Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1                  Änderung des Strafvollzugsgesetzes

           Artikel    2                  Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Artikel 1

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

1. § 1 Z 5 lautet:

         „5. Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile („Strafblock“ – § 46 Abs. 5 StGB) in Strafhaft zu verbringen hat. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen. Die Freiheitsstrafe ist in Tagen zu vollziehen, wobei ein Jahr Freiheitsstrafe 365 Tagen, ein Monat 30 Tagen und eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen sind. Zwölf Monate entsprechen einem Jahr und vier Wochen einem Monat. Eine auf die Strafe anzurechnende Zeit ist in Tagen oder Stunden anzurechnen. Für den Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen gilt, dass eine Freiheitsstrafe stets vor einer Ersatzfreiheitsstrafe, im Übrigen jedoch die kürzeste Freiheitsstrafe zuerst zu vollziehen ist. Wurde bereits mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe begonnen und ist aus Anlass der Erwirkung einer Strafvollstreckung durch das Ausland (§§ 76 ARHG, 42 EU-JZG) eine kürzere Freiheitsstrafe als diese zu vollziehen, so ist der begonnene Vollzug der längeren Freiheitsstrafe zu unterbrechen, die kürzere zu vollziehen und der Vollzug der längeren anschließend wieder fortzusetzen. Bei mehreren gleich langen Freiheitsstrafen ist zunächst jene zu vollziehen, deren Ausspruch am längsten rechtskräftig ist.“

2. In § 3 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Abschrift des“ die Wörter „Befundes oder“ eingefügt.

3. In § 3 wird Abs. 2 am Ende folgender Satz angefügt:

„In der Aufforderung zum Strafantritt ist der Verurteilte darüber zu informieren, dass er unter den in § 156c genannten Voraussetzungen binnen drei Wochen nach Erhalt der Aufforderung einen Antrag auf Verbüßung der Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest bei der zuständigen Anstalt stellen kann.“

4. In § 3 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Wort „Nachrichtenübermittlung“ die Wortfolge „, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung“ eingefügt.

5. In § 3 Abs. 3 werden nach der Wortfolge „Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO“ die Wortfolge „, Lokalisierung einer technischen Einrichtung nach § 135 Abs. 2a StPO, Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b StPO“ sowie nach dem Verweis auf „§ 136 Abs. 1 Z 3“ die Abkürzung „StPO“ eingefügt.

6. Der bisherige Text in § 4 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Zwischen dem Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Abs. 1 erster Satz und dem Zeitpunkt des Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen.“

7. In § 7 Abs. 1 bis 3 wird die Wendung „nach den §§ 4 bis 6“ durch die Wendung „nach den §§ 5 und 6“ ersetzt.

8. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

§ 13b. (1) Das Tragen der amtlich zugewiesenen oder mit Zustimmung des Bundesministeriums fürVerfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz beschafften Dienstkleidung (Uniform) innerhalb oder außerhalb einer Justizanstalt ist nur den Justizwachebediensteten oder sonst durch Gesetz, Verordnung oder für szenische Zwecke dazu ermächtigten Personen gestattet. Anderen Personen ist das Tragen dieser Uniform oder von Teilen dieser Uniform sowie einer Uniform oder von Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Ausführung geeignet sind, den Anschein einer Justizwachebedienstetenuniform oder eines Teiles davon zu erwecken, untersagt.

(2) Abs. 1 gilt für das Tragen des Dienstabzeichens (Kokarde) sinngemäß.

(3) Wer die gemäß Abs. 1 und 2 bezeichneten Uniformen, Uniformteile oder Dienstabzeichen trägt, ohne dazu durch Gesetz oder Verordnung oder sonst ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion zu.“

9. Nach § 14a wird folgender § 14b samt Überschrift eingefügt:

„Forschung

§ 14b. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug bei Bedarf zu evaluieren, wissenschaftlich zu begleiten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse für die Planung und Steuerung des Strafvollzuges und des Maßnahmenvollzuges, für Zwecke der Strafrechtspflege, für historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke nutzbar zu machen.

