Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Der vorliegende Entwurf enthält gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (in der Folge „DSGVO“).

Der vorliegende Entwurf enthält gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 14.6.2017 S. 8.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2017/2399/EU zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 96, umgesetzt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Anpassungen aufgrund der DSGVO

Die DSGVO ist ab 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbar und hebt die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2017 S. 78, auf. In Österreich wurde die Richtlinie 95/46/EG mit dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, umgesetzt, das mit dem am 31. Juli 2017 kundgemachten Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, novelliert wurde.

Aufgrund der DSGVO ergibt sich nun Anpassungsbedarf in den verschiedenen Materiengesetzen des Finanzmarktbereichs. Insbesondere sind notwendige Verweisänderungen vorzunehmen und die bisher auf nationaler Ebene definierten datenschutzrechtlichen Begriffe an die Terminologie der DSGVO anzupassen. Die Änderungen sollen die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit der DSGVO sicherstellen. Durch die gemeinsame Anpassung der verschiedenen Finanzmarktgesetzte im Bereich Datenschutz soll die Kohärenz der verschiedenen Finanzmarktregelungen sichergestellt werden.

2. Erleichterung der kurzfristigen Finanzierung durch Etablierung von Geldmarktfonds

Die Verordnung (EU) 2017/1131 soll durch Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens die kurzfristige Finanzierung für Finanzinstitute, Unternehmen und Staaten erleichtern. Geldmarktfonds bieten Anlegern ähnliche Vorzüge wie Bankeinlagen durch sofortigen Zugang zu Liquidität und relative Wertbeständigkeit. Angesichts dieser Merkmale sehen Anleger in Geldmarktfonds eine sichere und stärker diversifizierte Alternative zu Bankeinlagen. Da sich während der Finanzkrise gezeigt hat, dass bestimmte Merkmale von Geldmarktfonds deren Anfälligkeit bei Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten erhöhen können, sieht die unmittelbar anwendbare EU-Verordnung entsprechende Rahmenbedingungen vor, die Geldmarktfonds zu einer attraktiven Anlageform für kurzfristige Liquiditätsreserven machen sollen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 in das österreichische Recht eingefügt werden. Da für Geldmarktfonds in Abhängigkeit von der Ausgestaltung entweder als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder als Alternativer Investmentfonds (AIF) die Aufsichtsbestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 oder des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes anwendbar sind, ist die Schaffung von sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften nicht erforderlich.

Die übrigen Änderungen sind einerseits durch Erfahrungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde aus ihrer Aufsichtstätigkeit bedingt und setzen anderseits Anliegen der Fondswirtschaft um, die zu Erleichterungen im Vertrieb führen und mit dem einschlägigen EU-Recht kompatibel sind.

3. Änderung der Bankgläubigerhierarchie durch Schaffung einer neuen Kategorie der „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Schuldtitel

Die Richtlinie 2017/2399/EU sieht vor, eine Änderung der Rangfolge im Konkursverfahren innerhalb der Kategorie der unbesicherten vorrangigen Schuldtitel im nationalen Insolvenzrecht vorzunehmen, indem eine neue Unterkategorie der sogenannten „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Schuldtitel begründet wird. Dadurch soll den Instituten nicht nur die effizientere Einhaltung der vom TLAC-Standard und der CRR festgelegten Nachrangigkeitsanforderung ermöglicht werden, sondern auch die Gläubigerbeteiligung bei grenzüberschreitend tätigen Instituten und die Abwicklung im Allgemeinen erleichtert werden.

Hintergrund

Nach dem globalen, auf G-20-Ebene beschlossenen TLAC-Standard haben global systemrelevante Institute die TLAC-Mindestanforderung zur Verlusttragung und Rekapitalisierung grundsätzlich mit nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, die in der Insolvenzrangfolge nach den vom Geltungsbereich der TLAC ausgeschlossenen Verbindlichkeiten eingereiht sind. Nach dem TLAC- Standard ist die Nachrangigkeit durch eine vertragliche Nachrangigkeit, eine gesetzliche Nachrangigkeit oder eine bestimmte Unternehmensstruktur (sogenannte „strukturelle Nachrangigkeit“) zu erreichen.

Sofern dies nach der Richtlinie 2014/59/EU (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD) erforderlich ist, haben Institute, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, ihre firmenspezifischen Anforderungen mit nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, um das Risiko zu minimieren, dass Gläubiger rechtliche Schritte einleiten, um nachzuweisen, dass die Gläubiger bei der Abwicklung größere Verluste erlitten haben als bei einem regulären Konkursverfahren der Fall gewesen wäre (Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“).

4. Einführung einer Erleichterung bei der Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Bereits jetzt werden sehr viele Daten über wirtschaftliche Eigentümer aus bestehenden Registern in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen, um die Verwaltungslasten für die meldepflichtigen Rechtsträger möglichst gering zu halten. In einem weiteren Schritt sollen nun die Daten über die jeweiligen Angehörigen der obersten Führungsebene automatisationsunterstützt aus dem Firmenbuch übernommen werden. Dies betrifft Fälle, in denen kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden konnte und daher eine subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene abgegeben werden muss. Es wird daher in diesen Fällen künftig ausreichend sein, dass nur einmalig gemeldet wird, dass eine subsidiäre Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt. Überdies soll noch die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Meldebefreiungen erhöht werden.

Inkraftteten:

Die DSGVO ist ab 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbar. Die gesetzlichen Änderungen aufgrund der DSGVO sollen daher ehestmöglich in Kraft treten.

Die gesetzlichen Änderungen aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds sollen mit 21. Juli 2018 in Kraft treten.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU durch die Richtlinie 2017/2399 sollen mit 29. Dezember 2018 in Kraft treten.

Die Meldeerleichterung im WiEReG sollen mit 1. Oktober 2018 in Kraft treten. Die übrigen nicht DSGVO spezifischen Änderungen sollen mit 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt werden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Versicherungsvertragswesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes):

Zu § 1 Abs. 5 Z 5a und § 58:

Durch den ersten Halbsatz der Z 5a werden registrierte AIFM verpflichtet, Änderungen in der Person des Geschäftsleiters und Sitzverlegungen der FMA anzuzeigen. Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum haben bei einem Wechsel in der Person des Geschäftsleiters darüber hinaus die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu übermitteln, um der FMA eine Prüfung der Eignung des neuen Geschäftsleiters gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. L Nr. 115 vom 25.04.2013 S. 1, und Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. L Nr. 115 vom 25.04.2013 S. 18, zu ermöglichen.

