Datenverbund der Universitäten und Hochschulen wird beim AHESN keine eigene Datenbank befüllt, sondern personenbezogene Daten und sonstige Informationen werden „nur“ zwischen den an einem gemeinsamen Studienprogramm oder an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen ausgetauscht und verarbeitet („Peer-to-Peer“-Architektur“).

Im Sinne der Rechtssicherheit soll durch den vorliegenden Entwurf auch klargestellt werden, dass nicht die Bildungseinrichtung selbst, sondern ausdrücklich die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter (bei Fachhochschulen der Erhalter) als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO gelten.

Zu § 13 (Gesamtevidenzen der Studierenden):

Die geltende Rechtslage wird übernommen. Diese Bestimmung regelt die Grundätze der Verarbeitung von Daten von Studierenden durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden. Neu vorgesehen ist nunmehr eine Anlage, in welcher die Kategorien von Daten, die dafür verarbeitet werden müssen, aufgelistet werden. Eine Auflistung der konkret zu verarbeitenden Daten der einzelnen Kategorien wird in der in Abs. 4 vorgesehenen Verordnung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorgenommen.

Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wurde in die Aufzählung jener Daten, welche von den Leiterinnen und Leitern von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln sind, auch das bPK-BF aufgenommen. Einerseits ist sowohl die Eindeutigkeit der Identität gewährleistet (§ 2 Z 8 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004), andererseits wird damit auch eine Pseudonymisierung gemäß Art. 4 Z 5 DSGVO vorgenommen (vormals sogenannte indirekt personenbezogene Daten, DSK 22.05.2013, K202.1126/0012-DSK/2013). Für die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge ist die Datenübermittlung an die Gesamtevidenz schon bisher und auch weiterhin im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung vorgesehen. An dieser Stelle darf dazu klarstellend angemerkt werden, dass die Eingabe, Verarbeitung und Übermittlung in einer gesonderten Applikation (Bildungsinformation, BIS-FH) erfolgt.

In Abs. 3 ist geregelt, welche Daten von den Leiterinnen und Leitern von Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln sind.

Zu § 14 (Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen):

Die geltende Rechtslage soll übernommen werden. Bei den zu übermittelnden Daten von beschäftigten Personen soll die Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 neu aufgenommen werden. Diese wurde für postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 auch schon bisher erhoben, weshalb nunmehr eine Abbildung im Gesetz erfolgen soll.

Zu § 15 (Bundesstatistik zum Bildungswesen):

Abs. 1:

Die in den Ziffern 1 bis 6 des Abs. 1 angeführten statistischen Inhalte sollen jenen des derzeit geltenden § 9 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, entsprechen. Zu diesen Statistiken gehören insbesondere:

-       Z 1: Erhebungen über den laufenden Schul- und Hochschulbesuch; Erhebungen über den sozialen Hintergrund der Schul- bzw. Studienanfänger sind nach Maßgabe des Abs. 6 angeordnet.

-       Z 2: Statistiken aus dem Personalinformationssystem (SAP) und auf Grund von Erhebungen bei Einrichtungen.

-       Z 3: Aus den Gebarungsübersichten der öffentlichen Rechtsträger und Erhebungen bei privaten Schulerhaltern erstellte Statistiken, die insbesondere im Zusammenhang mit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung benötigt werden.

-       Z 4: Statistiken über Abschlüsse an Bildungseinrichtungen, welche bisher nicht nach einheitlichen und vergleichbaren Gesichtspunkten erstellt werden konnten.

-       Z 5: Als Basis für bildungspolitische Aussagen relevante Verlaufsstatistiken, wie sie schon in den Siebzigerjahren angestrebt und getestet, aber wegen der damals mangelnden EDV-Möglichkeiten letztlich nicht realisiert werden konnten.

-       Z 6: Auf Basis von Statistiken über die Verweildauer im Bildungssystem können Verweildaueranalysen über den gesamten Bildungsverlauf angestellt werden. So können Dropouts durch Angaben über Ausscheiden während des Schul- bzw. Studienjahres und Nichtfortsetzen der Schul- bzw. Studienlaufbahn im Folgejahr entscheidend verbessert werden.