(2) In Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der anerkannten Wissenschaft und Forschung sowie sachverständigen Personen sind zeitgemäße, an der Wahrung der Menschenwürde orientierte Formen des Strafvollzuges (§ 123) und des Maßnahmenvollzuges zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges und des Maßnahmenvollzuges zu fördern. Maßnahmen zur Behandlung der Gefangenen sowie Vollzugspläne sind auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.“

10. In § 15a Abs. 2 wird nach der Worfolge „Vollzugsverwaltung darf“ die Wortfolge „für Zwecke des Strafvollzuges“ und nach dem Klammerzitat „(§§ 38, 39 DSG)“ ein Beistrich und das Wort „insbesondere“ eingefügt.

11. § 15a Abs 2 Z 1 lautet:

         „1. von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (§ 85) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100, 126, 147) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach § 101 Abs. 2 betreten, an die in den Fällen des §§ 54 Abs. 2 und 54a Leistungen erbracht werden sollen oder die zur medizinischen Behandlung eines Strafgefangenen beigezogen werden (§ 70),“

12. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:

§ 15d. Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen Krankenanstalten, die Einrichtungen der Bewährungshilfe, Nachsorge- und Betreuungseinrichtungen, die rechtmäßig über personenbezogene Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese personenbezogenen Daten den zuständigen Vollzugsbehörden zu übermitteln, sofern diese die personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben oder zur Durchführung eines Verfahrens vor der Vollzugsbehörde benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Für die Löschung der personenbezogenen Daten gilt § 15c Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.“

13. § 16 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. über das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung (§ 4);“

14. § 16 Abs. 2 Z 3 und 3a entfallen.

15. § 16 Abs. 2 Z 8 lautet:

         „8. über die in § 106 Abs. 2a angeführten Maßnahmen, die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls und die Erwirkung der Auslieferung von geflohenen und nicht zurückgekehrten Strafgefangenen;“

16. In § 17 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a“ durch die Wendung „§ 16 Abs. 2 Z 1, 2“ ersetzt.

17. In § 17 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wendung „51 Abs. 7“ und es wird die Wendung „§§ 42 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe dass“ durch die Wendung „§§ 42, 43 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Kosten nach § 52 VwGVG § 107 Abs. 4, dritter und vierter Satz anzuwenden ist und“ ersetzt.

18. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

20a. (1) Die Strafvollzugsbehörden können die zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges erforderlichen Maßnahmen der pädagogischen, medizinischen und therapeutischen Betreuung sowie der beruflichen Ausbildung durch Strafvollzugsbedienstete oder im Bedarfsfall auch durch andere befugte Personen oder Stellen erbringen lassen.

(2) Die Strafvollzugsbehörden sind ermächtigt, die hiezu erforderlichen (§ 38 DSG) oder unbedingt erforderlichen (§ 39 DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen den durch Vertrag oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beigezogenen Personen oder Stellen zu übermitteln, welche berechtigt sind, diese Daten zur Erbringung der Betreuungsleistungen im erforderlichen Umfang zu verarbeiten.“

19. In § 24 Abs. 3 wird folgende Z 1 eingefügt:

         „1. das Führen von Telefongesprächen mittels Videotelefonie nach Maßgabe der in der Anstalt vorhandenen technischen Möglichkeiten sowie des § 96a zweiter und dritter Satz;“

20. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regelungen der Hausordnung bedürfen, soweit sie subjektive Recht betreffen, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.“

21. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Geschäfte mit einer juristischen Person, wenn ein in derselben Anstalt angehaltener Strafgefangener oder Untersuchungshäftling oder – sofern die Geschäftsbeziehung gegen die Zwecke des Strafvollzugs (§ 20) verstößt – eine im Strafvollzug tätige Person Inhaber oder außenvertretungsbefugtes Organ der juristischen Person ist oder sonst in besonderer Weise für die juristische Person tätig ist.“

22. In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „einmal in der Woche“ durch die Wortfolge „zweimal innerhalb von vierzehn Tagen“ ersetzt.