Zu § 2 Abs. 1 Z 40 und § 71 Abs. 2 Z 9:

Redaktionelle Anpassung des Verweises.

Zu § 18 Abs. 3:

Redaktionelle Anpassung des Verweises aufgrund der DSGVO.

Zu § 56 Abs. 5:

Berichtigung eines redaktionellen Versehens, da die Bestimmung in Abs. 5 gemäß § 32 Abs. 3 errichtete Zweigstellen kostenpflichtig macht. Es wird nun klargestellt, dass es sich dabei um Zweigstellen von EWR-AIFM in Österreich als Anknüpfungspunkt der Kostenpflicht handelt.

Zu § 60 Abs. 2 Z 20c und 20d und § 71 Abs. 2 Z 23:

Gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) 2017/1131 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung fest. Hinsichtlich jener Bestimmungen der Verordnung, deren Verletzung mit Strafe zu ahnden ist, wird auf die in Art. 41 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Tatbestände zurückgegriffen.

Zu § 62 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zu § 63 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO. Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind künftig insbesondere die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO).

Zu § 71 Abs. 2 Z 19:

Einfügen des Verweises auf die DSGVO.

Zu § 71 Abs. 2 Z 20 und 21:

Anpassung an die Änderung der EU-Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds und der EU-Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Zu § 1 Abs. 1 Z 7a:

Redaktionelle Anpassung des Verweises.

Zu § 30a Abs. 7:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zu § 77 Abs. 4:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zum Schlussteil des § 77 Abs. 5:

Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind künftig insbesondere die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO).

Zu § 77 Abs. 4:

Da sowohl die DSGVO als auch das Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 keine Regelungen zum Informationsverbundsystem mehr enthalten, haben OeNB und FMA künftig die Vorschriften für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche (Art. 26 der DSGVO) einzuhalten. In diesem Zusammenhang soll die OeNB als Anlaufstelle für die betroffenen Personen gemäß Art. 26 letzter Satz DSGVO fungieren.

Zu § 99g Abs. 3 Z 3:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zu § 105 Abs. 16:

Einfügen des Verweises auf die DSGVO.

Zu Artikel 3 (Änderung des Börsegesetzes 2018):

Zu § 1 Z 2:

Das Langzitat der Richtlinie kann entfallen, da alle zitierten Rechtsakte in § 177 aufgezählt sind.

Zu § 1 Z 23:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Berichtigung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56 (kurz: Berichtigung der MiFID II).

Zum Schlussteil des § 1:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 30.

Zu § 7 Abs. 12:

Die Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, tritt gemäß § 70 Abs. 2 Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. Die DSGVO sieht keine Meldung von bestimmten Datenanwendungen an das Datenverarbeitungsregister mehr vor; stattdessen besteht gemäß Art. 30 DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten.

Zu § 28 Abs. 5:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zu § 58 Abs. 1 Z 2:

Berichtigung eines Schreibfehlers.

Zu § 93 Abs. 2:

Berichtigung eines Verweisfehlers.

Zu § 95 Abs. 3 Z 3:

Redaktionelle Anpassung der Verweise an die DSGVO.

Zu § 97:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zu § 159 Abs. 3 Z 3:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zu § 177 Abs. 4 Z 3:

Redaktionelle Bereinigung.

Zu § 177 Abs. 4 Z 16:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Berichtigung der MiFID II.

Zu § 177 Abs. 5 Z 15:

Einfügen des Verweises auf die DSGVO.

Zu Artikel 4 (Änderung des Devisengesetzes 2004):

Zu § 5 Abs. 4:

Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind künftig insbesondere auch die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO).

Zu Artikel 5 (Änderung des E-Geldgesetzes 2010):

Zum Einleitungsteil des § 23 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zu § 23 Abs. 3:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO. Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind künftig insbesondere die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO).

Zu § 37 Abs. 2 Z 5:

Einfügen des Verweises auf die DSGVO.

Zu Artikel 6 (Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes):

Zu § 2 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung an die DSGVO.

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzkonglomerategesetzes):

Zum Inhaltsverzeichnis und zu § 12b:

Mit dieser Bestimmung soll eine ausdrückliche Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 3 iVm Abs. 1 lit. e DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die FMA in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz vorgesehen werden. Die Bestimmung lehnt sich an § 77 Abs. 4 BWG (Artikel 2 dieses Entwurfs) an.

Zu Artikel 8 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes):

Zum Inhaltsverzeichnis und zu § 26:

Verweisanpassung und Anpassung an die datenschutzrechtlichen Begrifflichkeiten der DSGVO. Der Begriff „Daten“ im Sinne von § 4 Z 1 DSG 2000 wird durch dem Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO ersetzt.

Zu § 2 Z 3 und Anlage II Z 1 lit. a:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die geänderte Rechtslage.

Zu § 16 Abs. 5:

Die Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, tritt gem. § 70 Abs. 2 Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. Die DSGVO sieht keine Meldung von bestimmten Datenanwendungen an das Datenverarbeitungsregister mehr vor; stattdessen besteht gemäß Art. 30 DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten.

Zu § 21 Abs. 5:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO. Die Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person ist nun in Art. 13 DSGVO geregelt.

Zu § 21 Abs. 6:

Entsprechend der bisherigen Rechtslage soll ein Verpflichteter eine Erteilung einer Auskunft verweigern können, wenn dies aufgrund des Verbots der Informationsweitergabe gemäß § 20 erforderlich ist.

Art. 23 DSGVO ermöglicht eine Beschränkung der Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Gemäß Art. 43 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73, ist die Verarbeitung zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Angelegenheit von öffentlichem Interesse anzusehen. Insbesondere Art. 23 Abs. 1 lit. d und lit. e DSGVO erlauben eine Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person zur Sicherstelltung der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses.

