Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz, das Strafvollzugsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz Justiz 2018 – DS-AGJ 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

Das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016, BGBl. I Nr. 121/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Datenschutz

§ 9a. (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet wurden oder nach ihrer Übermittlung verarbeitet werden sollen, an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation sowie deren Weiterübermittlung an einen anderen Drittstaat oder eine andere internationale Organisation ist zulässig, wenn

           1. die Übermittlung zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist und an eine Behörde erfolgt, die für einen oder mehrere dieser Zwecke zuständig ist;

           2. die Behörde, die die personenbezogenen Daten übermittelt hat, der Weiterleitung zugestimmt hat;

           3. die Europäische Kommission eine Entscheidung getroffen hat, wonach der betreffende Drittstaat oder die internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet, oder, in Ermangelung einer solchen Entscheidung, angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten im betreffenden Drittstaat oder der internationalen Organisation bestehen;

(2) Die Aufsichtsbehörde ist von Datenübermittlungen nach Abs. 1 Z 2 in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die Datenübermittlung zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats erforderlich ist und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In einem solchen Fall ist die für die Zustimmungserteilung zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 nicht vor, so ist die Datenübermittlung unter folgenden Voraussetzungen dennoch zulässig:

           1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person;

           2. zur Wahrung berechtigter, gesetzlich vorgesehener Interessen des Betroffenen;

           3. zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats;

           4. im Einzelfall zu den in Abs. 1 Z 1 angeführten Zwecken, es sei denn, dass die Grundrechte des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Datenübermittlung überwiegen; oder

           5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in Abs. 1 Z 1 angeführten Zwecken, es sei denn, dass die Grundrechte des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Datenübermittlung überwiegen.

(5) Datenübermittlungen nach Abs. 3, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung der empfangenden Behörde, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.“

2. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:

„Zustimmung zur Datenweiterleitung

§ 58a. Einem Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates um Zustimmung zur Weiterleitung der in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelten personenbezogenen Daten (§ 9a Abs. 1 Z 2) ist unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände, einschließlich der Schwere der strafbaren Handlung, des Zwecks der ursprünglichen Datenübermittlung und des Datenschutzniveaus im betreffenden Drittstaat zu entsprechen.“

3. In § 59a entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

4. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:

„Ersuchen an Private

§ 71a. (1) Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 76a Abs. 1 StPO) können unmittelbar an den zuständigen Anbieter von Kommunikationsdiensten im ersuchten Staat übermittelt werden, wenn

           1. die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,

           2. das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und

           3. die Übermittlung des Ersuchens an die zuständige Behörde im ersuchten Staat wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht in Betracht kommt.

(2) Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.“

5. An Artikel 77 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 9a, 58a, 59a und 71a, und Artikel XXV in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit x.x.2018 in Kraft.“

6. Nach Artikel XXIV wird folgender Artikel XXV samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 9a findet keine Anwendung auf vor dem 6. Mai 2016 abgeschlossene und mit dem Unionsrecht vor diesem Zeitpunkt vereinbare völkerrechtliche Übereinkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die die Übermittlung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben.“

Artikel 2

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9, 10, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7, 14, 24 Abs. 1, 3 und 4, 26 Abs. 1 Z 3, 26a Abs. 1, 2 und 3, 28 Abs. 1, 2 und 3, 29 Abs. 1, 29d Abs. 1 lit. b und 31 werden jeweils vor dem Wort „Justiz“ die Worte „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ eingefügt.

2. § 25 samt Überschrift lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 25. Private Vereinigungen, denen die Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz übertragen wurde, sind zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben ermächtigt, Daten über Straftaten sowie strafgerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen einschließlich deren Vollziehung zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.“

3. In § 30 wird nach dem Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9, 10, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7, 14, 24 Abs. 1, 3 und 4, 25, 26 Abs. 1 Z 3, 26a Abs. 1, 2 und 3, 28 Abs. 1, 2 und 3, 29 Abs. 1, 29d Abs. 1 lit. b und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 20 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Kammeranwalt richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie die sich aus § 1 Abs. 3 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

(5) Eine Information oder Auskunft zum Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Disziplinarvergehen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.“

2. § 80 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes Justiz 2018, BGBl. I Nr. XX/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 275 Abs. 6 wird die Wendung „Daten Dritter, die im Sinne des Datenschutzgesetzes“ durch die Wendung „personenbezogene Daten Dritter, die im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1“ ersetzt.

