Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMNT

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Bestehender Vorschriften sind durch zwischenzeitliche EU-rechtliche Änderungen nicht mehr aktuell

Die durch die sogenannte Omnibus-Verordnung geänderte Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat dem Mitgliedstaat zusätzliche Ausgestaltungsspielräume ermöglicht

Audit der Europäischen Kommission hat die im Jahr 2015 erfolgte bisherige (reduzierte) Zuweisung von Zahlungsansprüchen an bestimmte Hutweideflächen als nicht EU-rechtskonform eingestuft

 

Ziel(e)

Anpassung an aktuelle EU-Rechtslage

Nutzung der neuen Spielräume zur Verringerung des Verwaltungsaufwands

Vermeidung weiterer Finanzkorrekturen durch EU-rechtskonforme Ausgestaltung

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Aktualisierung der bestehenden Vorschriften an aktuelle EU-Rechtslage

Nicht-Anwendung der Regelung des aktiven Betriebsinhabers

Regelung für bestimmte Hutweideflächen (Zuweisung zusätzlicher Zahlungsansprüche)

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Umsetzung der 1. Säule der GAP und der entsprechenden Maßnahmen gemäß EU- und nationalem Recht“ für das Wirkungsziel „Zukunftsraum Land – nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte“ der Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Nicht-Anwendung der Regelung des aktiven Betriebsinhabers ergeben sich Erleichterungen bei der Antragstellung (Angaben im elektronischen Antrag mehr, ob Antragsteller bestimmte Aktivitäten der Negativliste ausübt bzw. mit derartigem Unternehmen verbunden ist, entfallen), bei der Nachweisführung potenziell betroffener Personen und bei der Kontrolle.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf sieht überwiegend Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist. Mit Z 3 und 4 wird ein bestehender EU-rechtlicher Spielraum genützt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 734926611).

Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Durch zwischenzeitliche Änderungen auf EU-Ebene – wie zum Beispiel das anstelle der bisherigen Schulmilchbeihilfe- und Schulobst-Regelungen neu eingeführte „Schulprogramm-System“ oder der Entfall der Milchquoten-Regelung – sind einzelne Bestimmungen des MOG 2007 anzupassen bzw. zu aktualisieren.

Mit der sogenannten Omnibus-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/2393 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 15, wurden den Mitgliedstaaten zusätzliche Spielräume ermöglicht.

Weiters hat ein Audit der Europäischen Kommission zu den flächenbezogenen Beihilfen 2015 und 2016 die bisherige Zahlungsanspruchszuweisung für Hutweiden in bestimmten Gebieten als nicht EU-rechtskonform eingestuft.

B. Besonderer Teil

Zu den Z 1 und 9:

Mit den Anpassungen an die neuen Ressortbezeichnungen werden die durch das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2017, erfolgten Änderungen nachvollzogen.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 3):

Die bisher getrennten Beihilfemaßnahmen in den Bereichen Schulmilch und Schulobst sind mit der Verordnung (EU) 2016/791 zu einer gemeinsamen Beihilferegelung zusammengelegt worden. Der bisherige Spielraum für die Umsetzung wurde inaktuell und ist an die neue EU-Rechtsbasis anzupassen. Darüber hinaus stehen durch das Auslaufen der Milchquotenregelung auch keine Mittel aus der Überschussabgabe mehr zur Verfügung, sodass die bisher dazu vorgesehene Mittelverwendung entfallen kann.

Zu den Z 3 und 4 (§ 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2):

Mit Art. 9 Abs. 8 in der Fassung der Omnibus-Verordnung wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die Regelung des aktiven Betriebsinhabers (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) nicht anzuwenden. Derzeit werden Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, keine Direktzahlungen gewährt, außer sie können belegen, dass sie bestimmte Kriterien (zB landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht unwesentlich) erfüllen. Diese Regelung gilt nicht nur für Personen, die selbst derartige Aktivitäten betreiben sondern auch für Personen, die mit einem derartigen Unternehmen verbunden sind. Deshalb hat jeder Antragsteller anlässlich der jährlichen Antragstellung anzugeben, ob er Betreiber einer derartigen Einrichtung ist bzw. ob er gesellschaftsrechtlich mit einem derartigen Unternehmen verbunden ist. Für das Antragsjahr 2017 sind dabei 14 Betriebe mit insgesamt rund 31 000 € Direktzahlungen als potenzielle „nicht-aktive“ Betriebsinhaber identifiziert worden. Da der Verwaltungsaufwand (sowohl für die Antragsteller als auch die Zahlstelle) enorm hoch ist und außer Verhältnis zur beabsichtigten Wirkung steht, soll Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht mehr angewendet werden (Abs. 1 Z 1). Die Nichtanwendung der Regelung hat zur Folge, dass Personen, die neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit derartige Aktivitäten betreiben, ohne Erbringung zusätzlicher Nachweise für die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen Zahlungen erhalten können. Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen oder als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen sind jedoch immer und unabhängig von der Person des Bewirtschafters als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen und daher nicht beihilfefähig (siehe § 20 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015).