Art. 23 Abs. 2 DSGVO verlangt im Falle einer Beschränkung bestimmte Mindestinhalte. Die vorgesehene Beschränkung bezieht sich gemäß § 20 Abs. 1 auf die Verpflichtenden und umfasst die Geheimhaltung aller Vorgänge, die der Wahrnehmung der § 16 und § 17 dienen, gegenüber Kunden und Dritten. Entsprechend Art. 23 Abs. 2 lit. d, f, g und h DSGVO stellen die Begrenzung der Speicherfrist gemäß § 21 Abs. 2 und das Verbot personenbezogene Daten, die von den Verpflichteten ausschließlich auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, zu unvereinbaren Zwecken weiterzuverarbeiten gemäß § 21 Abs. 4, Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten betroffenen Personen dar. Zudem sind gemäß § 20 Abs. 2 ein Verweis zur Geldwäschemeldestelle und eine Auskunft an den Kunden unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Zu § 24 Abs. 6:

Die Änderungen dienen der Anpassung an die datenschutzrechtlichen Begrifflichkeiten der DSGVO. Beim Austausch von personenbezogenen Daten innerhalb der Gruppe sind die Bestimmungen der DSGVO zu beachten. So enthält insbesondere Kapitel V der DSGVO die Voraussetzungen, unter denen eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten zulässig ist.

Zu § 25 Abs. 6:

Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind künftig insbesondere die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO). Die Anpassung ist an § 145 Abs. 3 InvFG 2011 (Artikel 11 dieses Entwurfs) angelehnt.

Zu § 40 Abs. 3 Z 4:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zu § 44 Abs. 1 Z 10:

Der Entfall des Verweises auf das DSG 2000 wurde für das Einfügen des Verweises auf das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, genutzt.

Zu § 44 Abs. 3 Z 7:

Einfügen des Verweises auf die DSGVO.

Zu Artikel 9 (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz):

Zu § 22f:

Diverse Materiengesetze im Finanzmarktbereich, insbesondere § 60 Abs. 6 AIFMG, § 4 Abs. 7, § 70 Abs. 7, § 99c BWG, §§ 110, 145, 161 BörseG 2018, § 26 Abs. 8 und 9 E-Geldgesetz 2010, § 22c FMABG, § 37 FM-GwG, § 150 InvFG 2011, § 16a KMG, § 33 Abs. 8, 8a PKG, § 6 RAVG, § 8 RW-VG, § 155 BaSAG, § 6 SFT-Vollzugsgesetz, § 288 VAG 2016, § 92 Abs. 6 und 11, § 100 WAG 2018, § 94 Abs. 8 und 9, § 105 ZaDiG 2018, § 7 Abs. 4 ZGVG und § 10 ZvVG, verpflichten oder ermächtigen die FMA als zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Sanktionen und Maßnahmen. Die Bestimmungen beruhen größtenteils auf unionsrechtlichen Vorgaben im Finanzmarktbereich, die auch nach Inkrafttreten der DSGVO unverändert weiterbestehen. Ziele dieser Bestimmungen sind insbesondere die Information der Öffentlichkeit („Investorenwarnungen“), eine spezial- und generalpräventive Wirkung („name and shame“) sowie die Vergleichbarkeit der Aufsichtstätigkeit der nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörden, die letztlich eine kohärente Anwendbarkeit des europäischen Aufsichtsrechts gewährleisten soll.

Die Veröffentlichungen durch die FMA können auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen. In diesem Fall sieht Art. 21 Abs. 1 DSGVO zwar grundsätzlich ein Widerspruchsrecht der betroffenen Person vor. Das Widerspruchsrecht kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Art. 23 DSGVO gesetzlich eingeschränkt werden.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll von der Möglichkeit einer Beschränkung der Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 23 DSGVO Gebrauch gemacht werden. Die Veröffentlichungen durch die FMA dienen der Spezial- und Generalprävention (Art. 23 lit. d DSGVO), dem öffentlichen Interesse am Funktionieren des Kapitalmarkts (Art. 23 lit. e DSGVO) und dem Schutz der Anleger durch drohende illegale Geschäftspraktiken (Art. 23 lit. i DSGVO), die eine Veröffentlichung ohne Zeitverlust erforderlich machen können. Durch die vorgeschlagene Einschränkung des Widerspruchsrechts sollen diese Zwecke sichergestellt werden. Die FMA hat bereits nach geltendem Recht vor einer Veröffentlichung eine umfassende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Veröffentlichung und den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person im jeweiligen Einzelfall durchzuführen. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit ex-post und zur Wahrung ihres Grundrechts auf Datenschutz steht der betroffenen Person in den verschiedenen Finanzmarktgesetzen die Inanspruchnahme eines bescheidmäßig zu erledigenden Verfahrens offen. Gemäß einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 12.03.2009, G 164/08, stellt dieses Verfahren einen umfassenden Rechtsschutz für die betroffene Person sicher. Folglich wird dem Grundsatz der doppelten Bindung entsprochen, indem das bestehende bescheidmäßig zu erledigende Verfahren beibehalten und von der Möglichkeit zur Einschränkung des Widerspruchsrechts gemäß Art. 23 DSGVO Gebrauch gemacht wird.

Zu Artikel 10 (Immobilien-Investmentfondsgesetz):

Zu § 1 Abs. 3:

Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass es wirtschaftlich sinnvoll wäre, die derzeit für Immobilienspezialfonds geltende Begrenzung auf höchstens zehn Anleger zu erhöhen. Damit wäre nicht zuletzt auf Grund der Größe einzelner Immobilieninvestments eine bessere Risikostreuung möglich und für ein Einzelinvestment könnte ein geringer Veranlagungsbetrag erforderlich sein. Es erscheint daher zielführend, die zulässige Anzahl an Anlegern zu erhöhen.

Zu § 3 Abs. 3:

Da Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien zugleich auch Alternative Investmentfonds-Manager gemäß AIFMG sind, kommen ex lege die Auslagerungsbestimmungen gemäß § 18 AIFMG sowie Art. 75 bis 82 AIFM-DelVO zur Anwendung, sodass § 3 Abs. 3 im Sinne einer Rechtsbereinigung entfallen kann.

Zu § 6 Abs. 7:

Redaktionelle Klarstellung, dass Immobilienfonds, die zur Anlage von Mündelgeld geeignet sind, im Rahmen der zulässigen Veranlagungsgrenzen auch gemäß § 217 ABGB geeignete Wertpapiere im Fondsvermögen halten dürfen.

Zu § 7 Abs. 7:

Redaktionelle Klarstellung, dass bei Vertrieb von Immobilienspezialfonds an Privatkunden Abs. 4a anwendbar ist.

