Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Durch das vorliegende Gesetz soll das Vertragsverletzungsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich zu Nr. 2017/0008 beendet werden. Insbesondere die Art. 4 Abs. 4, Art. 4 Abs. 8, Art. 4 Abs. 9, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 9 der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1, sind zufolge der begründeten Stellungnahme der Europäischen Kommission in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie 2014/94/EU lässt hinsichtlich der genannten Artikel keinen Spielraum für eine gesonderte inhaltliche Positionierung.

 

Ziel(e)

Umsetzung der Art. 4 Abs. 4, Art. 4 Abs. 8, Art. 4 Abs. 9, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 9 der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1, und damit Abwendung des Vertragsverletzungsverfahrens zu Nr. 2017/0008

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das vorliegende Gesetz legt eine Verordnungsermächtigung fest, um die Umsetzung der zu erfüllenden technischen Spezifikationen für Strom-, Wasserstoff- und Erdgastankstellen zu gewährleisten. Derart erfolgt eine Umsetzung der Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 9 der Richtlinie 2014/94/EU.

Darüber hinaus werden bestimmte Rechte und Pflichten, die der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes erfüllen muss, normiert. Diese setzen die Art. 4 Abs. 8 und Art. 4 Abs. 9 der Richtlinie 2014/94/EU um.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1565493648).