2. In § 382g Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „persönlichen Daten“ durch die Wendung „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Verhandlungsspiegel

§ 16a. Die Gerichte können auf geeignete Weise einen Verhandlungsspiegel veröffentlichen, aus dem ersichtlich sind:

1. der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns, die Parteien und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Gerichtsverhandlungen (Tagsatzungen) in bürgerlichen Rechtssachen,

2. der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen.“

2. Die §§ 83 bis 85a lauten samt Überschriften wie folgt:

„Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung

§ 83. (1) Die Gerichte dürfen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(2) Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.

§ 84. Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus § 1 Abs. 3 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

§ 85. (1) Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.

(2) Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

(4) Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.

(5) Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde, und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Datenschutz in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit

§ 85a. (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, Anwendung.

(2) § 85 gilt sinngemäß. Zur Entscheidung über eine Beschwerde in Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig, betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, dieser. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.“

3. § 89f Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.“

4. In § 89f Abs. 2 werden das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ und die Wendung „eines Auftraggebers (§ 4 Z 4 DSG 2000)“ durch die Wendung „eines Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO)“ ersetzt.

5. Nach § 89o werden folgende §§ 89p und 89q samt Überschrift angefügt:

„Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

§ 89p. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und das jeweils verfahrensführende Gericht sind im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung gemeinsam als für die Verarbeitung Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO zu betrachten.

(2) Soweit die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung nach den Vorschriften der DSGVO und des DSG auch im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung zur Anwendung kommen, treffen diese das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, wenn nicht eine gerichtliche Zuständigkeit durch die Verfahrensgesetze und Verordnungen sowie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gesondert angeordnet ist.

§ 89q. Im Bereich der Strafgerichtsbarkeit sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführenden Gerichte als gemeinsam für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche nach § 47 DSG zu betrachten.

(2) Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese vom jeweils verfahrensführenden Gericht wahrzunehmen. Unbeschadet davon kann jedermann beim Einzelrichter des für Strafsachen zuständigen Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO) seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen strafgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Beteiligter ist; Daten über Ermittlungsverfahren sind von dieser Auskunft ausgenommen. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.“

6. In § 91b Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr“ durch die Wortfolge „von Auftragsverarbeitern“ ersetzt.

7. In § 91d Abs. 3 wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.

8. § 98 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) §§ 16a, 83, 84, 85, 85a, 89f, 89p, 89q, 91b und 91d in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes Justiz 2018, BGBl. I Nr. XX/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. §§ 84, 85 und 85a in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 angebracht werden; auf Anträge, die vor dem 25. Mai 2018 angebracht werden, sind die §§ 84 und 85 in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Auskunftsrecht über Abfragen des Personenverzeichnisses

§ 6a. Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat über Abfragen des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank durch Notare und Rechtsanwälte auf Antrag der von der Abfrage betroffenen Person Auskunft darüber zu erteilen, von wem und zu welchem Zeitpunkt die Abfrage durchgeführt wurde, wenn die Daten zur Einleitung oder Führung eines gerichtlichen, berufs- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens benötigt werden.“

2. § 30 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 6a in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes Justiz 2018, BGBl. I Nr. XX/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 6a in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 durchgeführt wurden.“

Artikel 7

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Hat ein Gericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben, so kann es Akten eines anderen Gerichts, soweit deren Inhalt elektronisch gespeichert ist, unmittelbar und ohne dessen Befassung beischaffen. Der Vorgang der Beischaffung ist dem anderen Gericht zur Kenntnis zu bringen.