Zu § 23 Abs. 3a:

Da in der Praxis Immobilien oft von speziell dafür eingerichteten Zweckgesellschaften in Form einer GmbH & Co KG errichtet werden, soll der alleinige Erwerb einer solchen Gesellschaft ohne einen weiteren Partner möglich sein. Dazu soll es in Abweichung von der bisherigen Rechtslage einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien erlaubt sein, jedenfalls mehrheitlich Anteile einer Gesellschaft zu erwerben, deren ausschließlicher Zweck es ist, die Stellung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters an einer Grundstücks-Gesellschaft einzunehmen. Entsprechend dem Normzweck des § 23 ist der Gesellschaftszweck jener Gesellschaft auf die Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft beschränkt.

Zu § 32 Abs. 1 Z 4:

Die derzeit geltende maximale Restlaufzeit von drei Jahren hat sich in der Praxis auf Grund des in den letzten Jahren vorherrschenden Zinsumfeldes als sehr restriktiv erwiesen. Es soll daher die Restlaufzeit auf bis zu fünf Jahre angehoben werden, wobei aber über das gesamte Portfolio gesehen die Restlaufzeit deutlich darunter liegen sollte und dafür weiterhin die Grenze von drei Jahren angewendet werden soll.

Zu § 32 Abs. 2:

Bei Immobilienspezialfonds kann es auf Grund der zumeist vorgesehenen Konstruktion dazu kommen, dass für neue Projekte von den Investoren Geldbeträge abgerufen werden und diese kurzfristig bis zur tatsächlichen Investition auf einem Bankkonto verwahrt werden müssen. Zur Vermeidung zusätzlicher Kosten für die Eröffnung eines Bankkontos bei einem anderen Kreditinstitut erscheint es zweckmäßig, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten eine höhere Grenze für solche Bankguthaben vorzusehen. Die Anforderung an eine entsprechende Ermächtigung in den Fondsbestimmungen bleibt unberührt.

Zu § 34 Abs. 3:

Die Änderung von Fondsbestimmungen soll nicht mehr der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. In den vielen Fällen sind solche Änderungen lediglich formaler Natur, die sich durch Verweisänderungen oder geänderte rechtliche Grundlagen ergeben oder Klarstellungen betreffen. Unverändert bleiben dabei die Zustimmung der Depotbank sowie die Bewilligung durch die FMA. Auch die Information der Anleger ist durch die unverändert geltende Offenlegungspflicht gewährleistet. Ebenfalls unberührt bleibt das Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrates bei der Erstbewilligung von Fondsbestimmungen. Die Information des Aufsichtsrates über Änderungen der Fondsbestimmungen ist trotz Wegfalls des Zustimmungserfordernisses sichergestellt, da diesem von der Änderung der Fondsbestimmungen in der nächstfolgenden Sitzung zu berichten ist.

Zu § 34 Abs. 5:

Für AIF sind umfangreiche Anzeigepflichten in § 22 AIFMG normiert, daher können die gesonderten zusätzlichen Anzeigepflichten für Immobilienspezialfonds im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung entfallen.

Zu § 38 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung von Verweisen.

Zu § 40 Abs. 2 Z 3:

Die Bestimmung des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 betreffend die Korrektur von Bescheinigungen gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 soll auch im Immobilieninvestmentfondsgesetz aufgenommen werden.

Zu § 40 Abs. 3:

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden. Zudem soll die Bestimmung an jene des § 186 Abs. 3 InvFG 2011 angeglichen werden.

Zu § 40 Abs. 6:

Es soll eine Annäherung der Besteuerung von Immobilienfonds an die Besteuerung von Kapitalanlagefonds vorgenommen werden.

Durch diese Neuregelung soll die Besteuerung von Einkünften, die nicht von § 14 umfasst sind, sichergestellt werden. Daher wird die Steuerpflicht auf andere Einkünfte ausgedehnt. Solche Einkünfte sind insbesondere bei AIF in Immobilien sowie von ausländischen Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien denkbar, wobei ein AIF in Immobilien dann vorliegt, wenn im vorangegangenen Geschäftsjahr mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaftet wurden, somit wenn mehr als 50% der Erträge aus Immobilienvermögen erzielt wurden.

Die § 186 Abs. 5 InvFG 2011 nachempfundene Bestimmung bezieht nunmehr insbesondere Substanzgewinne gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988, Dividenden, Einkünfte aus Derivaten und aus Spekulationsgeschäften gemäß § 31 EStG 1988 in die Besteuerung mit ein, wobei die jeweils einschlägigen Regelungen der Investmentfondsbesteuerung gemäß § 186 Abs. 1 bis 5 InvFG 2011 zur Anwendung gelangen.

Dabei wird auch sogenannter Altbestand gemäß § 124b Z 185 EStG 1988 in die Besteuerung miteinbezogen. Um zu verhindern, dass bisher auf Ebene des Immobilienfonds nicht steuerverfangene stille Reserven nunmehr steuerpflichtig werden, sollen jedoch Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und anderen Wirtschaftsgütern außer Ansatz bleiben, die in Geschäftsjahren, die vor dem 31. Dezember 2018 begonnen haben, entstanden sind. Laufende Einkünfte sind ab dem Inkrafttreten zu erfassen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011):

Zu § 7 Abs. 1 Z 1:

Berichtigung eines Verweisfehlers.

Zu § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 2:

Entfall der Verweise aufgrund des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen betreffend Datensicherheit sind künftig insbesondere in den unmittelbar anwendbaren Art. 24, 25 und 32 der DSGVO geregelt.

Zu § 28 Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung des Verweises aufgrund der DSGVO.

Zu § 36 Abs. 4:

Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten haben bei ihrer Tätigkeit in Österreich im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit die in Abs. 4 genannten Bestimmungen des InvFG 2011 einzuhalten. Die Verweise sollen um jene Bestimmungen, die in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde im Mitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft fallen, bereinigt werden.

Zu § 42 Abs. 4:

Klarstellung, dass sich diese Bestimmung nur auf von der Depotbank verwahrte Vermögenswerte von OGAW bezieht. Für von der Depotbank verwahrte Vermögenswerte eines AIF ist das AIFMG anwendbar.