23. Dem § 42 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die zur einfachen Körperpflege erforderlichen Gegenstände sind bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Für die Beschaffung von Körperpflegemitteln (§ 34 Abs. 1) dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen (Eigengeld).“

24. Im § 68 wird vor dem bisherigen Abs. 1 folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die Strafgefangenen sind bei der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit durch die notwendige und zweckmäßige Krankenbehandlung zu unterstützen. Die Krankenbehandlung dient der Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit und der Fähigkeit, selbst für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen.“

25. Im § 68 erhalten die bisherigen Abs. 1 und 2 die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.

26. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:

„Rehabilitationsbehandlungen

§ 71a. Rehabilitationsbehandlungen sind in den Justizanstalten durchzuführen. § 71 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

27. Im § 72 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Zu verständigen sind jene Personen, die der Strafgefangene bezeichnet.“

28. Im § 72 Abs. 2 entfallen der dritte und vierte Satz.

29. Im § 73 Abs. 1 wird nach dem Wort „notwendige“ die Wendung „und zweckmäßige“ eingefügt.

30. Im § 73 Abs. 2 wird die Wendung „des Zahnersatzes“ durch die Wendung „eines einfachen Zahnersatzes“ ersetzt.

31. Dem § 75 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Zweck können die Vollzugsbehörden die erforderlichen (§ 38 DSG) oder unbedingt erforderlichen (§ 39 DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen an die genannten Behörden und Stellen übermitteln.“

32. In 96a wird das Wort „Sachwaltern“ durch das Wort „gesetzlichen Vertretern“ ersetzt.

33. Dem § 98 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Im ersten Fall kann die Ausführung auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt § 105 sinngemäß. Von einer Ausführung ist abzusehen, wenn ihr Zweck durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erreicht werden kann.“

34. In § 98 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Fesseln sind einem Strafgefangenen unbeschadet der Bestimmung des § 103 bei Ausführungen und Überstellungen zur Verhinderung einer Flucht anzulegen, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde, es sei denn, dass Freiheitsmaßnahmen im Sinne der §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 2 bis 4 oder 147 bereits ohne Beanstandung durchgeführt wurden. Die Entscheidung darüber sowie über das Tragen eigener Kleidung (Abs. 3) trotz Fesselung steht der Vollzugsbehörde erster Instanz zu. Die Entscheidung über die Fesselung im Falle einer internationalen Überstellung kommt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu.“

35. In § 99 Abs. 1 werden im Einleitungssatz nach dem Wort „Tagen“ die Wendung „, im Fall der Z 3 bis zu vierzehn Tagen,“ eingefügt, der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 2 folgende Z 3 angefügt:

         „3. soweit dies im Entlassungsvollzug zur Überführung eines Strafgefangenen in eine Einrichtung im Sinne des § 179a, die zum weiteren Aufenthalt nach einer Entlassung dient, notwendig ist. Eine Unterbrechung zu diesem Zweck kann auch mehrmals aufeinanderfolgend gewährt werden“

36. In § 99 Abs. 6 wird die Wortfolge „steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3)“ durch die Wortfolge „obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz“ ersetzt.

37. In § 99a Abs. 1 wird nach dem Wort „übersteigt“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „benötigt“ die Wendung „und zu erwarten ist, dass er den Ausgang nicht missbrauchen werde“ eingefügt.

38. In § 99a Abs. 4 wird die Wortfolge „steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3)“ durch die Wortfolge „obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz“ ersetzt.

39. In § 101 entfallen die Abs. 4 und 5.

40. Nach § 101 werden folgende §§ 101a und 101b samt Überschriften eingefügt:

„Mobilfunkverkehr

§ 101a. (1) Der Besitz und die Benützung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Daten sind auf dem Anstaltsgelände verboten, soweit diese nicht dienstlich zugelassen sind. Für den Strafvollzug in gelockerter Form können durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Die Anstalt darf unbeschadet der Bewilligungspflicht gemäß § 74 Abs. 2 und 2a TKG 2003 technische Geräte betreiben, die

           1. das Auffinden von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Daten ermöglichen,

           2. Geräte zur funkbasierten Übertragung von Daten zum Zweck des Auffindens aktivieren können oder

           3. Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.