Abs. 2 bis 5:

Im Sinne der Grundsätze auf Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) sollen nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Ziels unbedingt erforderlich sind. Folgend den Grundsätzen der Art. 5 und 6 lit. c und e DSGVO sollen die in diesem Bundesgesetz angeführten Datenkategorien nur für Zwecke verarbeitet werden, die in den einschlägigen Normen geregelt sind. Die zu verwendenden Daten sollen den oben genannten Zwecken dienen und stellen das gelindeste Mittel zur Erreichung des Zieles dar.

Die Abs. 2 bis 5 sollen bis auf die Übermittlung der bPK der bisherigen Rechtslage entsprechen. Zudem sollen die Daten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende klar getrennt werden.

Sie enthalten Regelungen betreffend die Art der Daten und die Form der Übermittlung der Daten, die zum Zweck der Bundesstatistik zum Bildungswesen der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln sind. Die Verpflichtung zur Übermittlung trifft grundsätzlich die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 und der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4.

Abs. 6:

Die postsekundären Bildungseinrichtungen bzw. die Studierenden haben anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium bzw. bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren und des Abschlusses eines Studiums statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung durchzuführen bzw. daran teilzunehmen. Neu vorgesehen ist, dass die Erhebung anlässlich der Aufnahme von Studierenden bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren bereits im Zuge der verbindlichen Anmeldung zum Eignungs- oder Aufnahmeverfahren vorzunehmen ist. Als verbindlich ist eine Anmeldung der Studienwerberin bzw. des Studienwerbers zum Eignungs- oder Aufnahmeverfahren zu bezeichnen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Person auch zum Eignungs- oder Aufnahmeverfahren antritt. Eine erste Interessensbekundung wie z. B. die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung entspricht daher ebenso wenig einer verbindlichen Anmeldung, wie eine erste Registrierung der Person ohne Vornahme weiterer von der Bildungseinrichtung für eine Teilnahme am Eignungs- oder Aufnahmeverfahren geforderter Schritte. Daher ist z. B. eine verbindliche Anmeldung zum Eignungs- oder Aufnahmeverfahren bei Einforderung einer Teilnahmegebühr bzw. eines Self-Assessments erst dann gegeben, wenn die Bildungseinrichtung die Teilnahmegebühr bzw. das Self-Assessment (z. B. OSA) erhalten hat. Hat die postsekundäre Bildungseinrichtung hingegen neben einer Registrierung keine weiteren Bedingungen für eine Teilnahme am Aufnahme- oder Eignungsverfahren festgelegt, so ist eine verbindliche Anmeldung bereits bei Einlangen der Registrierung der Bewerberin bzw. des Bewerbers an der postsekundären Bildungseinrichtung gegeben.

Bei Studien mit Eignungs- oder Aufnahmeverfahren an öffentlichen Universitäten, entspricht der maßgebliche Zeitpunkt dem der Meldung des Schrittes „angemeldet“ der Kennzahl 2.A.4 „Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, auf Basis der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, in der jeweils geltenden Fassung.

Aufgabe der Bundesanstalt Statistik Österreich ist es, die erhobenen Daten zu verwalten sowie auszuwerten. Die Bundesanstalt Statistik Österreich stellt regelmäßig Auswertungen über die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. Bewerberinnen und Bewerber etwa nach soziodemografischen Merkmalen (Bildungshintergrund der Eltern, Geschlecht, Migrationshintergrund) zur Verfügung (z. B. Tabellenband der Publikation „Bildung in Zahlen“) und für die Hochschulforschung bereit.

Näheres, insbesondere über die Durchführung der statistischen Erhebung, die zu erhebenden Daten und den Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4, ist durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen.

Zu § 16 (Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters):

Es soll die bisher geltende Rechtslage weitgehend übernommen werden. Die Daten, welche die Bundesanstalt Statistik Österreich verarbeitet, sollen nunmehr langfristig mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form gespeichert werden.