Zu § 53 Abs. 4:

Die Verwaltungsgesellschaft soll in ihrer Satzung vorsehen können, dass Änderungen von Fondsbestimmungen nicht mehr der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in vielen Fällen Änderungen lediglich formaler Natur sind, die sich durch Verweisänderungen oder geänderte rechtliche Grundlagen ergeben oder Klarstellungen betreffen. In der Satzung soll jedenfalls konkret geregelt werden, welche Änderungen nicht der Zustimmung des Aufsichtrates bedürfen. Die Information der Anleger ist durch die unverändert geltende Offenlegungspflicht gewährleistet. Ebenfalls unberührt bleibt das verpflichtende Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrates bei der Erstbewilligung von Fondsbestimmungen. Die Information des Aufsichtsrates über Änderungen der Fondsbestimmungen ist trotz Wegfalls des Zustimmungserfordernisses sichergestellt, da diesem von der Änderung der Fondsbestimmungen in der nächstfolgenden Sitzung zu berichten sein soll.

Zu § 58 Abs. 2:

Die Bestimmung des § 58 Abs. 2 betreffend die KESt-Auszahlung soll an die nunmehr geltenden Zuflussbestimmungen für ausschüttungsgleiche Erträge angepasst werden. Um eine korrekte KESt-Abrechnung sicherzustellen, erfolgt gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. aa der Zufluss der ausschüttungsgleichen Erträge gemeinsam mit der KESt-Auszahlung, ansonsten aber gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. bb zum Zeitpunkt der Abgabe einer fristgerechten Meldung der steuerrelevanten Daten. Da gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 iVm § 3 Abs. 2 Z 2 FMV 2015 eine fristgerechte Meldung bis zu sieben Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres des Fonds erfolgen kann, soll auch die Frist in § 58 Abs. 2 auf sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds verlängert werden.

Zu § 62:

Wenn das Recht der Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung eines OGAW wegen des Wegfalls ihrer Konzession erlischt, soll aus Gründen des Anlegerschutzes die Depotbank zur vorübergehenden Verwaltung des OGAW verpflichtet sein. Es soll aber jedenfalls so rasch wie möglich die Verwaltung des OGAW wieder einer (anderen) Verwaltungsgesellschaft übertragen werden. Gelingt eine Übertragung nicht binnen sechs Monaten, ist der OGAW gemäß Abs. 3 abzuwickeln. Mit Ausnahme des Falles gemäß § 60 Abs. 3 soll die Abwicklung des OGAW dagegen zukünftig nicht mehr durch die Depotbank, sondern durch die Verwaltungsgesellschaft erfolgen (§ 63 Abs. 1).

Zu § 63:

Die Abwicklung eines OGAW soll nicht mehr durch die Depotbank, sondern durch die Verwaltungsgesellschaft selbst erfolgen. Im Vergleich zu vergangenen Jahren ist die Abwicklung eines OGAW aufwändiger geworden und benötigt in der Regel auch einen längeren Zeitraum. Es kann daher eine professionellere und für die Anteilinhaber auch günstigere Abwicklung erwartet werden. Im Übrigen entspricht diese Änderung auch den europarechtliehen Vorgaben, wonach die Depotbank keine operative Tätigkeit ausüben sollte. Eine Auskehrung von illiquide gewordenen Vermögenswerten soll auf Antrag eines Anteilinhabers aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Anteilinhaber nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber zulässig. Mit der Verwendung des Begriffes Auskehrung wird klargestellt, dass in diesem Fall die Auszahlung nicht in bar erfolgen muss, sondern auch Wertpapiere übertragen werden können,

Zu § 70 Abs. 5 Z 3:

Auf Grund der unmittelbar wirksamen EU-Verordnung zu Geldmarktfonds hat die Ermächtigung an die FMA, Kriterien für Geldmarktfonds durch Verordnung festzulegen, zu entfallen.

Zu § 127 Abs. 2:

Da Bruchteilsanteile gemäß § 46 Abs. 2 zulässig sind, kann die Verpflichtung zur Barabgeltung von Bruchteilsanteilen hier entfallen.

Zu § 130 Abs. 1:

Der Bezeichnungsschutz für Geldmarktfonds ist in Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 geregelt und hat hier zu entfallen.

Zu § 131 Abs. 6 und 7:

Der Verweis in Abs. 7 auf § 6 Abs. 2 KMG betreffend die Anforderungen an einen Prospektnachtrag erscheint im Hinblick auf die in der Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung bereits vorgeschriebene Hinterlegung der Unterlagen in konsolidierter Form entbehrlich. Dem Anleger steht bereits jetzt jederzeit eine konsolidierte Fassung des Prospektes zur Verfügung, womit die in § 6 Abs. 2 KMG bei Prospektnachträgen vorgesehene Widerrrufsfrist nicht erforderlich erscheint. Im Übrigen ist bei OGAW ohnehin eine tägliche Rückgabe der Anteilscheine möglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in Abs. 6 die Erstellung einer konsolidierten Form bei Prospektnachträgen aber in Gesetzesrang aufgenommen.

Zu § 144 Abs. 1:

Wie für EWR-Wertpapierfirmen, die im Wege einer Zweigstelle in Österreich tätig werden, wird nun auch bei Kapitalanlagegesellschaften und AIFMs, der EWR-Rechtsträger selbst kostenpflichtig. Diese Änderung bietet zugleich den Vorteil, dass zwar die Zweigstellen bisher nicht als Teil des zu bildenden Subrechnungskreises genannt sind, wohl aber nicht weiter spezifizierte Verwaltungsgesellschaften, zu denen sowohl jene nationalen gemäß § 5 Abs. 1 als auch jene aus dem EWR gemäß § 36 Abs. 1 gezählt werden können. Mithin müssen die Kostenbestimmungen des ImmoInvFG und des BMSVG nicht geändert werden. Dabei bleibt zwischen den gemäß § 36 notifizierten Verwaltungsgesellschaften und den gemäß § 50 (lediglich) zur Auflage oder zum Vertrieb in Österreich bewilligten OGAW zu unterscheiden. Die Bestimmung wurde zudem an § 69a Abs. 1 Z 2 BWG und § 271 Abs. 1 VAG 2016 angeglichen.

Zum Einleitungsteil des § 145 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung an die DSGVO.

Zu § 145 Abs. 3:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO. Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind künftig insbesondere die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO).

Zu § 151 Z 16:

Da die Abwicklung nunmehr von der Verwaltungsgesellschaft selbst durchgeführt wird, ist die Anzeige des Beginns der Abwicklung entbehrlich.