Der Antrag auf Bewilligung nach dem TKG 2003 ist durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu stellen.

 

Sicherheitskontrollen

§ 101b. (1) Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden, sind wenigstens stichprobenweise zu durchsuchen.

(2) Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ermächtigt, bei allen Personen, die eine Justizanstalt betreten, eine Durchsuchung der Bekleidung und der Gegenstände, die diese Personen bei sich haben, durchzuführen. Strafvollzugsbedienstete dürfen einer solchen Durchsuchung nur im Fall eines begründeten Verdachts nach Abs. 3 erster Satz über Anordnung durch den Anstaltsleiter oder einen damit besonders beaufragten Strafvollzugsbediensteten unterzogen werden.

(3) Die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person und die Durchsuchung von Körperöffnungen ist dann zulässig, wenn die Person im begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 180a steht oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen Gegenstand bei sich hat oder in ihrem Körper versteckt, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht. Die mit einer Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung ist in Abwesenheit von Gefangenen und nicht an der Durchsuchung beteiligten Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen.

(4) Personendurchsuchungen sind möglichst schonend durchzuführen. Soweit es sich nicht um die Durchsuchung von Kleidungsstücken handelt, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person abgelegt werden können, sind Personendurchsuchungen von Bediensteten des Geschlechts der zu durchsuchenden Person oder einem Arzt durchzuführen; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Mit der Durchsuchung von Körperöffnungen ist stets ein Arzt, wenn möglich des Geschlechts der zu durchsuchenden Person, zu betrauen.

(5) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung einer Durchsuchung nach den Abs. 1 bis 3 ist nur zulässig, wenn eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges in der Anstalt nicht mit anderen Mitteln abgewendet werden kann.“

41. § 102 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Strafgefangenen sind auch in der Freizeit und Ruhezeit in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen. Zu diesem Zweck können diese Räume auch während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume sind von Zeit zu Zeit und darüber hinaus bei begründetem Verdacht des Vorhandenseins verbotener Gegenstände zu durchsuchen. Durchsuchungen sind möglichst schonend, Personendurchsuchungen von Bediensteten des Geschlechts des Strafgefangenen durchzuführen. § 101b Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend. Die mit einer Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung ist in Anwesenheit zweier Bediensteter des Geschlechtes des Strafgefangenen und in Abwesenheit von Mitgefangenen und nicht an der Durchsuchung beteiligten Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen; vom Erfordernis, dass die Bediensteten demselben Geschlecht wie der Strafgefangene angehören müssen, kann abgesehen werden, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Im Falle einer Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, eines Ausganges oder eines Verlassens der Anstalt im Rahmen des Strafvollzuges in gelockerter Form kann vor und nach Rückkehr des Strafgefangenen eine Durchsuchung im Sinne des § 101b Abs. 1 und 2 durchgeführt werden, wobei auch die Besichtigung der Mundhöhle zulässig ist. Für diese Besichtigung ist die Beiziehung eines Arztes nicht erforderlich. § 101b Abs. 3 gilt für die Rückkehr von Strafgefangenen sinngemäß.“

42. In § 102b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Ausübung unmittelbaren Zwanges zu erwarten ist, einschließlich Zwangsbehandlungen, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnungen ist der Einsatz in verständlicher Weise anzukündigen. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des § 54 DSG vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass innerhalb dieser Frist wegen der betroffenen Amtshandlung ein Rechtsschutz- oder Strafverfahren eingeleitet wird, in welchem Fall die Aufzeichnungen erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens zu löschen sind. Beim Einsatz dieser Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren.“

43. In § 102b Abs. 3 letzter Halbsatz wird nach dem Wort „Videoüberwachung“ die Wendung „, außer nach Abs. 2a,“ eingefügt.