Neu hinzukommen soll die Schulform, das Datum und der Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife. Diese Daten werden im Bildungsstandregister benötigt, damit der Bildungsstand der ausländischen Studierenden von der Bundesanstalt Statistik Österreich nicht geschätzt werden muss, sondern Informationen aus der Hochschulstatistik verwendet werden können. Ebenso hinzukommen soll die Nutzung der akademischen Grade des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger für das Bildungsstandregister, jedoch nicht umgekehrt. Im Bereich der Erfassung der höchsten abgeschlossenen Ausbildung fehlt die Information von insgesamt 390.000 Personen. Dies betrifft überwiegend Zuwanderinnen und Zuwanderer, die ihren Abschluss nicht in Österreich erworben haben. Durch die Nutzung der Daten über akademische Grade des Hauptverbands wird mindestens 15.000 Personen eine Bildungsinformation zugeordnet werden können. Weitere Vorteile sind die Verringerung der Datenlücke des Bildungsstands von Zuwanderinnen und Zuwanderern sowie die Erweiterung von Auswertungsmöglichkeiten.

Zu § 17 (Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und dem Bildungsstandregister):

Es soll die bisher geltende Rechtslage weitgehend übernommen werden. Die Daten, welche die Bundesanstalt Statistik Österreich verarbeitet, sollen in der Übergangsfrist nunmehr langfristig mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form gespeichert werden. Nach Abschluss der Erhebungen pro Schuljahr können die erhobenen Daten direkt für die Zusammenführung angeordneter Statistiken und für die Erstellung weiterführender Statistiken verwendet werden.

Abs. 1:

Die Art der Verschlüsselung soll aus Datenschutzgründen nicht dargelegt werden. Die Sozialversicherungsnummer soll rückführbar verschlüsselt werden, damit eine spätere Umwandlung in bPK möglich ist.

Derzeit erfolgt eine Umwandlung in das bPK-AS nur für die Zusammenführung von unterschiedlichen Datenquellen für angeordnete Statistiken oder für die Erstellung von weiterführenden Statistiken, die durch das Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, geregelt sind. Dies macht für jede Statistik eine eigene Umwandlung erforderlich. Die langfristige Speicherung erfolgt derzeit mit verschlüsselten Sozialversicherungsnummern.

Zu § 18 (Schlussbestimmungen):

Abs. 1:

Abs. 1 stellt eine Standardregelungen in Bundesgesetzen dar.

Abs. 2:

Abs. 2 rezipiert die Strafbestimmung des § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

Abs. 3:

Abs. 3 soll die notwendigen formellen Vorkehrungen, etwa im Hinblick auf die erforderliche Determinierung der technischen Voraussetzungen im Verordnungswege treffen.

Abs. 4:

Mit dieser strafrechtlichen Bestimmung soll das Maß der Verantwortung aller mit der Bearbeitung iwS von Schülerinnen- und Schülerdaten betrauten Personen unterstrichen werden. Das Datengeheimnis nach Art. 2 § 6 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, bleibt davon unberührt. Bei einem Verstoß gegen das Datengeheimnis folgt ein Verwaltungsstrafverfahren.

Abs. 5:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, haben Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, sofern die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Gemäß § 6 des Auskunftspflichtgesetzes ist dieses jedoch nicht anzuwenden, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Um dem öffentlichen Interesse der Gewährleistung eines unbeeinträchtigten und ordnungsgemäßen Schulablaufes am Standort bestmöglich Rechnung zu tragen, soll für schulstandortbezogene Daten (das sind jene, die eine bestimmte Bildungseinrichtung betreffen) eine dem § 6 des Auskunftspflichtgesetzes entsprechende Ausnahmeregelung geschaffen werden (Abs. 5).

Zu § 19 (Vollziehung):

Die Vollzugsklausel legt die Zuständigkeiten in Entsprechung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der geltenden Fassung fest, wobei an die Bildungseinrichtungen gemäß § 2 angeknüpft wird. Dort, wo eine eindeutige Ressortzuständigkeit im Hinblick auf übergreifende Kompetenzen nicht gegeben ist, ist die Bundesregierung mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betraut.