Zu § 164 Abs. 2:

Im Gegensatz zu den Bestimmungen betreffend OGAW ist bei Spezialfonds als AIF eine Wiederverwendung von Vermögenswerten durch die Depotbank mit Zustimmung aller Anteilinhaber möglich.

Zu § 164 Abs. 3 Z 6:

Es wird sichergestellt, dass der Wechsel der Depotbank der FMA anzuzeigen ist. Hievon unberührt bleibt § 164 Abs. 2, wonach die Auswahl der Depotbank für Spezialfonds auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft allgemein bewilligt werden kann.

Zu § 164 Abs. 6:

Klarstellung, dass die Verschmelzung eines Spezialfonds der FMA anzuzeigen ist.

Zu § 166 Abs. 1 Z 1:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 186 Abs. 1 und § 188 Abs. 1:

Es soll sichergestellt werden, dass, auch wenn einem Organismus für gemeinsame Anlagen eine Bewilligung iSd § 2 Abs. 1 Z 3 fehlt, dieser für steuerliche Zwecke dennoch den Bestimmungen zur Fondsbesteuerung unterliegt.

Zu § 186 Abs. 3:

Es soll klargestellt werden, dass die Veräußerung von Anteilen von der Fondsbesteuerung unterliegenden Gebilden jedenfalls zu Kapitaleinkünften in Form von Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 führt; dabei kommt der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung. Daher führt auch die Veräußerung von Anteilen an einem AIF, der andere Einkünfte im Sinne des § 186 Abs. 5 erzielt, zu Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen. Ein Kapitalertragsteuerabzug hat dabei wie schon bisher nur dann zu erfolgen, wenn eine inländische depotführende Stelle oder eine inländische auszahlende Stelle vorliegt, die die Realisierung abwickelt. Sind allerdings dem Anleger bereits zum progressiven Tarif besteuerte Erträge gemäß § 186 Abs. 5 Z 2 lit. a zweiter Satz zugeflossen, kann eine Anpassung (Erhöhung) der Anschaffungskosten der veräußerten Anteile – und damit zugleich eine Korrektur des insoweit unrichtigen KESt-Abzuges – nur im Rahmen der Veranlagung stattfinden.

Es erfolgt eine Verweisanpassung.

Es soll klargestellt werden, dass es nach § 186 Abs. 3 immer zu einer Kürzung der Anschaffungskosten kommt, wenn steuerfreie Ausschüttungen erfolgen. Dies gilt insbesondere auch für eingekaufte steuerfreie Einkommensbestandteile, die beim Anteilinhaber gemäß § 10 KStG 1988 steuerbefreit sind.

Zu § 190 Abs. 1 Z 6 und 7:

Anpassung der Strafbestimmung betr. den Bezeichnungsschutz an die Verordnung (EU) 2017/1131.

Zu § 190 Abs. 2 Z 12:

Ein Verstoß gegen die Fondsbestimmungen soll unabhängig davon, ob die Fondsbestimmungen bewilligungspflichtig sind, mit Verwaltungsstrafe bedroht sein.

Zu § 190 Abs. 2 Z 16 und 17:

Gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) 2017/1131 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung fest. Hinsichtlich jener Bestimmungen der Verordnung, deren Verletzung mit Strafe zu ahnden ist, wird auf die in Art. 41 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Tatbestände zurückgegriffen.

Zu § 196 Abs. 2 Z 13:

Einfügen des Verweises auf die DSGVO.

Zu Artikel 12 (Änderung des Nationalbankgesetzes 1984):

Zu § 7 Abs. 4:

Redaktionelle Anpassung des Verweises aufgrund des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018.

Zu Artikel 13 (Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes):

Zu § 7 Abs. 1:

Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind künftig insbesondere die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO).

Zu Artikel 14 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes):

Zu § 2 Z 49a:

Z 49a setzt Art. 2 Abs. 1 Nummer 48 zweiter Teil der geänderten Richtlinie 2014/59/EU um. Der erste Teil des Art. 2 Abs. 1 Nummer 48 der geänderten Richtlinie 2014/59/EU bedarf keiner Umsetzung, da der Richtlinientext unverändert geblieben ist.

Zu § 58 Abs. 3 Z 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 121 Abs. 2:

Terminologische Anpassung an Art. 84 der Richtlinie 2014/59/EU.

Zu § 122 Abs. 3:

Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 1 Z 1 und 2 auch die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO).

Zu § 131:

Abs. 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen § 131 Abs. 1 und 2 BaSAG und setzen Art. 108 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 2014/59/EU um. Da das BaSAG anstelle der Wortgruppe „gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG“ durchgehend die Wortfolge „gesicherte Einlagen“ verwendet (vgl. hierzu die Begriffsbestimmung in § 2 Z 93 BaSAG idgF.), wurde hier aus Konsistenzgründen eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Abs. 3 setzt Art. 108 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2014/59/EU um.

Um die Anrechenbarkeit als MREL-Instrument der neuen „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Kategorie von Schuldtiteln sicherzustellen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, haben diese Schuldtitel eine ursprüngliche vertragliche Laufzeit von mindestens einem Jahr zu haben, keine eingebetteten Derivate zu umfassen und selbst keine Derivate zu sein. Zudem ist in den Vertragsunterlagen und gegebenenfalls im Prospekt im Zusammenhang mit ihrer Emission ausdrücklich auf ihren niedrigeren Rang im Konkursverfahren hinzuweisen.

Abs. 4 setzt Art. 108 Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2014/59/EU um.

Um die Rechtssicherheit für Anleger zu erhöhen, haben gewöhnliche unbesicherte Schuldtitel und andere gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten, die keine Schuldtitel sind, einen höheren Rang im Konkursverfahren als die neue „nicht bevorrechtigte“ vorrangige Kategorie von Schuldtiteln. Zudem steht die neue Kategorie der „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Schuldtitel in der Rangfolge über Eigenmittelinstrumenten und über jeglichen nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht als Eigenmittel gelten.

Abs. 5 setzt Art. 108 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 108 Abs. 6 der geänderten Richtlinie 2014/59/EU um.

Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz (wie zum Beispiel Euribor oder Libor) herleiten, und nicht auf Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten, sind nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, zu werten.

Abs. 7 entspricht dem bisherigen § 131 Abs. 3 BaSAG und ist § 314 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 nachgebildet.