44. In § 103 Abs. 2 Z 5 wird die Wendung „einer Zwangsjacke“ durch die Wendung „die mechanische Fixierung“ ersetzt.

45. In § 103 Abs. 4 werden vor dem Wort „Selbstmord“ das Wort „Selbstverletzung“ sowie ein Beistrich eingefügt.

46. § 105 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Justizwachebediensteten, die Strafgefangene auszuführen oder zu überstellen oder über die Sicherung der Abschließung und der Ordnung in der Anstalt zu wachen haben (§§ 98, 101, 101b und 102), sind ermächtigt, bei Ausübung ihres Dienstes Dienstwaffen zu führen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung geboten erscheint. Inwieweit andere Vollzugsbediensteten Waffen führen und welche Waffen zu führen sind, bestimmt der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Verordnung.

(2) Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,

           2. Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,

           3. Schusswaffen, einschließlich Distanz-Elektroimpulswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,

die den in Abs. 1 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugewiesen sind.“

47. In § 105 Abs. 3 entfallen die letzten beiden Sätze.

48. In § 106 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 122 Abs. 3 sowie 121 Abs. 2 und 3“ durch die Wendung „§§ 122 Abs. 3 sowie 121 Abs. 2 und 3 StPO“ ersetzt.

49. § 106 Abs. 2 lautet:

„(2) Kann ein geflohener Strafgefangener nicht sogleich eingebracht werden (Abs. 1), so hat der Anstaltsleiter unverzüglich im Wege der nächsten Sicherheitsbehörde oder ‑dienststelle die Fahndung und Ausschreibung zur Festnahme zu erwirken.“

50. In § 106 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Neben der Fahndung nach Abs. 2 sind auch

           1. eine Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen,

           2. eine Identitätsfeststellung, eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen,

           3. Observation und verdeckte Ermittlung,

           4. Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung sowie Überwachung von Nachrichten und die optische und akustische Überwachung von Personen

zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Geflohenen ermittelt werden kann. Observation nach § 130 Abs. 3 StPO, verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 StPO, Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO, Lokalisierung einer technischen Einrichtung nach § 135 Abs. 2a StPO, Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b StPO und die optische Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 3 Z 2 StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Die Bestimmungen der §§ 5, 93, 109 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, 110 Abs. 2 bis 4, 111 bis 115, 117 Z 1 und Z 2, 118 bis 120, 129 Z 1 und 2, 130 bis 133, 134 Z 2 bis 4, 135 bis 140 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (§ 16 Abs. 2 Z 8) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen § 210 Abs. 3 erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.“

51. § 106 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ist aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass vom geflohenen Strafgefangenen eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen einer konkreten Person ausgeht, so hat der Anstaltsleiter unverzüglich die Sicherheitsbehörde von diesem Umstand zu verständigen und dieser allfällig bekannte Kontaktdaten der gefährdeten Person bekannt zu geben.“

52. In § 106 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die außerhalb der Strafe verbrachte Zeit ist nicht in die Strafzeit einzurechnen. Die Entscheidung darüber obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz.“

53. In § 107 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. gegen das Geschäfts- und Spielverbot (§ 30) verstößt;“

54. § 107 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die §§ 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 52, 55 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar. Der im Ordnungsstrafverfahren bestimmte Verfahrenskostenbeitrag und der Ersatz der Barauslagen ist vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieser Kosten dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Ein Mindestverfahrenskostenbeitrag ist nicht festzusetzen. Die Höhe des Ersatzes der Barauslagen hat sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Strafgefangenen zu orientieren.“

55. In § 112 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „,Besuchsempfang oder Telefongespräche“.

56. In § 112 Abs. 4 werden nach dem Wort „Verkehr“ die Wörter „und Telefongespräche“, nach dem Wort „Briefverkehr“ ein Beistrich und das Wort „Telefongespräche“ eingefügt.