Durch den Entfall der Regelung kann auch die Verordnungsermächtigung entfallen (Abs. 2 Z 2).

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 2 Z 10):

Mit der Omnibus-Verordnung wurde auch die Liste der möglichen Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) ergänzt (zB Miscanthus und für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land). Um die Arten der pollen- und nektarreichen Pflanzen durch Verordnung konkretisieren zu können, ist die Verordnungsermächtigung dahingehend zu ergänzen.

Zu Z 6 (§ 8a Abs. 2a):

Gemäß Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 konnten die Mitgliedstaaten für die Festsetzung der einem Betriebsinhaber zuzuweisen Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten anwenden, wenn es Dauergrünlandflächen in Gebieten mit schwierigen klimatischen Verhältnissen, insbesondere aufgrund deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage oder eingeschränkte Wasserversorgung betrifft. Diese Möglichkeit wurde gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 für Almen und Hutweiden in Anspruch genommen. Nach Auffassung der Europäischen Kommission sollen jedoch Hutweideflächen außerhalb von Berggebieten nicht von der Definition der spezifischen Dauergrünlandflächen gemäß Art. 24 Abs. 6 erfasst sein. Um weitere Finanzkorrekturen zu vermeiden sollen für derartige, außerhalb der Berggebiete gelegene, Hutweideflächen, denen infolge Anwendung des Verringerungskoeffizienten keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, ab dem Antragsjahr 2018 Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Mit dem dabei anzuwendenden Verringerungskoeffizienten von 20% werden die im Antragsjahr 2015 bereits zugewiesenen Zahlansprüche berücksichtigt. Der Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche nimmt auf die gemäß Art. 25 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehene stufenweise Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche (im Antragsjahr 2018 ist das die vierte von fünf Stufen) Bedacht.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 2):

Durch das Auslaufen der Milchquotenregelung sind die bestehenden nationalen Vorschriften obsolet geworden und können entfallen. Die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch ist jedoch weiterhin erforderlich, sodass in diesem Umfang die Verordnungsermächtigung aufrecht bleibt.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 1):

Die Rinderkennzeichnung ist bisher als zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Rinderprämien als obligatorische Marktordnungsmaßnahme erfasst gewesen. Da die gekoppelten Zahlungen nur mehr für einen kleinen Teil der Rinder maßgeblich sind, soll eine Klarstellung, dass das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern weiterhin als obligatorische Maßnahme gilt, erfolgen.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 4):

Der Rechnungshof hat zuletzt in seinem Bericht Bund 2014/12 für den Fall einer fehlerhaften Anwendung von EU-Vorschriften und finanziellen Berichtigungen (EU-Anlastungen) auch für die innerstaatliche Haftung und Kostentragung Regelungen gefordert. Soweit im Cross Compliance-Bereich den Ländern und Kontrollorganen der Länder – auch im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung – eine fehlerhafte EU-Rechtsanwendung zuzurechnen ist, sind auch die finanziellen Berichtigungen von den Ländern zu tragen.

Zu den Z 11 und 16 (§ 26a und § 35 Z 2):

Da die Zahlstelle Zollamt Salzburg-Erstattungen mangels Zahlungen ihre Tätigkeit mit Ende des Haushaltsjahres 2017 eingestellt hat, sind die Bestimmungen zur Transparenzdatenbank anzupassen.

Zu Z 12 (§ 27 Abs. 1 Z 2):

Durch das Auslaufen der Milchquotenregelung ist auch die Datenübermittlungsregelung anzupassen.

Zu Z 13 (§ 27Abs. 1 Z 2a):

Für die Übernahme der Marktordnungsmaßnahmen im Sektor Wein durch die AMA ist auch eine Übermittlungsmöglichkeit von Daten aus dem Rebflächenverzeichnis (Weinkataster) vorzusehen.

Zu Z 14 (§ 27 Abs. 4):

Der Verweis auf § 14 Datenschutzgesetz 2000 wird auf die neue Bezeichnung des Datenschutzgesetzes angepasst.

Zu Z 15 (§ 32 Abs. 11 und 12):

Die Abs. 11 und 12 enthalten nähere Bestimmungen zum Inkrafttreten bzw. zur Weitergeltung bestehender Regelungen.