Abs. 8 entspricht dem bisherigen § 131 Abs. 4 BaSAG und ist § 314 Abs. 3 VAG 2016 nachgebildet.

Die Abs. 5 und 7 der geänderten Richtlinie 2014/59/EU sind nicht umzusetzen, da Österreich weder vor dem 31. Dezember 2016 (hierauf bezieht sich Abs. 7 der der geänderten Richtlinie 2014/59/EU), noch zwischen 1. Jänner und 28. Dezember 2017 (hierauf bezieht sich Abs. 5 der der geänderten Richtlinie 2014/59/EU), ein nationales Gesetz über den im Konkursverfahren einzunehmenden Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln verabschiedet hat.

Zu § 167 Abs. 6:

Hiermit wird entsprechend der Umsetzungsfrist gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2017/2399 das Inkrafttreten der novellierten Bestimmungen geregelt.

Zu Artikel 15 (Änderung des Sanktionengesetzes 2010):

Zu § 8 Abs. 3:

Terminologische Anpassung an die DSGVO.

Zu Artikel 16 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016):

Zum Inhaltsverzeichnis und § 268a:

Mit dieser Bestimmung soll eine ausdrückliche Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 3 iVm Abs. 1 lit. e DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die FMA in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz vorgesehen werden. Die Bestimmung lehnt sich an § 77 Abs. 4 BWG (Artikel 2 dieses Entwurfs) an.

Zu § 29 Abs. 6:

Verweisanpassung und Anpassung an die datenschutzrechtlichen Begrifflichkeiten der DSGVO.

Zu § 109 Abs. 1 Z 4:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO. Die in § 10 und § 11 DSG 2000 enthaltenen Anforderungen an Auftragsverarbeitungsverhältnisse werden nun in Art. 28 DSGVO geregelt.

Zu § 229 Abs. 4 und § 298 Abs. 2:

Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind künftig insbesondere die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO). Die Anpassungen sind an § 145 Abs. 3 InvFG 2011 (Artikel 11 dieses Entwurfs) angelehnt.

Zu § 342 Abs. 1 Z 33:

Entfall des Verweises auf das DSG 2000.

Zu Artikel 17 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018):

Zu § 1 Z 8 lit. g:

§ 1 Z 8 lit. g kann entfallen, da lit. f den Auffangtatbestand der anderen nicht komplexen Finanzinstrumente enthält und lit. g damit überflüssig macht.

Zu § 2 Abs. 3:

Berichtigung eines Verweisfehlers.

Zu § 12:

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 14 Abs. 1:

Gemäß § 16 Abs. 3 hat die FMA in Entsprechung von Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56 (MiFID II) mittels Verordnung eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA in Eigentümerkontrollverfahren vorzulegen sind. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 enthält ebenfalls eine Liste von Informationen, die in Eigentümerkontrollverfahren betreffend MiFID II-Wertpapierfirmen vorzulegen sind. Diese Liste ist gemäß § 12 Abs. 8 MiFID II erschöpfend. Daher besteht im Bereich der MiFID II-Wertpapierfirmen kein Raum mehr für eine Verordnungsregelung der FMA gemäß § 16 Abs. 3, sondern nur mehr im Bereich der Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Gemäß Abs. 1 sind der Anzeige die Informationen gemäß § 16 Abs. 3, also die nach der Eigentümerkontrollverordnung (EKV) der FMA erforderlichen Informationen, beizulegen. In Abs. 1 wird nun darauf hingewiesen, dass für Beteiligungen an Wertpapierfirmen auch die Informationen aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 der Anzeige beizulegen sind.

Zu § 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 1:

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 15 Abs. 2, 5 und 6:

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 16 Abs. 3:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung im § 14 Abs. 1.

Zu § 29 Abs. 1:

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 33 Abs. 7, § 62 Abs. 4, § 64 Abs. 2 und § 114 Abs. 3 Z 14:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Berichtigung der MiFID II.

Zu § 71 Abs. 3 Z 2:

Bei der Prüfung des Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind die einschlägigen technischen Regulierungsstandards zu berücksichtigen, so wie es schon bisher im Hinblick auf die FMA-Verordnungen der Fall war. Das sind die delegierte Verordnung (EU) 2017/586 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandrads mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017, S. 387, und die delegierte Verordnung (EU) 2017/583 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandrads zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017, S. 229. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, für den der einschlägige technische Standard die delegierte Verordnung (EU) 2017/590 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017, S. 449, ist.

Zu § 73 Abs. 10:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zu § 89 Abs. 1:

Berichtigung eines redaktionellen Versehens, da die FMA gemäß § 89 Abs. 1 Satz 3 im Rahmen der Kostenverrechnung einen Subrechnungskreis einzurichten hat, der unter anderen die gemäß § 17 Abs. 2 errichteten (EWR-) Zweigstellen sowie die gemäß § 21 Abs. 1 errichteten Zweigstellen von Drittlandfirmen umfassen soll. Zusätzlich wurde Abs. 1 an § 69a Abs. 1 Z 2 BWG und § 271 Abs. 1 VAG 2016 angeglichen, da gemäß BWG EWR-Kreditinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, und gemäß VAG EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen, wenn sie eine Zweigstelle im Inland errichtet haben, kostenpflichtig sind.

Zu § 90 Abs. 5:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 90 Abs. 6:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO. Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind künftig insbesondere die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO).

Zu § 92 Abs. 9:

Berichtigung eines Verweisfehlers.

Zu § 98 Abs. 3 Z 2:

Redaktionelle Änderung.

Zu § 98 Abs. 3 Z 3:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zu § 103:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zu § 106 Abs. 1:

Die Bestimmung wurde inhaltlich an die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83, angepasst.

Zu § 111 Abs. 1 und 3:

Redaktionelle Anpassung an die DSGVO. Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind künftig insbesondere die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO).

Zu § 114 Abs. 3 Z 14:

Redaktionelle Änderung.

Zu § 114 Abs. 4 Z 19:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 30.

Zu § 114 Abs. 4 Z 20:

Einfügen des Verweises auf die DSGVO.

Zu Artikel 18 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes):

Zu § 2 Z 1:

Durch diese redaktionelle Anpassung soll verdeutlicht werden, dass ein Anteil an Stimmrechten ebenso wie ein Anteil an Aktien für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevant ist. Zudem wird klargestellt, dass bei Kontrolle sowohl direktes als auch indirektes wirtschaftliches Eigentum vorliegen kann und dabei die Kontrolle auf die Gesellschaft ausgeübt werden muss.