Zu § 20 (Inkrafttreten):

Grundsätzlich ist ein Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorgesehen. § 8 ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2020 anzuwenden. Lediglich hinsichtlich der nationalen Leistungsmessungen gemäß § 9 wird ein späteres Inkrafttreten vorgesehen, da die methodischen Voraussetzungen erst später vorliegen.

Zu § 21 (Außerkrafttreten):

Die derzeit bestehenden einschlägigen Regelungen im Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen – Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, sollen zugleich mit dem vollständigen Wirksamwerden des vorliegenden Bundesgesetzes außerkrafttreten.

Zu § 22 (Übergangsbestimmungen):

Abs. 1 bis 3:

Diese Bestimmungen sehen für die Einrichtung des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen sowie jenen der Schulen eine Übergangsfrist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vor.

Abs. 4 und 5:

Für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 soll für den 2. und 3. Abschnitt nunmehr explizit vorgesehen werden, dass die Sozialversicherungsnummer flächendeckend durch das bPK-BF bzw. das jeweils im Bereich zu verwendende bPK abgelöst wird. Dazu wird näher ausgeführt, dass die Leiterinnen und Leiter einer Bildungseinrichtung die Sozialversicherungsnummern von Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zusätzlich zu den in § 5 genannten Daten verarbeiten sollen. Ab dem Schuljahr 2021/22 soll ausschließlich das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form verwendet werden. Ist ein späterer Zeitpunkt für die Verwendung des bPK vorgesehen, so soll dieser ausschließlich durch Verordnung festgelegt werden. Lediglich am Schulstandort soll die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer hinsichtlich der Schülerinnen- und Schülerunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG weiterhin geboten sein. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, soll das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form ab diesem Zeitpunkt heranzuziehen sein.

Die Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 sollen die Sozialversicherungsnummern bzw. das Ersatzkennzeichen von Studierenden zusätzlich zu den in § 10 genannten Daten verarbeiten. Sofern nicht eine Verordnung gemäß dem 3. Abschnitt einen späteren Zeitpunkt bestimmt, soll ab dem Studienjahr 2022/23 ausschließlich das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen verwendet werden. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, soll das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt verwendet werden.

Durch diese Übergangsbestimmung soll daher gewährleistet sein, dass ein reibungsloser Übergang der Verwendung der Sozialversicherungsnummer auf das bPK-BF bzw. das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form stattfinden kann.

Abs. 6:

Diese Regelung soll der Schließung einer etwaigen Datenlücke hinsichtlich der Sozialversicherungsnummer im Rahmen der periodischen Überprüfungen von Lernergebnissen dienen.

Abs. 7:

Diese Regelung entspricht der aktuellen Rechtslage und soll der Sicherstellung der Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer als Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) bis zur flächendeckenden Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form dienen. Der letzte Satz in Abs. 7 soll sicherstellen, dass die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Datensätze nie unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen der betroffenen Person speichert.

Abs. 8 und 9:

Der bisherige Datenbestand soll unter Verwendung des bPK-BF und des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK in verschlüsselter Form überführt werden. Um dies zu gewährleisten, sollen sich in diesen beiden Absätzen entsprechende Ermächtigungen für die Bundesanstalt Statistik Österreich finden.

Zu § 23 (Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 5. Abschnitts):

Abs. 1:

Auf die näheren Ausführungen in den Erläuterungen zu § 22 Abs. 4 und 5 wird verwiesen.

Abs. 2 und 3:

Diese Regelung entspricht der geltenden Rechtslage. Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Bundesstatistik zum Bildungswesen ist es erforderlich, über den Bildungsbereich hinaus zusätzliche Informationen aus anderen Bereichen wie dem Arbeitsmarkt heranzuziehen. Um die Erstellung weiterführender Statistiken unter Wahrung eines umfassenden Datenschutzes zu ermöglichen, soll die Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des bPK-AS zusätzlich verfügbare Daten aus anderen Bereichen als dem Bildungswesen verwenden können. Das bPK-AS ersetzt die Sozialversicherungsnummer und damit ist gewährleistet, dass über diese eindeutigen nicht-umkehrbaren Ableitungen statistisch notwendige Verknüpfungen stattfinden, ohne dass die Anonymität der Betroffenen verletzt wird.