(1b) Stehen der Aktenübersendung oder der Auskunftserteilung aus einem Akt Rechtsvorschriften entgegen, die die Rechtshilfe beschränken, so hat das verfahrensführende Gericht den betreffenden Akt entsprechend zu kennzeichnen. Die unmittelbare elektronische Beischaffung solcher Akten durch ein anderes Gericht ist nicht zulässig.“

2. § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wird einem Ersuchen auf Rechtshilfe eines inländischen Gerichts nicht oder nicht vollständig entsprochen oder entstehen sonstige Meinungsverschiedenheiten, so ist § 40 JN sinngemäß anzuwenden; zur Entscheidung ist das beiden Gerichten übergeordnete Gericht berufen.“

3. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

„Amtshilfe auf Ersuchen inländischer Verwaltungsbehörden

§ 37a. Gerichte sind nur insoweit zur Amtshilfe durch Übermittlung von Gerichtsakten oder von Teilen dieser an Verwaltungsbehörden verpflichtet, als die Übermittlung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht und ihr nicht im konkreten Fall besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die ersuchende Behörde hat die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung anzuführen.“

Artikel 8

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 37 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Soweit dies das Recht des Notars auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person (Art. 4 Z 1 DSGVO) nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 Abs. 3 DSG berufen.“

2. § 134 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder des jeweiligen Notariatskollegiums, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Notariatskammer notwendig sind, zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO).“

3. In § 140a Abs. 2 Z 11 wird die Wendung „Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000)“ durch die Wendung „Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)“ ersetzt.

4. § 140a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Notare und Notariatskandidaten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Notariatskammer notwendig sind, zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO).“

5. § 140b wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Register nach Abs. 1 Z 1 und 2, des Urkundenarchivs nach Abs. 1 Z 3 und des Verzeichnisses nach Abs. 1 Z 6 richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie die sich aus § 1 Abs. 3 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des § 91c GOG und der nach § 140a Abs. 2 Z 8 erlassenen Richtlinien. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Österreichische Notariatskammer, soweit nicht in diesem Bundesgesetz, in § 91c GOG oder in den nach § 140a Abs. 2 Z 8 erlassenen Richtlinien eine Zuständigkeit des einzelnen Notars angeordnet ist.“

6. § 168 lautet:

§ 168. (1) Im Verfahren vor der Notariatskammer richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie die sich aus § 1 Abs. 3 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem II. Abschnitt des X. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.

(2) Eine Information oder Auskunft zum Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Standespflichtverletzungen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.“

7. § 189 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 37 Abs. 3a, § 134 Abs. 4, § 140a Abs. 2 Z 11 und Abs. 3, § 140b Abs. 7 und § 168 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes Justiz 2018, BGBl. I Nr. XX/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person (Art. 4 Z 1 DSGVO) nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 Abs. 3 DSG berufen.“

2. § 10a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Datenverarbeitungen zur Führung des Treuhandarchivs richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie aus § 1 Abs. 3 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den nach § 27 Abs. 1 lit. g erlassenen Richtlinien. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den nach § 27 Abs. 1 lit. g erlassenen Richtlinien eine Zuständigkeit des einzelnen Rechtsanwalts angeordnet ist.“

3. Nach § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder sowie personenbezogene Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig sind, zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO).“

4. § 36 Abs. 1 Z 4 werden folgende Nebensätze angefügt:

„bei Datenverarbeitungen zur Führung des Urkundenarchivs richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie aus § 1 Abs. 3 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des § 91c GOG und der nach § 37 Abs. 1 Z 7 erlassenen Richtlinien; sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, soweit nicht in diesem Bundesgesetz, in § 91c GOG oder in den nach § 37 Abs. 1 Z 7 erlassenen Richtlinien eine Zuständigkeit des einzelnen Rechtsanwalts angeordnet ist;“

5. § 36 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. die Bereitstellung eines elektronischen Verzeichnisses der in die Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Rechtsanwälte (elektronisches Anwaltsverzeichnis) sowie die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das im Rahmen des elektronischen Anwaltsverzeichnisses geführt werden kann und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind; die Verzeichnisse müssen über die Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags allgemein zugänglich sein;“