57. In § 116 Abs. 6 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von verhängten Ordnungsstrafen ist während der Dauer eines Strafblocks und daran unmittelbar anschließender Zeiten einer Untersuchungshaft oder sonstiger behördlicher Anhaltungen nach § 173 Abs. 4 StPO zulässig. Wurde die Vollstreckung einer Ordnungsstrafe nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft eingeleitet, ist die Ordnungsstrafe unter Bedachtnahme auf Abs. 7 neu festzusetzen.“

58. In § 127 Abs. 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „bei Veranstaltungen“ die Wortfolge „und bei der Krankenbetreuung“ eingefügt.

59. Nach § 127 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) In den Fällen des § 57 Abs. 1 und § 58 kann von der Trennung nach Abs. 1 abgesehen werden, soweit die erzieherische Betreuung und Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit unter Beaufsichtigung stattfinden und eine schädliche Beeinflussung der Insassen untereinander nicht zu erwarten ist.“

60. § 129 samt Überschrift lautet:

„Vollzug an Strafgefangenen, die sich wegen psychischer Besonderheiten oder wiederholter Verhaltensauffälligkeiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen

§ 129. Strafgefangene, die sich wegen psychischer Besonderheiten oder wiederholter Verhaltensauffälligkeiten im Sinne des § 103 Abs. 1 nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, sind unbeschadet des § 133 nach Möglichkeit getrennt von anderen Strafgefangenen unterzubringen und entsprechend ihrem Zustand zu betreuen. § 127 Abs. 2 gilt dem Sinne nach. Würde die Durchführung des Strafvollzuges auf die regelmäßige Art einem solchen Strafgefangenen schaden, so hat der Anstaltsleiter die der Eigenart des Strafgefangenen angepassten Abweichungen von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die den Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.“

61. § 133a samt Überschrift lautet:

„Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes

§ 133a. (1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn

           1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,

           2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und für die in Abs. 1a festgesetzte Dauer nicht wieder in das österreichische Bundesgebiet einzureisen,

           3. zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und

           4. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

(2) Der Zeitraum, in welchem sich der Verurteilte außerhalb des Bundesgebietes aufzuhalten hat, entspricht grundsätzlich der Dauer des gegen ihn erlassenen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes, beträgt jedoch im Falle eines noch zu verbüßenden Strafrestes von insgesamt

           1. bis zu einem Jahr, mindestens fünf Jahre,

           2. mehr als einem und höchstens drei Jahren, mindestens zehn Jahre und

           3. mehr als drei bis zu zehn Jahren, mindestens fünfzehn Jahre.

(3) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(4) Der Anstaltsleiter hat Verurteilte, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 erreichen und über die ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren und die zuständige Fremdenbehörde um Stellungnahme zu ersuchen, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen.

(5) Die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 10). Eine Antragstellung oder Beschlussfassung nach Abs. 1 und 3 ist frühestens sechs Monate vor Erreichung der zeitlichen Voraussetzungen möglich.

(6) Der Anstaltsleiter hat die zuständige Fremdenbehörde vom vorläufigen Absehen wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes zu informieren und im Einvernehmen mit dieser Behörde erforderlichenfalls die Überstellung des Verurteilten in die zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung am zweckmäßigsten erscheinende Justizanstalt zu veranlassen. Die zuständige Fremdenbehörde hat dann die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat sicher zu stellen und die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht von der erfolgten Ausreise in Kenntnis zu setzen. Bei freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist die Überwachung der Ausreise bis zur Grenze sicher zu stellen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der in Abs. 2 festgesetzten Dauer oder vor Rechtskraft des Beschlusses nach Abs. 9 letzter Satz in das Bundesgebiet zurück, so ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.

(7) Die in Abs. 2 festgesetzte Dauer beginnt mit der Ausreise des Verurteilten. Mit Ablauf der Dauer gilt die Freiheitsstrafe als vollzogen, sofern der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen und nicht vor diesem Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet eingereist ist.

(8) Wurde bereits einmal vorläufig vom Vollzug der Freiheitsstrafe abgesehen, so ist ein nochmaliges Absehen nach dieser Bestimmung für die noch zu vollziehende Strafe nicht zulässig.