Zu § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 2 und 5, § 11 Abs. 3 und 5 und § 13 Abs. 2, 3 und 4:

Die Änderungen dienen der Anpassung an die datenschutzrechtlichen Begrifflichkeiten der DSGVO. Der Begriff „Dienstleister“ gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 wird durch dem Begriff „Auftragsverarbeiter“ gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO ersetzt. Darüber hinaus wird auch der Begriff „Auftraggeber“ gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 durch den Begriff „Verantwortlicher“ gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ersetzt.

Zu § 5 Abs. 3:

Diese Änderung soll die Durchführung der Meldebefreiung bei subsidiären Meldungen erleichtern und die automatisationsunterstützt erstellte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 verbessern.

Zu § 5 Abs. 5:

Derzeit ist vorgesehen, dass bei der Meldung von subsidiären wirtschaftlichen Eigentümern die jeweiligen Angehörigen der obersten Führungsebene in das Meldeformular eingegeben werden und an die Registerbehörde gemeldet werden müssen. Aufgrund der zeitlichen Limitationen war die Implementierung einer automatisationsunterstützten Datenübernahme aus dem Firmenbuch bislang nicht realisierbar. Nun soll in einem zweiten Schritt eine deutliche Erleichterung für alle Rechtsträger vorgesehen werden, die eine subsidiäre Meldung abgeben: Künftig soll es ausreichend sein, dass nur einmalig gemeldet wird, dass eine subsidiäre Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt. Eine Meldung und laufende Aktualisierung der Angehörigen der obersten Führungsebene soll nicht mehr erforderlich sein. Die Daten über die Angehörigen der obersten Führungsebene sollen nunmehr von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch automatisationsunterstützt übernommen und laufend aktuell gehalten werden.

Wenn sich die Beteiligungs- oder Kontrollverhältnisse nach der subsidiären Meldung wieder ändern und eine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden kann, dann hat der Rechtsträger seine wirtschaftlichen Eigentümer auch wieder an das Register zu melden. Zu diesem Zweck hat der Rechtsträger jährlich seine Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung seiner wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen. Dies ist insbesondere deswegen wichtig, da die Nichtabgabe einer Meldung eines wirtschaftlichen Eigentümers aufgrund der Unkenntnis des geänderten wirtschaftlichen Eigentümers eine Meldepflichtverletzung gemäß § 15 darstellt, wenn der Rechtsträger seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist.

Zu § 6:

Durch diese Änderungen soll die Anwendung der Meldebefreiungen vereinfacht werden. Es hat sich gezeigt, dass die bisherige Bedingung für den Wegfall der Meldebefreiung in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führen kann, da immer im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine andere Person „Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft“ ausüben kann. Nunmehr soll einheitlich geregelt werden, dass die Meldebefreiung dann wegfällt, wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 ist. Eine „andere Person“ ist eine Person, die nicht bereits automatisationsunterstützt in das Register übernommen wurde. Das bedeutet, dass die Meldebefreiung aufrecht bleibt, wenn neben den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümern auch andere Personen in das Register übernommen wurden, die keine wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 sind. In solchen Fällen ist aber eine freiwillige Meldung an das Register jederzeit möglich. Dies soll durch die Einfügung in Abs. 6 verdeutlicht werden.

Wenn einer der wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers hingegen nicht automatisationsunterstützt übernommen wird, dann fällt die Meldebefreiung weg und es ist eine Meldung gemäß § 5 an das Register abzugeben. Durch diese Änderung soll die Rechtsicherheit bei der Anwendung der Meldebefreiung erhöht werden.

Zu § 9 Abs. 1 Z 1:

Abbaugesellschaften und Abbaueinheiten soll eine Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht werden, da diese auch Sorgfaltspflichten gemäß dem FM-GwG zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen.

Zu § 12 Abs. 3:

Es soll präzisiert werden, dass ein Auszug zur natürlichen Person auch den Staatsanwaltschaften für strafrechtliche Zwecke zur Verfügung steht.

Zu § 14 Abs. 3:

Mit der Ergänzung des zweiten Satzes in § 14 Abs. 3 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nicht zwangsläufig alle Rechtsträger – wie etwa rein gemeinnützige Stiftungen oder auch Vereine – vom bisherigen Wortlaut der Regelung umfasst sind. Um auch in diesen Fällen die Verhängung von Zwangsstrafen bei Nichtmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer zu ermöglichen, soll auf die Zuständigkeitsregelung für beschränkt Steuerpflichtige iSd § 1 Abs. 3 Z 3 KStG verwiesen werden.

Zu § 14 Abs. 5:

Gemäß Art. 16 und 17 der DSGVO können betroffene Personen eine Berichtigung und eine Löschung von personenbezogenen Daten von der Registerbehörde verlangen. Ebenso soll die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO vorzusehen.

Zu § 15 Abs. 4 und 5:

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu § 16 Abs. 1:

Um eine einheitliche, ausreichend lange Frist für die Nachmeldung von wirtschaftlichen Eigentümern zu gewährleisten, soll eine gesetzliche Frist von drei Monaten vorgesehen werden. Im Ergebnis ist eine Zwangsstrafe dann zu verhängen, wenn innerhalb von drei Monaten nach Androhung einer Zwangsstrafe keine Meldung vorgenommen wird.

Zu § 19 Abs. 2:

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.

Zu § 20 Abs. 1:

Anpassung der Bestimmung über Verweise auf Bundesgesetze.

Zu § 20 Abs. 3:

Einfügen des Verweises auf die DSGVO.

Zu Artikel 19 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018):

Zu § 20 Abs. 3 Z 3:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zu § 24:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zum Einleitungsteil des § 90 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO.

Zu § 90 Abs. 3:

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die DSGVO. Für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind künftig insbesondere die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitel V der DSGVO maßgeblich. Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß Art. 49 DSGVO trotzdem zulässig sein. Dies gilt unter anderem, wenn die Übermittlung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Der internationale Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden stellt ein solches wichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Erwägungsgrund 112 DSGVO).

Zu § 117 Abs. 3 Z 1:

Redaktionelle Bereinigung.

Zu § 117 Abs. 4 Z 11:

Einfügen des Verweises auf die DSGVO.