6. In § 36 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

         „7.                 die Erhebung personenbezogener Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sowie die Erfassung und Bereitstellung dieser Daten in einer Datenbank und deren Verwendung für die Zwecke der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern.“

7. § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern sowie personenbezogene Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO).“

8. § 60 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 9 Abs. 3a, § 10a Abs. 8, § 36 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 7 sowie § 36 Abs. 6 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes Justiz 2018, BGBl. I Nr. XX/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 34a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 85 GOG gilt sinngemäß. Zur Entscheidung über eine Beschwerde ist der Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern im Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, nichts anderes bestimmt ist.“

2. Nach § 34a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Im staatsanwaltschaftlichen Bereich sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführende Staatsanwaltschaft als gemeinsam für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche nach § 47 DSG zu betrachten. Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese von der jeweils verfahrensführenden Staatsanwaltschaft wahrzunehmen.“

3. In § 42 wird nach Abs. 19 folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 34a Abs. 2a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Abschnitt des 5. Hauptstücks der Eintrag „§ 74 Verwenden von Daten“ durch den Eintrag „§ 74 Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Abschnitt des 5. Hauptstücks im Eintrag zu § 75 vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

3. In § 54 und in § 76 Abs. 4 wird jeweils das Klammerzitat „(§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000)“ durch das Klammerzitat „(§ 1 Abs. 1 DSG)“ ersetzt.

4. Die Überschrift von § 74 lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten“

5. § 74 Abs. 1 lautet:

„(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten im Einzelnen nichts anders bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.“

6. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (§ 39 DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.“

7. In der Überschrift von § 75 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

8. § 75 Abs. 1 lautet:

„(1) Unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Behörden und Gerichte sind von der Berichtigung oder Löschung jener personenbezogenen Daten zu verständigen, die ihnen zuvor übermittelt worden sind (§ 76 Abs. 4). Überdies sind von der Berichtigung jene Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie andere durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu verständigen, von denen die zu berichtigenden Daten stammen."

9. In § 75 Abs. 3 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

10. In § 75 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt und im zweiten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

11. In § 76 Abs. 4 Z 1 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

12. § 77 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leiter der Gerichte und das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen, durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) bewilligen, soweit

           1. eine Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und

           2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich überwiegt.

§§ 43 und 44 DSG sind nicht anwendbar.“

13. In § 117 Z 1 wird das Klammerzitat „(§ 4 Z 1 DSG 2000)“ durch das Klammerzitat „(§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG)“ ersetzt.

14. In § 141 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 4 Z 1 DSG 2000)“ durch das Klammerzitat „(§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG)“ sowie jeweils das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

15. In § 141 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) dürfen in einen Datenabgleich nicht einbezogen werden.“

16. In § 142 Abs. 2 wird in Z 2 die Wendung „Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000)“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ und in Z 3 die Wendung „Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000)“ durch die Wendung „Verantwortlichen“ ersetzt.

17. In § 143 Abs. 1 wird der Begriff „Auftraggeber“ durch den Begriff „Verantwortliche“, der Begriff „Datenanwendung“ jeweils durch den Begriff „Datenverarbeitung“ und die Zitierung „§§ 14 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 bis 4 DSG 2000“ durch die Zitierung „§ 50 Abs. 1 und 2 DSG“ ersetzt.

18. In § 143 Abs. 2 wird der Begriff „Auftraggeber“ durch den Begriff „Verantwortlichen“ ersetzt.

19. In § 514 wird nach Abs. 36 folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) Der Eintrag des Titels von § 74 und § 75 im Inhaltsverzeichnis sowie § 54, die Überschrift von § 74, § 74 Abs. 1 und 2, die Überschrift von § 75, § 75 Abs. 1, 3 und 4, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 2, § 117 Z 1, § 141 Abs. 1 und 4, § 142 Abs. 2 und § 143 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Landespolizeidirektion Wien als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1.“