(9) Wird das Einreise- oder Aufenthaltsverbot vorzeitig aufgehoben, so hat das Vollzugsgericht auf Antrag den Zeitraum unter Anwendung des Abs. 2 neu festzusetzen. Übersteigt der Zeitraum des bisherigen Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes in solchen Fällen die nach Abs. 2 Z 1 bis 3 festgesetzten Fristen, so gilt die Strafe mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Neufestsetzung des Zeitraumes nach Abs. 2 entschieden wird, als vollzogen.“

62. In § 144 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach den §§ 144 und 145 oder einer bedingten Entlassung sollen die Vollzugsbehörde erster Instanz, die Staatsanwaltschaft und das Vollzugsgericht im Einzelfall die hierzu notwendigen Informationen zeitgerecht austauschen. Zu diesem Zweck hat zumindest vierteljährlich ein gemeinsamer Austausch stattzufinden, sofern eine der beteiligten Justizbehörden dies für erforderlich hält.“

63. In § 145 Abs. 1 wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „vierundzwanzig“ ersetzt.

64. Dem § 146 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Zweck können die Vollzugsbehörden die erforderlichen (§ 38 DSG) oder unbedingt erforderlichen (§ 39 DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen an die genannten Behörden und Stellen übermitteln.“

65. In § 147 Abs. 4 wird die Wortfolge „steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3a)“ durch die Wortfolge „obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz“ ersetzt.

66. Dem § 148 wird Abs. 2 am Ende folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch, wenn die Strafzeit am Karfreitag, am 2. November, sofern dieser Tag auf einen Freitag fällt, am 24. Dezember oder am 31. Dezember endet.“

67. Dem § 148 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Erfolgt die Enthaftung auf richterliche Anordnung, so ist der Strafgefangene zur Durchführung der unbedingt erforderlichen Entlassungsformalitäten unverzüglich in die nächstgelegene Justizanstalt, im Falle seiner Zustimmung in die Anstalt, in der die bisherige Anhaltung vollzogen wurde, zu verbringen. In diesen Fällen ist die Entlassung erforderlichenfalls auch außerhalb der Amtsstunden vorzunehmen.“

68. In § 152 Abs. 2 wird nach der Wendung „entsprechend begründet haben“ die Wendung „oder eine Äußerung des Anstaltsleiters nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint“ ersetzt.

69. In § 152a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anhörung ist, sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die eine Vorführung vor das zuständige Gericht unbedingt erforderlich machen, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen.“

70. Nach § 152a wird folgender § 152b eingefügt:

§ 152b. Kehrt ein Strafgefangener nach Bewilligung der bedingten Entlassung nicht rechtzeitig von einem Ausgang oder einer Unterbrechung zurück oder flüchtet er in diesem Zeitraum, so hat das Gericht über die Nichteinrechnung dieser Zeiten zu entscheiden und den Stichtag der bedingten Entlassung neu festzusetzen.“

71. In § 153 wird die Wendung „bis 152“ durch die Wendung „bis 152b“ ersetzt.

72. § 154 Abs. 1 sowie die Absatzbezeichung „(2)“ entfallen.

73. § 156 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit nicht mehr als einen Monat beträgt, ist § 148 Abs. 2 letzter Satz nicht anzuwenden. Sie sind im Übrigen vor der Entlassung nur dann ärztlich zu untersuchen, wenn sie offenbar krank, verletzt oder schwanger sind.“

74. In § 156b Abs. 4 entfällt nach der Wendung „108, 109 Z 1,“ die Wendung „4 und 5“, es wird nach der Wendung „152, 152a“ die Wendung „,152b“ eingefügt und es wird der Verweis auf § „154 Abs. 2“ durch den Verweis auf § „154“ ersetzt.

