Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 2, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1 und 3, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 8 und 9, § 22, § 23, § 25, § 26, § 27 Abs. 1, 2 und 3, § 28, und § 35 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ in der grammatikalisch jeweils zutreffenden Form ersetzt.

2. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Rahmen der Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse und von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen gemäß Art. 22 ff der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, können mit Verordnung nach Abs. 1 auch Erzeugnisse des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einbezogen werden und die nähere Zusammensetzung derartiger Produkte bestimmt werden.“

3. § 8 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.    Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ab dem Antragsjahr 2018 nicht mehr anzuwenden.“

4. § 8 Abs. 2 Z 2 entfällt.

5. In § 8 Abs. 2 Z 10 wird die Wortfolge „Liste der stickstoffbindenden Pflanzen“ durch die Wortfolge „Liste der stickstoffbindenden Pflanzen und der pollen- und nektarreichen Arten von für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land“ ersetzt.

6. In § 8a wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ab dem Antragsjahr 2018 werden für außerhalb von Berggebieten gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S.487, gelegene Hutweideflächen, soweit diese Hutweideflächen im Antragsjahr 2018 als beihilfefähige Flächen beantragt werden, mit einem Verringerungskoeffizienten von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 80% des für das Jahr 2018 berechneten nationalen Einheitswerts.“

7. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung festlegen, dass die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Erstkäufer gelieferten Milch durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen hat. Zusätzlich sind die näheren Voraussetzungen der Anerkennung sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 festzulegen.“

8. In § 11 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, gilt als obligatorische Marktordnungsmaßnahme.“

9. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „mit dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

10. In § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, soweit die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung aus der Ausübung der betreffenden Kontrolltätigkeiten herrührt.“

11. § 26a Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet:

„(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.“

12. § 27 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2.    von den Erstkäufern gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zur Anlieferung von Milch,“

13. In § 27 Abs. 1 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a.  von den katasterführenden Stellen die Angaben aus dem Rebflächenverzeichnis gemäß § 24 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der jeweils geltenden Fassung,“

14. In § 27 Abs. 4 wird das Zitat „§ 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung,“ durch das Zitat „§ 14 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt

15. § 32 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Die

           1. § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Juli 2017,

           2. § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 und Z 10, § 8a Abs. 2a und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2018,

           3. § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 2, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1 und 3, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 8 und 9, § 22, § 23, § 25, § 26, § 27 Abs. 1, 2 und 3, § 28, und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 8. Jänner 2018,

           4. § 26a Abs. 2 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 und

           5. § 12 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Z 2a und § 35 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag

in Kraft.

(12) Auf Sachverhalte, die

           1. bis 31. März 2015 verwirklicht wurden, ist § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009,

           2. bis 31. Dezember 2017 verwirklicht wurden, ist § 8 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 und

           3. bis 25. Mai 2018 verwirklicht wurden, ist § 26a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014,

weiterhin anzuwenden.“

16. In § 35 Z 2 wird die Wortfolge „§ 25, § 26a Abs. 3 und § 31,“ durch die Wortfolge „§ 25 und § 31,“ ersetzt.