2. In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“

3. § 8 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Rechte gemäß Art. 16, 17 und 18 Datenschutz-Grundverordnung können derart ausgeübt werden, dass jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, die Feststellung beantragen kann, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, dass sie hätte erfolgen müssen oder dass die Verurteilung getilgt ist. Dies gilt nicht für Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 9.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist bei der Landespolizeidirektion Wien einzubringen, die die hierüber zu entscheiden hat.“

4. In § 8 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung.“

5. In § 9 Abs. 1 werden nach Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt:

       „2a. Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für sonstige Zwecke, sofern Gegenseitigkeit besteht,

         2b. allen ausländischen Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V Datenschutz-Grundverordnung,“

6. In 9a Abs. 1 lautet die Z 5:

         „5. Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie“

7. In 9a Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 6 angefügt:

         „6. anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V Datenschutz-Grundverordnung“

8. In § 10 Abs. 1a entfällt der letzte Satz.

9. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Auskünfte gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung ergehen in Form einer Strafregisterbescheinigung.“

10. § 10a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Abfragen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG durch die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen.“

11. In § 10a Abs. 3 wird der Begriff „angefragten“ durch den Begriff „abgefragten“ ersetzt.

12. In § 10b Abs. 1 wird der Begriff „Information“ durch den Begriff „Abfrage“ ersetzt.

13. In § 10b Abs. 2 wird der Begriff „Informationen“ durch den Begriff „Abfragen“ ersetzt.

14. In § 11 Abs. 6 wird der Begriff „verwendet“ durch den Begriff „verarbeitet“ und der Begriff „angefragt“ durch den Begriff „abgefragt“ ersetzt.

15. Die Überschrift von § 12 lautet:

„Aufbewahrung und Löschung von Strafregisterdaten“

16. Der bisherige Inhalt des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 50 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gilt mit der Maßgabe, dass Protokolldaten zwei Jahre lang aufzubewahren sind.“

17. § 13a samt Überschrift lautet:

„Übermittlung von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken

§ 13a. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der §§ 9, 9a und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten zu übermitteln. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und der Empfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

(2) Soweit personenbezogene Daten nach Abs. 1 verarbeitet werden, kommen dem Betroffenen die Rechte gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.“

18. Der bisherige Inhalt des § 13c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

19. § 13c Abs. 1 lautet:

„(1) Der Rechtsschutz gegen Bescheide gemäß § 8 sowie § 10 Abs. 4 richtet sich nach §§ 24 bis 28 DSG. Die Landespolizeidirektion Wien ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

20. In § 13c wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Im Übrigen entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Landesverwaltungsgericht.“

21. In § 14 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 1 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2 und 5, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 1a und 4, § 10a Abs. 1 und 3, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 6, § 12 samt Überschrift, § 13a samt Überschrift, § 13c Abs. 1 und 2 und § 14a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

22. In § 14a Abs. 1 wird der Begriff „Mitteilungen“ durch den Begriff „Übermittlungen“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2016, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1 und 3, 14a Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 15c Abs. 1, 16a Abs. 1 Z 2 und 3, 24 Abs. 3, 52 Abs. 3, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 2, 80 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 3, 97, 101 Abs. 2 und 3, 106 Abs. 3, 116 Abs. 1, 121 Abs. 5, 121b Abs. 4, 134 Abs. 1 und 6, 135 Abs. 2, 161 sowie 179a Abs. 1 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Justiz“ die Worte „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ eingefügt.

2. § 15a lautet:

§ 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, die Verarbeitung dieser Daten unbedingt erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

(2) Soweit dies erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist darf die Vollzugsverwaltung auch personenbezogene Daten (§ 38 DSG)

           1. von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (§ 85) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach § 101 Abs. 2 betreten,

           2. von Unternehmern, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (§ 46) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen,

           3. von Opfern zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach § 149 Abs. 5 sowie

           4. von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach § 180a oder eine strafbare Handlung nach § 300 StGB begangen zu haben,

automationsunterstützt verarbeiten. Beim Betreten der Anstalt, dürfen in den Fällen der Z 1 bis 3 auch biometrische Daten (§ 39 DSG) der betroffenen Personen verarbeitet werden, soweit deren Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