75. Dem § 156b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 43 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine sinnvolle Aktivität, welche den in § 20 Abs. 1 angeführten Zwecken nicht widerspricht, im Vorhinein für eine Stunde auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 erster Satz festzulegen ist und der Aufenthalt im Freien an Samstagen, Sonn- und Feiertagen jeweils auf zwei Stunden verlängert werden kann.“

76. In § 156c Abs. 1 Z 1 das Wort „zwölf“ durch die Zahl „24“ ersetzt und nach dem Wort „Monate“ die Wortfolge „, bei Verurteilungen nach den §§ 75, 76, 87, 107b Abs. 4 erster Satz zweiter Fall, 143 Abs. 2, 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zwölf Monate,“ eingefügt.

77. § 156c Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:

              „d. Krankenversicherungsschutz und – sofern der Versicherungsfall eintreten kann – auch Unfallversicherungsschutz genießt,“

78. In § 156c Abs. 1a wird nach der Wendung „nach den §§“ die Wendung „107b Abs. 4 erster Satz zweiter Fall,“ eingefügt.

79. § 156d Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Verurteilter kann bis zu drei Wochen nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt (§ 3 Abs. 2) beim Leiter der Justizanstalt einen Antrag auf Bewilligung des Vollzuges der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes einbringen Kann über den Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, es sei denn, dass der Antrag offenbar aussichtslos ist. Wird dem Antrag stattgegeben, so hat sich die Aufnahme auf die in den §§ 131 Abs. 1 sowie 132 Abs. 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen zu beschränken.“

80. In den §§ 167 Abs. 1, 170 und 178 wird nach der Wortfolge „gelten die §§ 20 bis“ die Wortfolge „126, 127 mit Ausnahme des Abs. 2a, 128“ eingefügt, nach der Zahl „150“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach der Zahl „152“ die Wortfolge „und 152b“ eingfügt.

81. Dem § 181 wird nach dem Abs. 29 folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Die §§ 1 Z 5, 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 und 2, 7, 13b, 14b, 15a Abs. 2, 15d, 16 Abs. 2 Z 2 und 8, 17 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 2, 20a, 24 Abs. 3 Z 1, 25 Abs. 1, 30 Abs. 1, 34 Abs. 1, 42 Abs. 3, 68, 71a, 72 Abs. 2, 73 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 4, 96a, 98 Abs. 1 und 3a, 99 Abs. 1 und 6, 99a Abs. 1 und 4, 101a, 101b, 102 Abs. 2, 102b Abs. 2a und 3, 103 Abs. 2 Z 5, 105 Abs. 1 bis 3, 106 Abs. 1 bis 3 und 5, 107 Abs. 1 Z 2a und Abs. 4, 112 Abs. 1 und 4, 116 Abs. 6, 127 Abs. 2 und 2a, 129, 133a, 144 Abs. 3, 145 Abs. 1, 146 Abs. 2, 147 Abs. 4, 148 Abs. 2 und 3, 152 Abs. 2, 152a Abs. 1, 152b, 153, 154, 156b Abs. 4 sowie 156c Abs. 1 Z 1 und 2 lit. d und 1a, 156d Abs. 4, 167 Abs. 1, 170 sowie 178 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit xx. xxxx xxxx in Kraft, die §§ 16 Abs. 2 Z 3 und 3a und 101 Abs. 4 und 5 treten mit Ablauf des xxx. xxx xxxx außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

1. Die Überschrift des § 29c lautet:

„Vorbereitung und Betreuung während des Strafvollzuges durch elektronisch überwachten Hausarrest“

2. § 29c Abs. 1 lautet:

§ 29c. (1) An der Vorbereitung der Entscheidung (§ 156d Abs. 1 StVG) und der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156d Abs. 2 StVG) wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.“

3. § 29c Abs. 2 lautet:

„(2) Der Betreuer erhebt die entscheidungsrelevanten Umstände (§ 156c Abs. 1 und Abs. 1a StVG), unterrichtet den Antragsteller über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Inhaftierten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (§ 156b Abs. 2 StVG).“

4. Dem § 30 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 29c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit xx. xxxx xxxx in Kraft.“