(3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 13) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 11) sind gemeinsame Verantwortliche (§ 47 DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach §§ 46, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgegeben Datenanwendungen von diesem, für andere im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Vollzugsbehörde erster Instanz aufgenommene Datenverarbeitungen von den Vollzugsbehörden erster Instanz wahrgenommen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (§ 49 DSG) wird für die zentralen Datenanwendungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und im Übrigen bei den Vollzugsbehörden erster Instanz geführt. Die Wahrnehmung der Rechte (§§ 42 bis 45 DSG) der betroffenen Personen (Abs. 1 und 2) obliegt den Vollzugsbehörden erster Instanz für die in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommenen Datenverarbeitungen.

(4) Die Vollzugsverwaltung kann zur Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeiter (§ 48 Abs. 3 DSG) heranziehen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(5) Die Übermittlung von Daten im Sinne der Abs. 1 und 2 durch den Auftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund einer Weisung eines Verantwortlichen (§ 48 Abs. 6 DSG) zulässig.“

3. § 15b samt Überschrift lautet:

„Datenverkehr und Datenverarbeitung

§ 15b. (1) Die Übermittlung von Daten (§ 15a Abs. 1 und 2) zwischen Vollzugsbehörden untereinander sowie zwischen Vollzugsbehörden und Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie anderen Stellen, mit denen die Vollzugsbehörden kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen. Vor jeder Übermittlung personenbezogener Daten sind Richtigkeit. Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit der Daten so weit möglich zu überprüfen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig verarbeitet haben, auch für einen anderen in § 36 Abs. 1 DSG angeführten Verwendungszweck zu verarbeiten.

(3) Wird eine Person, die polizeilich angehalten wird, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann hat die Sicherheitsbehörde alle personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.

(4) Wird eine Person, die von einer Justizanstalt angehalten wird, an eine Sicherheitsbehörde übergeben, dann hat die Justizanstalt alle personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.“

4. In § 15c wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In den Fällen des § 15a Abs. 2 Z 1 bis 3 sind die Daten der betroffenen Personen, die keine Insassen sind, drei Jahre, mit Zustimmung der Betroffenen fünf Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, in den Fällen des § 15a Abs. 2 Z 4 zehn Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde.“

5. In den §§ 18a Abs. 3, 99 Abs. 5a und 156b Abs. 2 wird jeweils die Bezeichnung „Die Bundesministerin für Justiz“ durch die Bezeichnung „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

6. In § 156b Abs. 3 wird die Bezeichnung „der Bundesministerin für Justiz“ durch die Bezeichnung „des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

7. In § 181 wird nach dem Abs. 27 folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Die §§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1 und 3, 14a Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 15a, 15b, 15c Abs. 1, 16a Abs. 1 Z 2 und 3, 18a Abs. 3, 24 Abs. 3, 52 Abs. 3, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 2, 80 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 3, 97, 99 Abs. 5a, 101 Abs. 2 und 3, 106 Abs. 3, 116 Abs. 1, 121 Abs. 5, 121b Abs. 4, 134 Abs. 1 und 6, 135 Abs. 2, 156b Abs. 2 und 3, 161, 179a Abs. 1 und 3 sowie 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

8. § 182 lautet:

§ 182. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen und Justiz betraut. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat bei der Vollziehung der §§ 44 bis 55, 66 bis 84 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu pflegen.“

Artikel 14

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

In § 219 Abs. 2 wird die Wendung „im Sinne des § 26 Abs. 2 erster Satz DSG 2000“ durch die Wendung „im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO“ ersetzt.

Artikel 15

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Art 7 (JN) und Art 14 (ZPO) in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes Justiz 2018, BGBl. I Nr. XX/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 37 Abs. 1a und Abs. 1b JN sind in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Vorgang der Beischaffung nach dem 24. Mai 2018 erfolgt. § 37 Abs. 6 und § 37a JN sind in dieser Fassung auf Ersuchen anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 gestellt werden.

Artikel 16

Durchführungs- und Umsetzungshinweis

§ 1. (1) Art. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12 und 14 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(2) Art. 1, 2, 10, 11 und 13 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.